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PDF anzeigen [X.]/08 vom 26. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 26. August 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Streithelferin auf Berichtigung des [X.] vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Neben-intervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. [X.], Urt. v. 7. November 1974 - [X.], NJW 1975, 218; Urt. v. 2. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 295). Der Antrag auf Berichtigung ist nicht in einen Ergän-zungsantrag umzudeuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; [X.], Urt. v. 2. Dezember 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 295). Der 1 - 3 - Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22. Mai 2009 eingegangen. Der Senatsbeschluss vom 9. Februar 2009 wurde der Streithelferin am 17. März 2009 zugestellt. [X.]Caliebe Reichart
Drescher
Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2007 - 2/19 O 6/06 - [X.], Entscheidung vom 28.05.2008 - 23 U 63/07 -
Meta
26.08.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. II ZR 157/08 (REWIS RS 2009, 1988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1988
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