Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 230/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4570

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2006, berichtigt durch Beschluss vom 29. Dezember 2006, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 452.400 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 1 1. Die in mehrfacher Hinsicht gerügte Verletzung von [X.] der Klägerin hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere ist zu bemerken: 2 Die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht erfolgreich mit der Behauptung beanstandet werden, [X.] "nicht in der gebotenen Weise" berücksichtigt. Denn ein 3 - 3 - Verfahrensgrundrecht auf richtige Subsumtion und Beweiswürdigung durch das Gericht besteht nicht. Das Berufungsgericht hat auch gegen seine verfahrensgrundrechtlich erheblichen Hinweispflichten nicht verstoßen. Entgegen der von der [X.] vertretenen Ansicht hat es weder ein Beweislasturteil gesprochen noch die berechtigte Erwartung der Klägerin hervorgerufen, dass es die Zeugenbeweis-aufnahme im Sinne ihrer Stellungnahme würdigen werde. 4 Soweit die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes gemäß § 286 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet, erachtet der Senat die erkennbare Unstimmigkeit nicht als objektiv willkürlich. Der Zeitraum nach dem 9. Oktober 2003, in welchem der Nachtrag zu dem Anwaltsvertrag vom 1. Juli 2002 nach Annahme des Berufungsgerichts tatsächlich entstanden sein soll, umfasst auch den beweisrechtlich wesentlichen Zeitraum nach dem 19. Dezember 2003. Demgegenüber hat das frühere Datum rechtliche Bedeu-tung, weil es den frühestmöglichen Zeitpunkt der durch die Beklagte eingewen-deten Kollusion bezeichnet. 5 2. Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht gegeben. 6 Das Berufungsgericht ist bei seiner Beweiswürdigung nicht von [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 10. Juli 2002 - [X.], [X.], 3100 abgewichen, auf welches sich die Beschwerde beruft. 7 Zur Bindungswirkung des Urkundenvorbehaltsurteils für das [X.] gemäß § 600 ZPO hat das Berufungsgericht keinen von der [X.] - [X.] des [X.] abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat sich auch über keine Auslegung von Urkunden im Vorbehaltsurteil hinwegge-setzt oder notwendig dort Entschiedenes im Nachverfahren anders beurteilt. Seine Beweiswürdigung gründet sich hauptsächlich auf die Zeugenaussage [X.], mit welcher der Zeuge die von ihm geschaffene, in sich nicht fol-gerichtige [X.] nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht plausibel zu erklären vermocht hat. Diese Frage hat sich vor dem Nachverfahren nicht ge-stellt. 3. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 9 [X.] Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -

Meta

IX ZR 230/06

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 230/06 (REWIS RS 2009, 4570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4570

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.