Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. 6 A 8/16

6. Senat | REWIS RS 2018, 15116

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Gegenstand

Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über seine Person betreffenden gespeicherten Daten


Leitsatz

1. § 22 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG verpflichtet den Bundesnachrichtendienst zur vollständigen und richtigen Auskunft über die zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Der Inhalt der Auskunft muss mit dem Inhalt der gespeicherten Daten übereinstimmen. Eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten kann der Betroffene mit dem Auskunftsanspruch nicht verlangen.

2. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ist erfüllt, wenn er erkennen kann, welche Daten der Bundesnachrichtendienst zu seiner Person gespeichert hat. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn der Bundesnachrichtendienst den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft über die beim [X.] zu ihrer Person gespeicherten Daten. Ihr Auskunftsersuchen vom 31. Mai 2016 begründete sie mit ihrer Tätigkeit als freie Journalistin, aufgrund derer sie seit 2011 in verschiedene Krisengebiete, insbesondere nach [X.], gereist sei und darüber berichtet habe. Nach ihrem [X.]besuch sei ihr aufgefallen, dass sich ihr Computer verlangsamt habe und immer wieder abgestürzt sei. Auch habe sie Auffälligkeiten bei ihrem Handy und Laptop festgestellt.

2

Mit Bescheid vom 5. August 2016 erteilte der [X.] die Auskunft, dass sich im Dokumentenbestand ein von der Klägerin verfasster und in der Zeitschrift "[X.]" veröffentlichter Artikel befinde. Eine weitere Auskunftserteilung [X.] wegen überwiegender entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen.

3

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit dem Ziel einer weitergehenden Auskunft ein. Während des Widerspruchsverfahrens korrigierte der [X.] seine Auskunft. Die Klägerin sei nicht als Urheberin des Artikels, sondern der darin enthaltenen Fotos gespeichert. Im Übrigen teilte er mit, keine Daten der Klägerin in der [X.] gespeichert zu haben.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 wiederholte der [X.] die korrigierte Auskunft zu dem Artikel. Zum anderen offenbarte er ohne weitere Angaben die Speicherung über ein Einreiseverbot der Klägerin nach [X.]. Das Geheimhaltungsinteresse an dieser Information habe gegenüber den vorrangigen schützenswerten Belangen der Klägerin an der Auskunftserteilung zurückzutreten. Sie laufe ohne Kenntnis vom Einreiseverbot schlimmstenfalls Gefahr, bei einem Einreiseversuch nach [X.] staatlichen Repressalien ausgesetzt zu werden. Zu einer weitergehenden Auskunftserteilung, insbesondere über die Herkunft der Information, sei er nicht verpflichtet. Eine Überwachung der Klägerin oder eine zweckgerichtete Sammlung ihrer Daten habe nicht stattgefunden. Die Probleme der technischen Geräte müssten eine andere Ursache haben. Er habe nunmehr zu sämtlichen über die Klägerin gespeicherten Informationen Auskunft erteilt.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Auskunftserteilung im Bescheid vom 5. August 2016 sei nicht gerechtfertigt. Der [X.] speichere falsche Daten zu ihrer Person und erteile unrichtige Auskünfte. Das Einreiseverbot sei ihr nicht bekannt gewesen und möglicherweise falsch, da sie den [X.] Präsidenten besucht habe. Der Schutz unzutreffender Informationen könne ihre Auskunftsinteressen nicht überwiegen. Die Auskunftsverweigerung behindere sie in ihrer Tätigkeit als Journalistin und an der Ausübung ihres Rechts auf Pressefreiheit, wenn Informationen über sie abgespeichert seien, die zu einer möglichen Gefährdung auf ihren Reisen führen könnten. Sie müsse Auskunft über die Herkunft und die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten erhalten. Diese Informationen seien für die Planung ihrer Reisen und die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Ihr Auskunftsbegehren lasse sich zudem auf Art. 8 und Art. 10 [X.] stützen, die dem Einzelnen Informationsansprüche bei Eingriffen in das Privatleben bzw. die Ausübung der Meinungsfreiheit gäben.

6

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, vollständig und richtig Auskunft zu den bei der Beklagten zu der Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Klage sei hinsichtlich der Berufung auf Art. 8 und 10 [X.] unzulässig, da die Klägerin vorprozessual ihr Auskunftsersuchen nicht auf diese Normen gestützt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein über die maßgebende Auskunft im Widerspruchsbescheid hinausgehender Anspruch bestehe nicht. Eine Auskunftserteilung über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen der Daten sei kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es liege kein Ausnahmefall vor, der eine Auskunftserteilung hierüber rechtfertigen könne. Anhaltspunkte, die geeignet wären, das vorrangige Geheimhaltungsinteresse insoweit auszuräumen, ergäben sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus dem Inhalt der mitgeteilten Daten. Es seien keine falschen Daten über die Klägerin gespeichert. Die Klägerin könne das Einreiseverbot durch eine Nachfrage bei der [X.] Botschaft überprüfen. Die Mitteilung der Kenntnis vom Einreiseverbot solle verhindern, dass die Klägerin bei ihren Reisen in Krisengebiete einer Gefahr ausgesetzt werde. Selbst wenn ein besonderes Interesse der Klägerin an der Herkunft der Kenntnis vom Einreiseverbot anzuerkennen sei, müsse ihr Auskunftsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des [X.]es zum Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Arbeitsweise zurücktreten.

9

Während des Klageverfahrens hat die Klägerin auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, das Einreiseverbot nicht überprüft zu haben. Ein im [X.] erschienener Artikel bestätige, dass der syrische Geheimdienst auf einer Fahndungsliste mehr als 500 [X.] Staatsangehörige im Visier habe und die dortigen Behörden [X.] angelegt, Einreisesperren oder Haftbefehle erlassen hätten. Die Beklagte hat daraufhin die Existenz einer Liste bestätigt, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt seien. Auf der Liste stehe der Name der Klägerin mit der Bemerkung, dass über ihre Einreise die Behörden zu informieren seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2018, den Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage (1.) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist (2.).

1. Die auf Auskunft über die zur Person der Klägerin beim [X.] gespei[X.]herten Daten geri[X.]htete Klage, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Re[X.]htszug ents[X.]heidet, ist zulässig.

Als Re[X.]htsgrundlage des Auskunftsersu[X.]hens der Klägerin kommen § 22 des Gesetzes über den [X.] ([X.] - [X.]NDG) vom 20. Dezember 1990 ([X.] I S. 2954), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 ([X.] I S. 410), i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungss[X.]hutzes und über das [X.]amt für Verfassungss[X.]hutz ([X.]verfassungss[X.]hutzgesetz - [X.]VerfS[X.]hG) vom 20. Dezember 1990 ([X.] I S. 2954), zuletzt geändert dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 ([X.] I S. 1634), sowie der hierzu subsidiäre Anspru[X.]h na[X.]h Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über das Auskunftsbegehren in [X.]etra[X.]ht.

Ist der Re[X.]htsweg zu den Verwaltungsgeri[X.]hten eröffnet, hat das angerufene Geri[X.]ht das Klagebegehren auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner [X.]egründung vorgetragenen Sa[X.]hverhalts unter allen in [X.]etra[X.]ht kommenden Anspru[X.]hsgrundlagen zu prüfen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG; vgl. [X.]VerwG, [X.]es[X.]hlüsse vom 15. Dezember 1992 - 5 [X.] - [X.] 300 § 17a GVG Nr. 5 und vom 4. März 2015 - 6 [X.] 58.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2015:040315[X.]6[X.]58.14.0] - [X.] 422.2 Rundfunkre[X.]ht [X.]). Demzufolge steht die erstmalige [X.]erufung der Klägerin auf Art. 8 und Art. 10 [X.] im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren der Zulässigkeit der Klage ni[X.]ht entgegen. Die von der Klägerin aus diesen Normen hergeleiteten Ansprü[X.]he sind auf das glei[X.]he Ziel geri[X.]htet und beruhen auf demselben Lebenssa[X.]hverhalt wie der Auskunftsanspru[X.]h des [X.]etroffenen gegenüber dem [X.] gemäß § 22 [X.]NDG. Aufgrund des einheitli[X.]hen Streitgegenstandes liegt eine bloße Anspru[X.]hsnormenkonkurrenz vor. Glei[X.]hes gilt für den pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der hier ebenfalls in [X.]etra[X.]ht kommt.

2. Die Verpfli[X.]htungsklage ist unbegründet, weil der Klägerin ein über die erteilte Auskunft hinausgehender Auskunftsanspru[X.]h ni[X.]ht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die Anspru[X.]hsvoraussetzungen des § 22 [X.]NDG i.V.m. § 15 [X.]VerfS[X.]hG vor, aber der [X.] hat seine Auskunftspfli[X.]ht in dem gesetzli[X.]h normierten Umfang erfüllt (a). Einen weitergehenden Auskunftsanspru[X.]h kann die Klägerin weder auf den verfassungsre[X.]htli[X.]h verankerten Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über das Auskunftsbegehren (b) no[X.]h auf Art. 8 oder Art. 10 [X.] ([X.]) stützen. Au[X.]h liegen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspru[X.]hs der Presse ni[X.]ht vor (d).

a) Gemäß § 22 Satz 1 [X.]NDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfS[X.]hG erteilt der [X.] dem [X.]etroffenen auf Antrag unentgeltli[X.]h Auskunft über die zu seiner Person gespei[X.]herten Daten, soweit der [X.]etroffene hierzu auf einen konkreten Sa[X.]hverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Da die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind (aa), steht der Klägerin ein Anspru[X.]h auf vollständige und ri[X.]htige Auskunft über die zu ihrer Person gespei[X.]herten Daten zu ([X.]). Der [X.] hat diesen Anspru[X.]h jedo[X.]h bereits erfüllt ([X.][X.]).

aa) Die Klägerin hat einen konkreten Lebenssa[X.]hverhalt benannt, bezügli[X.]h dessen Daten erhoben worden sein sollen (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.]VerwGE 130, 29 Rn. 32). Sie hat auf ihre Reise- und [X.]eri[X.]htstätigkeit in im Einzelnen aufgeführte Krisengebiete und auf weitere Auslandsreisen verwiesen, aufgrund derer Daten dur[X.]h den [X.] über sie erhoben worden sein können. Ebenso hat sie ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt, dass si[X.]h aus ihrer Arbeit als Journalistin ergibt. Aufgrund ihrer politis[X.]hen [X.]eri[X.]hterstattung aus und über Krisengebiete ist es für sie von besonderem Interesse zu erfahren, ob der [X.] ihre Arbeit beoba[X.]htet und personenbezogene Daten spei[X.]hert, die zu einer Gefährdung ihrer Arbeit führen können.

[X.]) Der Auskunftsanspru[X.]h umfasst na[X.]h § 19 [X.]NDG gespei[X.]herte personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.]DSG des [X.]etroffenen (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - [X.] 402.71 [X.]NDG [X.] Rn. 34 f.), es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 15 Abs. 2 [X.]VerfS[X.]hG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Unerhebli[X.]h ist, ob die Daten in Dateien oder Akten gespei[X.]hert sind und ob es si[X.]h um eine Personenakte des [X.]etroffenen oder eines [X.] oder um eine Sa[X.]hakte handelt (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.]VerwGE 130, 29 Rn. 26 ff. und vom 24. März 2010 - 6 A 2.09 - [X.] 402.71 [X.]NDG [X.] Rn. 30 ff.). Gemäß § 22 Satz 1 [X.]NDG i.V.m. § 15 Abs. 3 [X.]VerfS[X.]hG erstre[X.]kt si[X.]h die Auskunftspfli[X.]ht des [X.]es ni[X.]ht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung s[X.]hließt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zum S[X.]hutz der Arbeitsweise des [X.]es und des öffentli[X.]hen Interesses, die Wahrnehmung der behördli[X.]hen Aufgaben und damit die öffentli[X.]he Si[X.]herheit si[X.]herzustellen, sämtli[X.]he Angaben darüber aus, auf wel[X.]he Weise der [X.] Daten erlangt und ob und an [X.] er sie weitergegeben hat (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:150616U6A7.14.0] - NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff. m.w.N.).

Innerhalb dieses gesetzli[X.]hen Rahmens hat der [X.]etroffene gemäß § 22 Satz 1 [X.]NDG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]VerfS[X.]hG einen gebundenen Anspru[X.]h auf vollständige und ri[X.]htige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim [X.] gespei[X.]herten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspru[X.]h ist weder auf eine Überprüfung der Ri[X.]htigkeit der gespei[X.]herten Daten als sol[X.]he geri[X.]htet no[X.]h kann der [X.]etroffene auf diesem Wege deren [X.]eri[X.]htigung oder gar Lös[X.]hung verlangen.

Der Auskunftsanspru[X.]h ist erfüllt, [X.]n der [X.]etroffene erkennen kann, was der [X.] über ihn weiß. Dur[X.]h die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz gegen einen unre[X.]htmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspru[X.]h nehmen zu können (vgl. dazu am Maßstab des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung: [X.]VerfG, Kammerbes[X.]hluss vom 9. Januar 2006 - 2 [X.]vR 443/02 [[X.]:[X.]:[X.]VerfG:2006:rk20060109.2bvr044302] - NJW 2006, 1116 Rn. 21 f., 25; [X.]VerwG, Urteile vom 20. Februar 1990 - 1 C 42.83 - [X.]VerwGE 84, 375 <381> und vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.]VerwGE 130, 29 Rn. 29). Hierfür ist es insbesondere bei umfangrei[X.]hen Datenbeständen grundsätzli[X.]h ausrei[X.]hend, dass der [X.] den Inhalt der gespei[X.]herten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtli[X.]he Wiedergabe des Inhalts der gespei[X.]herten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, [X.]n nur auf diese Weise dem Sinn und Zwe[X.]k des Auskunftsanspru[X.]hs Re[X.]hnung getragen werden kann. Ein Anspru[X.]h auf Akteneinsi[X.]ht ist demgegenüber vom Auskunftsanspru[X.]h ni[X.]ht gede[X.]kt ([X.]VerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 - 2 A 4.06 - NJW 2008, 1398 <1399>).

Auskunft muss ni[X.]ht in Form eines [X.]es[X.]heids erteilt werden. Denn die Auskunft ist keine auf eine Regelung zielende Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung. Au[X.]h [X.]n der Auskunftserteilung eine Ents[X.]heidung vorausgeht, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 A 2.07 - [X.]VerwGE 130, 29 Rn. 13), kann der [X.] den Auskunftsanspru[X.]h auf andere Weise materiell-re[X.]htli[X.]h erfüllen. Mit der Auskunftserteilung etwa in Gestalt eines einfa[X.]hen S[X.]hreibens erbringt der [X.] die von ihm geforderte Leistung und der Auskunftsanspru[X.]h erlis[X.]ht na[X.]h dem au[X.]h im öffentli[X.]hen Re[X.]ht anzu[X.]denden Re[X.]htsgedanken des § 362 Abs. 1 [X.]G[X.] (s. zur An[X.]dbarkeit des § 362 Abs. 1 [X.]G[X.]: [X.]VerwG, Urteil vom 19. März 1970 - 2 C 111.67 - Z[X.]R 1970, 364). Ein einklagbarer Anspru[X.]h des [X.]etroffenen auf Erteilung der Auskunft in [X.]es[X.]heidform ist ni[X.]ht anzuerkennen.

[X.][X.]) Der [X.] hat entspre[X.]hend seiner Datenlage Auskunft über die zur Person der Klägerin gespei[X.]herten Daten erteilt und damit den Auskunftsanspru[X.]h der Klägerin erfüllt.

Na[X.]h Auskunft des [X.]es ist der Name der Klägerin - unter Einbeziehung der weiteren Auskünfte in der mündli[X.]hen Verhandlung - im Dokumentenbestand im Zusammenhang mit einem Artikel in der Zeits[X.]hrift "[X.]" als Urheberin der Fotos und in Verbindung mit zwei weiteren Artikeln in einer Zeitung bzw. Zeits[X.]hrift sowie mit einem [X.]eri[X.]ht über ihre Ausstellung gespei[X.]hert. Darüber hinaus befindet si[X.]h der Name der Klägerin auf einer Liste, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt sind, wobei zur Person der Klägerin bemerkt ist, dass über ihre Einreise die [X.]ehörden zu informieren sind. Weitere personenbezogene Daten der Klägerin sind weder in der [X.] no[X.]h in anderen Dateien gespei[X.]hert.

Der Senat hat hinsi[X.]htli[X.]h der Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit der Auskunftserteilung keinen Anlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte dafür können si[X.]h im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem [X.]eteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, [X.]n ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier [Hrsg.], VwGO, Stand: Oktober 2016, § 86 Rn. 67 m.w.N.). Das ist hier ni[X.]ht der Fall.

Den Ausführungen der Klägerin in der Klages[X.]hrift und der mündli[X.]hen Verhandlung, ihrer [X.]ezugnahme auf das zu den Geri[X.]htsakten überrei[X.]hte [X.]u[X.]h und dem vorgelegten S[X.]hreiben der [X.] zur Stützung ihrer [X.]ehauptung, sie werde vom [X.] überwa[X.]ht, sind keine konkreten Ansatzpunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen über die Vollständigkeit der Auskunftserteilung zu entnehmen. Glei[X.]hes gilt für die von ihr behaupteten Probleme ihrer te[X.]hnis[X.]hen Geräte na[X.]h der [X.]reise. Zutreffend hat die [X.]eklagte darauf hingewiesen, dass derartige Probleme vielfältige Ursa[X.]hen haben können. Die Vollständigkeit des Inhalts der Auskunft wird dur[X.]h den Verwaltungsvorgang bestätigt, sodass si[X.]h au[X.]h hieraus kein Ansatz für Ermittlungsmaßnahmen ergibt. Die Su[X.]he na[X.]h Daten der Klägerin ergab na[X.]h dem Verwaltungsvorgang drei Treffer, von denen si[X.]h einer auf den Dokumentenbestand und zwei auf die Liste bezogen.

Ebenso [X.]ig drängen si[X.]h aus dem Auskunftsverhalten des [X.]es Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen auf. Das Verfahren zeigt, dass der [X.] seine Auskünfte stetig überprüft und präzisiert hat. Während er no[X.]h im Ausgangsverfahren wegen von ihm zunä[X.]hst als vorrangig era[X.]hteter Geheimhaltungsinteressen eine Auskunft verweigert hatte, ents[X.]hloss er si[X.]h ausweisli[X.]h des Verwaltungsvorgangs und des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids zum S[X.]hutz von Leib und Leben der Klägerin zu einer Auskunftserteilung über die Kenntnis von einem Einreiseverbot, ohne weitere Angaben hierzu zu ma[X.]hen. Aus Anlass der geri[X.]htli[X.]hen Verfügung präzisierte er sodann seine Auskunft dahin, dass er Kenntnis von einer Liste hat, in der Ein- und Ausreiseverbote sowie andere Repressalien zu Lasten der dort genannten Personen vermerkt sind und auf der die Klägerin steht. Glei[X.]hzeitig hat er den Inhalt des Vermerks zur Person der Klägerin korrigiert, dessen Gegenstand ni[X.]ht ein Einreiseverbot, sondern ein [X.] der [X.]ehörden über ihre Einreise ist. Die präzisierende und den Inhalt des Vermerks korrigierende Auskunft im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren dient dem Auskunftsinteresse der Klägerin. Die letzte Auskunft hat gegenüber den bisherigen Angaben einen höheren Informationsgehalt für die Klägerin, die hierdur[X.]h besser die Gefährdung ihrer Person im Falle eines Einreiseversu[X.]hs na[X.]h [X.] beurteilen kann. Hinzu kommt, dass der [X.] die Korrektur der Auskunft na[X.]hvollziehbar damit begründet hat, dass der operative [X.]erei[X.]h von der Re[X.]htsabteilung getrennt arbeitet. Der zunä[X.]hst unzutreffenden Auskunft über das Einreiseverbot im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid lagen die Angaben der operativen Abteilung zugrunde, deren Na[X.]hprüfung dur[X.]h die Re[X.]htsabteilung erst während des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens erfolgt und in deren Rahmen die Ungenauigkeit der Auskunft bemerkt worden ist. Angesi[X.]hts dessen haben si[X.]h dem Senat weitere Aufklärungsmaßnahmen ob der Übereinstimmung der Auskunft mit den gespei[X.]herten Daten ni[X.]ht aufgedrängt.

Der Senat ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, dass die Auskunftserteilung ri[X.]htig und vollständig ist. Denn es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der [X.] die Klägerin überwa[X.]ht und ein na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hes Interesse an ihrer Person hat. Die zur [X.]egründung eines sol[X.]hen Interesses gema[X.]hten Ausführungen der Klägerin zum Verlust ihres Koffers auf der Reise na[X.]h [X.], zu einem Touristen in [X.], der sie in einer Mos[X.]hee angespro[X.]hen und na[X.]h ihrem Eindru[X.]k ausgehor[X.]ht haben soll, zum Versu[X.]h, ihre Filmaufnahmen zu vereinnahmen, sowie zu einem Artikel über Abhörmaßnahmen des [X.]es von Journalisten in [X.] sind ebenso substanzlos geblieben wie die Vermutung, die Probleme ihrer te[X.]hnis[X.]hen Geräte beruhten auf Überwa[X.]hungsmaßnahmen des [X.]es. Ebenso [X.]ig lässt si[X.]h aus dem Inhalt der gespei[X.]herten Daten ein spezifis[X.]hes Interesse an ihrer Person herleiten. [X.]ei den Artikeln im Dokumentenbestand, die einen [X.]ezug zur Klägerin aufweisen, handelt es si[X.]h um öffentli[X.]h zugängli[X.]he Dokumente. Die Erwähnung der Klägerin auf einer Liste mit Personen, die in [X.] mit Ein- und Ausreiseverboten oder anderen Repressalien re[X.]hnen müssen, lässt als singulär gespei[X.]hertes Datum ebenfalls keinen Rü[X.]ks[X.]hluss auf ein na[X.]hri[X.]htendienstli[X.]hes Interesse des [X.]es an ihrer Person zu.

Konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Sie ergeben si[X.]h weder aus dem Umstand, dass si[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der Klägerin das Aufklärungsgebiet des [X.]es mit den von ihr bereisten Krisengebieten de[X.]kt, no[X.]h aus der [X.] im Ausgangsbes[X.]heid. Diese bezog si[X.]h allein auf die Kenntnis von und den Inhalt der Liste, auf der die Klägerin steht. Der [X.] hätte s[X.]hon im Widerspru[X.]hsbes[X.]heid die ri[X.]htige Auskunft zu dem Inhalt des Vermerks erteilen können. Sein si[X.]h insoweit im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren no[X.]hmals änderndes Auskunftsverhalten gibt na[X.]h den vorstehenden Ausführungen indes keinen Anlass zu Zweifel an der Ri[X.]htigkeit der letzterteilten Auskunft. S[X.]hließli[X.]h ist festzustellen, dass die korrigierte Auskunft über die Urhebers[X.]haft der Fotos in dem Zeits[X.]hriftenartikel mit den gespei[X.]herten Daten zur Person der Klägerin übereinstimmt. Dies zeigt der im Verwaltungsvorgang enthaltene Ausdru[X.]k des Artikels.

b) Der Klägerin steht als [X.]etroffener neben dem gesetzli[X.]h normierten Auskunftsanspru[X.]h ein aus dem informationellen Selbstbestimmungsre[X.]ht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) herzuleitender Anspru[X.]h auf ermessensfehlerfreie Ents[X.]heidung über ihr Auskunftsbegehren gegen den [X.] zur Seite. Dieser Anspru[X.]h kann si[X.]h grundsätzli[X.]h au[X.]h auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstre[X.]ken. Das Ermessen hinsi[X.]htli[X.]h der Auskunftserteilung ist dur[X.]h die in § 22 Satz 1 [X.]NDG, § 15 Abs. 3 [X.]VerfS[X.]hG zum Ausdru[X.]k kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des [X.]etroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des [X.]es s[X.]hwerwiegend beeinträ[X.]htigen würde. Eine Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung kommt nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles in [X.]etra[X.]ht. Von einem Ausnahmefall ist auszugehen, [X.]n der [X.]etroffene Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen si[X.]h ergibt, dass eine Auskunft über die von § 15 Abs. 3 [X.]VerfS[X.]hG ges[X.]hützten Daten zur Vermeidung gewi[X.]htiger Na[X.]hteile au[X.]h unter dem [X.]li[X.]kwinkel der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Re[X.]htss[X.]hutzgarantie erforderli[X.]h ist (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 ff.).

Dana[X.]h liegt hier s[X.]hon kein Ausnahmefall vor. Zur [X.]egründung des [X.] hat die Klägerin ledigli[X.]h betont, diese Kenntnis haben zu müssen, um ihre Kontaktpersonen in [X.] aufgrund der dortigen unübersi[X.]htli[X.]hen Lage besser eins[X.]hätzen zu können. Gewi[X.]htige Na[X.]hteile, die nur dur[X.]h die Kenntnis der Herkunft und ni[X.]ht bereits aufgrund ihrer Kenntnis von dem [X.] der syris[X.]hen [X.]ehörden im Falle ihrer Einreise vermieden werden können, hat sie damit ni[X.]ht s[X.]hlüssig vorgetragen. Soweit sie si[X.]h darauf beruft, die Empfänger von Übermittlungen ihrer Daten kennen zu müssen, um Gefährdungen ihrer Person bei Reisen in andere Krisengebiete vermeiden zu können, hat sie ni[X.]ht ansatzweise gewi[X.]htige Na[X.]hteile aufgezeigt, die dur[X.]h eine spezifis[X.]h die Quelle betreffende Kenntnis vermieden werden könnten.

Letztli[X.]h kann das Vorliegen eines Ausnahmefalles dahingestellt bleiben, denn au[X.]h die Einzelfallabwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus. Die Klägerin hat zwar na[X.]h ihren Angaben mit [X.]li[X.]k auf ihre berufli[X.]he Tätigkeit ein anerkennenswertes Interesse an Herkunft und Empfänger von Übermittlungen ihrer Daten. Dieses muss aber hinter dem Geheimhaltungsinteresse des [X.] zurü[X.]kstehen. Das in § 15 Abs. 3 [X.]VerfS[X.]hG zum Ausdru[X.]k kommende Geheimhaltungsinteresse gründet darin, dass Angaben über Herkunft und Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten geeignet sind, die Art und Weise der Informationsbes[X.]haffung und Ver[X.]dung von Daten offenzulegen und damit die Aufgabenerfüllung des [X.]es zu gefährden. Hierunter fällt ni[X.]ht nur die Informationsbes[X.]haffung dur[X.]h die Zusammenarbeit mit anderen Na[X.]hri[X.]htendiensten, sondern der S[X.]hutz jegli[X.]her Quellen eins[X.]hließli[X.]h Informanten (vgl. zum Ganzen [X.]VerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 18 f.). Der Inhalt der erwähnten Liste legt den S[X.]hluss nahe, dass bei einer Auskunft über die Herkunft und Empfänger von Übermittlungen der Daten die Informationsbes[X.]haffung und Ver[X.]dung des [X.]es offengelegt und damit die Aufgabenerfüllung angesi[X.]hts der aktuellen Lage in [X.] gefährdet werden würde. Das Geheimhaltungsinteresse entfaltet daher ein besonders hohes Gewi[X.]ht und überwiegt das Auskunftsinteresse.

[X.]) Die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 [X.] oder Art. 10 Abs. 1 [X.] liegen ni[X.]ht vor.

Na[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] hat jede Person das Re[X.]ht auf A[X.]htung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Es bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, ob im vorliegenden Fall der S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 8 Abs. 1 [X.] überhaupt eröffnet ist und der Klägerin ein Informationsanspru[X.]h dem Grunde na[X.]h zusteht. Dies ers[X.]heint zweifelhaft, weil ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist, dass der [X.] die über die Klägerin gespei[X.]herten Daten dur[X.]h einen Eingriff in ihr Privatleben oder ihre Korrespondenz gewonnen hat. Selbst [X.]n aber der Klägerin ein Informationsanspru[X.]h zustünde, fände dieser seine S[X.]hranken gemäß Art. 8 Abs. 2 [X.] u.a. in [X.]estimmungen der nationalen Si[X.]herheit. Sol[X.]he [X.]estimmungen müssen, um das dur[X.]h Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Re[X.]ht in konventionskonformer Weise bes[X.]hränken zu können, legitim und in einer demokratis[X.]hen Gesells[X.]haft erforderli[X.]h, d.h. im Sinne des deuts[X.]hen Re[X.]hts verhältnismäßig, sein (s. zur insoweit verglei[X.]hbaren S[X.]hrankenbestimmung des Art. 10 Abs. 2 [X.]: [X.], Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 - [X.], 301 Rn. 181; [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2016:160316U6C65.14.0] - [X.]VerwGE 154, 222 Rn. 29 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind in [X.]ezug auf den S[X.]hutz der Arbeitsweise des [X.]es und des öffentli[X.]hen Interesses an der Si[X.]herstellung der behördli[X.]hen Aufgabenwahrnehmung erfüllt. Dass aus Art. 8 [X.] insoweit andere Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären als na[X.]h nationalem Re[X.]ht, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Kein anderes Ergebnis folgt aus Art. 10 Abs. 1 [X.]. Ob diese Norm ein allgemeines oder in besonderen Fallgruppen anzuerkennendes Re[X.]ht der Presse oder des Einzelnen auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offenbleiben (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]VerwGE 154, 222 Rn. 29 f. sowie [X.], Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 - [X.], 301 Rn. 149 ff.). Denn au[X.]h derartige Re[X.]hte der Presse oder des Einzelnen fänden ihre S[X.]hranken na[X.]h dessen Absatz 2 u.a. in [X.]estimmungen der nationalen Si[X.]herheit, die hier keine vom nationalen Re[X.]ht abwei[X.]henden Anforderungen stellen. Art. 10 Abs. 1 [X.] gewährt hierna[X.]h der Klägerin keinen über das nationale Re[X.]ht hinausgehenden Auskunftsanspru[X.]h.

d) Die Klägerin kann si[X.]h als Journalistin prinzipiell au[X.]h auf den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspru[X.]h der Presse gegenüber dem [X.] berufen. Dieser Anspru[X.]h fordert - die Voraussetzungen zugunsten der Klägerin unterstellt - eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen s[X.]hutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Im Rahmen der Abwägung kommt eine [X.]ewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Ents[X.]heidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse s[X.]hutzwürdige Interessen von sol[X.]hem Gewi[X.]ht entgegenstehen, die den pressere[X.]htli[X.]hen Auskunftsanspru[X.]h auss[X.]hließen (vgl. zuletzt [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - [X.]VerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.). So verhält es si[X.]h angesi[X.]hts des besonders hohen Gewi[X.]hts des [X.] zum Wohl des [X.] im vorliegenden Fall (s. unter [X.] 2. b)).

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

6 A 8/16

24.01.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK, § 22 S 1 BNDG, § 15 Abs 1 S 1 BVerfSchG, § 362 Abs 1 BGB, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2018, Az. 6 A 8/16 (REWIS RS 2018, 15116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15116

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