Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 301/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1406

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 301/06vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 30. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2006 wird auf Kos-ten des [X.] zurückgewiesen. [X.]: 30.205,49 •

Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, anders als der Kläger meint, weder grundsätzliche Be-deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.]. 1 Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Se-nats vom 27. April 1983 ([X.], 206, 210 ff.) und vom 28. Februar 1990 ([X.] - [X.], 478 unter 2 b) geklärt. Das Berufungs-gericht ist dem in den wesentlichen Punkten gefolgt ([X.], 347). 2 - 3 -

Seine Bedenken gegen einzelne Erwägungen, mit denen im [X.]surteil vom 27. April 1983 (aaO) die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des [X.] begründet wird, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht ent-scheidungserheblich angesehen.
Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten Lebensjahr des [X.] bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Be-rufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der [X.] keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein-trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) [X.] die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) [X.] zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Gramberg-Danielsen[X.] ([X.], 20 ff.) vorgenommene [X.] von 3% ist nicht zu beanstanden. 3 - 4 -

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2006 - 4 O 449/02 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 U 33/06 -

Meta

IV ZR 301/06

30.09.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2009, Az. IV ZR 301/06 (REWIS RS 2009, 1406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1406

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