Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZR 43/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1916

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/05 Verkündet am: 20. September 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007 durch [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der [X.] AG [X.] der S.

GmbH in [X.], der M.

GmbH in [X.] und der D.

AG in [X.] (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die [X.], die einen Pa[X.]beförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegan-genem Recht der [X.] wegen Verlusts von Transportgut in den folgenden drei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch: 1 Schadensfall 1: Am 21. September 2000 beauftragte die S.

GmbH die [X.] mit der Beförderung eines Pa[X.]s von [X.] nach [X.]. Das Pa[X.] erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.]n in Höhe von 511,29 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.241,17 •. Dem Beförde-rungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 2 "– 10. Haftung – In den Fällen, in denen das WA oder [X.] nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von – 1.000 DM pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem nach § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der [X.] hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. - 4 - Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. – Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der [X.] erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. – Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen. –" Schadensfall 2: Am 24. September 2001 beauftragte die M.

GmbH die [X.] mit der Beförderung eines Pa[X.]s von [X.] nach [X.]. Das Pa[X.] erreichte den Empfänger nicht. Die Kläge-rin verlangt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.]n in Höhe von 511,29 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 8.965,22 •. Dem Beförde-rungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelun-gen enthielten: 3 "– 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom [X.] gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der [X.] nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der [X.] ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere durch Ein- und [X.] - dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des [X.] nicht durchgeführt wird. Soweit der [X.] ei- ne weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpa[X.]. 9. Haftung – 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch [X.] geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung [X.] auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. –
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. – 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "[X.] und Servi-celeistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpa[X.]). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der [X.] er-klärt durch Unterlassung einer [X.], dass sein [X.] an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versicherung der Interessen des [X.] an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem - 6 - Fall werden etwaige Ansprüche des [X.]s auf [X.] durch U. gestellt und im Namen der [X.] bezahlt. Die von U. für diese Zwecke einge- setzten Policen können bei der oben genannten Anschrift einge-sehen werden. –" Schadensfall 3: Am 15. Mai 2002 beauftragte die D.

AG die [X.] mit dem Transport eines Pa[X.]es von [X.] nach [X.] in der [X.]. Das Pa[X.] erreichte den Empfänger nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der [X.]n in Höhe von 510 • weiteren Schadensersatz in Höhe von 14.775,68 •. Diesem Beförderungsvertrag lagen ebenfalls die [X.] der [X.]n mit Stand von November 2000 zugrunde. 4 Alle Transportaufträge wurden im EDI-Verfahren abgewickelt. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der [X.] die zu befördernden Pa[X.]e mittels einer von der [X.]n zur Verfügung gestell-ten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann je-dem Pa[X.] eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der [X.] auf das Pa[X.] aufbringen kann. Die Versan[X.]aten werden auf elektroni-schem Wege an die [X.] übermittelt. Der [X.] der [X.]n nimmt die Vielzahl der bereitgestellten und von dem [X.] üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pa[X.]e entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pa[X.]e auf einem "[X.] Manifest". Einen Abgleich zwischen der [X.] und dem Inhalt des Feeders nimmt der [X.] nicht vor. 5 6 Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe auch im Schadensfall 3 das verlorengegangene Pa[X.] übernommen. Die in Verlust geratenen Pa[X.]e - 7 - hätten die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten. Sie habe die [X.] in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die [X.] müsse für die [X.] in voller Höhe haften, da die Pa[X.]e von ihren Mitarbeitern gestohlen worden seien. Die Klägerin hat beantragt, 7 die [X.] zu verurteilen, an sie 27.982,07 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die [X.] vertreten, sie hafte nicht wegen qualifizierten Verschuldens, weil sie mit den [X.]n wirksam einen Verzicht auf [X.] vereinbart habe. Im Schadensfall 2 scheide die Annahme eines qualifizierten Verschul-dens auch deshalb aus, weil der Verlust auf einen unverschuldeten Brand des Lkws während eines Transports zurückzuführen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden der [X.] wegen fehlender [X.] zurechnen lassen. Im Falle einer [X.] wären die Pa[X.]e sicherer befördert worden, was die [X.] auch gewusst hätten. 8 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben. 9 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.]. 10 - 8 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der [X.]n für den Verlust der Pa[X.]e nach §§ 425, 435 HGB (Schadensfälle 1 und 2) und Art. 17, 29 [X.] (Schadensfall 3) angenommen. Zur Begründung hat es ausge-führt: 11 Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien jedenfalls durch Überlassung der Schadensunterlagen konkludent von den [X.]n an sie abgetreten worden. Ein Verstoß gegen das [X.] liege nicht vor. 12 Die [X.] hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. In den Schadensfällen 1 und 3 ergebe sich dies schon daraus, dass die [X.] dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls durch Mitarbeiter der [X.]n nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem weise die [X.] der [X.]n schwerwiegende Mängel auf, da sie keine durchgehenden [X.] vorsehe. Einen Verzicht auf die [X.] habe die [X.] mit den [X.]n je-denfalls nicht wirksam vereinbart. Im Schadensfall 2 habe die [X.] nicht nachgewiesen, dass sich das fragliche Pa[X.] in der während des Transports ausgebrannten [X.] befunden habe. Der Inhalt dieses Containers sei nicht erfasst worden. Demgemäß könne die [X.] die Übergabe des in Rede stehenden Pa[X.]s an ihren Subunternehmer nicht urkundlich belegen. Die vorgenommene Ausgangsscannung innerhalb des [X.] der [X.]n könne keinen Beweis dafür erbringen, dass das gescannte Pa[X.] [X.] - 9 - sächlich dieses Umschlagslager verlassen habe. Die vorgenommene Scannung könne daher eine Ausgangskontrolle nicht ersetzen. Auch im Schadensfall 3 stehe fest, dass die [X.] das Pa[X.] zur Be-förderung übernommen habe. Der Beweis sei durch die im EDI-Verfahren er-stellte und vom [X.] abgezeichnete [X.] geführt, da die [X.] nicht unverzüglich nach Eingang der Warensendung eine Differenz zwischen der übertragenen [X.] und dem tatsächlichen Pa[X.]eingang reklamiert habe. 14 Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener [X.] falle den [X.]n nicht zur Last. Es stehe nicht fest, dass die [X.] die bei den Empfängern nicht angekommenen Pa[X.]e mit erhöhter Sicherheit befördert hätte, wenn sie als Wertpa[X.]e versandt worden wären. Die [X.] habe nicht dargetan, wie Wertpa[X.]e im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem seien die [X.] nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätten vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außerge-wöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Pa-[X.]wert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei. 15 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des [X.] kann in den streitgegenständlichen Schadensfällen ein Mitver-schulden der [X.] in Betracht kommen. 16 - 10 - 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - die [X.] entschädigt hat, aus § 67 Abs. 1 [X.] oder aber jedenfalls aus der zumindest konkludent erklärten Abtretung der [X.], die jeweils in der Überlassung sämtlicher [X.] zu sehen ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den [X.] verstößt - wie der Senat zeitlich nach Verkün-dung des Berufungsurteils entschieden hat - selbst dann nicht gegen das [X.], wenn der Versicherer den Schaden seines [X.] noch nicht reguliert hat und deshalb aus abgetretenem Recht gegen den beklagten Spediteur/Frachtführer vorgeht ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04 [X.]. 20, [X.] 2006, 166, 167). 17 2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der [X.]n für die hier in Rede stehenden [X.] von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB (Schadensfälle 1 und 2) und Art. 17 Abs. 1 [X.] (Schadensfall 3) bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] von den [X.]n als Fixkostenspediteur [X.] von § 459 HGB [X.] worden ist und ihre Haftung sich demgemäß grundsätzlich nach den [X.] über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 ff. [X.]) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen [X.] beurteilt. 18 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht im Schadensfall 3 die Übergabe des bei dem Empfänger nicht ange-kommenen Pa[X.]s an die [X.] für bewiesen erachtet hat. 19 - 11 - Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsge-richts wurde der dem Schadensfall 3 zugrunde liegende Transport im EDI-Ver-fahren abgewickelt. Durch die Vereinbarung dieses Verfahrens haben die Ver-sicherungsnehmerin der Klägerin als [X.]in und die [X.] die Abrede getroffen, dass der Inhalt einer [X.] für einen von dem [X.] der [X.]n quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die [X.] dem nicht unverzüglich widerspricht. Denn der [X.] kann - wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat - nach [X.] (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pa[X.]e befinden, die Richtigkeit der [X.] unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem [X.] ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine solche Beanstan-dung, kann der [X.] dies nach Sinn und Zweck des [X.] als Bestätigung der [X.] ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangs-bestätigung erhält ([X.], Urt. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 404 = [X.], 573). Die - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung, dass die in der [X.] aufgeführten Pa[X.]e in die Obhut der [X.]n gelangt sind, hat die [X.] im Schadensfall 3 nicht widerlegt. 20 4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annah-me des Berufungsgerichts, die [X.] schulde in den Schadensfällen 1 und 3 gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Schadensfall 1), Art. 17 Abs. 1, Art. 29 [X.] (Schadensfall 3) Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren [X.] Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, da sie die hier in Rede stehenden [X.] leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. 21 - 12 - a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns (auch) darauf gestützt, dass eine Betriebsorganisation des [X.], die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-schlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkeh-rungen gegen den Verlust von Ware handelt. 22 b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 ff.; [X.], Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570; [X.] [X.] 2005, 403, 405 m.w.N.). 23 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] nicht wirksam auf die Durchführung von [X.] verzichtet ha-ben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus [X.] der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n lediglich auf die Dokumentation der [X.] bezieht oder ob sie sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkün-dung des Berufungsurteils - entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchführung von [X.] selbst enthielte, ge-mäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift kann von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04 [X.]. 21 ff., [X.] 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, [X.] 2006, 169, 170 = NJW-RR 2006, 758 [X.]. 18 ff.). 24 - 13 - c) Da sich das qualifizierte Verschulden der [X.]n schon aus dem Fehlen von durchgehenden [X.] ergibt, kommt es in den Schadensfällen 1 und 3 nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht ange-nommen hat - die [X.] dem von der Klägerin erhobenen Vorwurf eines Diebstahls der abhandengekommenen Waren durch Mitarbeiter der [X.]n nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ein Verstoß des Berufungsgerichts ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit § 139 Abs. 1 ZPO - wie von der Revision ge-rügt - hätte sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt. 25 5. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch im Schadensfall 2 hafte die [X.] unbeschränkt, haben dagegen [X.]. 26 a) Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine bewusste [X.] [X.] von § 435 HGB vorliegt, wird vom Revisionsgericht daraufhin nach-geprüft, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der bewussten Leichtfertig-keit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen ([X.]Z 158, 322, 327). 27 b) Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, der [X.]n sei auch im Schadensfall 2 ein qualifiziertes Verschulden anzulasten, davon ausgegan-gen, dass der Frachtführer den von ihm geschilderten Schadenshergang be-weisen müsse. Im Streitfall habe die [X.] nicht bewiesen, dass das beim Empfänger nicht angekommene Pa[X.] tatsächlich verbrannt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Pa[X.] überhaupt nicht in den Container ge-langt sei. Die Scannungen erbrächten nur den Nachweis, dass sich das Pa[X.] zu den angegebenen [X.]punkten innerhalb des [X.] befunden habe. Selbst unter Zugrundelegung des üblichen Betriebsablaufs habe das [X.] - 14 - [X.] noch einen Laufweg von einer Minute zurücklegen müssen, bevor es am Container angekommen sei. Ob das Pa[X.] diesen Weg angetreten und den Container tatsächlich erreicht habe, bleibe ungewiss. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die [X.] nicht bewiesen habe, dass sich das beim Empfänger nicht angekommene Pa[X.] in der ausgebrannten [X.] befunden habe. c) Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der [X.]n [X.] von § 435 HGB nicht angenommen werden. 29 aa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem [X.] gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, [X.] 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, [X.] 2006, 348 = [X.], 273 [X.]. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch [X.] gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedli-chen [X.] der Vertragsparteien nach [X.] gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des [X.] eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, [X.] Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann [X.] nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes [X.] - 15 - schulden gerechtfertigt sein ([X.]Z 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; [X.] [X.] 2006, 348 = [X.], 273 [X.]. 13). [X.]) Die [X.] ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-kommen, als sie die Organisationsmaßnahmen in ihrem Umschlagslager vor der Beladung des Containers im Einzelnen vorgetragen und das Ausbrennen des Containers während des Transports als Schadensursache dargelegt hat. Dem Berufungsgericht kann daher nicht in seiner Annahme beigetreten werden, auch im Schadensfall 2 müsse davon ausgegangen werden, dass die [X.] ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügen könne und sie daher auch diesen Pa[X.]verlust leichtfertig verursacht habe. 31 cc) Soweit davon auszugehen ist, dass die [X.] beim Umschlag von Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt, ist dies im Schadensfall 2 unerheblich, da das Berufungsgericht nicht [X.] hat, dass ein solcher Organisationsmangel an anderen Umschlagsplätzen für den Verlust des Pa[X.]s ursächlich gewesen ist. Es obliegt zwar grundsätz-lich dem Frachtführer, sich im Falle eines groben Organisationsmangels in [X.] auf dessen fehlender Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt ([X.], Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, [X.] 2002, 448 m.w.N.). Daran fehlt es hier jedoch. Das Berufungsgericht hat allein darauf abgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das in Rede stehende Pa[X.] zwischen der Ausgangsscannung und dem Container verloren-gegangen sei. 32 [X.]) Danach kann das qualifizierte Verschulden der [X.]n weder mit einer Verletzung der Einlassungsobliegenheit noch mit dem Unterlassen von 33 - 16 - durchgängigen [X.] begründet werden. Der [X.]n [X.] es auch nicht zum Nachteil, dass sie die von ihr geschilderte Schadens-ursache nicht bewiesen hat, da ihr insoweit keine Beweislast obliegt. Denn der Anspruchsteller muss, wenn der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsob-liegenheit - wie hier - genügt hat, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem fraglichen Umschlagslager grobe Organisations-mängel vorliegen. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen eine solche Annahme nicht. (1) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich beim Umschlag von Transportgütern um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit [X.] frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskon-trollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der [X.] bzw. [X.] erfassten Waren erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden können (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 m.w.N.). 34 (2) Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen zugunsten der [X.]n davon auszugehen, dass die Ausgangsscannung in dem fraglichen Lager dergestalt platziert ist, dass sich ein Pa[X.] danach nur noch etwa eine Minute auf einem Förderband befindet, bevor es in den [X.] gelangt. Dies reicht für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Organisa-tionsverschuldens nicht aus. Das Berufungsgericht überspannt insoweit die [X.] - 17 - forderungen an die Organisation. Es ist nicht erforderlich, dass die [X.] unmittelbar vor der Containerbeladung erfolgt. Solange gewährleistet ist, dass das Pa[X.] in der [X.] nach der Ausgangsscannung nicht fehlgeleitet wird und keinem unbemerkten Zugriff unterliegt, ist die Kontrolle ausreichend, um im Verlustfall den Schadensort zu lokalisieren. Entsprechendes hat die [X.] vorgetragen. 6. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der [X.] nicht zurechnen lassen. 36 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] auch im Fall des qualifizierten Verschuldens [X.] von § 435 HGB (Art. 29 Abs. 1 [X.]) zu berücksichtigen ist (vgl. [X.] NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 37 b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-ten werden, ein Mitverschulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer [X.] komme nicht in Betracht, weil nicht [X.] werden könne, dass die [X.] Pa[X.]e bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte. 38 aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.] in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) be-achtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pa[X.]e bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorg-falt behandelt, von einer [X.] absieht und bei Verlust gleichwohl [X.] - 18 - len Schadensersatz verlangt (vgl. [X.]Z 149, 337, 353; [X.] [X.] 2004, 399, 401). Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] in den [X.] und 3 hätten aufgrund der [X.] der Beförderungsbedingungen der [X.]n gewusst, dass nach der Betriebsorganisation der [X.]n bei Wert-pa[X.]en eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden solle. 40 Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der [X.] die sorgfältigere [X.] von Wertpa[X.]en durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 25 m.w.N.). Im Schadensfall 1 hätte sich die [X.]in aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n die Kenntnis verschaffen können, dass bei einer Beförderung eines Pa[X.]s als Wertpa[X.] bei der [X.]n weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Pa[X.]en (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02 [X.]. 27, [X.] 2006, 202, 204 f.). 41 [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der [X.]n, sie behandele wertdeklarierte Pa[X.]e sorgfältiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pa[X.]e [X.] im Wege des sogenannten [X.] versandt worden sind. 42 (1) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die [X.] nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpa[X.]e auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. 43 - 19 - (2) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der [X.] wegen Unterlassens einer [X.] nicht verneint werden. Die von der [X.]n vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Pa[X.]daten zwar eine Wertdeklara-tion vornehmen, das wertdeklarierte Pa[X.] dann aber zusammen mit anderen Pa[X.]en in den Feeder geben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass es offenkundig ist, dass eine gesonderte Behandlung von Wertpa[X.]en im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 31). 44 Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pa[X.]e einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pa[X.]s aufmerksam zu machen (vgl. [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 31). Von einem schadensur-sächlichen Mitverschulden der [X.] ist deshalb auszugehen, weil sie [X.] erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pa[X.]e nicht mit anderen Pa[X.]en in den Feeder gegeben, sondern dem [X.] der [X.]n gesondert über-geben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den [X.] erfor-derlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten [X.], das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Pa[X.]kontrollen zunächst unterbleiben (vgl. [X.] [X.] 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen [X.] auf der Hand ([X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). 45 - 20 - c) Mit Erfolg wendet sich die Revision in den Schadensfällen 2 und 3 auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der [X.] wegen Unter-lassens eines Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). 46 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Pa[X.]wert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzu-nehmen. Wie der Senat - ebenfalls zeitlich nach Verkündung des [X.] - entschieden hat, ist die Gefahr eines besonders hohen Schadens im [X.] in solchen Fällen gegeben, in denen der Wert eines Pa[X.]s 5.000 • übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der [X.] gemäß den Beförderungsbedingungen der [X.]n ausmacht (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 [X.]. 20; [X.] [X.] 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden [X.] von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist danach in den Schadensfällen 2 und 3 gegeben, da der Wert der Pa[X.]inhalte nach den unangegriffen gebliebe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils mehr als 5.000 • betragen hat. 47 Die Kausalität des [X.]s nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte ([X.] [X.] 2006, 208 = NJW-RR 2006, 1108 [X.]. 22). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. 48 - 21 - II[X.] Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der [X.]n aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 49 1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die Organisation der [X.]n gewährleistet ist, dass nach der Ausgangsscannung die Pa[X.]e auch tatsäch-lich in den für einen Weitertransport bereitstehenden Container gelangen. Nachdem die [X.] ihrer Einlassungsobliegenheit insoweit nachgekommen ist, ist es Sache der Klägerin, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das [X.] des Spediteurs/Frachtführers den strengen [X.] recht-fertigt (vgl. [X.] [X.] 2003, 467, 469; [X.], Transportrecht, 6. Aufl., § 435 HGB [X.]. 21; zum [X.] vgl. [X.]Z 145, 170, 185; zur Be-weislastverteilung im Falle der sekundären Darlegungslast vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.]/01, NJW-RR 2002, 1280; MünchKomm.ZPO/[X.], 2. Aufl., § 138 [X.]. 22; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 138 [X.]. 38). Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden festgestellt wird, obliegt der [X.]n der Nachweis, dass das Pa[X.] tatsächlich verbrannt ist und es somit an der Kausalität des festgestellten Organisationsmangels fehlt. 50 2. Im Rahmen der [X.] wegen eines Mitverschuldens der [X.], die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt (vgl. [X.]Z 149, 337, 355), wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des [X.]s, der durch das Unterlas-sen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten [X.] - 22 - reichs veranlasst ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 [X.]. 30, [X.] 2006, 205, 207). Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pa[X.]s ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der [X.] liegende [X.]. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unter-lassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Pa[X.]sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-ders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der [X.] liegende Verschulden des [X.] gegen sich selbst ([X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04 [X.]. 31, [X.] 2006, 205, 207). Hieraus folgt für den Streitfall, dass beispielsweise der Mitver-schuldensanteil im Schadensfall 3 deutlich über dem im Schadensfall 1 liegen muss. 52 Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der [X.]n ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der [X.] in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50 % in Betracht kommen (vgl. hierzu [X.], Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, [X.] 2007, 405; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, [X.] 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Pa[X.] aufgrund der Beförde-rungsbedingungen der [X.]n von einem Transport ausgeschlossen ist ([X.], Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, [X.] 2007, 164 [X.]. 30; [X.] [X.] 2007, 405). Eine höhere Quote als 50 % kann aber auch dann [X.] sein, wenn der Wert des Pa[X.]s - unabhängig vom Überschreiten einer 53 - 23 - in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Dies kann bei den hier in Rede stehenden [X.] nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der [X.] muss aber auch bei den vorliegenden geringeren Pa[X.]werten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Bornkamm Ri[X.] [X.] [X.] ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.

[X.]Büscher Schaffert Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 31 O 3/03 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - [X.]/04 -

Meta

I ZR 43/05

20.09.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2007, Az. I ZR 43/05 (REWIS RS 2007, 1916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1916

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