Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 6 A 4/20

6. Senat | REWIS RS 2021, 8448

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsbürger [X.] Herkunft, der in [X.] wohnt, begehrt vom [X.] Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

2

Er begründete sein Auskunftsbegehren damit, dass er Gründer und Geschäftsführer einer in [X.] ansässigen Investmentgesellschaft sei. Für dieses Unternehmen sei er in [X.], [X.] und Nordafrika tätig. Dabei habe er den Eindruck, einer andauernden und systematischen Überwachung und Ausspähung zu unterliegen. Dafür hat der Kläger zahlreiche Vorkommnisse ab Juli 2018 in verschiedenen Ländern aufgelistet, bei denen er sich jeweils durch eine oder mehrere Personen beobachtet fühlte. Weiter gab er an, mehrfach mit zielgerichteten Energiestrahlen in Form von Mikrowellen angegriffen worden zu sein und infolgedessen an Symptomen wie unter anderem Kopfschmerzen, Hitze und Übelkeit zu leiden. Er könne die dafür ursächlichen elektromagnetischen Wellen durch Messgeräte, die er mit sich führe und deren Ergebnisse er durch einen Fachmann habe begutachten lassen, nachweisen. Geräte, die entsprechende Wellen erzeugen könnten, stünden mutmaßlich nur dem [X.] oder spezialisiertem Sicherheitspersonal staatlicher Organisationen zur Verfügung. Zudem habe eine ärztliche Untersuchung Mitte 2020 ergeben, dass bei ihm eine starke Vergiftung durch Quecksilber, Kupfer und Zink vorliege. Der Kläger legte Fotos von aus seiner Sicht verdächtigen Personen, technische Aufzeichnungen über Strahlenmessungen, ärztliche Atteste sowie eine technische Untersuchung über die Störung seines Türschlosses und den Tagesbericht des von seiner Firma engagierten Sicherheitsdienstes vor. Er vermute, aufgrund seiner erfolgreichen beruflichen Tätigkeit ins Blickfeld des [X.]es geraten zu sein. Ein mögliches Motiv könnte die Sabotage seiner persönlichen und geschäftlichen Entfaltung sein, da er zweimal für die Parlamentswahl in [X.] (2011/2019) angetreten sei. Seine politischen Einstellungen, wie etwa die Forderung nach Transparenz bei der Rohstoffförderung in [X.], könnten unerwünscht sein. Er vermute auch, dass Agenten eines fremden Staates Täter der Übergriffe sein könnten, etwa [X.] als frühere Kolonialmacht in [X.]. Durch die geschilderten Ereignisse werde er erheblich in seiner persönlichen und beruflichen Entfaltung beeinträchtigt und sehe sich und seine Familie in Gefahr.

3

Ein vorprozessuales Auskunftsbegehren hat der [X.] mit [X.] vom 6. September 2019 dahingehend beschieden, dass zur Person des [X.] beim [X.] keine Daten gespeichert seien. Auf den Widerspruch des [X.] hin führte der [X.] eine erneute Überprüfung des [X.] durch und wies den Widerspruch mit [X.] vom 20. Januar 2020 zurück. Zwar erfülle der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 22 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG, zu seiner Person seien aber keine Daten in den abgefragten Datenbanken des [X.]es gespeichert.

4

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er halte es für unglaubwürdig, dass sein Name nicht in den Datenbanken des [X.]es vermerkt sein solle und bezweifele die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft. Der [X.] wisse spätestens seit seinem Auskunftsbegehren von den Angriffen ausländischer Geheimdienste gegen ihn und habe daher infolge seines gesetzlichen Auftrags Ermittlungen einleiten müssen. Auch wenn keine Ermittlungen eingeleitet worden wären, hätte man diese Entscheidung aktenkundig machen müssen. Er bestehe auf der Herausgabe aller ihn betreffenden Akten. Damit er beurteilen könne, ob die über ihn gewonnenen Erkenntnisse einen Konkurrenten begünstigten, müsse er auch Auskunft über Herkunft und Verwendung der Daten durch den [X.] erhalten.

5

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des [X.]s vom 6. September 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2020 zu verpflichten, dem Kläger umfassend Auskunft über die zu seiner Person nach § 19 BNDG gespeicherten Daten entsprechend § 15 BVerfSchG zu erteilen und entsprechende Akteneinsicht zu gewähren.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Der [X.] habe das Auskunftsbegehren bereits erfüllt, die Zweifel des [X.] an der Vollständigkeit und Richtigkeit seien nicht nachvollziehbar. Er führe weder Wirtschaftsspionage durch, noch seien Übergriffe auf die Person des [X.] von seinem Auftrag gedeckt. Zum Umfang der durchgeführten Abfrage erläuterte die Beklagte, die Recherche sei in der Personenzentraldatei des [X.]es mit dem Vor- und Nachnamen sowie dem Geburtsdatum durchgeführt worden. Dabei könnten auch teilweise und phonetisch übereinstimmende Datensätze ermittelt werden. Zusätzlich sei ohne Erfolg im zentralen Informationssystem des [X.]es nach dem Namen des [X.] gesucht worden. Auch im elektronischen Ablagesystem der Personenauskunftsstelle sei erfolglos recherchiert worden. Zum Zeitpunkt der ersten Anfrage des [X.] hätten dort keine über ihn gespeicherten Daten ermittelt werden können. Aktuell befinde sich der Verwaltungsvorgang zur Anfrage des [X.] in diesem Ablagesystem. Damit seien die Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, weil die genannten Systeme dazu bestimmt seien, sämtliche Personendaten, die im Rahmen der Aufgabenerfüllung des [X.]es verarbeitet würden, zentral zu erfassen. Auch zu den behaupteten aktuellen Angriffen auf den Kläger lägen beim [X.] keine Erkenntnisse vor.

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2021, den Schriftverkehr im gerichtlichen Verfahren und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Das Gericht hat dem Bevollmächtigten des [X.] Einsicht in die vorgelegte Verwaltungsakte gewährt.

Entscheidungsgründe

9

Die auf Auskunft über die zur Person des [X.] beim [X.] gespeicherten Daten und Gewährung von Akteneinsicht gerichtete, fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Beklagte hat den sich aus § 22 des Gesetzes über den [X.] ([X.] - BNDG) vom 20. Dezember 1990 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 19 der [X.] vom 19. Juni 2020 ([X.] I S. 1328), [X.]. § 15 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das [X.]amt für Verfassungsschutz ([X.]verfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 16 der [X.] vom 19. Juni 2020 ([X.] I S. 1328), ergebenden Auskunftsanspruch zur Überzeugung des erkennenden Senats erfüllt. Weitergehende Rechte des [X.] können sich auch nicht aus dem hierzu subsidiären Anspruch nach Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 GG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren ergeben.

1. Gemäß § 22 Satz 1 BNDG [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der [X.] dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person nach § 19 BNDG gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Dagegen erstreckt sich die Auskunftspflicht des [X.]es gemäß § 22 Satz 1 BNDG [X.]. § 15 Abs. 3 BVerfSchG nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung schließt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zum Schutz der Arbeitsweise des [X.]es und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit sicherzustellen, sämtliche Angaben darüber aus, auf welche Weise der [X.] Daten erlangt und ob und an [X.] er sie weitergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff. m.w.N.).

Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim [X.] gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist grundsätzlich auf die zusammengefasste Wiedergabe des Akteninhalts gerichtet, nicht aber auf Akteneinsicht (BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2008 - 2 A 4.06 - NJW 2008, 1398 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 19 f.). Er ist erfüllt, [X.]n der Betroffene erkennen kann, was der [X.] über ihn weiß. Durch die Auskunft muss er in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 20). Liegen dem [X.] keine nach § 19 BNDG gespeicherten personenbezogenen Daten vor, so ist der Auskunftsanspruch mit der Übermittlung dieses Negativbefunds erfüllt.

Besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Satz 1 BNDG [X.]. § 15 Abs. 1 BVerfSchG oder wegen § 15 Abs. 3 BVerfSchG kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, so steht dem Betroffenen aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit der [X.] Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt. Dieser Anspruch erfasst grundsätzlich alle gespeicherten personenbezogenen Daten, ohne dass es auf die Gründe und die Umstände der Erhebung und den Ort der Speicherung ankommt. Der [X.] muss das Ermessen regelmäßig dergestalt ausüben, dass er das Für und Wider einer Auskunftserteilung fallbezogen abwägt. Hierfür muss er die gegen eine Auskunft sprechenden Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen dem grundrechtlich geschützten Auskunftsinteresse des Antragstellers gegenüberstellen (vgl. [X.], [X.] vom 10. Oktober 2000 - 1 BvR 586/90 und 673/90 - NVwZ 2001, 185 <186>; BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 und vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 29). Dieser Anspruch kann sich grundsätzlich auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken. Das Ermessen hinsichtlich dieser Auskunft ist jedoch durch die in § 22 Satz 1 BNDG, § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des [X.]es schwerwiegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 A 7.14 - NVwZ 2016, 1487 Rn. 21 ff.).

2. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 22 Satz 1 BNDG [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger hat mit den von ihm geschilderten Vorkommnissen konkrete Lebenssachverhalte benannt, bezüglich derer der [X.] Daten über ihn als Betroffenen erhoben haben soll. Die Ausführungen zu seiner internationalen Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Auslandsaufenthalten, zu seinen körperlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen der Vorkommnisse auf seine private Lebensführung lassen auch ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung erkennen.

Allerdings hat der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten und durch Einsicht in die vorgelegte Behördenakte die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte sämtliche Auskunftsansprüche durch ihre Angabe, zur Person des [X.] lägen keine nach § 19 BNDG gespeicherten Daten vor und lediglich im Ablagesystem der [X.] sei das vorliegende Auskunftsbegehren vermerkt, vollständig erfüllt hat. Ein Anlass für weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO besteht nicht. Anhaltspunkte dafür können sich im Einzelfall aus Angaben in den Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben, [X.]n ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 A 8.16 - [X.] Nr. 7 Rn. 24 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft unrichtig oder unvollständig sein könnte.

Die Beklagte hat dem Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 erläutert, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten eingesetzt hat, um in den Unterlagen des [X.]es nach dem Namen des [X.] einschließlich möglicher Schreibvarianten und seinem Geburtsdatum zu suchen. Lediglich die vorliegend streitige Anfrage taucht dort mit einem [X.] auf. Die Beklagte hat zudem die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft förmlich bestätigt. Umstände, die darauf hindeuten, dass die Beklagte weitere in Betracht kommende Recherchemaßnahmen unterlassen oder positive Treffer zur Person des [X.] verschwiegen hat, ergeben sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang noch aus dem sonstigen Auskunftsverhalten der Beklagten.

Ein nachrichtendienstliches Interesse des [X.]es an der Person des [X.] ist nicht ersichtlich. Weder zählt die vom Kläger befürchtete [X.] zum gesetzlichen Aufgabenspektrum des [X.]es gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG, noch erscheint es plausibel, dass der [X.] ein spezifisches Interesse an Personen hat, die sich erfolglos um ein Parlamentsmandat in [X.] beworben haben. Welche Informationsinteressen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die [X.]republik Deutschland Auslöser einer nachrichtendienstlichen Erkenntnissammlung zur Person des [X.] sein könnten, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Auch die Häufung der vom Kläger geschilderten Begegnungen mit deutsch- oder französischsprachigen Personen im Ausland liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Vorfälle gerade auf eine Tätigkeit des [X.]es zurückzuführen wären. Ebenso [X.]ig vermag das Vorbringen des [X.], er sei Opfer einer Vergiftung sowie der Bestrahlung mit zielgerichteten Energiewellen geworden, den Schluss zu tragen, dass derartige Angriffe auf ein nachrichtendienstliches Tätigwerden des [X.]es zurückgehen könnten.

Die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse bieten auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf einem konkreten Aufklärungsinteresse des [X.]es mit Bezug zum Kläger beruhen könnten und daher in nach § 19 BNDG zum Kläger gespeicherten Daten ihren Niederschlag gefunden haben müssten. Soweit der Kläger geltend macht, bereits der nach seinen Schilderungen begründete Verdacht, er könne im Ausland Opfer von Straftaten geworden sein, müsse der Beklagten Anlass zum Tätigwerden geboten haben, trifft dies nicht zu. Die Strafverfolgung von im Ausland an [X.] Staatsbürgern begangenen Straftaten fällt nicht in den Aufgabenbereich des [X.]es (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG).

Hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats im Rahmen des Anspruchs aus § 22 Satz 1 BNDG [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG vollständig und richtig Auskunft erteilt, bedarf es keines weiteren [X.] auf den subsidiären, aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 GG) ableitbaren Ermessensanspruch. Denn die ausschließlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auskunftsbegehren verarbeiteten personenbezogenen Daten stammen vom Kläger selbst, so dass dem Kläger die Herkunft bekannt ist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist auch von dieser Anspruchsgrundlage nicht gedeckt. Im Übrigen liegen Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten anderen Stellen übermittelt worden sind und der Kläger auf der Grundlage des im Ermessen stehenden Auskunftsanspruchs ausnahmsweise Angaben zu den Empfängern von Übermittlungen verlangen könnte, nicht vor.

3. [X.] folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

6 A 4/20

24.02.2021

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 22 S 1 BNDG, § 15 Abs 1 S 1 BVerfSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2021, Az. 6 A 4/20 (REWIS RS 2021, 8448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8448

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 A 7/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Bundesnachrichtendienst; Auskunft über Herkunft und Empfänger von Daten


6 A 8/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Anspruch des Betroffenen gegen den Bundesnachrichtendienst auf Auskunft über seine Person betreffenden gespeicherten Daten


6 B 61/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Auskunft über personenbezogene Daten ohne Speicherung im elektronischen Informationssystem NADIS


6 B 62/19 (Bundesverwaltungsgericht)


6 A 2/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene Daten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.