Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 48/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1261

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[X.][X.] vom 18. November 2010 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 [X.]) besteht nicht. 1 1. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts genügt den von der Be-schwerde herangezogenen Grundsätzen (vgl. [X.], Urt. v. 4. März 1980 - [X.], [X.], 533 unter [X.] 1.; v. 9. Juni 1992 - [X.], NJW 1992, 2291, 2292 unter [X.] 2. c). Das Berufungsgericht hat die Unterschiede der beiden Sachverständigengutachten von Prof. Dr. v. Ar. und Prof. Dr. K. behandelt und dargelegt, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten gefolgt 2 - 3 - ist. Eine Verpflichtung zur nochmaligen Befragung des erstinstanzlichen Sach-verständigen bestand nicht. 2. Hätte das Berufungsgericht gegen die §§ 176 [X.], 286 ZPO versto-ßen, so läge in diesem Verfahrensfehler des Einzelfalls kein Grund zur Zulas-sung der Revision ([X.], [X.]. v. 26. September 2002 - [X.] ZR 148/02, bei juris Rn. 5, 6). Das von Art. 103 Abs. 1 GG garantierte rechtliche Gehör der Klägerin ist insoweit nicht berührt worden. 3 3. Auch die von der Beschwerde geltend gemachte "Beweisnot" der [X.] angesichts der Meinungsverschiedenheiten der medizinischen Wissenschaft gibt keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die hieraus er- 4 - 4 - wachsenen Folgen sind nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig (vgl. [X.], [X.]. v. 23. April 2009 - [X.] ZB 25/08, bei juris Rn. 4). [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 22 O 11406/07 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 - 18 [X.] 2/08 -

Meta

IX ZB 48/09

18.11.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. IX ZB 48/09 (REWIS RS 2010, 1261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1261

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