Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 6 B 62/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 4004

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Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Das [X.] (im Folgenden: [X.]) will der Klägerin nicht mitteilen, welche Daten zu ihrer Person es außerhalb der über die Klägerin geführten Personenakte gespeichert hat.

2

Die Klägerin hat beantragt, ihr Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu erteilen, die das [X.] in der Akte über die Partei "..." und den daraus themenbezogen hervorgegangenen Akten gespeichert hat. Das Oberverwaltungsgericht hat das [X.] zwar nicht zur Erteilung der beantragten Auskunft, aber zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Antrag verpflichtet. In den Gründen des [X.]erufungsurteils heißt es:

3

Ein Auskunftsanspruch werde nunmehr durch § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 [X.]VerfSchG ausgeschlossen, der während des [X.]erufungsverfahrens in [X.] getreten sei. Danach bestünden Auskunftsansprüche in [X.]ezug auf die in [X.] des [X.]s gespeicherten personenbezogenen Daten nur, wenn diese Daten aufgrund einer Fundstelle in dem elektronischen Informationssystem [X.] auffindbar seien. Dadurch habe der [X.]undesgesetzgeber das grundgesetzlich geschützte [X.] in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen gebracht, einen übermäßigen Rechercheaufwand zu vermeiden und Ausforschungsgefahren zu begegnen. Nur die in [X.] vermerkten Hinweise seien inhaltlich aufbereitet. Ohne eine solche Fundstelle werde dem [X.] der Zugriff auf gespeicherte Daten erheblich erschwert.

4

Dagegen werde der subsidiäre Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG nicht eingeschränkt. Das [X.] müsse die für und gegen die Auskunftserteilung sprechenden [X.]elange ergebnisoffen abwägen. Das Ermessen sei nicht im Sinne einer Versagung der Auskunft vorgezeichnet. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 3 [X.]VerfSchG, der auch eine Ermessensausübung zugunsten des Antragstellers in [X.]ezug auf Mitteilungen über Herkunft und Weitergabe von Daten in aller Regel ausschließe, bezwecke § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG nicht den Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise. Vielmehr bestehe der Regelungszweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG darin, das [X.] von unverhältnismäßigen Recherchen zu entlasten und einer Ausforschung vorzubeugen. Es seien zahlreiche Fälle denkbar, in denen Daten in [X.] durch eine Recherche im elektronischen Aktensystem ohne größeren Aufwand aufgefunden werden könnten. Im vorliegenden Fall habe das [X.] kein Ermessen ausgeübt (Ermessensausfall).

5

Die [X.]eklagte will die Zulassung der Revision mit Grundsatz- und Verfahrensrügen erreichen.

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eklagten kann keinen Erfolg haben. Aus ihrer [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist das [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung derjenigen Gesichtspunkte beschränkt, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird.

7

1. Die [X.]eklagte macht vorrangig geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein genereller Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der [X.]eschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungsrecht Nr. 421 Rn. 8).

8

Danach ist die von der [X.]eklagten aufgeworfene Frage,

ob sich § 15 Abs. 1 [X.]VerfSchG ein intendiertes Ermessen dergestalt entnehmen lässt, dass in [X.]ezug auf personenbezogene Daten in Akten, die nicht über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 [X.]VerfSchG auffindbar sind, nicht nur kein Auskunftsanspruch besteht, sondern das [X.] außer in atypischen Fällen auch nicht besonders zu begründen braucht, wenn es sein Ermessen gegen die Auskunftserteilung ausübt, selbst wenn sowohl auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt hingewiesen wird als auch ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt worden ist,

nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann.

9

a) Es ist allgemein anerkannt, dass den [X.]etroffenen aufgrund ihres durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zusteht, ob und inwieweit das [X.] antragsgemäß Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt. Das [X.] muss über diesen Ermessensanspruch entscheiden, wenn ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über diese Daten nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]VerfSchG nicht vorliegen. Der Ermessensanspruch besteht unabhängig von diesen gesetzlichen Voraussetzungen. Er erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Das [X.] muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass es das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss es die gegen eine Auskunft sprechenden [X.]elange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter [X.]erücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten [X.] des Antragstellers gegenüberstellen ([X.], [X.] vom 10. Oktober 2000 - 1 [X.]vR 586/90 und 673/90 [[X.]:[X.]:[X.]:2000:rk20001010.1bvr058690] - NVwZ 2001, 185 <186>; [X.]VerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:240118U6A8.16.0] - [X.] 402.71 [X.]NDG Nr. 7 Rn. 29).

b) Auch ist geklärt, dass die Ermessensausübung des [X.]s im Sinne einer Versagung der Auskunft vorgezeichnet sein kann. Dies ist anzunehmen, wenn die Mitteilung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Zweck einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist, weil sie der Wertung des Gesetzgebers widerspricht (sog. intendiertes Ermessen). Unter dieser Voraussetzung kommt eine ergebnisoffene Abwägung der für und gegen die Auskunftserteilung sprechenden [X.]elange nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in [X.]etracht, etwa wenn der [X.]etroffene darlegt, dass er ohne die Auskunft gewichtige persönliche Nachteile hinzunehmen hätte. Im Regelfall kann die [X.]ehörde das Auskunftsbegehren ohne fallbezogene Ermessensbetätigung unter Verweis auf die gesetzliche Wertung ablehnen ([X.]VerwG, Urteile vom 5. Juli 1985 - 8 [X.] 22.83 - [X.]VerwGE 72, 1 <5>; vom 29. Juli 1993 - 1 [X.] 25.93 - [X.]VerwGE 94, 35 <43 f.>; vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 22 f. und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] 402.71 [X.]NDG Nr. 7 Rn. 29).

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist das behördliche Ermessen im Sinne einer Ablehnung vorgezeichnet, wenn Auskunft über die Herkunft von Daten oder über die Empfänger von Übermittlungen verlangt wird. Dies folgt aus § 15 Abs. 3 [X.]VerfSchG, der derartige Mitteilungen ausdrücklich von der Auskunftsverpflichtung ausnimmt. Dieser [X.]estimmung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Offenlegung von Herkunft und Weitergabe der Daten generell geeignet ist, die Erfüllung der nachrichtendienstlichen Aufgaben zu gefährden. Mitteilungen über die Sammlung von Daten und deren Verwendung lassen typischerweise Rückschlüsse auf die Methoden zu, die der Nachrichtendienst einsetzt, um Informationen zu beschaffen und zu verwerten. Der Entscheidung des Gesetzgebers für den Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise, die in § 15 Abs. 3 [X.]VerfSchG Ausdruck gefunden hat, muss auch im Rahmen des Ermessensanspruchs Rechnung getragen werden. Daher muss das [X.] eine ergebnisoffene Ermessensausübung nur dann vornehmen, wenn der [X.]etroffene darlegt, dass ihm bei einer Verweigerung der Auskunft gewichtige persönliche Nachteile entstünden ([X.]VerwG, Urteile vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - [X.] 402.71 [X.]NDG [X.] Rn. 45; vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 22 f. und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] 402.71 [X.]NDG Nr. 7 Rn. 29).

c) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG i.d.[X.] vom 17. November 2015 ([X.] [X.]) erstreckt sich die Auskunft zu personenbezogenen Daten in Akten auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 [X.]VerfSchG auffindbar sind. Das Oberverwaltungsgericht hat diese [X.]estimmungen unter Verweis auf die Gesetzesbegründung ([X.]. 18/4654 S. 31) dahingehend ausgelegt, dass eine Speicherung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 [X.]VerfSchG vorliegt, wenn das [X.] in das elektronische Informationssystem [X.] einen Hinweis aufgenommen hat, in welcher elektronischen oder papiernen Sachakte sich die Daten befinden. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten in [X.] des [X.]s, die nicht durch eine Fundstelle in [X.] dokumentiert sind.

Der Zweck dieser Einschränkung des Auskunftsanspruchs besteht darin, den Aufwand des [X.]s für die Suche nach Daten in seinen [X.] in einem verhältnismäßigen Rahmen zu halten. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers besteht eine typische Gefahrenlage für die [X.]etroffenen nur in [X.]ezug auf die in [X.] gespeicherten Informationen. Nur auf diese könne das [X.] kurzfristig zugreifen und sich ein [X.]ild von der betroffenen Person machen. Dagegen würde die Ermittlung von Informationen ohne Fundstelle in [X.] und deren Aufbereitung in vielen Fällen einen erheblichen Aufwand erfordern. Diesem stünde ein deutlich geringeres [X.] des [X.]etroffenen gegenüber, weil die typische Gefahrenlage des kurzfristigen Datenzugriffs kaum gegeben sei. Gespeicherte Daten von nicht in [X.] erfassten Personen seien für das [X.] nicht gezielt auffindbar. Für die elektronische Akte sei dies durch § 13 Abs. 4 Satz 3 [X.]VerfSchG ausgeschlossen (vgl. [X.]. 18/4654 S. 31).

Davon ausgehend liegt auf der Hand, dass die Ermessensausübung des [X.]s nicht im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet ist, wenn der gesetzliche Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG in [X.]ezug auf personenbezogene Daten in [X.] ohne Fundstelle in [X.] ausgeschlossen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass dieser gesetzlichen Regelung eine darauf gerichtete Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegt.

Zum einen lässt die Gesetzesbegründung ([X.]. 18/4654 S. 31) nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber für die generelle Geheimhaltung personenbezogener Daten entschieden hat, weil sie das [X.] nicht in [X.] aufgenommen hat. Die [X.]egründung verhält sich ausschließlich dazu, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Auskunftsanspruch insoweit ausgeschlossen hat, weil er den Aufwand für das Auffinden solcher Daten vielfach als unverhältnismäßig eingeschätzt hat. Dagegen befassen sich die Ausführungen nicht mit der subsidiären, bei Nichtbestehen eines Auskunftsanspruchs zu treffenden Ermessensentscheidung des [X.]s über die Auskunftserteilung. Daher kann daraus nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe den allgemein anerkannten Ermessensanspruch ausschließen oder auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken wollen.

Zum anderen lässt das in der Gesetzesbegründung angeführte Interesse, einen unverhältnismäßigen Aufwand für die behördeninterne Suche nach Daten zu vermeiden, eine gesetzliche Wertung des Inhalts fernliegend erscheinen, die nicht in [X.] aufgenommenen personenbezogenen Daten den [X.]etroffenen ohne Abwägung des Für und Wider vorzuenthalten. Dieses Interesse ist nach seiner [X.]edeutung nicht mit dem Interesse an dem Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise vergleichbar, das nach der Wertung des Gesetzgebers den generellen Vorrang der Geheimhaltung der Herkunft von Daten und deren Weitergabe rechtfertigt. Der Schutz der Arbeitsmethoden, der Quellen und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ist unverzichtbar, um die Erfüllung der nachrichtendienstlichen Aufgaben zu gewährleisten ([X.]VerwG, Urteile vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - [X.] 402.71 [X.]NDG [X.] Rn. 45; vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 22 f. und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] 402.71 [X.]NDG Nr. 7 Rn. 29). Hinzu kommt, dass die durch § 15 Abs. 3 [X.]VerfSchG vorgezeichnete Auskunftsverweigerung nicht den Inhalt der personenbezogenen Daten betrifft. Daher ist es gerechtfertigt, weil verhältnismäßig, insoweit das [X.] ungeachtet seines grundrechtlichen Schutzes zurückzustellen.

Demgegenüber hat das § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG zugrundeliegende Interesse, einen übermäßigen Aufwand für die Suche nach Daten in den [X.] zu vermeiden, ein erheblich geringeres Gewicht. Die damit bezweckte [X.] des [X.]s ist nicht gleichermaßen existenziell für die Gewährleistung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus dürfte die behördeninterne Suche nach personenbezogenen Daten ohne Fundstelle in [X.] nicht typischerweise mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sein. Es liegt auf der Hand, dass der Umfang der notwendigen Recherchen entscheidend davon abhängt, ob die [X.]etroffenen ihr Auskunftsersuchen auf den gesamten Aktenbestand erstrecken oder wie im vorliegenden Fall auf bestimmte Akten begrenzen. Auch dürfte die Suche nach personenbezogenen Daten in elektronischen Akten ohne großen Aufwand möglich sein, wenn das Aktensystem entsprechend gestaltet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zugriffshindernisse nach § 13 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.]VerfSchG Auskunftsersuchen von [X.]etroffenen nicht entgegengehalten werden können, wenn diese mit dem Zugriff einverstanden sind; hierauf lässt das Auskunftsersuchen schließen.

Schließlich hat das [X.] die Möglichkeit, die Auskunft über nicht in [X.] aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei abzulehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der [X.]edeutung des [X.]s voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des [X.] wird insbesondere in [X.]etracht kommen, wenn der [X.]etroffene ohne weitere [X.]egründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfSchG nach, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen.

Das Interesse, Ausforschungsgefahren zu begegnen, kann die Vorzeichnung des behördlichen Ermessens im Sinne einer Auskunftsverweigerung nicht rechtfertigen. Einem derart intendierten Ermessen steht bereits entgegen, dass Auskünfte aus dem Datenbestand eines Nachrichtendienstes Einblicke ermöglichen. Die Möglichkeit einer Ausforschung hängt vom Inhalt der Mitteilungen ab; sie lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Schluss berechtigt, dass der [X.]etroffene seine personenbezogenen Daten missbräuchlich verwenden könnte, kann das Auskunftsersuchen ermessensfehlerfrei abgelehnt werden.

Nach alledem erweist sich die Annahme, das [X.] in [X.]ezug auf personenbezogene Daten in [X.] ohne Fundstelle in [X.] sei im Sinne einer Auskunftsverweigerung intendiert, als unverhältnismäßige Einschränkung des grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts der [X.]etroffenen.

2. Die [X.]eklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das [X.]erufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Aus der [X.]eschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das Gebot der Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO oder das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hat.

a) Die [X.]eklagte beanstandet die Erwägung des [X.], es seien zahlreiche Fälle denkbar und ihm auch aus anderen Verfahren bekannt, in denen personenbezogene Daten in [X.] des [X.]s ohne Speicherung in [X.] ohne großen Aufwand durch eine Recherche im elektronischen Aktensystem auffindbar seien. Damit hat die [X.]eklagte Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die [X.] auf ein unzutreffendes Verständnis der Urteilsgründe des [X.] gestützt sind. Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächliche Feststellung des Inhalts getroffen, dass in zahlreichen Fällen personenbezogene Daten ohne Fundstelle in [X.] durch Recherchen im elektronischen Aktensystem ohne großen Aufwand aufgefunden worden seien. Vielmehr hat es eine solche Auffindbarkeit für "denkbar" gehalten. Die Verwendung des [X.]egriffs "denkbar" in [X.]ezug auf die Auffindbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Auffindung von Daten ist dahingehend zu verstehen, dass es das Oberverwaltungsgericht für möglich gehalten hat, dass derartige Fälle in der Praxis vorkommen. Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Einschätzung geäußert, die nach seiner Rechtsauffassung gegen die Annahme eines auf Auskunftsverweigerung gerichteten intendierten Ermessens spricht.

b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf das Gericht seine Überzeugung nicht auf beweisbedürftige tatsächliche Umstände stützen, die es ungeprüft behauptet ([X.]VerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 [X.] 22.09 - [X.]VerwGE 137, 275 Rn. 35; [X.]eschluss vom 14. Juni 2011 - 8 [X.] 74.10 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 5). Ein derartiger Verstoß setzt voraus, dass das Gericht eine Tatsache "ins [X.]laue hinein" festgestellt hätte; dies ist hier nicht der Fall. Die im Rahmen der rechtlichen [X.]eurteilung angestellte Erwägung des [X.], die Auffindbarkeit personenbezogener Daten sei auch ohne Speicherung in [X.] über eine Recherche im elektronischen Aktensystem ohne großen Aufwand denkbar, verstößt auch ansonsten nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz: Sie ist weder objektiv willkürlich noch mit den Denkgesetzen oder einem allgemeinen Erfahrungssatz unvereinbar (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 [X.] 2.11 - [X.]VerwGE 143, 119 Rn. 18). Vielmehr ist die Einschätzung "denkbar", d.h. denkgesetzlich möglich. Sie bedurfte daher auch keiner weitergehenden [X.]egründung gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

c) Auch ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht knüpft an die hier nicht getroffene Feststellung einer Tatsache an. Im Übrigen genügt die Aufklärungsrüge - ausgehend vom Rechtsstandpunkt der [X.]eklagten - den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO offensichtlich nicht. Die [X.]eklagte hat sich nicht dazu geäußert, welche Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwaltungsgericht hätte ergreifen sollen, um zu ermitteln, ob und wie häufig personenbezogene Daten in [X.] ohne Speicherung in [X.] ohne Aufwand aufgefunden worden sind. Auch fehlt es an Ausführungen, welche Feststellungen bei Durchführung dieser Maßnahmen voraussichtlich getroffen worden wären und ob deren [X.]erücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 31. Juli 2013 - 6 [X.] 9.12 - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 43 und vom 31. Mai 2017 - 6 [X.] 42.16 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2017:310517U6[X.]42.16.0] - [X.]VerwGE 159, 64 Rn. 31).

d) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht das rechtliche Gehör der [X.]eklagten nicht deshalb verletzt, weil es diese nicht ausdrücklich auf die dargestellte Einschätzung über die Auffindbarkeit von nicht "[X.]-gestützten" Daten in [X.] hingewiesen hat. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt einen solchen Hinweis nur, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 [X.]vR 1383/90 - [X.]E 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <144 f.>). Demgegenüber hat die anwaltlich vertretene [X.]eklagte davon ausgehen müssen, dass es für die [X.]eurteilung, ob das [X.] in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]VerfSchG im Sinne einer Auskunftsverweigerung intendiert ist, von [X.]edeutung ist, ob die Auffindbarkeit von Daten ohne Fundstelle in [X.] in aller Regel einen erheblichen Aufwand erfordert.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 62/19

28.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. Juli 2019, Az: 16 A 1010/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.07.2020, Az. 6 B 62/19 (REWIS RS 2020, 4004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4004

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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