Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. IX ZR 230/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3817

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/06 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 28. April 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die fristgerechte Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung legt nicht dar, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Nichtzulassungsbe-schwerde vom Senat bei seiner angegriffenen Entscheidung übergangen [X.] sein soll. Soweit hierzu pauschal auf die Abschnitte [X.] und [X.] der Be-schwerdeschrift (Seiten 6 bis 36) Bezug genommen wird, ist die [X.] durch die Gründe des [X.]usses vom 12. März 2009 ohne [X.] widerlegt. Die auf den Seiten 22 und 24 der Beschwerdeschrift erhobenen [X.] hat der Senat, wie sich aus dem Einleitungssatz seines [X.]us-ses vom 12. März 2009 ebenfalls ergibt, vollen Umfanges geprüft, auch im [X.] der jetzt durch die Anhörungsrüge erfolgten Erläuterung. Die weiterhin gel-tend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist kein zulässiger Inhalt der Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 f; v. 31. Januar 2008 - [X.] ZR 57/07; [X.], [X.]. v. 5. Mai 2008, [X.], 2635, 2636 m. Anm. Zuck). 1 - 3 - Die von der Anhörungsrüge weiterhin aufgegriffene Frage nach den Grenzen der objektiven Willkür bei [X.] einer tatrichterlichen Beweiswürdigung steht in keinem Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Die rechtliche Beurteilung dieser Zulassungsrüge durch den Senat kann daher mit einer Anhörungsrüge nicht angegriffen werden. 2 Den von der Anhörungsrüge letztlich wiederholten Gesichtspunkt einer Abweichung des Berufungsurteils von den Rechtssätzen des Urteils des [X.] vom 10. Juli 2002 (V[X.] ZR 199/01, [X.], 3100) hat der Senat in seinem [X.]uss vom 12. März 2009 behandelt. Die Unterstellung, der Senat sei hierbei von einer Beweislast der Klägerin ausgegangen, ist falsch. Eine Frage des rechtlichen Gehörs ist unabhängig von der Beweislastverteilung auch in diesem Punkt nicht berührt. 3 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2006 - 28 O 7828/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 15 U 2356/06 -

Meta

IX ZR 230/06

28.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. IX ZR 230/06 (REWIS RS 2009, 3817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3817

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