Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. II ZR 262/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9838

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/08 vom 1. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender beschlossen: Die Entscheidung wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-fahrens Oberlandesgericht Frankfurt 23 U 121/08 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über Wirksamkeit und Tragweite des Bestätigungsbe-schlusses in dem Verfahren OLG Frankfurt 23 U 121/08 ist vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Ausgangs-beschlusses im vorliegenden Verfahren könnte eine etwaige heilende Wirkung des später gefassten Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Be-klagten (§§ 251 Abs. 1 Satz 3, 244 Satz 1 AktG) auf den Ausgangsbeschluss nicht mehr berücksichtigt werden. 1 Der Bestätigungsbeschluss ist für das Verfahren über den Ausgangsbe-schluss von Bedeutung, obwohl das Berufungsgericht in den Entscheidungs-gründen seines Urteils den Eindruck erweckt, den Beschluss über die Wahl von Dr. B. in den Aufsichtsrat zeitlich nur bis zum Bestätigungsbeschluss für nichtig erklären zu wollen. Bei einem Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Entscheidungsgründen ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend (BGH, Urt. v. 1. Juli 2001 - II ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136; v. 13. Mai 1997 - V ZR 181/96, NJW 1997, 3447). In der Urteilsformel des Berufungsurteils 2 - 3 - kommt eine zeitliche Beschränkung der Nichtigerklärung bis zum Bestätigungs-beschluss nach § 244 Satz 2 AktG - unabhängig davon, dass sie einen be-standskräftigen Bestätigungsbeschluss voraussetzt - nicht zum Ausdruck. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main, das die Nichtigerklärung nicht zeitlich beschränkt, oh-ne Einschränkungen zurückgewiesen. Goette Reichart

Drescher

Löffler Bender Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 -

Meta

II ZR 262/08

01.02.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2010, Az. II ZR 262/08 (REWIS RS 2010, 9838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9838

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 144/14

Zitiert

II ZR 262/08

XII ZR 183/08

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