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PDF anzeigen[X.] vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit des Beklagten wird zurückgewiesen. Streitwert: 859.495,12 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzli-che Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 [X.] ist zurückzuweisen, weil der Beklagte sie im [X.] nicht erhoben hat (§ 565 ZPO i.V.m. § 532 Satz 2 ZPO). Nachdem das [X.] der in erster Instanz rechtzeitig erhobenen Rüge nicht stattgegeben hat, hätte er sie in seiner Beru-fungsbegründung wiederholen müssen. Die im [X.] unterblie-2 - 3 - bene Rüge kann im [X.] nicht wirksam [X.] werden ([X.], [X.]. v. 19. Juli 2007 - [X.]). Die Verspätung ist auch nicht genügend entschuldigt. Der anwaltlich vertretene Beklagte hätte spätestens anlässlich der Berufungsbegründung die angeblich in der mündli-chen Verhandlung vor dem [X.] geäußerte Rechtsansicht, die Voraus-setzungen des § 110 ZPO lägen im Verhältnis zu den [X.] nicht vor, überprüfen müssen. [X.][X.][X.] Reichart Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 [X.][X.], Entscheidung vom 04.04.2007 - 19 U 230/06 -
Meta
12.01.2009
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2009, Az. II ZR 101/07 (REWIS RS 2009, 5754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5754
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