Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. XI ZR 204/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4407

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 204/03 Verkündet am: 21. März 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] des 9. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2003 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzel-richterin der 7. Zivilkammer des [X.] vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Rückzahlungsanspruch der kla-genden Bank aus einer Immobilienfinanzierung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der Beklagte, ein [X.] Staatsangehöriger und gelernter Schweißer mit einem damaligen monatlichen Nettogehalt von 2.450 DM, 2 - 3 - wurde Ende 1990 von einem Versicherungsvertreter zu Hause besucht und auf die Möglichkeit angesprochen, ohne eigene Aufwendungen Geld zu verdienen. Beide suchten daraufhin die Geschäftsräume der [X.][X.]undbesitz GmbH (nachfolgend: [X.]) auf. Im Verlauf des dort geführten Gesprächs entschloss sich der Kläger zum kreditfinanzier-ten Kauf einer Eigentumswohnung in [X.]. Zu diesem Zweck [X.] er dem Vertriebsmitarbeiter [X.].

(nachfolgend: Treuhänder) ei-ne umfassende notarielle Vollmacht zum Abschluss aller dazu erforderli-chen Verträge.
Am 30. Oktober 1990 unterzeichnete der Beklagte auf Vermittlung des Treuhänders einen von der Klägerin vorbereiteten Antrag auf Ge-währung eines Vorausdarlehens über 121.500 DM, der von ihr am 2. November 1990 angenommen wurde. Nach dem Vertragsinhalt sollte der Kredit mit Hilfe noch anzusparender Bausparverträge getilgt werden. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1990 kaufte der Treuhänder, der über keine Erlaubnis nach dem [X.] verfügte, im Namen des Beklagten die Eigentumswohnung zum Preis von 116.844 DM. Ferner bestellte der Beklagte - vertreten durch die von dem Treuhänder unterbevollmächtigte Notariatssekretärin [X.]- der Klä-gerin in notarieller Urkunde vom selben Tage eine Sicherungsgrund-schuld über 135.000 DM an der Immobilie, übernahm insoweit die per-sönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Kreditsumme wurde, wie von der Nota-riatsangestellten namens des Beklagten in der notariellen Urkunde be-stimmt, auf [X.] überwiesen. 3 - 4 - Nachdem der Beklagte Ende März 1998 die nach [X.] geänderten Zahlungen eingestellt hatte, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag fristlos. Der Beklagte wandte sich daraufhin mit einer [X.] gegen die von der Klägerin aus der [X.] Urkunde vom 10. Dezember 1990 betriebene Zwangsvollstre-ckung. Zudem ließ er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 1999 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-setz widerrufen. 4 Durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 2000 erklärte das [X.] die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin für unzulässig. Aus den aus diesem Verfahren resultierenden [X.] des [X.] vom 2. August 2001 über 23.727,58 DM und vom 19. September 2001 über 5.718,80 DM betreibt der Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin. Sie hat gegen die [X.] mit der Begründung [X.], dass ihr nach Widerruf des Kreditvertrages ein [X.] zumindest in gleicher Höhe zustehe. Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, die auf das [X.] überwiesene Dar-lehensvaluta mangels wirksamer Anweisung nicht empfangen zu haben und nach den Regeln über das verbundene Geschäft zur Kreditrückzah-lung nicht verpflichtet zu sein. 5 Das [X.] hat die [X.] der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: 7 Die Revision ist begründet.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbe-schlüssen sei unzulässig, da die [X.] des [X.] durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit ihrem Rück-zahlungsanspruch aus § 3 [X.] erloschen seien. Die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG oder nach dem [X.] bzw. dem allgemeinen [X.]undsatz von Treu und Glauben stünden dem nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stellten Immobilienerwerb und Darlehensvertrag grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit dar, weil auch der rechtsun-kundige und unerfahrene Laie wisse, dass Verkäufer und Kreditgeber verschiedene Personen seien. 9 Der Beklagte habe die Darlehensvaluta mit der Auszahlung an den Treuhänder auch gemäß § 3 [X.] "empfangen". Die hierfür erforderli-che Weisung habe der Beklagte konkludent schon in seinem Darlehens-antrag erteilt. Nach dem Willen beider Parteien habe das [X.] so verwirklicht werden sollen, wie es von der [X.] geplant 10 - 6 - gewesen sei. Dazu habe von Anfang an auch die Auszahlung des [X.] an den Treuhänder gehört, dessen Beauftragung zur Wahrung der Interessen aller Beteiligten vorgesehen und vom Beklagten gewollt ge-wesen sei. Er selbst habe kein Interesse daran gehabt, die freie Verfü-gungsmacht über den Darlehensbetrag zu erlangen, sondern diesen zur Verwirklichung des [X.] verwenden wollen. Die in dem später geschlossenen Kaufvertrag enthaltene Zahlungsanweisung sei somit nur eine Wiederholung und Konkretisierung der bereits bei der Kreditauf-nahme erteilten Anweisung, so dass es auf die Wirksamkeit des Kaufver-trages nicht entscheidend ankomme.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die Parteien allerdings im Falle eines wirksamen Widerrufs eines [X.] zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Darlehensnehmer ist nicht lediglich zur Herausgabe der mit dem [X.] finanzierten [X.] und der Vergütung zwischenzeitlicher Nutzungen verpflichtet (Senatsurteile [X.], 331, 335, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 31). Die finanzierende Bank hat daher gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf 12 - 7 - dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Senatsurteile [X.], 331, 336, 338, vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/02, [X.], 172, 176). Die hieran zum Teil (zum [X.] siehe Bungeroth [X.], 1505, 1507 f. m.umfangr.Nachw.) ge-übte Kritik gibt dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung [X.]. Der Umstand, dass der Verbraucher das Darlehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] wie bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwick-lung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (vgl. § 819 BGB) ohne Rücksicht auf sein finanzielles Leistungsvermögen "auf einen Schlag" zurückzahlen muss und ein Widerruf des Darlehensvertrages deshalb für ihn im Allgemeinen wirtschaftlich wenig oder gar nicht interessant ist, ist auch nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]/03, [X.], 2079, 2084 ff. - [X.]) kein [X.]und, um die Rückzahlungspflicht auszuschließen oder [X.]. Auch ist es - wie der [X.] ausdrücklich betont hat (aaO S. 2085 Nr. 84 f.) - weder unge-wöhnlich, dass die Darlehensvaluta zweckgebunden eingesetzt wird, noch fehlt es an einer Valutierung, wenn der Darlehensnehmer selbst Weisung zur Auszahlung an den Veräußerer gegeben hat.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber die Darlehensvaluta nicht empfangen und ist daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Rückzahlung nicht verpflichtet. 13 a) Eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht nur dann, wenn er den Kredit empfangen 14 - 8 - hat. Ein Empfang des Darlehens ist ebenso wie im Bereich des § 607 Abs. 1 BGB a.F. und des § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 3 VerbrKrG zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des [X.]gebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa [X.], Urteil vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653). Wird die Darlehensva-luta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen [X.] ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des [X.], sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des [X.] tätig geworden ([X.], 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 233, insoweit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659). Dementsprechend gilt ein Darle-hen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen [X.] ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe die amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 22; [X.], 331, 337 m.w.Nachw.).
b) Gemessen daran hat der Beklagte die Darlehensvaluta mangels wirksamer Auszahlungsanweisung nicht empfangen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bereits der [X.] des Beklagten vom 30. Oktober 1990 eine konkludente Anweisung zur [X.] - 9 - zahlung der Kreditsumme an seinen damaligen Treuhänder enthält, ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärun-gen im [X.]undsatz dem Tatrichter vorbehalten und daher in der [X.] nur beschränkt überprüfbar. Die Auslegung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein an-erkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der [X.]undsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (siehe nur [X.]Z 150, 32, 37 ff.; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 - [X.], NJW 2005, 753, 756, insoweit in [X.]Z 161, 349 nicht abgedruckt).
Diesen Maßstäben wird die Auslegung des Berufungsgerichts - wie die Revision zu Recht rügt - schon deshalb nicht gerecht, weil die [X.]valuta von der Klägerin - vom Berufungsgericht übersehen - nicht an seinen früheren Treuhänder überwiesen worden ist, sondern entspre-chend der von der Notariatssekretärin namens des Beklagten in der [X.] Urkunde vom 10. Dezember 1990 erteilten Weisung auf [X.]. Für die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Auszah-lung des Darlehensbetrages an den Treuhänder zu dem [X.] gehört und auch sonst dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entspro-chen habe, fehlt danach jede [X.]undlage. Davon abgesehen enthält der Darlehensvertrag der Parteien nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die Kreditsumme an einen [X.] ausgezahlt werden sollte. Der [X.], dass der Beklagte zusammen mit seinem Kreditantrag vom 30. Oktober 1990 ein Konto mit der Nummer ... bei der Klägerin eröffnet hat und diese Nummer oben rechts auf dem [X.] 16 - 10 - angegeben ist, spricht bei lebensnaher Betrachtung vielmehr dafür, dass er selbst die Verfügungsgewalt über das Geld erhalten wollte.
II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen [X.]ünden als richtig dar (§ 561 ZPO). 17 1. An die von der Notariatssekretärin als seine Vertreterin in der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 1990 abgegebene Zahlungsan-weisung ist der Beklagte wegen Nichtigkeit der umfassenden Vollmacht des Treuhänders und der von ihm nicht wirksam erteilten [X.] nicht gebunden. 18 a) Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines [X.]undstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen des Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.]. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhand-vertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse wie hier erhält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder zur Durchführung des Vertrages erteilte [X.] (st.Rspr., siehe etwa Senats-urteile vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 328, vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/03, [X.], 1520, 1521 sowie [X.], Urteile vom 19 - 11 - 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1765). 20 b) Aus den allgemeinen Regeln über die [X.] und An-scheinsvollmacht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung keine andere rechtliche Beurteilung. Dem steht schon entge-gen, dass der Beklagte - wie auch die Klägerin - zum Zeitpunkt des [X.] im Jahre 1990 von der Wirksamkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages sowie der Treuhand-vollmacht ausgegangen sind und damals für etwaige Wirksamkeitszwei-fel kein begründeter Anlass bestand. Dem Beklagten kann daher nicht vorgeworfen werden, den Anschein einer Vollmachtserteilung vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen zu haben (siehe dazu Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1522). Dass die Klägerin bei Auszahlung des Darlehensbetrages auf das [X.] nicht nur auf die Wirksamkeit der umfassenden notariellen Vollmacht des Treuhänders vertraut, sondern das vorvertragliche Verhalten des Beklag-ten für ein "Dulden" des [X.] im Sinne der Rechtsfigur der Duldungsvollmacht gehalten hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.
c) Da der Treuhänder mangels wirksamer Bevollmächtigung kein Recht besaß, die Notariatssekretärin mit den für den Erwerb der Eigen-tumswohnung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen im Namen des Beklagten zu beauftragen und ihr die dafür notwendige Untervoll-macht zu erteilen, handelte sie bei Abgabe der streitigen Anweisungser-klärung als vollmachtlose Vertreterin. Auch gibt es keinen sachlichen [X.]und, der es rechtfertigt, dem Beklagten ihr diesbezügliches Handeln 21 - 12 - unter allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten oder aus anderen recht-lichen Erwägungen zuzurechnen. 22 2. Die Berufung des Beklagten auf die Unwirksamkeit der [X.] stellt schließlich auch keine unzulässige und damit ge-gen den allgemeinen [X.]undsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ver-stoßende Rechtsausübung dar. Zwar ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beklagte den Kreditbetrag ebenfalls zur Zahlung des Kaufpreises für die erworbene Eigentumswoh-nung verwandt hätte. Daraus vermag die Klägerin aber im Ergebnis schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil davon auszugehen ist, dass auch der Kaufvertrag mangels wirksamer Bevollmächtigung des Treuhänders unwirksam ist und der Klägerin ein eigener Bereicherungs-anspruch gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in Höhe der ausgezahlten Darlehensvaluta zusteht. Einen weiterge-henden Anspruch hätte sie auch gegen den Beklagten nicht.
[X.] Das Berufungsurteil musste daher aufgehoben werden (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin mangels Valutierung des Darlehens kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen den Beklagten zusteht, ist dessen Kostenforderung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch Aufrechnung erloschen. Auf die Revision des Beklagten war 23 - 13 - daher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.]s zurückzuweisen.
[X.] [X.] Joeres Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.05.2002 - 2/7 O 388/01 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2003 - 9 [X.]/02 -

Meta

XI ZR 204/03

21.03.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. XI ZR 204/03 (REWIS RS 2006, 4407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4407

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

9 U 93/02

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.