Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. IV ZR 76/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7614

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 76/11
vom

28. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 28. März 2012

beschlossen:

[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.

I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] wird gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b, Abs.
3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art.
15 Abs.
1 Satz
1 der Zweiten Richtlinie 90/619/[X.] des Rates vom 8.
November 1990 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschrif-ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/[X.] (Zweite Richtlinie Lebensversi-cherung) unter Berücksichtigung des Art.
31 Abs.
1 der [X.]/[X.] vom 10.
November 1992 zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschrif-ten für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der [X.]/[X.] und 90/619/[X.] (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) -
3
-

dahin auszulegen, dass er einer Regelung

wie §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] in der Fassung des [X.] zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtli-nien des [X.] vom 21.

Juli 1994 ([X.]/[X.] zum [X.])

entgegensteht, nach der ein Rücktritts-
oder Wi[X.]pruchsrecht spätestens ein Jahr nach [X.] der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Wi[X.]pruch belehrt worden ist?

Gründe:

[X.] Der Kläger verlangt von der
Beklagten Rückzahlung von [X.].

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversi-cherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1.
Dezember 1998. Die [X.] und die Verbraucherinformation erhielt
er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Wi[X.]pruchs-recht nach §
5a des Versicherungsvertragsgesetzes ([X.]) in der [X.] [X.] vom 21.
Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend belehrt.

Diese
inzwischen außer [X.] getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:
1
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3
-
4
-

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht über-geben oder eine Verbraucherinformation nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der [X.], der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den [X.]sinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als
ab-geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht inner-halb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla-

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem [X.] und die Unterlagen nach Absatz
1 vollständig vorliegen und der Versiche-rungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das [X.], den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterla-gen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist ge-nügt die rechtzeitige Absendung des Wi[X.]pruchs. Ab-weichend von Satz
1 erlischt das Recht zum Wi[X.]pruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."

Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger [X.] in Höhe von insgesamt 51.129,15

Nachdem er
den Vertrag am 1.
Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm
die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94

i-ben vom 31.
März 2008 erklärte
der Kläger den Wi[X.]pruch nach §
5a Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Der Kläger meint, der [X.] sei nicht wirk-sam
zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des -
gegen die oben genannten Richtlinien
verstoßenden
-
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] habe er den Wi[X.]pruch erklären können.
4
5
-
5
-

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Verrech-nung des Rückkaufswerts weitere
22.272,56

r-langt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-sen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch wei-ter.

I[X.] Unter Aussetzung des Verfahrens
ist gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b, Abs.
3 [X.] eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
Die Entscheidung über die Revision des [X.] hängt von der
-
weder offenkundigen noch bereits geklärten
-
Beantwortung der vorgelegten Frage ab.

Die Revision des [X.]
hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.]
a.[X.] noch zu einem [X.] berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der [X.] Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art.
15 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie 90/619/[X.] des Rates vom 8.
November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art.
31 Abs.
1 der [X.]/[X.] des Rates vom 10.
November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Wi[X.]pruchsrechts entgegensteht.

1. Nach nationalem [X.] Recht hat der
Kläger keinen
An-spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prä-mien, weil er durch den im März 2008
erklärten Wi[X.]pruch
das Zustan-dekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern
konnte.

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-
6
-

a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die [X.] nicht übergeben und eine den Anforderungen des §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) a.[X.] genügende Ver-braucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des §
5a [X.]
a.[X.] zustande kommen.
Diese Vorschrift regelte
den Vertragsschluss nach dem so
genannten
Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte
das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm
dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der
Versicherungspolice
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche
Verbraucherinformation übersandte. Durch diese
Annahme kam der [X.] aber noch nicht zustande;
vielmehr "galt" er erst dann als abge-schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14
Tagen nach Überlassen der Unterlagen wi[X.]prach

5a Abs.
1 Satz
1 [X.]
a.[X.]). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksa-men Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24.
November 2010

IV
252/08, [X.], 337 Rn.
22 m.w.N.; a.[X.], [X.] als Informationsproblem, Versicherungswissen-schaftliche Studien Bd.
23 S.
110
f.; [X.],
[X.], 753, 758; Dör-ner/[X.],
NJW 1996, 153, 155
ff.; Stiefel/[X.], [X.]fahrtversi-cherung 17.
Aufl. §
5a [X.] Rn.
8, 23
ff.; LG Essen VersR
1997, 993, 994).

Die
14-tägige Frist wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf ge-setzt. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins
den Kläger nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.[X.] über sein Wi[X.]pruchsrecht.
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-
7
-

b) Für diesen Fall bestimmte
§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.]
a.[X.], dass das Wi[X.]pruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hatte
zur Folge, dass der zunächst schwebend un-wirksame Vertrag mit Wegfall des Wi[X.]pruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangte. Das nationale [X.] Recht ermöglichte
auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche
Verbraucherinformation, die auch die Belehrung über das Recht zum Wi[X.]pruch einschließt
(vgl. Anlage
D zum [X.] Abschnitt
I Nr.
1 Buchst.
g), nicht zugegangen
war.

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im [X.] gezahlt hatte, war gemäß §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] sein Recht zum Wi[X.]pruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte.

2. Der Senats hält eine Auslegung für möglich, dass Art.
15 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie 90/619/[X.] i.V.m. Art.
31 Abs.
1 der [X.]/[X.] einer einschränkenden Regelung wie in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.[X.] entgegensteht.

a) Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirk-samkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar
ist, wenn der
Versiche-rungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum [X.]
erhalten hat, wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.

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-
8
-

aa) Eine Auffassung verneint dies ([X.], [X.] §
5a Rn.
5; [X.],
VuR
1999, 335, 342; Döhmer,
ZfS
1997, 281, 282
f.; [X.] in [X.] u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform

Schwachstellen der [X.]-Reform, [X.] Studien Bd.
34 S.
135, 145; [X.] in Micklitz, Verbraucherrecht in [X.]

Stand und Perspek-tiven S.
253, 260
ff.; Lenzing in [X.]/Fock, [X.] S.
139, 165; Rehberg
aaO
S.
112
ff., 116
f.; [X.],
[X.], 223, 238
f.).

bb) Demgegenüber sehen andere

unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.]
a.[X.] im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die Rege-lung
schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres [X.] (vgl. OLG
Frankfurt VersR 2005, 631, 633; [X.] VersR 2001, 837, 839; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
5a Rn.
8
m.w.N.; [X.]/[X.] aaO 156; [X.],
[X.], 616, 625
f.; [X.]. [X.], 773, 782; Reiff
[X.], 267, 271
f.; [X.], Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht, [X.] Reihe Heft
24 S.
33).

b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Richtlinien 90/619/[X.] und 92/96/[X.] selbst allerdings keine Vorga-ben.
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-
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-

aa) Art.
31 Abs.
1 der Richtlinie
92/96/[X.], die nach ihrem Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
1 Nr.
1 Buchst.
A der Richtlinie
79/267/[X.] des Rates vom 5.
März 1979 auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherungs-nehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages "mindestens die in Anhang
II Buchstabe
A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versicherungsnehmer nach Anhang
II

Buchst.
A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie
92/96/[X.] unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage
D zum [X.] Abschnitt
I Nr.
1 Buchst.
g "Belehrung über
das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt").

bb) Das Recht zum
Wi[X.]pruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie
92/96/[X.] nicht geregelt.
Jedoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30
Tagen nach Abschluss des Vertrages in Art.
15 Abs.
1 Satz
1 der vorangegan-genen Richtlinie
90/619/[X.] festgeschrieben, die ihrerseits nach Art.
1 Buchst.
a die Richtlinie
79/267/[X.] ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet. [X.] setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen [X.] voraus. Bei §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.]
a.[X.] geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Zudem sind nach Art.
15 Abs.
1 Satz
3 der Richtlinie
90/619/[X.] die Voraussetzungen des [X.] nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden na-tionalen Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass
der Vertrag geschlossen ist".
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-

cc) Die [X.]/[X.] trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktionie-ren ist oder ob sie gar das Zustandekommen eines Vertrages verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem [X.] dem Versicherungsnehmer ein Wi[X.]pruchs-
oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder unzureichender Belehrung zukommen soll, noch wird den Mitgliedstaaten

im Gegensatz zu Art.
4 der Richtli-nie
85/577/[X.]
des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlos-senen Verträgen

aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass
ihre inner-staatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.

dd) Die Richtlinien 90/619/[X.] und 92/96/[X.], denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes [X.] zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund
19 der [X.]/[X.]), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Gesetz-geber (so z.B. auch [X.],
[X.]
aaO; [X.],
[X.] 1994, 374, 380; Rehberg
aaO
S.
109
f.; Reiff
aaO).
Der [X.] Gesetzgeber hat die Bestimmung des §
5a [X.]
a.[X.]

auch diejenige in Abs.
2 Satz
4

zur
Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BT-Drucks.
12/7595; [X.] VersR
1997
aaO; [X.] [X.], 753, 754).

c) Nach Auffassung des Senats
könnten aber
Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art.
31 Abs.
1 der [X.]/[X.] sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art.
15 Abs.
1 Satz
1 21
22
23
-
11
-

der Richtlinie
90/619/[X.] eine Auslegung rechtfertigen, dass ein [X.] nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in §
5a [X.]
a.[X.] vorgesehene [X.]srecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss.

Dafür könnten insbesondere die Feststellungen des [X.] im Urteil vom 13.
Dezember 2001 ([X.].
[X.]/99, Heinin-ger,
NJW 2002, 281 Rn.
45
ff.)
sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden sind, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit [X.] besonderen Situation bei Abschluss des Vertrages einhergehen.
Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen der Richtlinie
92/96/[X.]. Nach deren Erwägungsgründen
20 und
23 soll sich der Versicherungs-nehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den [X.]sschluss entscheiden können (vgl. [X.],
[X.]
aaO
625; [X.] aaO S.
32). Hierzu sind auch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang
II der Richtlinie
92/96/[X.]

Buchst.
A, rechte Spalte, a.13).

3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Wi[X.]pruchsrechts in §
5a Abs.
2 Satz
4 [X.]
a.[X.] nicht mit Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 90/619/[X.] und Art.
31 Abs.
1 der [X.]/[X.] vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember
2007 die Möglichkeit offen gestan-den, dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu wi[X.]pre-

24
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-
12
-

chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
1, 1.
Alt.
[X.] entstanden.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2010 -
22 O 587/09 -

O[X.], Entscheidung vom 31.03.2011 -
7 [X.] -

Meta

IV ZR 76/11

28.03.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. IV ZR 76/11 (REWIS RS 2012, 7614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7614

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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