Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 400/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3494

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 400/03 Verkündet am: 16. Mai 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Mai 2006 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Kläger, ein damals 25-jähriger Kraftfahrzeugmechaniker und seine Ehefrau, eine damals 22-jährige Büroangestellte, wurden im Jahr 1991 von einem für die H.

Gruppe tätigen Vermittler gewor-ben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.]. zu erwerben. Am 7. November 1991 unterbreitete die [X.]

Aktiengesellschaft (nachfolgend: [X.]) ein notarielles Kaufangebot, das die Kläger mit notariell [X.] - 3 - kundeter Erklärung vom selben Tag annahmen. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 76.936 DM schloss die beklagte Bausparkasse mit den Klägern am 13./19. November 1991 einen Darlehensvertrag über 93.000 DM, der als tilgungsfreies "[X.]" bis zur [X.] zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über 47.000 DM und 46.000 DM dienen und u.a. durch eine Grundschuld zu Gunsten der Beklagten gesichert werden sollte. Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte [X.] der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: 3 "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den [X.] aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen [X.] begründet sind; –"
Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht der Kläger enthält der [X.] nicht. 4 Mit notarieller Urkunde vom 18. November 1991 bestellte die [X.] zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grund-schuld über 93.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen. Gemäß Ziffer [X.] übernahmen die Kläger - vertreten durch eine Notariatssek-retärin - die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. 5 Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten [X.]s gerichteten Willenserklärungen im April 6 - 4 - 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des [X.]. Mit der [X.] wenden sie sich gegen ihre persönli-che Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 18. November 1991. Darüber hinaus haben sie geltend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorgelegen habe. Die Beklagte hat [X.] die Rückzahlung des geleisteten [X.] zuzüglich Zinsen beantragt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-antrag weiter, soweit dieser die [X.] betrifft. 7 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-deutsam - im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18. November 1991 sei zulässig, selbst wenn die Kläger durch das von ihnen behauptete Verhalten des Vermittlers zu dem Abschluss des [X.] - 5 - [X.] in einer Haustürsituation bestimmt worden sein sollten. Im Falle eines wirksamen Widerrufs nach § 1 Abs. 1 [X.] seien die Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] verpflichtet, der Beklagten die ausgezahl-ten Nettokreditbeträge nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten. [X.] werde durch die zwischen den Parteien getrof-fene Sicherungsabrede erfasst. Zwar sei infolge des Widerrufs des [X.]s auch die in Nr. 11 b) der [X.] vorformulierte [X.] als Bestandteil des Darlehensvertrags nichtig. Zwischen den Parteien sei aber im Zusammenhang mit der Bestellung der Grundschuld durch notariellen Vertrag vom 18. November 1991 eine erneute - diesmal konkludente - Übereinkunft hinsichtlich des Siche-rungszwecks erzielt worden, die nicht durch Widerruf unwirksam gewor-den sei. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Darlehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 VerbrKrG verweigern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.] nicht anwendbar sei. Eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG komme auch unter [X.] der richtlinienkonformen Auslegung nicht in [X.]. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 11 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des [X.] - 6 - vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 [X.] berufen können. 13 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, sind die Parteien im Falle des wirksamen Widerrufs eines [X.]vertrages zur [X.] einer Immobilie grundsätzlich nach § 3 [X.] jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzuge-währen. Der Darlehensnehmer ist nicht lediglich zur Herausgabe der mit dem [X.] finanzierten Immobilie und der Vergütung zwischenzeitli-cher Nutzungen verpflichtet. Vielmehr hat die finanzierende Bank gegen ihn einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten [X.] sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, [X.], 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176 und vom 21. März 2006 - [X.] ZR 204/03, [X.], 846, 847 m.w.Nachw.).

b) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]). 14 [X.]) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die vorgenannte Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit be-stätigt worden. [X.]) Dem aus § 3 [X.] folgenden Rückzahlungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des [X.] (im Folgenden: [X.]) durch die [X.] vor den Folgen der in den Entscheidungen des [X.] angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können. 16 (1) Entgegen einer in der [X.]teratur vertretenen Meinung (Fischer [X.] 2005, 2507, 2510 und [X.], 53, 57; zustimmend [X.] [X.], 487, 492 ff. und [X.] NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 [X.] dahin, den nicht mit [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der [X.] als auch im [X.] Recht keine Stütze. Aufgrund der 17 - 8 - vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3 [X.], der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-lung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch dann der [X.] nicht widerspricht, wenn das Darle-hen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die [X.] kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte [X.], wenn der [X.] - wie hier - zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist. [X.] und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat, [X.], 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 9. November 2005 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74, vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376, vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 88/04, [X.], 1520, 1523 und vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 504), so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9 VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in [X.] kommen.
Soweit der [X.] gemeint hat, Art. 4 der [X.] verpflichte die Mitgliedst[X.]ten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im [X.] - 9 - le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach [X.] Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines [X.] des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-beitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]), und in de-nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des [X.] der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "[X.]" fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass [X.] und [X.] ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem [X.] resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] bei Abschluss des [X.] (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende Bank verlagert ([X.] 2006, 136, 140; [X.] JZ 2006, 91, 92). Dies ist weder durch die [X.] noch durch das [X.] zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher - 10 - bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-grund zur [X.]), nicht aber sich von Geschäften zu lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-den ist. (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder ([X.], 442, 448; s. auch [X.], 837, 838) fehlt auch für eine "richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 [X.] dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 [X.] ist ausweislich der Ent-scheidungen des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) ohne jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.], 331, 337; [X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - [X.], [X.], 221, 223, inso-weit in [X.]Z 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - [X.], [X.], 653, vom 25. April 1985 - [X.], [X.], 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - [X.], [X.], 1658, 1659; Se-natsurteile vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl. § 494 [X.] Rdn. 48; [X.]/[X.], [X.]. § 494 Rdn. 4; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; [X.]/ [X.], [X.]. § 607 Rdn. 9; [X.], [X.]. § 607 19 - 11 - Rdn. 7; Soergel/Häuser, [X.]. § 607 [X.] Rdn. 120) hat der [X.] den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 [X.] a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern [X.] als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Auch der [X.] ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079, 2085 Nr. 85 [X.]) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die [X.] die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den [X.] ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.
Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1 [X.], der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt, anders zu verstehen als in § 607 [X.]. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich nichts anderes ([X.], Senatsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, Umdruck S. 15 ff. und [X.] ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die [X.] unwirksam, übersieht, dass be-reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann im [X.] ([X.]) zu erfolgen hat, wenn der [X.] einen zurechenbaren Anlass zu dem [X.] hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft ([X.]Z 61, 289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269, 273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 [X.], der einen, insbesondere was die §§ 814 ff. [X.] angeht ([X.]Z 131, 82, 87), besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch regelt. 20 - 12 - (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von [X.] und [X.] ([X.], 70, 77 und [X.], 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] auszu-gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des [X.] der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.], der nur für Sachen, nicht aber für eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder [X.], 442, 447), keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die [X.]. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen, wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie hier - zunächst den [X.] und erst später den zur [X.] notwendigen Darlehensvertrag, in dem die erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] fehlt, abschließt. 21 (4) Auch der [X.] ([X.], 505, 510 ff.) auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 [X.] und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten 22 - 13 - Normen sind nämlich auf den [X.] nach § 3 Abs. 1 [X.], der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. [X.] grund-sätzlich ausschließt ([X.]Z 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der [X.] hat das Bereicherungsrecht durch § 3 [X.], jedenfalls was die §§ 814 ff. [X.] angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 3 [X.], zu der hier, wie dargelegt, im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock [X.], 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 [X.] bei Empfang eines - für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für [X.] zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819 Abs. 1 [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] keine Rede sein ([X.]Z 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; [X.], Urteile vom 14. April 1969 - [X.], [X.], 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - [X.] ZR 225/93, [X.], 566, 567, vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623).
c) Die persönliche Haftungsübernahme der Kläger mit Zwangsvoll-streckungsunterwerfung sichert entgegen der Ansicht der Revision auch Ansprüche der Beklagten aus § 3 Abs. 1 [X.]. 23 [X.]) Nach Nr. 11 b) der [X.] dient die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubige-rin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund. Eine solche weite Sicherungszweckerklärung sichert im Fall der Unwirksamkeit des Darlehens auch Bereicherungsansprüche des Darlehensgebers 24 - 14 - ([X.]Z 114, 57, 72; [X.], Senatsurteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411). Abgesichert ist auch ein Anspruch aus § 3 [X.]. Denn dieser [X.] ist der Sache nach nichts [X.] als ein Anspruch auf Herausgabe des [X.] und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch ([X.]Z 131, 82, 87; 152, 331, 339; Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 74/98, [X.], 724, 725, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04 Umdruck S. 13).
[X.]) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die in der [X.] enthaltene Sicherungszweckerklärung werde von dem Widerruf der Kläger erfasst, kann dahin stehen, ob dies [X.] Nachprüfung standhält. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2003 ([X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 f.), das erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht worden ist, ist die in Darlehensbedingungen enthaltene [X.] nicht automatisch zugleich mit dem Widerruf des Darlehensvertra-ges widerrufen. Es bedarf danach vielmehr entsprechender Feststellun-gen des Tatgerichts. Darauf kommt es hier indes nicht an, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der [X.] und der persönlichen Haftungsübernahme still-schweigend eine Sicherungszweckvereinbarung entsprechenden Inhalts zwischen den Parteien getroffen worden ist, die ihrerseits nicht widerru-fen wurde. 25 - 15 - Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf [X.], ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-legungsstoff außer [X.] gelassen wurde ([X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.], [X.], 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni 2002 - [X.] ZR 239/01, [X.], 1687, 1688, vom 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 332/02, [X.], 27, 30), lässt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen. 26 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Siche-rungsabrede auch formlos und konkludent getroffen werden kann. Richtig ist auch, dass eine solche konkludent getroffene Sicherungsabrede in Fällen der vorliegenden Art auch ohne entsprechende ausdrückliche [X.] regelmäßig nicht nur die eigentlichen [X.] er-fasst, sondern auch diejenigen, die - wie die Ansprüche aus § 3 [X.] - als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsan-sprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzu-legender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung spre-chen könnten, kann etwas anderes gelten (Senatsurteil vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410, 2411 m.w.Nachw.). 27 Mit ihrem Einwand, einer stillschweigend getroffenen [X.] stehe entgegen, dass die Grundschuld angesichts des erst [X.] zuvor geschlossenen Kaufvertrags von der Verkäuferin, nicht 28 - 16 - aber von den Klägern bestellt worden sei, zeigt die Revision schon [X.] keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler des [X.]s auf, weil die Kläger als Darlehensschuldner und [X.] in der notariellen Urkunde zugleich die persönliche Haf-tungsübernahme erklärt haben und die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte, die Kläger also ihrerseits Beteiligte bei der Bestellung der Sicherheiten waren. Dass sie dabei von einer Notariatssekretärin vertreten wurden, steht der Begründung einer stillschweigend getroffenen Sicherungsabrede ebenfalls nicht entgegen. Anders als die Revision meint, handelte die Vertreterin auch nicht etwa ohne Kenntnis von dem zu sichernden [X.]. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihre Bevollmächtigung ausdrücklich die Abtretung der Auszahlung der Darlehensvaluta umfasste und sie in der notariellen Erklärung vom 18. November 1991 für die Kläger gegenüber der [X.] auch eine unwiderrufliche Anweisung zur Überweisung der Darle-hensvaluta auf das [X.] des den Grundstückskaufvertrag abwickelnden Notars erteilt hat. [X.]) Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffene konkludente Sicherungsvereinbarung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht wirksam widerrufen worden. Abgesehen davon, dass sich der Widerruf des Darlehensvertrages nach den Feststellungen des [X.]s nicht auf die konkludent getroffene Sicherungsabrede er-streckte, beruht diese auch nicht auf einer Haustürsituation und ist daher ohnedies nicht nach § 1 Abs. 1 [X.] widerruflich. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem [X.] grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des 29 - 17 - Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abgabe der Erklärung an (Senat, [X.]Z 144, 223, 227 f.; [X.], Se-natsurteile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2330 m.w.Nachw. und vom 28. März 2006 - [X.] ZR 239/04, [X.], 853, 854; KG [X.], 605, 608).
2. Eine Einwendung gegen den titulierten materiell-rechtlichen [X.] ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 [X.]) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger. Wie der Senat nach Abfassung der Revisionsbegründung entschieden und im einzelnen begründet hat, fehlt es bereits an einer planwidrigen [X.], die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte ([X.], Se-natsurteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831 und vom 5. April 2005 - [X.] ZR 167/04, [X.], 1076, 1078 m.w.Nachw.). 30 3. Die [X.] ist schließlich auch nicht deswe-gen begründet, weil die Kläger dem Anspruch der Beklagten einen Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhal-ten können (§ 242 [X.]). 31 a) Zwar wird im [X.] an die erst nach Erlass des [X.] ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 ff. [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. [X.]) diskutiert, ob im Hinblick auf den dort geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen bestimmter Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die er im Falle einer mit dem Darlehensvertrag 32 - 18 - verbundenen Widerrufsbelehrung hätte vermeiden können, wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch der Darlehensnehmer bestehen kann. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 33 [X.]) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4 der [X.] erforderlichen Belehrung über den Wider-ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverpflichtung anzusehen ist (vgl. dazu [X.] [X.], 758, 763; Derleder [X.], 442, 446; [X.] JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2 [X.] habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] für ent-behrlich halten dürfen (so Freitag [X.], 61, 69; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Piekenbrock [X.], 466, 475; [X.] [X.] 2006, 96, 101; wohl auch [X.]/Hellmann BB 2005, 2714; Thume/Edelmann [X.], 477, 482; zweifelnd: [X.] [X.], 758, 764; [X.] NZM 2005, 921, 926 f.; a.[X.] [X.], 53, 58; [X.]/[X.] [X.], 127, 133; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.], 241, 242). Es sei insoweit nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.], dass das [X.] auf [X.], die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem [X.] erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] spricht. Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-- 19 - einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG Stuttgart [X.], 74, 75 f. und [X.], 1419; [X.] [X.], 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der [X.]teratur (vgl. die Nachweise in [X.] [X.], 26, 27) in seinem Beschluss vom 29. November 1999 ([X.] ZR 91/99, [X.], 26, 27 ff.) als nicht [X.] angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ([X.]. [X.]/99, [X.], 2434 ff. [X.]) geän-dert ([X.], 248, 252 ff.). [X.] kann schließlich, ob die [X.], ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-forderlich ([X.] [X.], 758, 764; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.] ZIP 2005, 1985, 1991; [X.]/[X.] VuR 2005, 452, 453; [X.] 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch [X.]/Rösler [X.], 513, 517; Thume/Edelmann [X.], 477, 482).
[X.]) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der [X.] zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten [X.] vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den [X.] auszusetzen (OLG Frankfurt [X.], 769; [X.] [X.], 676, 680; [X.] 2006, 136, 140; [X.]/[X.], [X.] 65. Aufl. 34 - 20 - § 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; [X.] JZ 2006, 91, 93; [X.]/[X.] ZfIR 2005, 800, 804; [X.] 2005, 513, 515; [X.]/Rösler [X.], 513, 518; [X.] NZM 2005, 921, 926; [X.] 2006, 141; Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] [X.] 2006, 96, 101; Tonner/Tonner [X.], 505, 509; Thume/ Edelmann [X.], 477, 483; differenzierend: [X.] [X.], 758, 764 f.; [X.] ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus [X.] bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbeleh-rung nach § 2 Abs. 1 [X.], nicht verursacht worden ist, ist dem deut-schen Recht fremd. Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/03, [X.], 2079 [X.] und [X.]. [X.]/04, [X.], 2086 [X.]) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedst[X.]ten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von [X.] der vorliegenden Art zu schützen, die er im Falle einer [X.] bei Abschluss des [X.] in einer Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei [X.], die er vor Abschluss des Darlehensvertrages [X.] ist, nicht der Fall. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] Gemeinschaften lassen sich nicht, wie es eine Mindermei-nung in der [X.]teratur versucht (Derleder [X.], 442, 449; [X.] [X.], 70, 73 f.; Schwintowski [X.], 5, 6; [X.] NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche [X.] von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon wäre der [X.] nach [X.] Recht nicht in der Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz - 21 - von Schäden zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. 35 b) Anknüpfungstatsachen für einen Schadensersatzanspruch we-gen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht der Beklagten bestehen nicht. - 22 - II[X.] 36 Die Revision war somit zurückzuweisen.
[X.] Joeres [X.] Richter am Bundesge-

[X.] richtshof [X.]

ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2003 - 6 O 2738/02 - [X.], Entscheidung vom 13.11.2003 - 2 U 47/03 -

Meta

XI ZR 400/03

16.05.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2006, Az. XI ZR 400/03 (REWIS RS 2006, 3494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3494

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