20. Senat | REWIS RS 2015, 1964
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Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten" – zur erfinderischen Tätigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, eine Spielidee betreffend
In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 10 2004 015 962
…
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2015 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Wollny
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Auf die am 1. April 2004 beim [X.] eingegangene Patentanmeldung 10 2004 015 962.9 der a… GmbH ist am 4. März 2011 durch Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] das Patent unter der Bezeichnung
„Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 28. Juli 2011.
Gegen das Patent ist durch die Einsprechende zu 1 am 26. Oktober 2011 und durch die Einsprechende zu 2 am 28. Oktober 2011 Einspruch erhoben worden.
Auf die Einsprüche hin hat die [X.] des [X.]es das Patent 10 2004 015 962 mit am Ende der Anhörung am 30. Januar 2013 verkündetem Beschluss widerrufen. Die schriftliche Beschlussbegründung datiert vom 6. Mai 2013 und ist der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2013 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Patent 10 2004 015 962 in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie,
das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 vom 01.06.2012, beim [X.] als Hilfsantrag 1 eingegangen am 04.06.2012
Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift
Patentansprüche 1 bis 10 vom 01.06.2012, beim [X.] als Hilfsantrag 2 eingegangen am 04.06.2012
Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:
Bezüglich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.
Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände ihrer Anspruchsfassungen jeweils für patentfähig. Sie seien durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahe gelegt.
Die beiden Beschwerdegegnerinnen und Einsprechenden halten die Gegenstände aller Anspruchsfassungen für nicht patentfähig. Sie stützen ihre Argumentation bezüglich fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf die folgenden im Verfahren befindlichen Druckschriften, die auch in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt wurden:
[X.] [X.] 100 00 599 A1
D18 [X.]ielverordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2005
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der [X.] in keiner der verteidigten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Die Erfindung des Streitpatents betrifft gemäß seiner Patentschrift ein Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten.
Als Aufgabe wird von der Beschwerdeführerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 19. November 2015 angegeben, das bekannte Verfahren so weiterzuentwickeln, dass die Punkteanhäufung automatisiert wird und die automatisch angehäuften Punkte über ein [X.]ielende hinaus maximiert werden.
Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der zunächst erteilten, dann von der [X.] widerrufenen Fassung ein Verfahren vor, welches folgendermaßen gegliedert werden kann:
- [X.] Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten,
- [X.] wobei der Automat
- [X.].1 eine einen [X.] umfassende Steuereinheit;
- [X.].2 eine [X.]ieleinrichtung (3);
- [X.].3 einen Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes;
- [X.].4 einen [X.] (2) mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits, sowie
- [X.].5 einen Kreditpunktezähler (4) mit einer zugeordneten Anzeigeeinheit aufweist,
und bei dem verfahrensgemäß
- [X.] der Zählerstand des [X.] (2) in einen Punktestand transformiert und von dem Kreditpunktezähler erfasst wird;
- [X.] von dem Kreditpunktezähler Punkte als [X.]ieleinsatz für ein [X.]iel mit der [X.]ieleinrichtung abgebucht werden, um mit der [X.]ieleinrichtung eine Gewinnkombination zu ermitteln und anzuzeigen,
- [X.] mittels der Steuereinheit bei einer Veränderung des [X.] (2) geprüft wird, ob der Zählerstand größer als ein [X.]ieleinsatz ist;
- [X.] bei Vorliegen eines Zählerstandes des [X.] (2) größer als der [X.]ieleinsatz von der Steuereinheit periodisch ein Betrag abgebucht wird;
- [X.] der abgebuchte Betrag über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt wird;
- [X.] die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden, und
- [X.] von dem Kreditpunktezähler für die Aktivierung der [X.]ieleinrichtung (3) eine innerhalb vorgegebener Grenzen wählbare [X.] abgebucht wird.
2. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von [X.]ielautomaten und deren Programmierung anzusehen. Dieser Fachmann arbeitet mit einem Entwickler für [X.]ielideen, der die gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Vorgaben berücksichtigt, zusammen.
3. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist mangels Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht patenfähig.
3.1 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 liegt zweifellos auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 [X.], weil es der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten mittels eines Geräts dient und somit den Einsatz von programmierbaren Einheiten, d.h. des [X.]s, bedingt. Es lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten eines Automaten und gibt damit eine Anweisung zum technischen Handeln ([X.], Beschluss vom 22. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 214, Rn. 20-22 – Dynamische Dokumentengenerierung).
3.2 Der Senat erachtet die Lehre gemäß der Druckschrift [X.] 100 00 599 A1 ([X.]) als möglichen Ausgangspunkt für die patentgemäße Lehre.
Merkmal [X.]). Der bekannte Automat umfasst eine einen [X.] umfassende Steuereinheit und eine [X.]ieleinrichtung (vgl. [X.], Anspruch 1, „rechnergesteuerte Steuereinheit zur [X.]ielablaufsteuerung“, „[X.]“; Merkmale [X.].1 und [X.].2). Der bekannte Automat weist des Weiteren einen Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes sowie einen Kreditzähler mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits (vgl. [X.], [X.] 5, [X.] 23 – 28; „Guthabenanzeige 10“; Merkmale [X.].3 und [X.].4) und einen Kreditpunktezähler mit einer zugeordneten Anzeigeeinheit auf (vgl. [X.], [X.] 5, [X.] 48 – 50; „Punkteanzeige 12“; Merkmal [X.].5). Bei dem aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren wird der Zählerstand des Kreditzählers in einen Punktestand transformiert und von dem Kreditpunktezähler erfasst (vgl. [X.], [X.] 3, [X.] 25 – 32, insbesondere Merkmal [X.]). Des Weiteren werden bei dem bekannten Verfahren Punkte als [X.]ieleinsatz für ein [X.]iel mit der [X.]ieleinrichtung abgebucht, um mit der [X.]ieleinrichtung eine Gewinnkombination zu ermitteln und anzuzeigen (vgl. [X.], [X.] 5, [X.] 68 – [X.] 6, [X.] 6 in Zusammenhang mit [X.] 5, [X.] 46 – 59; Merkmal [X.]).
periodische (d. h. regelmäßig in zeitlich aufeinanderfolgenden Abständen erfolgende) Abbuchung eines Betrags, wobei der abgebuchte Betrag über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt, die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden und von dem Kreditpunktezähler für die Aktivierung der [X.]ieleinrichtung eine innerhalb vorgegebener Grenzen wählbare [X.] abgebucht wird (Merkmale [X.] – [X.]).
3.3 Die Merkmale [X.] bis [X.] können bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit jedoch nicht berücksichtigt werden, denn bei dieser Prüfung sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen ([X.] [X.], 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).
a) Mittels des beanspruchten Verfahrens wird kein technisches Problem gelöst.
Merkmal [X.]) und Punkte von dem Kreditpunktezähler als [X.]ieleinsatz für ein [X.]iel mit der [X.]ieleinrichtung abgebucht werden (Merkmal [X.]) oder direkt als [X.]ieleinsatz verwendet wird, ist als Teil eben dieser [X.]ielidee zu sehen.
periodischen Transformation vom Kreditzähler in einen Punktestand erweitert, allerdings wird damit nicht ein technisches Problem gelöst, sondern ein Teilaspekt der genannten [X.]ielidee.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, das technische Problem bestehe darin, angehäufte Punkte über die Dauer eines [X.]iels hinaus zu speichern, damit sie für das nächste [X.]iel zur Verfügung stünden, so vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, denn im Patentanspruch sind keinerlei Merkmale angegeben, die sich auf eine derartige, über ein [X.]iel hinausgehende [X.]eicherung beziehen würden.
b) Selbst wenn ein technisches Problem vorläge, so fehlt es an den technischen Mitteln zur Lösung dieses Problems.
Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - [X.], [X.], 610 - Webseitenanzeige). Außerhalb der Technik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht ([X.], Beschluss vom 24. Mai 2004 - [X.], [X.], 667 -- Elektronischer Zahlungsverkehr).
Ersichtlich zielt keine der im Patentanspruch 1 aufgezeigten Maßnahmen bzw. Verfahrensschritte auf die konkrete Modifikation einer Gerätekomponente oder auf eine andere als die übliche Nutzung der genannten Komponenten im gegebenen Kontext.
Merkmal [X.]). Bei Vorliegen eines Zählerstandes des Kreditzählers (2) größer als der [X.]ieleinsatz wird von der Steuereinheit periodisch ein Betrag abgebucht (Merkmal [X.]), welcher über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt wird, und wobei die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden (Merkmale [X.], [X.]). Alle diese drei Schritte erfolgen, wie der Fachmann unmittelbar erkennt, durch ein auf dem [X.] der Steuereinheit laufendes Softwareprogramm.
Merkmal [X.]). Einzelheiten, die das Festlegen der innerhalb vorgegebener Grenzen wählbaren [X.] oder das Aktivieren der [X.]ieleinrichtung selbst betreffen und – wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – beispielsweise durch einen Nutzer über entsprechende Bedienelemente geschehen kann, sind nicht Gegenstand des anspruchsgemäßen Verfahrens.
Da sich die o. g. Merkmale demnach mit rein programmtechnischen Maßnahmen zur Verarbeitung digitaler Daten auseinandersetzen, handelt es sich um ein Computerprogramm unter Nutzung der üblichen, einer Datenverarbeitungsanlage zugeordneten technischen Komponenten.
c) Damit können die Merkmale [X.] bis [X.] die notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob neben den Merkmalen [X.] bis [X.] aus der Druckschrift [X.] weitere Merkmale – wie die Beschwerdeführerin selbst eingesteht – aus der Druckschrift [X.] 100 00 599 A1 ([X.]) bekannt sind.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.4. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] zulässig ist.
4. Zu den Hilfsanträgen
4.1 Hilfsantrag 1
a) Der in der Fassung des [X.] verteidigte Gegenstand unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in dem folgenden Merkmal (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):
von der Steuereinheit umfassten Kreditzähler (2) Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits, sowie;
Das Merkmal [X.].4 wurde gestrichen.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Durch die genannte Änderung wird festgelegt, dass der [X.] von der Steuereinheit umfasst wird. Dieses Merkmal geht – wie oben zur erteilten Fassung dargelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten – aus der Druckschrift [X.] 100 00 599 A1 ([X.]) hervor. Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.
4.2. Hilfsantrag 2
a) Der in der Fassung des [X.] verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des [X.] in den folgenden, neuen Merkmalen:
[X.].6 einen [X.] (5)
[X.]a2 bei Vorliegen eines Gewinns ein der Gewinnkombination zugeordneter Gewinnwert in Form von Punkten in dem [X.] (5) kumuliert wird, und, wenn der Kreditpunktezähler (4) kein Guthaben mehr aufweist, von dem [X.] (5) Punkte als [X.]ieleinsatz für ein [X.]iel mit der [X.]ieleinrichtung (3) abgebucht werden;
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Merkmal [X.].6). Bei Vorliegen eines Gewinns wird bei dem bekannten Verfahren ein der Gewinnkombination zugeordneter Gewinnwert in Form von Punkten in dem Winpunktezähler kumuliert (vgl. [X.], [X.] 5, [X.] 46 – 50, „Merkmal [X.]a2 teilw ).
Zudem dient auch das Merkmal [X.]a2 der Kreditierung des Automaten für ein [X.]iel, worin es sich – wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt und worauf verwiesen wird – um ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten und Teil einer [X.]ielidee handelt, was bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleibt, da es sich nicht um die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln handelt. Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.
6. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des selbständigen Patentanspruchs 1 in der Fassung sowohl des [X.] als auch der Hilfsanträge 1 und 2 war die Beschwerde zurückzuweisen.
7. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des [X.] möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. B[X.], Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, [X.] 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der [X.]).
Meta
23.11.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.11.2015, Az. 20 W (pat) 74/13 (REWIS RS 2015, 1964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1964
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
19 W (pat) 12/09 (Bundespatentgericht)
Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren zum Betreiben eines geldbetätigten Unterhaltungsgerätes“ – keine Patentfähigkeit – keine erfinderische Tätigkeit
20 W (pat) 7/15 (Bundespatentgericht)
Patentbeschwerdeverfahren – "Auswerteanordnung" – Spielidee zur Dauer eines Spiels – keine erfinderische Tätigkeit
1 Ni 5/19 (EP) (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.
19 W (pat) 15/11 (Bundespatentgericht)
Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Ermittlung eines Gewinnwertes an einem münzbetätigten Unterhaltungsautomaten" – zur Beurteilung der …
20 W (pat) 49/06 (Bundespatentgericht)
Patentbeschwerdeverfahren – zur Kostentragung im Einspruchsbeschwerdeverfahren – die Klärung der Existenz und Identität der Einsprechenden …