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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/08 vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbe-schlusses in dem Verfahren [X.] ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des [X.] im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefassten [X.]es der Hauptversammlung der [X.] (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den [X.] nicht mehr berücksichtigt werden. 1 Der [X.] ist für das Verfahren über den Ausgangsbe-schluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den [X.] seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von [X.]in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum [X.] für nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend ([X.], Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; v. 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447). In der Urteilsformel des Berufungsurteils 2 - 3 - kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungs-beschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen be-standskräftigen [X.] voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, oh-ne Einschränkungen zurückgewiesen. [X.] Reichart
Drescher
Löffler [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 -
Meta
01.02.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. II ZR 262/08 (REWIS RS 2010, 9838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9838
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