Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 11/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4998

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 11/06vom 18. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 18. Februar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 382.188,66 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die ärztliche [X.] - hier nach Ansicht des Klägers der Arztbrief des [X.]vom 8. Februar 2001 - müsse beim Versicherer innerhalb von 15 Mona-ten nach dem Unfall eingegangen sein, trifft zwar nicht zu (vgl. [X.] - 3 -

teil vom 7. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 1114 [X.]. 10 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des Senats seit 1987). Das Berufungs-gericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass diesem Arztbrief kein Dauerschaden zu entnehmen ist. Die Ausführungen von [X.]legen den Eintritt eines innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dadurch verursachten Dauerschadens (vgl. zu den Anforderungen an die ärztliche Invaliditätsfeststellung Senatsurteile vom 7. März 2007 aaO [X.]. 10-12 m.w.N. und vom 19. Dezember 1990 - [X.] - NJW-RR 1991, 539 unter a und b) auch nicht nahe. Das Berufen der [X.] auf den [X.] der Frist zur ärztlichen Feststellung ist unter diesen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich; eine generelle Pflicht des Versicherers zur Beleh-rung über die Fristen und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis besteht nicht (vgl. [X.], 167, 169 ff. und 162, 210, 218). 2. Ob das Verhalten des Leiters der "Geschäftsstelle" der [X.] dieser unmittelbar nach § 13 I [X.] zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Dessen angebliche Äußerung, der Kläger müsse erst etwas un-ternehmen, wenn die Beklagte sich auf die Schadenanzeige gemeldet habe, war für die Versäumung der Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststel-lung nicht ursächlich. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass trotz um-fangreicher ärztlicher Behandlungen der Versicherten und mehrerer Be-gutachtungen unfallbedingte Invalidität erst am 17. Dezember 2003 durch [X.]festgestellt wurde, weil bis zu diesem Zeitpunkt in ei-nem Umschlag befindliche Aufnahmen der oberen Halswirbel unbeachtet geblieben seien und die anderen Gutachter die darin dokumentierte [X.] nicht hätten feststellen können. Davon abgesehen hätte der Kläger nach dem Gespräch mit [X.]
am 14. April 2002 er-kennen müssen, dass die Angelegenheit bei der [X.] nicht bearbei-tet worden ist. Das auf Nachfrage von [X.] an den Kläger ge-3 - 4 -

richtete Schreiben der [X.] vom 2. Mai 2002 betrifft nur [X.] und [X.]. Der Kläger hätte, wenn aus seiner Sicht ein Dauerschaden vorgelegen hätte, nunmehr von sich aus unver-züglich den Invaliditätsanspruch seiner Frau geltend machen (vgl. [X.], 171, 175) sowie für eine ärztliche Feststellung sorgen müssen und einwenden können, die Beklagte könne sich wegen des Verhaltens von [X.] nach § 242 BGB nicht auf die Fristversäumung berufen.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2005 - 10 VO 11/05 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 3051/05 -

Meta

IV ZR 11/06

18.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2009, Az. IV ZR 11/06 (REWIS RS 2009, 4998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4998

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