Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZR 268/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3687

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 268/11
Verkündet am:

1. August 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 242 A; ZPO § 297
a)
Soll eine Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprü-che aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so genügen für das [X.] der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens ([X.] an [X.], Beschluss vom 11.
Februar
2008
II
ZR
277/06, BeckRS 2008, 04552 Rn. 7; Urteil vom 17. Juli 2002 -
VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771). Sind diese Voraussetzungen
bezüglich der Zuwiderhandlung ge-gen ein wirksam vereinbartes Konkurrenzverbot
gegeben, kann der durch das Verbot Geschützte zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner -
2
-

mit der verbotswidrigen Konkurrenztätigkeit erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns darstellen kann.
b)
Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beach-ten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben
der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist nicht ausge-schlossen, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt ([X.] an [X.], Beschluss vom 29. März 2011 -
VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn.
9 sowie [X.], Beschluss vom 11. November 1993 -
VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568).
[X.], Urteil vom 1. August 2013 -
VII ZR 268/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-

Der V[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die
Richterin Safari
Chabestari und die Richter [X.], Dr.
[X.]zke und
Prof. Dr.
Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision
des Beklagten wird das Urteil des 1.
[X.]ellsenats des [X.] vom 6.
Juli 2011
im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Auskunftswiderklage hinsichtlich
der im [X.]raum vom 8.
November
2001
bis 31.
Oktober
2004 in der Filiale der Klägerin im K.

-Haus in [X.]

erzielten Umsätze aus [X.] abgewiesen [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die [X.] der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten [X.].
Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils von Fran-chisenehmern geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7.
November 2004 Franchisenehmer der Klägerin in
[X.] Grundlage der geschäftlichen Zusammen-arbeit der Parteien war ein Franchisevertrag vom 8.
November 1994. Darin heißt es
unter anderem:
"Präambel

[X.]-Fachgeschäfte treten gegenüber dem Verbraucher und Markt einheitlich auf: mit den vorgenannten Symbolen und Namen,
den für [X.] typischen Werbesätzen und Farbzusam-menstellungen, gleicher innerer und äußerer Ausstattung und An-ordnung der Einrichtung und Betriebsorganisation.

1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages

1.5 A. [= Klägerin]
wird während der Laufzeit dieses [X.] weder ein eigenes [X.]-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen."

Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen-einander, in denen es unter anderem um die Wirksamkeit von [X.] ging, die von der Klägerin erklärt wurden, und in denen der Beklagte der Klägerin den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in [X.] untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die ergangenen Gerichtsent-scheidungen hatten zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1.
März 2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, diese ihn ab 1.
August 2000 1
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-
5
-

sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am 14.
November 2001 wieder beendete. Die Klägerin eröffnete am 2.
Mai 2000 eine eigene Filiale im
[X.] in [X.]
Der Beklagte nimmt die Klägerin im Wege einer Stufenwiderklage wegen Zuwiderhandlung gegen das
in Ziffer
1.5 des [X.] vereinbarte
Konkurrenzverbot
auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Hinsichtlich der ersten Stufe hat der Beklagte zunächst den Antrag ange-kündigt, die Klägerin
zur Auskunftserteilung über die seit dem 1. März 2000 in ihrer
Filiale im
[X.] in [X.] erzielten Umsätze zu verurteilen. In der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] am 9.
November 2006 hat er den [X.] mit der Maßgabe gestellt, dass
Auskunft nur bis zum 7.
November 2001
begehrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 10.
April 2008 hat der Beklagte Auskunft für die [X.] bis zum 7.
November 2004 verlangt
und dazu erklärt, die Erklärung im Protokoll vom 9.
November 2006, dass Auskunft nur bis zum 7.
November 2001 begehrt werde, beruhe auf einem Irrtum; gemeint gewesen sei eine Begrenzung zum 7.
November 2004. Zuletzt hat der Beklagte in erster Instanz Auskunft hinsichtlich des [X.]raums 2.
Mai
2000 bis 7. November 2004 verlangt.
Das [X.] hat der Widerklage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin durch Teilurteil verurteilt, dem
Beklagten Auskunft in Form ei-ner geordneten Aufstellung zu erteilen über die in der [X.] vom 2.
Mai 2000 bis 7.
November 2004 in
der Filiale der Klägerin im [X.] in [X.] erzielten Umsätze aus [X.] und aus Werk-
sowie Dienstleistungen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der [X.] hat der Beklagte auf den Auskunfts-
und Schadensersatzanspruch verzichtet, soweit es um die Umsätze der Klägerin aus Werk-
und Dienstleis-4
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7
-
6
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tungen sowie insgesamt um den [X.]raum vom 1.
November 2004 bis
7.
November 2004 geht.
Das Berufungsgericht hat die vom [X.] ausgesprochene [X.]sverurteilung dahin eingeschränkt, dass die Klägerin dem Beklagten [X.] lediglich über die Umsätze aus [X.] zu erteilen hat, die sie in der [X.] zwischen dem 2.
Mai 2000 und dem 7.
November 2001 in der
Filiale im [X.] in [X.] erzielt hat, und die [X.] im Übrigen abgewiesen.
Der [X.] hat die Revision zugelassen,
soweit der Beklagte den [X.] weiterverfolgt, ihm Auskunft über die in der [X.] vom 8.
November 2001 bis 31.
Oktober 2004 in der Filiale der Klägerin im [X.] in [X.] erzielten Um-sätze
aus [X.] zu erteilen. Diesen Anspruch verfolgt der Beklagte mit der Revision weiter
und erstrebt insoweit die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Klägerin hat außerdem [X.] eingelegt, mit der
sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, so-weit die Auskunftswiderklage hinsichtlich der
von der Klägerin im [X.]raum
8. November 2001 bis 31.
Oktober
2004 in der Filiale im [X.] in [X.] erzielten Umsätze aus [X.] abgewiesen worden ist.
Die [X.] ist unbegründet.
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10
-
7
-

Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind
unter Berücksichtigung der für Dauerschuldverhältnisse geltenden
Überleitungsvorschrift in Art.
229 §
5 Satz
2 EG[X.] und der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art.
229 EG[X.] die Rechtsvorschriften in den Fassungen anwendbar, die für bis zum 31.
Dezember 2001 geschlossene Verträge gelten
(Art.
229 §
5 Satz
1 EG[X.]).

I.
Das Berufungsgericht
führt aus, die Berufung der Klägerin sei
überwie-gend begründet. Die Klägerin schulde dem Beklagten lediglich für den [X.]raum vom 2.
Mai 2000 bis einschließlich 7.
November 2001 eine [X.].
Aufgrund des in zweiter Instanz erklärten Verzichts sei die Auskunfts-pflicht auf die Filialumsätze aus [X.] beschränkt. Ein [X.] sei aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Solle die begehrte Auskunft
wie im Streitfall
einen ver-traglichen Schadensersatzanspruch belegen, müsse dieser nicht bereits dem Grunde nach feststehen; vielmehr reiche schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung sowie die Feststellung aus, dass für den [X.], der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden solle, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe. An diesen Anforderungen ge-11
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8
-

messen sei die Klägerin dem Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Klägerin zwischen dem 2.
Mai 2000 und dem 7.
November 2001 durch den Betrieb ihrer Filiale in [X.] gegen das Konkur-renzverbot in Ziffer
1.5 des [X.] verstoßen habe. Es sei auch hin-reichend wahrscheinlich, dass der Beklagte infolge des vertragswidrigen Ver-haltens der Klägerin einen finanziellen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten habe.
Für die [X.] vom 8.
November 2001 bis 7.
November 2004 könne der Beklagte die eingeklagte [X.] nicht beanspruchen. Ihm etwa zu-stehende Schadensersatzansprüche seien verjährt und damit nicht mehr durch-setzbar. Infolgedessen sei die zur Bezifferung jenes verjährten Ersatzanspruchs verfolgte [X.] unbegründet. Der Anspruch des Beklagten auf ver-traglichen Schadensersatz für die bis zum 7.
November 2004 begangenen [X.] der Klägerin unterliege insgesamt einer dreijähri-gen Verjährungsfrist. Im Streitfall habe die Verjährungsfrist spätestens mit Ab-lauf des 31.
Dezember 2004 zu laufen begonnen. Denn zum 8.
November 2004 sei der Franchisevertrag der Parteien ausgelaufen und damit die [X.] beendet gewesen; bereits zu diesem [X.]punkt habe der Beklagte auch Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Verhalten, nämlich von dem Betrieb des [X.] in [X.] gehabt. Die Verjährung sei folglich nach drei Jahren mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 vollendet gewesen.
Durch Erhebung der Widerklage im Jahre 2004 habe der Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist nur für Schadensersatzansprüche gehemmt, die ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin zwischen dem 2.
Mai 2000 und dem 7.
November 2001 zum Gegenstand hätten.

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9
-

Allerdings habe der Beklagte zunächst Widerklage für den gesamten streitbefangenen [X.]raum bis zum 7.
November 2004 erhoben. Die damit ver-bundene Verjährungshemmung sei aber für die [X.] betreffend den
[X.]raum vom 8.
November 2001 bis zum 7.
November 2004 nachträglich [X.] in Fortfall geraten. Denn der Beklagte
habe
im Verhandlungstermin des [X.]s am 9.
November 2006 seine
Widerklage für den genannten [X.]-raum mit konkludent erklärter Zustimmung der Klägerin zurückgenommen und diese Ansprüche erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im Verhandlungstermin am 10.
April 2008 erneut eingeklagt. Durch die teilweise Rücknahme der Wi-derklage sei die Rechtshängigkeit der Widerklageforderung, soweit sie
auf [X.] von Schadensersatz für die [X.] vom 8.
November
2001 bis zum 7.
November 2004 gerichtet gewesen sei, rückwirkend entfallen. Dabei sei in diesem Umfang zugleich die verjährungshemmende Wirkung der Widerklage-erhebung in Fortfall geraten mit der Folge, dass der betreffende Ersatzanspruch des Beklagten mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 verjährt sei. Die im [X.] am 10.
April 2008 vorgenommene Erweiterung der Widerklage sei verjährungsrechtlich bedeutungslos, weil zu diesem [X.]punkt bereits [X.] eingetreten gewesen sei.

[X.] [X.] der Klägerin
Die [X.]
ist nicht begründet.
1. Soweit das Berufungsgericht
die [X.] gemäß Zif-fer 1.5 des [X.] für wirksam erachtet hat, wird dies von der [X.]revision nicht in Zweifel gezogen; diese Beurteilung
lässt auch keine Rechtsfehler erkennen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 -
KZR 5/03, BeckRS 2004, 08860
unter [X.],
zur Wirksamkeit der in einem Franchisevertrag enthalte-16
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10
-

nen Klausel
"A. wird während der Laufzeit dieses [X.] weder ein ei-genes A.
Optik-Studio eröffnen noch dazu einem Dritten ein Recht erteilen.").
2. Ohne Erfolg wendet sich die [X.] dagegen, dass das Be-rufungsgericht die Klägerin zur Auskunft über die Umsätze aus [X.] verurteilt hat, die diese in der [X.] zwischen dem 2.
Mai
2000 und dem 7.
November 2001 in der Filiale im [X.] in [X.] erzielt hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli
2002

VIII
ZR
64/01, NJW 2002, 3771 unter [X.] 1. m.w.[X.]). Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertraglicher Schadensersatzansprüche aus einem Dauer-schuldverhältnis dienen, so genügen für das Auskunftsverlangen
der begründe-te Verdacht einer Vertragspflichtverletzung (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar
2008

[X.], BeckRS 2008, 04552 Rn.
7; Urteil vom 17.
Juli
2002 -
VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter [X.] 1.) und die Wahrschein-lichkeit eines daraus resultierenden Schadens (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2008

[X.], BeckRS 2008, 04552 Rn. 7 m.w.[X.]). Sind die-se Voraussetzungen bezüglich der Zuwiderhandlung gegen ein wirksam ver-einbartes Konkurrenzverbot gegeben, kann der durch das Verbot
Geschützte zur Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruchs regelmäßig Auskunft über den Umsatz verlangen, den der Vertragspartner mit der verbotswidrigen [X.] erzielt hat, da dieser Umsatz einen relevanten Anhaltspunkt für den dem Geschützten entstandenen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns 19
20
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darstellen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2000

VIII ZR 40/00, NJW 2001, 821, 822 unter [X.] 2., zur Auskunft seitens einer Generalimporteurin bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechts; [X.], Urteil vom 3. April 1996

[X.], NJW 1996, 2097, 2098 unter [X.] 2. b), zur Auskunft seitens eines Handelsvertreters,
der verbotswidrig Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hat; [X.], Urteil vom 10.
Februar
1993

[X.], NJW-RR 1993, 678, 682 unter [X.], zur Auskunft seitens eines Herstellers gegenüber einem Vertragshändler bei vertragswidriger Aufnahme des parallelen Direktvertriebs durch den Hersteller).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den aus-geurteilten Auskunftsanspruch hinsichtlich des [X.]raums
von
2.
Mai
2000 bis 7.
November 2001 für gegeben erachtet hat.
[X.])
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den begründeten Verdacht einer Verletzung des Konkurrenzverbots gemäß Ziffer 1.5 des [X.] hinsichtlich des genannten [X.]raums bejaht.
(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im [X.]raum vom 2. Mai 2000 bis 18. Mai 2000 in der Filiale im [X.] in [X.] ein Optik-Fachgeschäft unter der Marke und dem Logo "A."
be-trieben. Ob in der Filiale seinerzeit noch das ursprüngliche K.-Warensortiment vertrieben worden ist, hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf für unerheb-lich erachtet, dass durch ein solches Sortiment aus der maßgeblichen Sicht des
Verbrauchers der Eindruck eines [X.]-Fachgeschäfts
nicht habe in Frage gestellt werden können. Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin im [X.]raum
vom
19.
Mai
2000
bis 7.
November 2001 zwar auf die Nutzung
der Marke und des Logos "A."
sowie 21
22
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-
12
-

auf den Einsatz [X.] verzichtet, jedoch den [X.], der bis dahin nach seinem äußeren Erscheinungsbild und der gesamten Geschäftsorganisation als ein [X.]-Fachgeschäft geführt worden war, unverändert gelassen. Die gesamte sonstige Ladeneinrichtung einschließ-lich der aus dem [X.] bekannten markanten blauen Farbgestaltung ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem [X.]-raum nicht verändert worden. Daraus hat das Berufungsgericht mit dem [X.] die naheliegende Gefahr hergeleitet, dass der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal unverändert mit der Klägerin in Verbindung bringe.
(2) Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist [X.] nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Januar
2009

[X.]/08, [X.]Z 179, 238 Rn. 24 m.w.[X.]). Sie ist in diesem Rahmen ent-gegen der Auffassung der [X.] nicht zu beanstanden.
Die von der [X.]
erhobenen
Verfahrensrügen
aus § 286 ZPO hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO. Ohne Erfolg rekurriert die [X.] auf die in der Präambel des [X.] neben dem Auftritt unter den klägerischen Kennzeichen genannten weiteren Elemente eines [X.]-Fachgeschäfts. Die der Würdigung des Berufungsgerichts
zu-grunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer
1.5 des [X.] der Klägerin die Eröffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in [X.] bereits dann verbietet, wenn dieses Geschäft im Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen
betrieben wird, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.] gilt für die der Würdigung des Berufungsgericht zugrunde liegende Vertragsauslegung, dass Ziffer
1.5 des [X.] der Klägerin die Er-öffnung und Führung eines Optik-Fachgeschäfts in [X.] auch
dann verbietet, wenn der angesprochene Verkehr das Geschäftslokal im [X.] an einen vorangegangenen Außenauftritt unter den klägerischen Kennzeichen aufgrund 24
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-

der Ladeneinrichtung
und der Farbgestaltung der Geschäftslokalbezeichnung weiterhin mit der Klägerin in Verbindung bringt.
[X.] [X.] nicht zu beanstanden ist auch, dass das [X.] den Einwand der Klägerin
für nicht durchgreifend erachtet hat, die Beachtung des [X.] gemäß Ziffer 1.5 des [X.]
könne der Beklagte nach dem Zweck der Klausel nicht während des [X.]raums von März 2000 bis Juli 2000 verlangen,
in dem der Beklagte aufgrund unbe-rechtigter Kündigung seitens der Klägerin faktisch aus deren Franchisesystem ausgeschieden war. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Berück-sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) kann sich die Klägerin von der Pflicht zur Beachtung der [X.] gemäß

Ziffer 1.5 des [X.] nicht dadurch dispensieren, dass sie
eine wei-tere Pflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündigung begeht.
(4) Ohne Erfolg wendet sich die [X.] ferner dagegen, dass das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung des Konkurrenzverbots ge-mäß Ziffer 1.5 des [X.] hinsichtlich des [X.]raums vom 19. Mai 2000 bis 7. November 2001 unbeschadet des im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zwischen den hiesigen Parteien ergangenen Urteils des [X.]s D. vom 18. Mai 2000 bejaht hat. Allerdings blieb es der [X.] Klägerin nach dem genannten Urteil erlaubt, in der [X.] in der [X.] in [X.] Optikprodukte mit festanhaftenden A.-Produktbezeichnungen anzubieten und
zu vertreiben, ohne diese Produkte innerhalb und außerhalb der Abteilungen zu bewerben. Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht einen unverschuldeten Rechtsirrtum
der Klägerin, der ein
Verschulden ausschließen würde (vgl. [X.], Urteil vom 18.
April
1974 -
KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904
unter I[X.]), verneint, da es sich bei dem genannten Urteil um eine aufgrund summarischer Prüfung gewonnene vorläufige Entscheidung im Verfahren auf 25
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14
-

Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar
1983 -
IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318, 2321
unter [X.]
[X.]
2. b), zu einer vorläufigen Entscheidung nach §
620 Nr. 6 ZPO a.F.), weshalb die Kläge-rin nicht darauf vertrauen durfte, dass mit dem genannten
Urteil Inhalt und Reichweite der [X.] endgültig und zutreffend geklärt ge-wesen seien.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Eintritt eines Schadens
beim Beklagten in irgendeiner Höhe infolge des ver-tragswidrigen Verhaltens der Klägerin hinreichend wahrscheinlich ist.
Gegen
diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die [X.] ohne Erfolg. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO hat der [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 ZPO.
Ohne Erfolg macht die Kläge-rin insbesondere geltend, die
Verletzung des
Konkurrenzverbots sei für einen etwaigen Umsatzrückgang wegen
der -
unberechtigten -
Kündigung seitens der Klägerin nicht ursächlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung unter Be-rücksichtigung des Grundsatzes von
Treu und Glauben (§ 242 [X.]) wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der Verletzung des
Konkurrenzverbots seitens der Klägerin und daraus resultierender Schäden beim Beklagten etwa in Gestalt von Umsatzrückgängen nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin eine weitere Vertragspflichtverletzung in Gestalt einer unberechtigten Kündi-gung begeht.

27
-
15
-

I[X.]
Revision des Beklagten
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung
der
Auskunftswiderklage hinsichtlich des
[X.]raums
vom 8.
November
2001 bis 31. Oktober 2004 nicht aufrechterhalten werden.
1. Der rechtlichen Nachprüfung hält es nicht stand, dass das Berufungs-gericht die Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 9. November 2006 als Teilrücknahme der Widerklage ausge-legt hat.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei unein-geschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai
2008 -
XI
ZR
132/07, [X.], 685
Rn.
45; Beschluss vom 11.
November
1993 -
VII
ZB
24/93, NJW-RR 1994, 568
unter [X.]
1.
a); Urteil vom 26.
Juni
1991 -
VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631
unter [X.]
3., 2631 f.
m.w.[X.]). Die Auslegung darf auch im
Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu er-forschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu be-achten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage ent-spricht (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
März
2011 -
VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 9
m.w.[X.]). Eine Berichtigung einer Prozesshandlung ist
nicht ausge-schlossen, wenn
es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2008

XI
ZR
132/07, [X.], 685 Rn. 45; Beschluss vom 11.
November
1993 -
VII
ZB
24/93, NJW-RR 1994, 568 unter [X.]
1.
a); Ur-teil vom 8.
März
1988 -
VI
ZR
234/87,
NJW 1988, 2540, 2541
unter [X.]
4.; [X.], Beschluss vom 28.
August
2001 -
X [X.]/01, [X.]/NV 2002, 347).
28
29
30
-
16
-

b) Die
Datumsangabe "7.
November 2001"
bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 9.
November
1996 beruht auf einem
offensichtlichen, der Berichtigung zugäng-lichen Irrtum des Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Bei verständiger Würdigung unter Beachtung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige ge-wollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist mit der genannten
Datumsan-gabe der 7.
November
2004, das Datum des [X.], gemeint. Bei der Ankündigung im Schriftsatz des Beklagten vom 8.
März 2006, Seite 14, der Auskunftsanspruch werde begrenzt auf den [X.]raum bis zum 7.
November 2001,
handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang dieses Schriftsatzes ergibt, um ein offensichtliches Versehen. Denn in diesem Schriftsatz wird [X.] auf das Vertragslaufzeitende 7.
November
2004 Bezug genommen (Seiten 12, 14) und es werden ab Dezember
2001 angeblich von der Klägerin [X.] angeführt (Seiten 12,
14). Zutreffend hat das Berufungsgericht
ausgeführt, dass mit der Datumsangabe "7. Novem-ber 2001"
im Schriftsatz vom
8. März 2006 nach damaligem Sach-
und Streit-stand nur das Datum der Vertragsbeendigung gemeint sein konnte und dass der seinerzeitige [X.] keinen Anlass für die Annahme bot, der Beklagte habe sein Widerklagebegehren zeitlich ganz erheblich einschränken wollen. Für die Datumsangabe "7.
November 2001"
bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 9.
November
2006 gilt unbeschadet
des vorangegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 16.
Oktober
2006
Entsprechendes. Allerdings hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006, Seite 2 ausgeführt, sie stimme der teilweisen Klage-rücknahme zu, soweit der Beklagte seinen Auskunftsanspruch auf den [X.]raum bis zum 7.
November 2001 begrenze; hierzu hat sich
der Beklagte bis zur An-tragstellung im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 31
-
17
-

9. November 2006 schriftsätzlich nicht geäußert.
Bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlver-standenen Interessenlage entspricht, handelt es sich bei der Datumsangabe "7.
November 2001"
bei der Antragstellung im Termin der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] vom 9.
November
2006
indes ebenfalls um einen of-fensichtlichen Irrtum, mit dem das Versehen aus dem Schriftsatz vom 8.
März
2006, Seite 14
wiederholt wurde. Denn einen plausiblen Grund für eine Beschränkung des Widerklagebegehrens auf den [X.]raum gerade bis zum 7.
November
2001 hat der Beklagte nicht genannt; ein solcher Grund war auch nach wie vor
nicht ersichtlich.
Auch die Klägerin konzediert in der [X.], dass auf den 7. November 2001 kein bestimmtes Ereignis datiert werden kann, dem für das Verhältnis zwischen den Parteien besondere Relevanz zugekommen wäre.
2. Mangels einer Teilrücknahme der Widerklage im Termin der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] vom 9. November 2006 verbleibt es dabei, dass die Verjährung des geltend gemachten vertraglichen Schadenser-satzanspruchs -
ebenso wie die Verjährung des Auskunftsanspruchs
-
durch die Erhebung der Widerklage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
im Jahr 2004 erfolgte, hinsichtlich des hier relevanten [X.]raums
vom
8.
November
2001 bis
31. Oktober 2004 rechtzeitig gehemmt wurde (Art.
229 §
6 Satz
1 EG[X.], § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).
Dabei kann insoweit offenbleiben, ob die genannten Ansprüche
der dreijährigen Verjährungsfrist des §
195 [X.] nach Maßgabe der Überleitungsvorschrift in Art.
229 §
6 EG[X.] oder der vier-jährigen Verjährungsfrist entsprechend §
88 HGB a.F. nach Maßgabe der
Über-leitungsvorschrift in Art.
229 §
12 EG[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli
2002

[X.], NJW-RR 2002, 1554, 1555 unter I.
1.
b) [X.]) m.w.[X.] zur ent-sprechenden Anwendung von Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf ei-32
-
18
-

nen Franchisevertrag) unterliegen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, dass

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

eine Klagerücknahme nach neuem Recht, abweichend von der Regelung des § 212 [X.] a.F., als an-derweitige Erledigung des Verfahrens einzustufen sein dürfte
mit der Folge, dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] sechs Monate nach der Klagerücknahme endet (vgl. BT-Drucks. 14/6587, S.
44; [X.]/[X.], [X.],
72.
Aufl., § 204 Rn. 33 f.; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 204 Rn. 71, 68; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13. Aufl., § 204 Rn. 40).
3. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Denn das [X.] hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob hin-sichtlich des
[X.]raums
vom
8. November 2001 bis 31.
Oktober
2004 die Vo-raussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft, die der [X.] eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen Zuwiderhand-lung gegen das Konkurrenzverbot gemäß Ziffer 1.5 des [X.] die-nen soll (vgl. vorstehend unter [X.] 2. a), vorliegen. Die Sache ist deshalb im

33
-
19
-

Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu tref-fen haben wird.
[X.]
Safari Chabestari
[X.]

[X.]zke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2011 -
13 O 27/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.07.2011 -
VI-U ([X.]) 13/11 -

Meta

VII ZR 268/11

01.08.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. VII ZR 268/11 (REWIS RS 2013, 3687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3687

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 146/22

Zitiert

VII ZR 268/11

VIII ZB 25/10

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