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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/05 Verkündet am: 30. Januar 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 13. Dezember 2007 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Die [X.] der Klägerin wird verworfen. Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2005 unter Zu-rü[X.]kweisung des Re[X.]htsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgeri[X.]ht über einen Betrag von 5.712,35 • nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21. März 2001 hinaus zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist [X.] vers[X.]hiedener Unternehmen (im Weiteren: [X.]). Sie nimmt die [X.], die einen Paketbeförderungs-dienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Re[X.]ht der [X.] wegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die S[X.]hadensfälle 2 bis 12 und 14. 1 Den Beförderungsverträgen in den S[X.]hadensfällen 2 bis 9 und 11 lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von [X.] 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 2 "– 10. Haftung – In den Fällen, in denen das WA oder [X.] ni[X.]ht gelten, wird die Haftung von U. dur[X.]h die vorliegenden Beförderungsbedin- gungen geregelt. U. haftet bei Vers[X.]hulden für na[X.]hgewiesene direkte S[X.]häden bis zu einer Höhe von – 1.000 DM pro Sendung in der [X.] oder bis zu dem na[X.]h § 54 ADSp – ermittelten Erstattungsbetrag, je na[X.]hdem, wel[X.]her Betrag höher ist, es sei denn, der [X.] hat, wie im Folgenden bes[X.]hrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben dur[X.]h die korrekte Dekla-ration des Werts der Sendung. – Diese Wertangabe gilt als Haftungs-grenze. Der [X.] erklärt dur[X.]h die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung ni[X.]ht übersteigt. – - 4 - Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten ni[X.]ht bei Vorsatz oder gro-ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzli[X.]hen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen. –" 3 Gegenstand der Verträge in den S[X.]hadensfällen 10, 12 und 14 waren die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der [X.]n mit Stand von [X.], in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: "– 2. Servi[X.]eumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, bes[X.]hränkt si[X.]h der von U. angebotene Servi[X.]e auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom [X.] gewüns[X.]hte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermögli[X.]hen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transpor-tiert. Der [X.] nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung ni[X.]ht die glei[X.]he Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der [X.] ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des [X.], insbesondere dur[X.]h Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Ums[X.]hlagstellen innerhalb des U. -Systems ni[X.]ht dur[X.]hgeführt wird. Soweit der [X.] eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wüns[X.]ht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h [X.] geregelt.
In [X.] ist die Haftung für Verlust oder Bes[X.]hädigung [X.] auf na[X.]hgewiesene direkte S[X.]häden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 [X.] für jedes Kilogramm, je na[X.]hdem wel[X.]her Betrag höher ist. – - 5 - Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten ni[X.]ht, wenn der S[X.]haden auf eine Handlung oder Unterlassung zurü[X.]kzuführen ist, die U. , seine gesetzli[X.]hen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzli[X.]h oder lei[X.]htfertig und in dem Bewußtsein, dass der S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten werde, begangen ha-ben. – 9.4 Die Haftungsgrenze na[X.]h Ziffer 9.2 wird angehoben dur[X.]h kor-rekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fra[X.]htbrief und dur[X.]h Zahlung des in der "[X.] und Servi-[X.]eleistungen" aufgeführten Zus[X.]hlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen übers[X.]hritten werden. Der [X.] er-klärt dur[X.]h Unterlassung einer [X.], dass sein [X.] an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung ni[X.]ht übersteigt. U. kann Wertzus[X.]hläge namens und im Auftrag des Versen- ders als Prämie für die Versi[X.]herung der Interessen des [X.] an eine Versi[X.]herungsgesells[X.]haft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprü[X.]he des [X.]s auf [X.] dur[X.]h U. gestellt und im Namen der [X.] s[X.]haft bezahlt. Die von U. für diese Zwe[X.]ke eingesetzten Poli- [X.]en können bei der oben genannten Ans[X.]hrift eingesehen [X.]n. –" Die Klägerin hat behauptet, sie habe die [X.] in Höhe der geltend gema[X.]hten Regressbeträge ents[X.]hädigt. In den verlorengegangenen Paketen seien die in den Re[X.]hnungen aufgeführten Waren enthalten gewesen. Die [X.] müsse für die [X.] in voller Höhe haften, da sie keine Aufklä-rung über den Verbleib der Sendungen leisten könne. 4 - 6 - Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren no[X.]h von Bedeutung - beantragt, 5 die [X.] zu verurteilen, an sie 31.264,49 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, im S[X.]hadensfall 10 sei das Paket aufgrund eines Diebstahls des [X.], in dem si[X.]h das Paket befunden habe, abhanden gekommen. Im Übrigen ist sie der [X.], dass ihr au[X.]h in den anderen S[X.]hadensfällen kein qualifiziertes Vers[X.]hul-den zur Last gelegt werden könne. Na[X.]h ihren Beförderungsbedingungen, die in die streitgegenständli[X.]hen Verträge einbezogen worden seien, s[X.]hulde sie ledigli[X.]h einen Transport der Warensendungen wie bei Briefen. Die dabei zu bea[X.]htende Sorgfalt habe sie eingehalten. Die Klägerin müsse si[X.]h ein Mitver-s[X.]hulden der [X.] wegen fehlender [X.] zure[X.]hnen lassen. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pake-te sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 • übersteige. 6 Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 28.951,90 • nebst Zinsen verurteilt. 7 Auf die Berufung der [X.]n und die Ans[X.]hlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgeri[X.]ht unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurü[X.]k-weisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels der [X.]n der Klägerin einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in Höhe von [X.] • nebst Zinsen zuerkannt. 8 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, 9 - 7 - das Re[X.]htsmittel zurü[X.]kzuweisen. Die Klägerin hat [X.] eingelegt, mit der sie die Verurteilung der [X.]n zur Zahlung weiterer 1.816,98 • nebst Zinsen aus dem S[X.]hadensfall 14 begehrt. Die [X.] beantragt, die [X.] zurü[X.]kzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage in Höhe von [X.] • nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435, 459 HGB i.V. mit § 398 BGB für begrün-det era[X.]htet. Dazu hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: 10 In den S[X.]hadensfällen 3, 5, 8 und 9 spre[X.]he der Beweis des ersten [X.] dafür, dass die in den Liefers[X.]heinen (im Fall 8 im [X.]) und den dazu korrespondierenden Re[X.]hnungen aufgeführten Waren in den der [X.]n übergebenen Paketen enthalten gewesen seien. In den [X.], 6, 7, 10, 11 und 12 sei - anders als im S[X.]hadensfall 14 - eine für die S[X.]hadenss[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO notwendige Gewissheit gegeben, dass die in Verlust geratenen Pakete die in der jeweiligen Handelsre[X.]hnung aufge-führten Waren enthalten hätten. Im S[X.]hadensfall 2 stehe der Paketinhalt auf-grund der Aussage der Zeugin [X.] fest. 11 Die [X.] hafte wegen qualifizierten Vers[X.]huldens unbes[X.]hränkt. Dies folge aus dem Umstand, dass sie keine dur[X.]hgängigen Ein- und Aus-gangskontrollen an den S[X.]hnittstellen vornehme. Den Beförderungsbedingun-gen der [X.]n könne die Vereinbarung eines geringeren [X.] - 8 - dards ni[X.]ht entnommen werden; jedenfalls wäre eine sol[X.]he Vereinbarung un-wirksam. Im S[X.]hadensfall 10 habe die [X.] zwar zu den näheren [X.], die zu dem Verlust geführt hätten, vorgetragen. Sie habe für ihr bestritte-nes Vorbringen zur S[X.]hadensursa[X.]he jedo[X.]h keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten. Daher sei au[X.]h in diesem S[X.]hadensfall von einem qualifizierten Vers[X.]hulden der [X.]n auszugehen. Im S[X.]hadensfall 2 hafte die [X.] unbes[X.]hränkt, weil sie das Paket ni[X.]ht an den ri[X.]htigen Empfänger ausgeliefert habe. Ein der Klägerin zure[X.]henbares Mitvers[X.]hulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener [X.] komme ni[X.]ht in [X.]. In den S[X.]hadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 s[X.]heide ein Mitvers[X.]hulden s[X.]hon deshalb aus, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 • gelegen und die [X.] selbst vorgetragen habe, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 • sorgfältiger. In den übrigen S[X.]hadensfällen fehle es an der Kenntnis der [X.], dass die [X.] die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt be-handelt hätte. Diese Kenntnis werde ni[X.]ht dur[X.]h die Allgemeinen Beförde-rungsbedingungen der [X.]n vermittelt. In den S[X.]hadensfällen 10 und 12 greife der [X.] au[X.]h deshalb ni[X.]ht dur[X.]h, weil die [X.] ni[X.]ht dargetan habe, auf wel[X.]he Weise [X.] im EDI-Verfahren mit [X.] transportiert würden. 13 Die im S[X.]hadensfall 14 geltend gema[X.]hte Ersatzforderung sei un[X.], weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt ni[X.]ht feststehe. Inso-weit sei die Klage daher abzuweisen. 14 - 9 - B. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Angriffe der Revision der [X.]n führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht, soweit dieses über einen Betrag von 5.712,35 • hinaus zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt hat. Im S[X.]hadensfall 10 hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der bisherigen Tatsa[X.]hengrundlage zu Unre[X.]ht eine unbes[X.]hränkte Haftung der [X.]n bejaht. In den S[X.]hadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ein Mit-vers[X.]hulden der [X.] in Betra[X.]ht kommen. 15 Die [X.] der Klägerin ist unzulässig. 16 [X.] Zur Revision der [X.]n: 17 1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht die Voraussetzungen einer ver-tragli[X.]hen Haftung der [X.]n für die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut na[X.]h § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zutref-fend und von der Revision au[X.]h unbeanstandet davon ausgegangen, dass die [X.] von den [X.]n als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauf-tragt worden ist und si[X.]h ihre Haftung demgemäß grundsätzli[X.]h na[X.]h den [X.] über die Haftung des Fra[X.]htführers (§§ 425 ff. HGB) beurteilt. Dies gilt au[X.]h im S[X.]hadensfall 9, obwohl es si[X.]h dabei um einen multimodalen Fra[X.]htvertrag handelt und der S[X.]hadensort unbekannt ist (§ 452 HGB). Die Anwendung [X.] Re[X.]hts folgt in diesem Fall aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB (zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf multimodale Fra[X.]htverträge vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 [X.]. 15 = [X.] 2006, 466). Denn in diesem S[X.]hadensfall haben sowohl die [X.]in als au[X.]h die [X.] ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik [X.]. Zudem hat si[X.]h hier au[X.]h der Verladeort des Gutes befunden. 18 - 10 - 2. Die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zu Inhalt und Wert der ver-lorengegangenen Pakete halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ebenfalls stand. 19 a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegange-nen Pakets unterliegt der freien ri[X.]hterli[X.]hen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO ([X.], [X.]. [X.], NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17 = [X.] 2006, 394; [X.]. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, [X.] 2007, 418 [X.]. 13; [X.]. v. [X.], [X.]. [X.]). Der Tatri[X.]hter kann si[X.]h die Überzeugung von der Ri[X.]htigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der [X.]n seien die in den Re[X.]hnungen und Liefers[X.]heinen aufgeführten Waren überge-ben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 17). 20 b) In den S[X.]hadensfällen 3, 5, 8 und 9 hat das Berufungsgeri[X.]ht zutref-fend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt dur[X.]h die Angaben in den Re[X.]hnungen und Liefers[X.]heinen (im Fall 8 im [X.]) [X.] ist. Es entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des Senats, dass - wenn die Übergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Re[X.]hnungen und Liefers[X.]heinen die Vermutung nahelegen, dass die [X.]in die darin aufgeführten Waren tatsä[X.]hli[X.]h an den Transporteur übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kaufmännis[X.]hen Verkehr eine hohe Wahrs[X.]hein-li[X.]hkeit dafür spri[X.]ht, dass an den gewerbli[X.]hen Kunden exakt die bestellten und sodann bere[X.]hneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in vers[X.]hlossenen Behältnissen zum Versand gebra[X.]ht wurden, ist bei kauf-männis[X.]hen Absendern prima fa[X.]ie anzunehmen, dass die im Liefers[X.]hein (bzw. [X.]) und in der damit korrespondierenden Re[X.]hnung 21 - 11 - aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. [X.], [X.]. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, [X.] 2003, 156, 159; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 19). [X.]) In den S[X.]hadensfällen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 hat si[X.]h das Berufungs-geri[X.]ht bei der Feststellung, wel[X.]hen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, zwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdi-gung na[X.]h § 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht jedo[X.]h in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen seine Überzeugung vers[X.]hafft, wel[X.]he Güter in den abhandengekommenen Paketen enthalten waren und wel[X.]hen Wert sie verkörperten. Diese Ausführun-gen begegnen au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt einer freien ri[X.]hterli[X.]hen Beweis-würdigung na[X.]h § 286 ZPO keinen Bedenken. Glei[X.]hes gilt im S[X.]hadensfall 2, in dem das Berufungsgeri[X.]ht den behaupteten Paketinhalt aufgrund der Aussa-ge einer Zeugin als bewiesen angesehen hat. 22 3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] s[X.]hulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB S[X.]hadensersatz, ohne si[X.]h auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vor-gesehenen Haftungsbes[X.]hränkungen berufen zu können, bleiben mit [X.] des S[X.]hadensfalls 10 ohne Erfolg. 23 a) Im S[X.]hadensfall 2 ist der [X.]n lei[X.]htfertiges Handeln i.S. von § 435 HGB vorzuwerfen, weil das abhandengekommene Paket ni[X.]ht an den ri[X.]htigen Empfänger ausgeliefert worden ist und die [X.] ni[X.]ht dargetan hat, aus wel[X.]hen Gründen der Zustellfahrer das Paket an einen Ni[X.]htbere[X.]htig-ten abgeliefert hat und wel[X.]he Maßnahmen sie gegen eine versehentli[X.]he 24 - 12 - Fals[X.]hauslieferung getroffen hat. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h keine Einwände. b) Mit Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h in den S[X.]hadensfällen 3 bis 9, 11 und 12 ein lei[X.]htfertiges Verhalten i.S. von § 435 HGB bejaht, weil die [X.] der [X.]n Ein- und Ausgangskontrollen beim Ums[X.]hlag von Transportgütern ni[X.]ht dur[X.]hgängig vorsieht (vgl. [X.]Z 158, 322, 330 ff.; [X.], [X.]. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, [X.] 2004, 399, 401 = [X.], 570; [X.]. [X.] - I ZR 235/02, [X.] 2005, 403, 405 = [X.], 573 m.w.N.). Re[X.]htsfehlerfrei ist au[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die [X.] ni[X.]ht wirksam auf die Dur[X.]hführung von S[X.]hnittstellenkontrollen ver-zi[X.]htet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt si[X.]h ein sol[X.]her Verzi[X.]ht ni[X.]ht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob si[X.]h die Regelung in Nr. 2 der Beförderungsbedingungen ledigli[X.]h auf die Dokumentation der S[X.]hnittstellenkontrollen bezieht oder si[X.]h au[X.]h auf die Dur[X.]hführung der [X.] selbst erstre[X.]kt. Wie der Senat zeitli[X.]h na[X.]h Verkündung des [X.] ents[X.]hieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzi[X.]ht auf die Dur[X.]hführung von S[X.]hnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, [X.] 2006, 171, 173; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 [X.]. 18 ff. = [X.] 2006, 169, 170). 25 [X.]) Dagegen ist die Annahme, die [X.] hafte au[X.]h im S[X.]hadens-fall 10 unbes[X.]hränkt, ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern. 26 aa) Das Berufungsgeri[X.]ht hat das qualifizierte Vers[X.]hulden damit [X.], dass die [X.] ni[X.]ht na[X.]hgewiesen habe, dass si[X.]h das in Verlust 27 - 13 - geratene Paket in dem gestohlenen [X.] befunden habe. Selbst wenn man davon ausgehen müsse, dass die [X.] den angebotenen Zeugen au[X.]h zu dieser Frage habe benennen wollen, liege kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor, weil die [X.] den Namen und die ladungsfähige Ans[X.]hrift des ver-meintli[X.]h maßgebli[X.]hen Zeugen ni[X.]ht vorgelegt habe. Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Vers[X.]hulden der [X.]n ni[X.]ht bejaht werden. [X.]) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, dass die [X.] beweisen muss, dass si[X.]h das Paket in dem gestohlenen [X.] befunden hat, wenn sie eine Verurteilung wegen qualifizierten Vers[X.]hul-dens vermeiden will. 28 (1) Grundsätzli[X.]h ist zwar der Anspru[X.]hsteller gehalten, die Vorausset-zungen für den Wegfall der zugunsten des Fra[X.]htführers bestehenden gesetzli-[X.]hen oder vertragli[X.]hen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dana[X.]h trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fra[X.]htführer oder seine Leute vorsätzli[X.]h oder lei[X.]htfertig und in dem [X.] gehandelt haben, dass ein S[X.]haden mit Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eintreten [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, [X.] 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; [X.]. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, [X.] 2004, 460, 461; [X.]. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, [X.], 273 [X.]. 13 = [X.] 2006, 348). Die dem Anspru[X.]hsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedo[X.]h da-dur[X.]h gemildert werden, dass der Fra[X.]htführer angesi[X.]hts des unters[X.]hiedli-[X.]hen [X.] der Vertragsparteien na[X.]h [X.] und Glauben gehalten ist, soweit mögli[X.]h und zumutbar zu den näheren Umständen des S[X.]hadens-falls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, wel-[X.]he Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem ni[X.]ht na[X.]h, kann dar-29 - 14 - aus na[X.]h den Umständen des Einzelfalls der S[X.]hluss auf ein qualifiziertes Ver-s[X.]hulden gere[X.]htfertigt sein ([X.]Z 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; [X.] [X.], 273 [X.]. 13). (2) Die [X.] ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit na[X.]hge-kommen, als sie die S[X.]annung vor dem Beladen des [X.] vorgetragen und den Diebstahl des [X.] als S[X.]hadensursa[X.]he dargelegt hat. Damit ist sie allerdings ni[X.]ht dem Vorwurf entgegengetreten, dass sie beim Ums[X.]hlag von Transportgütern keine dur[X.]hgängigen Ein- und Ausgangskontrollen dur[X.]h-führt. Wenn - wie hier - ein grober Organisationsmangel vorliegt, obliegt es grundsätzli[X.]h dem Fra[X.]htführer, si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der fehlenden S[X.]hadensur-sä[X.]hli[X.]hkeit zu entlasten, sofern das zu beanstandende Verhalten - wovon im vorliegenden Fall aufgrund des Sa[X.]h- und Streitstands auszugehen ist - als S[X.]hadensursa[X.]he ernsthaft in Betra[X.]ht kommt ([X.], [X.]. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, [X.] 2002, 448 m.w.N.). 30 [X.][X.]) Mit Re[X.]ht rügt die Revision aber, das Berufungsgeri[X.]ht habe das Beweisangebot der [X.]n zu ihrem Vortrag, das verlorengegangene Paket habe si[X.]h in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden, ni[X.]ht übergehen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den Namen des Zeugen und dessen ladungsfähige Ans[X.]hrift na[X.]hzurei[X.]hen. Na[X.]h § 356 ZPO ist, wenn der [X.] des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine Frist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Daher ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Zeuge seiner Funktion na[X.]h individualisierbar bes[X.]hrieben ist, der beweisbelasteten [X.] Gelegenheit zu geben, Name und ladungsfähige Ans[X.]hrift na[X.]hzurei[X.]hen ([X.], [X.]. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368). Dies ist im vorliegenden Fall ni[X.]ht ges[X.]hehen, so dass ein in der Revision zu bea[X.]htender Verfahrensmangel vorliegt ([X.], [X.]. v. 16.9.1988 31 - 15 - - [X.], NJW 1989, 227, 228; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hl. [X.] - 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150, 1151). Dass der Zeuge au[X.]h zu der maßgebli[X.]hen Behauptung benannt wurde, dass si[X.]h das streitgegenständli[X.]he Paket in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden habe, ist na[X.]h dem Be-weisantritt der [X.]n ni[X.]ht zweifelhaft. [X.]) Der Verstoß gegen § 356 ZPO ist na[X.]h den bisherigen [X.] au[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Wenn der Verlust tatsä[X.]hli[X.]h auf den Dieb-stahl des [X.] zurü[X.]kzuführen ist, kann dies der Annahme der Lei[X.]htfertigkeit i.S. von § 435 HGB entgegenstehen, weil si[X.]h das Fehlen von dur[X.]hgängigen S[X.]hnittstellenkontrollen dann ni[X.]ht s[X.]hadensursä[X.]hli[X.]h ausge-wirkt hätte. 32 4. Mit Erfolg wendet si[X.]h die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Klägerin müsse si[X.]h ein Mitvers[X.]hulden der [X.] in den S[X.]hadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 ni[X.]ht zure[X.]hnen lassen. 33 a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] au[X.]h im Falle des qualifizierten Vers[X.]huldens i.S. von § 435 HGB zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.] [X.] 2003, 467, 471; [X.], [X.]. v. 23.10.2003 - [X.], [X.] 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein mitwirkender S[X.]hadensbeitrag des [X.]s kann si[X.]h daraus ergeben, dass dieser eine [X.] unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens abgesehen hat ([X.] [X.] 2003, 467, 471; NJW-RR 2007, 28 [X.]. 23). 34 b) In den S[X.]hadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 hat das Berufungsgeri[X.]ht ein Mitvers[X.]hulden der [X.] allerdings zu Re[X.]ht verneint, weil der Wert der 35 - 16 - abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 • lag und die [X.] selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 • si[X.]herer. [X.]) In den S[X.]hadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann dem Berufungsge-ri[X.]ht dagegen ni[X.]ht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitvers[X.]hulden der [X.] gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer [X.] komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 36 aa) Ni[X.]ht frei von Re[X.]htsfehlern ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, in den S[X.]hadensfällen 3, 8, 9 und 11 komme ein Mitvers[X.]hulden ni[X.]ht in [X.], weil die [X.] keine Kenntnis gehabt hätten, dass die [X.] die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Für ein zu berü[X.]ksi[X.]htigendes Mitvers[X.]hulden kann es ausrei[X.]hen, wenn der [X.] die sorgfältigere Behandlung von [X.] dur[X.]h den Transporteur hätte erkennen müssen ([X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, [X.] 2006, 202, 204; [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, [X.] 2006, 205, 206). Diese Kenntnis hätten si[X.]h die [X.] aus Nr. 10 der [X.] der [X.]n vers[X.]haffen können (vgl. [X.] [X.] 2006, 205, 206 ff.). 37 [X.]) Re[X.]htsfehlerhaft ist au[X.]h die Verneinung eines Mitvers[X.]huldens in den S[X.]hadensfällen 10 und 12. Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts hat die [X.] ni[X.]ht dargetan, auf wel[X.]he Weise sie si[X.]herstellt, dass [X.] au[X.]h im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssi[X.]herheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von [X.] könnten ni[X.]ht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine [X.] vor-38 - 17 - nähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Stan-dardsendung befördert. Soweit die [X.] vorgetragen habe, eine [X.] als Wertpaket im Rahmen des [X.] setze voraus, dass das [X.] ihrem [X.] separat als Wertpaket übergeben werde, fehle es an nä-herem Vortrag dazu, wie sie die [X.] hierüber informiert habe. Mit dieser Begründung kann ein Mitvers[X.]hulden der [X.] wegen des Unterlassens einer [X.] ni[X.]ht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts zu Gunsten der [X.]n zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfah-rens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf wel[X.]he Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfälti-gere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu ma[X.]hen (vgl. [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Ein s[X.]hadensursä[X.]hli[X.]hes Mitvers[X.]hulden der [X.] kommt deshalb in Betra[X.]ht, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung dur[X.]h die [X.] nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete ni[X.]ht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, son-dern dem [X.] der [X.]n gesondert übergeben werden. Dass eine sol[X.]he separate Übergabe an den [X.] erforderli[X.]h ist, liegt angesi[X.]hts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseiti-gen Interesse der Bes[X.]hleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass [X.]kontrollen zunä[X.]hst unterbleiben (vgl. [X.] [X.] 2005, 403, 404), für einen ordentli[X.]hen und vernünftigen [X.] auf der Hand ([X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den [X.] im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h keines [X.] - 18 - ren Vortrags zur Beförderungssi[X.]herheit wertdeklarierter Pakete, für die es [X.] Fra[X.]htpapiere gibt. d) In den S[X.]hadensfällen 8 und 12 kommt ein Mitvers[X.]hulden au[X.]h des-halb in Betra[X.]ht, weil die [X.] es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungewöhnli[X.]h hohen S[X.]hadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat ebenfalls zeitli[X.]h na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ent-s[X.]hieden hat, liegt es angesi[X.]hts des Umstands, dass na[X.]h den [X.] der [X.]n Beträge von etwa 500 • und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen S[X.]hadens in sol[X.]hen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Paketes 5.000 • übersteigt, also etwa den zehnfa[X.]hen Betrag der Haftungshö[X.]hstgrenze von 511 • gemäß den Beförderungsbedingungen der [X.]n ausma[X.]ht (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, [X.] 2006, 208, 209; [X.] NJW-RR 2007, 28 [X.]. 34). 40 Die Kausalität des [X.]s na[X.]h § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnli[X.]hen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-fen hätte ([X.] [X.] 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgeri[X.]ht bis-lang keine Feststellungen getroffen. 41 I[X.] Zur [X.] der Klägerin: 42 Die [X.] der Klägerin ist s[X.]hon ni[X.]ht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann si[X.]h der Revisionsbeklagte zwar grundsätzli[X.]h der [X.] ans[X.]hließen. Im Streitfall fehlt es jedo[X.]h an den Voraussetzungen für ei-ne wirksame Ans[X.]hließung. 43 - 19 - Eine wirksame [X.] na[X.]h § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssa[X.]hverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren re[X.]htli[X.]hen oder wirts[X.]haftli[X.]hen Zu-sammenhang steht ([X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.]. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und [X.] betreffen ver-s[X.]hiedene Ansprü[X.]he wegen Verlusts von Transportgut. Den S[X.]hadensfällen ist ledigli[X.]h gemein, dass die Beförderungen auf einer verglei[X.]hbaren vertragli[X.]hen Grundlage dur[X.]h dasselbe Unternehmen dur[X.]hgeführt wurden und jeweils der Vorwurf lei[X.]htfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände rei[X.]hen aber weder für die Annahme eines re[X.]htli[X.]hen (vgl. au[X.]h [X.]Z 166, 327, 328) no[X.]h eines wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhangs aus (vgl. au[X.]h [X.], [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, [X.]. 42). Eine andere Beurteilung ist ni[X.]ht deshalb ge-boten, weil die [X.] eine [X.]in betrifft, die in zwei Fällen, die Gegenstand der Revision sind (Fälle 11 und 12), einen S[X.]haden erlitten hat. Da die Verluste bei vers[X.]hiedenen Transporten, denen unters[X.]hiedli[X.]he [X.] zugrunde lagen, eingetreten sind, vermag dieser Umstand einen wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang ni[X.]ht zu begründen. 44 - 20 - C. Dana[X.]h kann das angefo[X.]htene [X.]eil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgeri[X.]ht über einen Betrag von 5.712,35 • (Summe der S[X.]hadens-fälle 2, 4, 5, 6 und 7) hinaus zum Na[X.]hteil der [X.]n erkannt hat. Im [X.] der Aufhebung des angefo[X.]htenen [X.]eils ist die Sa[X.]he zur neuen [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. Die [X.] ist demgegen-über als unzulässig zu verwerfen. 45 Bornkamm Pokrant
Büs[X.]her
Bergmann Kir[X.]hhoff Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 13.01.2005 - 31 O 110/01 - O[X.], Ents[X.]heidung vom 13.07.2005 - [X.] -
Meta
30.01.2008
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2008, Az. I ZR 146/05 (REWIS RS 2008, 5830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5830
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