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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 19. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaGmbHG § 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F. a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilge-schäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das [X.] hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Ge-schäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll. b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam. [X.], [X.]uss vom 19. April 2010 - [X.]/09 - [X.] [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 17. Juni 2009 durch [X.]uss nach § 552 a ZPO [X.]. Gründe: Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt die von ihm formulierte, als grundsätzlich bezeichnete Frage die Revisionszulassung nicht. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Da mangels Rückwirkungsanord-nung für den vor Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 ([X.] I S. 2026) entstandenen Anspruch der im Jahre 2006 in Insolvenz gera-tenen Schuldnerin § 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. Anwendung finden ([X.]/[X.], GmbHG 10. Aufl. § 16 Nachtrag MoMiG [X.]. 108; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 16 [X.]. 82; [X.], BB 2009, 2 - 3 - 506, 510 ff.), kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die [X.] der Beklagten in die Gesellschafterliste nicht an. 3 Auch im Übrigen besteht kein Revisionszulassungsgrund. Weder liegt Divergenz vor, noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1, Abs. 3 GmbHG a.F. als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwar-ten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein wird (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 m.w.Nachw., insoweit in [X.] 154, 288 ff. nicht abgedruckt). [X.] Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte einen Geschäftsanteil nicht wirksam erworben hat und daher nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Stammeinlagen haftet. Gegen die tatrichterliche Würdigung, der Veräußerer [X.]sei im Zeitpunkt der Abtretung Inhaber von drei Geschäftsanteilen gewesen mit der Folge, dass die in dem notariellen [X.] vom 18. September 2000 enthaltene Abtre-tung wegen fehlender Bestimmtheit des Abtretungsgegenstandes unwirksam und der [X.] damit nichtig sei, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Für den - zwingend vor der Teilung "eines" Geschäftsanteils nach § 17 GmbHG a.F. - erforderlichen Gesellschafterbeschluss über die Zusammenle-gung der drei Geschäftsanteile des Gründungsgesellschafters [X.] (h.M. siehe nur die Nachw. bei [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. § 46 [X.]. 20 zum alten Recht sowie nunmehr § 46 Nr. 4 GmbHG n.F.) ist nichts er-sichtlich. Insbesondere ergibt sich ein derartiger (konkludenter) [X.] nicht zwingend aus der Formulierung in der notariellen Urkunde, [X.] verfüge über "einen" Geschäftsanteil. Ist - wie hier - der Veräußerer bei 4 - 4 - der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils aber Inhaber mehrerer Geschäftsantei-le, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das [X.] hinreichend bestimmt zu bezeich-nen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll (KG, [X.], 2405, 2407 f.; [X.], [X.] 1978, 668; [X.]/[X.], Der GmbH-Geschäftsanteil § 15 [X.]. 26 f. m.w.Nachw.). War die Beklagte mangels wirksamen Erwerbs eines Geschäftsanteils nie Gesellschafterin, haftet sie, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht nach § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. für rückständige Einzahlungen auf das Stammkapital. Die "Fiktion" der Gesellschafterstellung in § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. und die damit gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. verbundene Haf-tung für rückständige Stammeinlagen setzt den wirksamen Erwerb eines be-stimmten Geschäftsanteils voraus. Kann - wie hier - die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen wer-den, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen be-5 - 5 - stimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung [X.] (so zutreffend Rowedder/[X.]/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 16 [X.]. 44). [X.] Drescher
Löffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt [X.]. Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 16 O 170/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 17.06.2009 - 13 U 104/08 -
Meta
19.04.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2010, Az. II ZR 150/09 (REWIS RS 2010, 7528)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7528
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