Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 25/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1737

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[X.][X.]/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hin-weis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht außer [X.] gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des [X.] - ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen [X.] - 3 - de, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des [X.] unterstellte. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlö-schen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der [X.] an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des [X.] nicht vor (vgl. [X.], Urt. v. 22. April 1997 - [X.], [X.], 1136, 1137 f; v. 18. Juli 2002 - [X.] ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der 3 - 4 - Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb die Neubestellung der Sicherheit nötig (vgl. §§ 1281, 1288 BGB). Diese ist erst in anfechtbarer [X.] vorgenommen worden. [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -

Meta

IX ZA 25/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 25/08 (REWIS RS 2008, 1737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1737

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