Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. IV ZR 62/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4562

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 62/11
vom

18. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.],
die Richter [X.], [X.], die Richterin
[X.] und den Richter Dr. Karczewski

am 18. Juli 2012

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2008 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO).

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I. Der am 10. Juli 2008 verstorbene frühere Kläger, dessen Witwe und Alleinerbin (im Folgenden: Klägerin) den Rechtsstreit fortsetzt, hat von der beklagten [X.] für die [X.] vom 1.
April 2006 bis zum 31. Januar 2007 gefordert.

Er war am 7. Januar 1942 geboren und nach seiner Ausbildung zum Arzt im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit 1. Juli 1970 war er bei der [X.], nicht hingegen in der gesetzlichen Rentenversicherung, versichert. Seine Zusatzversicherung bei der [X.] bestand seit dem 1. Januar 1973. Nachdem der Kläger kurz nach Vollendung seines 64. Lebensjahres aus dem öffentlichen Dienst ausge-schieden war, erhielt er seit dem 1. April 2006 von der [X.]
eine Altersrente. Die Beklagte zahlte ihm erst seit dem 1.
Februar 2007, dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ei-

Einen vorangegangenen Antrag des [X.], ihm bereits parallel zur Altersrente seit dem 1. April 2006 auch die monatliche Betriebsrente zu zahlen, hatte die Beklagte unter Berufung auf § 45 ihrer Satzung ([X.]) abgelehnt, weil der Kläger die nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) seiner-zeit noch nicht erreicht habe
und erst nach
Vollendung des 65. Lebens-jahres die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente erfülle.

§ 45 [X.] lautet:

"Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversiche-rung nicht versichert sind oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversiche-2
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rung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Ren-tenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der [X.] die Pflichtversicherungszei-ten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen."

In dem hiervon unter anderem in Bezug genommenen § 33 [X.] heißt es:

"1Der Versicherungsfall tritt am [X.] ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters
als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbs-minderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuwei-"

Der Kläger, der
einen zeitgleichen Beginn seiner Betriebsrente mit der Altersrente aus der berufsständischen Versorgung angestrebt
hat, hat die vorgenannte Satzungsregelung aus mehreren Gründen rechtlich beanstandet:

[X.] man als Voraussetzung für
die Rentenzahlung die Wartezeit-regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung heran, seien konse-quenterweise auch die dort möglichen Anrechnungszeiten

namentlich drei Jahre für seine Hochschulausbildung

zu berücksichtigen. Die An-knüpfung sei aber ohnehin verfehlt, da beide [X.] nicht vergleichbar seien. Stattdessen müsse der Beginn der Betriebsren-te an seiner konkreten Altersversorgung ausgerichtet werden. In der Ärz-teversorgung [X.] sei er mehr als 35 Jahre lang versichert gewesen und habe die dort geforderte Wartezeit selbst ohne Berücksich-tigung seiner Ausbildungszeiten erreicht. Die von der [X.] nach §
45 [X.] geforderte Wartezeit in der Zusatzversicherung sei hingegen 6
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von Akademikern, insbesondere Ärzten praktisch nicht zu erfüllen. Mithin erleide diese Gruppe durch ihre Berufswahl Nachteile, die einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellten. Auch Frauen gegenüber sei der Kläger ohne sachlichen Grund benachteiligt
worden, da diese geringere Wartezeiten erfüllen müssten.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin das [X.] weiter.

II. Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, der frühere Kläger habe die von § 45 Abs. 1 Satz
3 i.V.m.
§ 33 [X.] und § 236
Abs. 1 Satz
1 Nr.
2 [X.] vorausgesetzte Wartezeit von 420 Monaten (entspricht 35
Jahren) im
Zusatzversorgungssystem der [X.]
nicht erfüllt. Ein Anspruch auf [X.] bereits ab April 2006 sei deshalb nicht begründet.

Die genannten Satzungsbestimmungen hielten einer rechtlichen Überprüfung
stand. Diese
beschränke sich mit Rücksicht darauf, dass mit den in den §§ 5 und 14 des Tarifvertrages über die betriebliche Al-tersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbarten Regelungen eine maßgebende Grundentschei-dung der Tarifpartner zugrunde liege, auf die Prüfung der Vereinbarkeit
der Satzungsbestimmungen
mit dem Gleichheitssatz, grundgesetzlichen Wertentscheidungen und Rechtsvorschriften der [X.].

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Die Wartezeitregelung, die sich hier lediglich in der Übergangszeit zwischen einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Regelaltersgrenze auswirke, greife nicht in den von Art.
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Abs.
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GG geschützten Kernbereich ein. Die Tarifpartner hätten den ihnen er-öffneten Gestaltungsspielraum in zulässiger Weise ausgeschöpft, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Grundsätze der Verhält-nismäßigkeit und des Vertrauensschutzes oder die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht vorliege. Mit der von §§ 14 Abs. 1 Satz
3 [X.], 45 Abs. 1 Satz
3 [X.] vorausgesetzten Berücksichtigung der Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversicherung sei bewusst davon abgesehen worden, für die Erfüllung der Wartezeit auf die Vorausset-zungen eines anderen Regelwerkes der Altersvorsorge abzustellen. Das diene nicht nur in zulässiger Weise der Verwaltungsvereinfachung, son-dern schaffe auch Rechtssicherheit und führe zu einer Gleichbehandlung aller bei der [X.], nicht jedoch in der gesetzlichen Rentenversiche-rung Versicherten.

Die beanstandeten Satzungsbestimmungen führten nicht zu einer Benachteiligung von Akademikern. Auch sie seien in der Lage, die gefor-derte 35-jährige Wartezeit in der Zusatzversorgung der [X.] zu er-reichen. Die vom [X.] im Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 133 ff.) zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 [X.] angestellten Erwägungen seien auf die Wartezeitregelung nicht übertragbar.

Es liege schließlich auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehand-lung des früheren [X.] gegenüber weiblichen Versicherten vor. Dass Frauen älterer Jahrgänge gemäß § 237a [X.] eine Altersrente der [X.] bereits mit Vollendung des 60. Lebens-12
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jahres nach einer Wartezeit von lediglich 15 Jahren beziehen konnten und können, sei
von sachlichen Gründen getragen.

III. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand, wobei die für die Ent-scheidungen bedeutsamen grundsätzlichen Fragen bereits durch die [X.] geklärt und deshalb die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht hat die §§ 45 Abs. 1 und 33 Satz
1 und 2 [X.] zutreffend mit dem Ergebnis ausgelegt, dass dem früheren Kläger eine Betriebsrente zum 1. April 2006 noch nicht zustand.

a) Das Betriebsrentensystem der [X.] soll den Versicherten eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen Altersversorgung gewäh-ren. § 33 Satz
1 [X.] bestimmt für den Regelfall, dass der Versiche-rungsfall
in der Zusatzversorgung am [X.] eintritt, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht, was durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] ist.

b) Der frühere Kläger gehörte allerdings zu einer Gruppe von [X.], die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, so dass deren [X.] nicht zur Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles gemacht werden kann. Stattdessen be-stimmt § 45 Abs. 1 Satz
1 und 2 [X.] für diese Versicherten,
dass die Satzungsbestimmungen der §§ 24
bis
44 [X.] entsprechend anzuwen-den sind und

soweit diese ihrerseits auf Regelungen des Rechts der 15
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gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nehmen

auch diese gesetzli-chen Bestimmungen entsprechende Anwendung finden.
Mithin ist in ent-sprechender Anwendung des unter anderem von § 45 Abs. 1 Satz
1 [X.] in Bezug genommenen § 33 Satz
1 [X.]
fiktiv zu prüfen, ob diese Versicherten
unter Zugrundelegung ihrer Erwerbsbiographie Anspruch auf eine gesetzliche Rente hätten. Daraus ergibt sich, dass

soweit § 33 Satz
1 [X.] den Eintritt des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche Rente knüpft

die weiteren Voraussetzungen dafür den Vor-schriften des [X.] ([X.]) über die gesetzliche Ren-tenversicherung zu
entnehmen sind.

c) Im Falle des früheren [X.] wäre insoweit § 236 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zu beachten gewe-sen, der vor dem 1. Januar 1948 geborenen
Versicherten
eine Altersren-te gewährte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten. Während
bei gesetzlich Versicherten die Einzelheiten in Bezug auf diese Wartezeit den §§
50 ff. [X.] zu ent-nehmen
wären, bestimmt § 45 Abs. 1 Satz
3 [X.] abweichend hiervon, dass bei nicht gesetzlich Versicherten anstelle einer (fiktiven) Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung allein die (tatsächlich) in der Zu-satzversorgung der [X.] zurückgelegte Wartezeit in den Blick zu nehmen ist.
Da letztere beim früheren Kläger unstreitig weniger als 35 Jahre betragen hatte, waren
die Voraussetzungen des entsprechend [X.] §
236 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 [X.] für einen Anspruch auf gesetzliche Rente nicht erfüllt und ein Versicherungsfall gem. § 33 Abs.
1 [X.] nicht eingetreten.

Dagegen erinnert die Revision nichts.

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2. Sie beanstandet vielmehr, die in § 45 Abs. 1 Satz
3 [X.] ge-troffene Wartezeitenregelung halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

a) Den Maßstab, anhand dessen die Satzungsbestimmung recht-lich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht anhand der vom Senat im Urteil vom 14. November 2007

[X.], [X.], 127 ff.
unter Rn. 28-38) dargelegten Grundsätze zutreffend bestimmt. Da ein Ver-gleich der sinn-
und
auch weitgehend wortgleichen §§ 33 Satz
1
und 2, 45 Abs. 1 [X.] mit den §§ 5 und 14 [X.] ergibt, dass den Satzungsbe-stimmungen eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt, sind diese
Satzungsbestimmungen der [X.] Inhaltskon-trolle entzogen und erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle lediglich auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Grundrechte und grundgesetzliche
Wertentscheidungen
vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO; vom16. März 1988

IVa ZR 154/87, [X.], 370, 384
f.;
BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836)
und ob die Rechtsvorschriften der [X.] beachtet sind (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2007 aaO Rn. 33; vom 1. Juni 2005
IV ZR 100/02, [X.], 1228 unter [X.]). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG verletzt ist (vgl. Senatsurteile vom 11.
Juni 2003

IV ZR 158/02, [X.], 132, 137, 140; vom 12. März 2003

[X.]/02,
[X.], 719 unter 3).
Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs-
und Gestaltungsspielräume eröffnet.
[X.] sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 35; [X.], 358, 359; 2007, 259, 262; [X.], 881, 883).
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b) Nach
diesen Maßstäben ist

wie das Berufungsurteil ohne Rechtsfehler dargelegt hat

die Wartezeitregelung der §§ 33 und 45 [X.] rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung von Art.
14 Abs.
1 GG zu Recht verneint.

Das Grundrecht
schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechts-subjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. [X.] 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Rn.
41; [X.], 186, 194 f.). Die versicherungsrechtlichen Rentenan-sprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versiche-rungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des [X.], wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der [X.] erfüllt wer-den. Welche Versicherungsleistungen dem Versicherten letztlich zu-stehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der [X.] und der ihr jeweils zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem [X.]punkt enthalten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO
Rn.
42).

Danach kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine in den Schutzbereich von
Art. 14 Abs. 1 GG fallende [X.] eingeräumt worden wäre, kraft derer er eine Betriebsrente schon zum 1. April 2006 hätte beanspruchen können.
Es kommt hinzu, dass die Wartezeitregelung für den früheren Kläger nicht zu einer dauerhaften 23
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Versagung der in Aussicht gestellten Betriebsrente geführt, sondern sich nur auf den hier in Streit befindlichen Übergangszeitraum ausgewirkt hat. Damit hat die Wartezeitregelung auch nicht zu einer Entwertung der für den Kläger eingezahlten Umlagen
geführt. Ein bestimmter Leistungsbe-ginn wird vom Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (Senatsurteile vom 10. November 2004

IV ZR 391/02, [X.],
210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004

[X.]/03, [X.], 453 unter [X.] d
a.E. m.w.N.).

bb) Ebenso
wenig verletzt die Wartezeitregelung für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte die sich aus dem Rechts-staatsgebot (Art. 20 Abs.
3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das von Art. 12 Abs. 1 GG ge-schützte Recht auf freie Berufswahl, sondern bewegt sich innerhalb des den Tarifvertragsparteien eröffneten Gestaltungsspielraums.

(1) Das Zusatzversorgungssystem der [X.] zielt im [X.] ab, den versicherten Angestellten des öffentlichen Dienstes neben ihrer Altersgrundversorgung, die in der Regel durch die gesetzliche Ren-tenversicherung geleistet wird, eine zusätzliche Betriebsrente zu gewäh-ren, um damit eine

wenn auch von zahlreichen Einzelheiten näher [X.] (vgl. zur früheren Satzungslage
Senatsurteil vom 12. März 2003

IV ZR 57/02, [X.], 720 unter 2)

in ihrer Tendenz an die Beamtenversorgung angenäherte Altersversorgung zu erreichen. Durch die Koppelung des Versicherungsfalles an den Anspruch auf gesetzliche
Rente und den entsprechenden [X.] in § 33 Satz
1 und 2 [X.] wird im Regelfall ein zeitlicher Gleichlauf beider Renten erreicht 27
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und zugleich eine eigene Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzli-chen Rentenanspruch durch die Beklagte entbehrlich.

Bei Versicherten wie dem früheren Kläger, die nicht in der gesetz-lichen Rentenversicherung, sondern bei einem anderen Versicherungs-träger, etwa einer
berufsständischen
Versicherung oder über eine befrei-ende Lebensversicherung
versichert sind
(so genannte [X.]), kann für die Grundversorgung nicht auf einen entsprechenden Be-scheid der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen werden.

(2) Anders als die Revision meint, besteht weder für die Tarifver-tragsparteien noch für die

ihren Vorgaben folgende

Beklagte eine im Verfassungsrecht gründende Verpflichtung, bei [X.] den Versicherungsfall der Zusatzversorgung an die [X.] der jeweiligen Grundversorgung zu koppeln. Das ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Leistungsvoraussetzungen des von ihnen vereinbarten Zusatzversorgungssystems autonom bestimmen [X.], soweit sie dabei die Grundrechte, insbesondere den Gleichheits-satz, ferner die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der [X.] oder europarechtliche Vorgaben nicht verletzen (vgl. [X.] vom 14. November 2007 aaO Rn. 115).
Darin, dass sie in §
14 [X.], auf welchem § 45 [X.] beruht, bewusst darauf verzichtet haben, auf die Leistungsvoraussetzungen anderer Grundversorgungsträger in gleicher Weise zurückzugreifen, wie dies in den §§ 5 Abs. 1 [X.], 33 Satz 1 und 2 [X.] bei Sozialrentnern geschieht, liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene oder unverhältnismäßige Benach-teiligung der nicht gesetzlich Versicherten. Vielmehr sprechen

wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat

dafür gewichtige sachliche Gründe.
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(3) Versicherten der [X.] stehen
und standen
anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise auch andere Möglichkeiten der Grundversorgung offen, insbesondere

wie im Falle des früheren [X.]

verschiedene berufsständische Versorgungen aber auch [X.] aus befreienden Lebensversicherungen (vgl. dazu [X.] vom 26.
Februar 1986

IVa ZR 139/84, [X.], 386 unter I 2).

(4) Zutreffend haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zur Anrechnung fiktiver Bezüge aus anderen Versorgungssystemen nach §
40 Abs.
2 c und d [X.] a.F. ([X.], Urteile vom 21.
September 2006

12 U 431/04, juris Rn.
23; vom 21. September 2004
12 U 211/04, [X.], 256 unter 4 [X.])
angenommen, dass sich die in den §§
14 [X.] und 45 [X.] ge-troffene Regelung angesichts der Vielfalt anderweitiger Grundversorgun-gen, der damit für die Beklagte schwer zu überschauenden fremden Re-gelwerke und Vertragsgestaltungen sowie der aus den unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen jener Grundversorgungen herrührenden Un-wägbarkeiten für die Kalkulation und auch die Gleichbehandlung ihrer Versicherungsnehmer als zulässige Typisierung erweist. Sie soll [X.],
dass die Beklagte
bei der Leistungsprüfung [X.] anderweitiger Versorgungssysteme heranziehen und deren Leis-tungsvoraussetzungen mit Blick auf die Kompatibilität zu ihrem eigenen Zusatzversorgungssystem
bewerten
muss, um so Ungleichbehandlungen der einzelnen Versicherten bei der jeweiligen Wartezeit zu vermeiden.

Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass dadurch

wie im Falle des früheren [X.]

der zeitliche Gleichlauf von Grund-versorgung und Zusatzrente nicht immer gewährleistet wird, lässt die ge-31
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troffene Regelung angesichts der dargelegten Sachgründe weder als willkürlich noch als unverhältnismäßig erscheinen.

(5) Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen die Tarifparteien und die Beklagte auch nicht dazu, den Versicherungsfall der Zusatzversor-gung bei nicht gesetzlich Versicherten allein
von einer fiktiven Rentenbe-rechnung nach den Regeln für die gesetzliche Rentenberechnung ab-hängig zu machen.

Auch insoweit sprechen für die in den §§
5, 12 [X.], 45 Abs.
1 und 33 Satz
1 und 2
[X.] getroffene, abweichende Regelung hinreichende sachliche Gründe, die keinen Raum für die Annahme von Willkür lassen.
Die Beklagte wäre im Rahmen einer selbständigen fiktiven Rentenbe-rechnung zur Ermittlung der Wartezeit unter anderem gezwungen, von den Versicherten jeweils Nachweise nicht nur über Beitragszeiten, son-dern auch über mögliche Ersatzzeiten (§
51 Abs.
4 [X.]), sonstige beitragsfreie [X.]en (Zurechnungs-
und Anrechnungszeiten gemäß
§§
51 Abs.
3, 54 Abs.
1 Nr.
2, 58 [X.]) und weitere Berücksichtigungszeiten (§
57 [X.]) einzuholen und nach Maßgabe der §§
50
ff. [X.] zu bewerten. Damit wäre
ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden
Mehrkosten verbunden, den die Tarifpartner ersicht-lich vermeiden wollten. Das bewegt sich innerhalb des ihnen zuzugeste-henden Gestaltungsspielraums.

(6) Die Revision wendet ein, die Beklagte habe im Rahmen der dem früheren Kläger nach Umstellung ihres Systems auf das Punktemo-dell erteilten Startgutschrift bei der dafür erforderlichen Zusatzrentenbe-rechnung die von der Gesamtversorgung in Abzug zu bringende fiktive gesetzliche Rente ohne weiteres ermittelt, was in Widerspruch zu dem 34
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von der [X.] behaupteten unzumutbaren Verwaltungsmehraufwand stehe und für eine willkürliche Satzungsregelung spreche.

Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass es sich bei der Startgutschriftenermittlung aus Anlass der Systemumstellung der [X.] um einen zwar verwaltungstechnisch aufwändigen, zeitlich und dem Umfange nach aber begrenzten Vorgang handelt, waren bei der Startgutschriftenermittlung nicht die tatsächlichen Versicherungszeiten des früheren [X.] bei der [X.] zu ermitteln, sondern lediglich die Arbeitgeberzuschüsse.

Dem Schreiben der [X.] über die Berechnung
der Startgut-schrift und den dazugehörigen Anlagen ist zu entnehmen, dass nur bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen [X.] die Umlagemonate des früheren [X.] bei der [X.] zugrunde gelegt worden sind. [X.] ist die von der so genannten Vollleistung (vgl. zur Startgut-schriftenermittlung Senatsurteil vom 14.
November 2007 aaO Rn.
69
ff.) in Abzug zu bringende voraussichtliche Grundversorgung nicht auf der Grundlage
der bei der [X.] zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt worden. Dies hat seinen Grund in der in §
40 Abs.
2 Buchst.
c [X.] a.F.

ebenfalls aufgrund einer zulässigen Pauschalierung

getroffenen Regelung, nach der zur Ermittlung des [X.], um den die abzuziehenden Beträge
hinter der Gesamtversorgung zurückbleiben, auf monatlich 1,25% der doppelten Arbeitgeberbeträge zu einer berufsständischen Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird.
Es kommt insoweit mithin allein auf die Feststellung der tatsächlich gezahlten [X.] an. Auch das sollte die Beklagte davon entlasten, die Regelwerke anderer Versorgungseinrichtungen bei ihrer Rentenberech-nung anzuwenden.
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cc) §
45 Abs.
1 Satz
3 [X.] hat den früheren Kläger nicht als Arzt oder Akademiker
mit Blick auf die für seine Berufswahl erforderliche Stu-dienzeit
oder aus sonstigen sachwidrigen Erwägungen gegenüber ande-ren Versicherten unangemessen benachteiligt. Der Vorwurf der Revision, die Klausel verletze die Grundrechte aus Art.
12 Abs.
1 und 3 Abs.
1 GG, trifft auch insoweit nicht zu.

(1) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, auf den vor-liegenden Fall die Grundsätze
zu übertragen, die der Senat im Urteil vom 14.
November 2007 ([X.], [X.], 127
ff. Rn.
128
ff.) zur Frage der Ungleichbehandlung einzelner Berufsgruppen bei der Start-gutschriftenberechnung nach den §§
79 Abs.
1 Satz
1 [X.], 33 Abs.
1 Satz
1 [X.] infolge des in §
18 Abs.
2 Nr.
1 [X.] festgelegten Pro-zentsatzes von 2,25%
pro Versicherungsjahr aufgestellt hat. Wie im
Se-natsurteil vom 14.
November 2007 (aaO) im Einzelnen dargelegt
und im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben ist, ging es dort darum, dass der genannte Prozentsatz von 2,25% pro Jahr im Zusammenspiel mit dem Abstellen auf Pflichtversicherungsjahre anstelle der gesamtversor-gungsfähigen [X.] bei der Startgutschrift rechnerisch dazu führte, dass Versicherte erst nach 44,44 Pflichtversicherungsjahren den [X.] erreichen konnten, was für diejenigen, die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst
eine lange Ausbildung durchlaufen haben, nicht zu erreichen ist.

(2) Diese Bedenken bestehen bei der hier in Rede stehenden [X.] des §
45 Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht. Zum einen betrifft die ge-nannte
Klausel nicht die Höhe der Rentenleistung, sondern
lediglich den Leistungsbeginn im Falle einer vorzeitigen Verrentung, zum anderen 39
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lässt sich der bei der Übergangsregelung und Startgutschriftenberech-nung vom Senat beanstandete strukturelle Mangel entgegen der [X.] der Revision hier nicht in gleicher Weise feststellen. Anders als die dem §
18 Abs.
2 Nr.
1 Satz
1 [X.] zugrunde
gelegte Dienstzeit von 44,44 Jahren ist die von §
45 Abs.
1 Satz
3 i.V.m.
§
33 [X.] und §
236 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 [X.] vorausgesetzte Wartezeit von lediglich 35
Jahren bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres auch für Versicherte erreichbar, deren Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst erst nach einer längeren Ausbildung, etwa einem akademischen Studium oder ei-ner sonstigen Berufsausbildung, begonnen hat. Das belegt gerade auch der Fall des früheren [X.], welcher bei der [X.] die dort ebenfalls geforderte Wartezeit von 35 Jahren auch oh-ne Berücksichtigung seiner Studienzeiten bereits bis zum [X.]punkt [X.] vorzeitigen Verrentung hatte erreichen können. Dass er bei der [X.] kürzer versichert war, ist allein durch seine individuelle Erwerbs-
und Versicherungsbiographie, nicht hingegen durch strukturelle Mängel der Satzungsregelungen der [X.] bedingt.

dd) Schließlich ist der frühere Kläger als männlicher Versicherter auch nicht weiblichen Versicherten gegenüber unter Verstoß gegen Art.
3 Abs. 2 GG benachteiligt worden.

Wie die Revisionserwiderung zutreffend dargelegt hat, begünstigt §
237a Abs.
1 Nr.
1 [X.] nur Frauen, die vor dem 1.
Januar 1952 [X.] sind. Die Vorschrift ist an die Stelle der §§
25 Abs.
3 [X.] und §
1248 Abs.
3 RVO getreten. Das vorzeitige [X.] für weibliche Versicherte ab vollendetem 60. Lebensjahr war durch das [X.] ([X.]) vom 23.
Februar 1957 ([X.]
I, 88) geschaffen worden. Ihm lag die Annahme des Gesetzge-42
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bers zugrunde, "daß die versicherte Frau einen Doppelberuf als Arbeit-nehmer und Hausfrau erfüllt hat, der eine frühzeitige Abnutzung der [X.] und damit frühzeitige Berufsunfähigkeit hervorruft" (BT-Drucks. 2/3080, S.
10). §
25 Abs. 3 [X.] sollte mithin dem nach Einschätzung des Gesetzgebers stärkeren Kräfteverbrauch Rechnung tragen, dem die Frauen unterlegen waren, die zumeist neben ihren häuslichen [X.] lange Jahre und noch im vorgerückten Alter einer Berufstätigkeit nachgegangen waren (vgl. [X.] 53, 107, 109; 46, 214, 216 m.w.N.). Die Regelung zielte im Ergebnis darauf ab, den begünstigten Frauen zu gestatten, sich einige Jahre früher als
ein vergleichbarer männlicher Versicherter aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und in der Form der Altersrente die Früchte ihrer Lebensarbeit in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.] 53, 107, 109).
Dabei wollte der Gesetzgeber insbesondere auch dem Umstand Rechnung tragen, dass nach seiner Beobachtung in der betroffenen Altersgruppe vielfach die typischen Unterbrechungen der Erwerbsbiographie infolge von Schwangerschaften und Kindererzie-hungszeiten die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren und damit eine Inanspruchnahme des flexiblen [X.] verhinderten
(vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.
April 1988

4/11a RA 12/87, juris Rn.
13).
Der Ge-setzgeber bezweckte nach allem einen [X.] Ausgleich. Mit dem

auch durch eine deutlich verkürzte Wartezeit gewährleisteten

geringe-ren Renteneintrittsalter sollte faktischen Nachteilen Rechnung getragen
werden, die Frauen der begünstigten Altersgruppe im gesetzlichen [X.] typischerweise infolge objektiver biologischer oder funktionaler (arbeitsteiliger) Unterschiede hinzunehmen hatten.

Das [X.] hat entschieden, dass §
25 Abs.
3 [X.] mit Art.
3 Abs.
2 GG vereinbar war ([X.] 74, 163
ff.). Den Entscheidungsgründen (vgl. [X.] aaO S.
181) kann entnommen 44
-
19
-

werden, dass das [X.] jedenfalls bei Frauen der begünstigten Altersgruppe für die im Vergleich zu männlichen Versicher-ten unterschiedlichen und günstigeren Regelungen über die Gewährung von [X.]

dazu gehört auch die gemäß §
25 Abs.
7 Satz
2 [X.] und §
1248 Abs.
7 Satz
2 RVO auf lediglich 15 Jahre festgesetzte Wartezeit

aus den vorgenannten Erwägungen hinreichende sachliche Gründe gefunden hat, die einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
2 GG aus-schließen (aaO S.
178
ff.).

Mayen

[X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
14.12.2007 -
6 O 2/07 -

[X.], Entscheidung vom 03.07.2008 -
12 U 8/08 -

Meta

IV ZR 62/11

18.07.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2012, Az. IV ZR 62/11 (REWIS RS 2012, 4562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4562

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 62/11

12 U 8/08

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