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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]ZA 25/08 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des [X.]hat durch [X.]Ganter, [X.]und Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.]und [X.]Pape am 25. September 2008 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.]vom 14. Mai 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.]die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat seinen rechtlichen Hin-weis vom 31. Oktober 2007 durch den nachfolgenden Hinweisbeschluss vom 19. Dezember 2007 nicht außer [X.]gesetzt, sondern durch die Benennung einer vorgreiflichen Rechtsfrage - der Anwendung des [X.]- ergänzt. Die Klägerin musste deshalb damit rechnen, dass es auf die in der Verhandlung vom 31. Oktober 2007 benannten Rechtsfragen ankommen [X.]- 3 - de, falls das Berufungsgericht die Rückdeckungsversicherung - zutreffend - nicht den Sonderregeln des [X.]unterstellte. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte das Erlö-schen des Pfandrechts nicht mit § 1252 BGB begründet werden. Der Untergang des Pfandes durch die vom Berufungsgericht festgestellte Auszahlung der [X.]an die Schuldnerin hatte jedoch die gleiche Wirkung. Ein Fall dinglicher Surrogation lag nach der Rechtsprechung des [X.]nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137 f; v. 18. Juli 2002 - [X.]ZR 264/01, NJW 2002, 3253, 3254). Wegen der 3 - 4 - Auszahlung der Versicherungssumme an den Sicherungsgeber wurde deshalb die Neubestellung der Sicherheit nötig (vgl. §§ 1281, 1288 BGB). Diese ist erst in anfechtbarer [X.]vorgenommen worden. [X.][X.]
[X.]Pape Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 23.04.2007 - 3 O 455/06 - OLG München, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 U 3321/07 -
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25.09.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZA 25/08 (REWIS RS 2008, 1737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1737
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