Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2015, Az. B 11 AL 9/14 R

11. Senat | REWIS RS 2015, 13963

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Insolvenzgeldanspruch - Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses - angeordnete Überwachung des Insolvenzplanverfahrens - neues Insolvenzereignis - keine Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit - Europarechtskonformität


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Insolvenzgeld ([X.]) für die [X.] vom 1.12.2009 bis 28.2.2010.

2

Nachdem die [X.] ([X.]), die ein Sägewerk betrieb, am [X.] (AG) Arnsberg einen erneuten Insolvenzantrag gestellt hatte, beantragte der Kläger, ein Arbeitnehmer der [X.], am [X.] bei der Beklagten die Zahlung von [X.] wegen dieses später eröffneten Insolvenzverfahrens.

3

Über das Vermögen der [X.] war bereits auf den Insolvenzantrag vom [X.] durch das zuständige AG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das AG hob das Verfahren nach Bestätigung des Insolvenzplans durch die Gläubiger am [X.] wieder auf. Der gestaltende Teil des Insolvenzplans sah vor, dass auf die Forderungen der ungesicherten Gläubiger eine Quote von [X.] gezahlt wird und die Auszahlung auf der Grundlage des vom Insolvenzverwalter erstellten Verteilungsverzeichnisses zu verschiedenen Fälligkeitsterminen bis Ende 2008 erfolgen werde. Daneben war vorgesehen, dass weitere Zahlungen an die Gläubiger erfolgen sollten, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens bessern und dieses in den Jahren 2007 bis 2010 Gewinne erwirtschaften sollte. Von diesen Gewinnen sollten ggf [X.] an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Die Erfüllung des Insolvenzplans überwachte der Insolvenzverwalter [X.] (P). Der Kläger hatte wegen dieses Insolvenzereignisses für die [X.] vom 1.11.2004 bis 31.1.2005 [X.] erhalten.

4

Vor Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans stellte die [X.] den Insolvenzantrag vom 15.2.2010. Der Kläger kündigte aufgrund der [X.] aus den Monaten Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010 sein Arbeitsverhältnis zum 28.2.2010. Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (Beschluss vom [X.]). Die Beklagte lehnte den Antrag auf [X.] ab und verlangte einen hierauf gezahlten Vorschuss zurück (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

5

Das Klageverfahren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> Dortmund vom 13.5.2011; Urteil des [X.] <[X.]> vom 10.4.2014). Die noch andauernde Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertige nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten. Dies gelte auch, wenn das erste Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben, die im Insolvenzplan festgelegte Quote in den folgenden Jahren gezahlt und der Insolvenzplan lediglich hinsichtlich des sog "[X.]" nicht erfüllt worden sei.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 183 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]), des Sozialstaatsprinzips aus Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) und der Art 2 Abs 1 und 12a der [X.] ([X.] 2008/94) vom [X.] Nach der Insolvenzordnung ([X.]) bestehe neben der Möglichkeit der Gläubigerbefriedigung durch Liquidation des gesamtschuldnerischen Vermögens auch die Möglichkeit, eine Sanierung nach Maßgabe des mit den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplans durchzuführen. Vorliegend sei durch den Beschluss des AG vom [X.] das erste Insolvenzverfahren aufgehoben worden und damit endgültig beendet gewesen. Ein zweites Insolvenzverfahren könne ab diesem [X.]punkt eintreten. Die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter sei lediglich ein nachgelagertes Verfahren. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]), wonach das Insolvenzverfahren arbeitsförderungsrechtlich andauere, solange die Planüberwachung angeordnet sei, sei nicht zu folgen. Aus dem Andauern der Planüberwachung könne nicht auf die Fortdauer der Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden. § 183 Abs 1 [X.] sei zudem europarechtskonform so auszulegen, dass ein nachfolgendes Insolvenzereignis ausreiche, um einen weiteren Anspruch auf [X.] auszulösen. Auch Art 20 GG gebiete, die Arbeitnehmer zu schützen. Es sei das Ziel dieser Art der Sanierung, die Arbeitsplätze in dem Betrieb zu erhalten. Die Auslegung des § 183 Abs 1 S 1 [X.] durch das [X.] habe aber zur Folge, dass gerade das "schwächste Glied in der Kette", nämlich der Arbeitnehmer, mit dessen maßgeblicher Hilfe der Insolvenzplan erfüllt werde, völlig schutzlos bleibe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber während der Fortführung des Betriebs die [X.] zahlen müsse und hier auch gezahlt habe.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Urteile des [X.] und des [X.] sowie des Bescheids der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 Insolvenzgeld zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Entscheidung des [X.] sei auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der europarechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), der nach Begrenzung des Streitgegenstands in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nur noch angegriffen ist, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger für die [X.] vom 1.12.2009 bis [X.] zu zahlen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] insoweit zu Recht zurückgewiesen. Die Anfechtungs- und Leistungsklage kann keinen Erfolg haben, weil der Kläger für den streitbefangenen [X.]raum keinen Anspruch auf [X.] hat.

Nach § 183 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B III in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 ([X.] 2742; jetzt § 165 Abs 1 S 1 [X.]B III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf [X.], wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist durch den Beschluss des AG vom [X.] (wieder) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden, sodass ein [X.] iS der [X.] vorliegt. Ein (neues) arbeitsförderungsrechtliches [X.] iS des § 183 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B III ist damit jedoch nicht eingetreten, weil das frühere [X.] - hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 1.2.2005 - gegenüber dem Eintreten eines weiteren [X.]ses eine Sperrwirkung entfaltet. Diese hindert die Entstehung (§ 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch [X.] <[X.]B I>) eines erneuten Anspruchs auf [X.].

Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann ein (neues) [X.] nicht eintreten, solange die auf einem früheren [X.] beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert (vgl B[X.]E 90, 157, 158 = [X.]-4300 § 183 [X.]). Für die Annahme wiedererlangter Zahlungsfähigkeit genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit fortführt und die laufenden Verbindlichkeiten, wie insbesondere die [X.], befriedigt. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist vielmehr so lange auszugehen, wie der Schuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (vgl B[X.]E 90, 157, 158 = [X.]-4300 § 183 [X.]; B[X.]E 100, 282 f Rd[X.] 11 mwN = [X.] 4-4300 § 183 [X.]). Wird - wie im vorliegenden Fall durch das [X.] - für den [X.] bindend festgestellt (§ 163 [X.]G), dass der Schuldner zwar die ihm nach dem Insolvenzplan aufgegebene Quote leisten konnte, aber sonst nach der Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens bis zur Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens zu keinem [X.]punkt die Fähigkeit wieder eingetreten ist, die fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen, bleibt es bei der Sperrwirkung des ersten [X.]ses.

Soweit der Kläger unter Verweis auf die Ausführungen des [X.] die Auffassung vertritt, dass aus dessen Aussage andere Schlüsse zu ziehen seien als sie das [X.] gezogen hat, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Der [X.] ist an die Feststellungen des [X.] gebunden, soweit gegen diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben worden sind (§ 163 [X.]G). Solche [X.] hat der Kläger, der schlicht seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des [X.] setzt, nicht erhoben.

Allein die formale Beendigung des Insolvenzverfahrens bei gleichzeitiger Anordnung der Planüberwachung genügt nicht, um eine Wiederherstellung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners zu begründen. Die Gläubiger verzichten bei dieser Art der Abwicklung eines [X.]ses auf den Großteil ihrer Forderungen nur, um den im Insolvenzplan vereinbarten (geringen) Teil der Forderung zu erhalten. Ihre Gesamtforderung kann aber insolvenzrechtlich wieder aufleben, wenn die Vereinbarungen des Insolvenzplans nicht erfüllt werden (vgl § 255 [X.]; dazu B[X.]E 90, 157, 158 = [X.]-4300 § 183 [X.]).

An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest. Die Kritik des [X.] an dem fehlenden Schutz der Arbeitnehmer in einem solchen Fall rechtfertigt - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber verfolgt - wie der [X.] schon mehrfach entschieden hat - mit den §§ 183 f [X.]B III nicht die Ziele der [X.], sondern begründet eine Sicherung bestimmter Lohnforderungen im Falle einer Insolvenz des Arbeitsgebers (vgl B[X.], Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - B[X.]E 112, 235 = [X.] 4-4300 § 183 [X.], Rd[X.] 25). Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründen - bezogen auf das [X.]-Recht - nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der [X.]-Versicherung eröffnet (B[X.]E 90, 157 ff = [X.]-4300 § 183 [X.] 3). Vielmehr wird für die Dauer der Planüberwachung der Zusammenhang mit dem vorangegangenen Insolvenzverfahren durch die fortbestehenden Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters, der Gläubigerversammlung und durch die Aufsicht des Insolvenzgerichts dokumentiert (vgl B[X.]E 100, 282 ff Rd[X.] = [X.] 4-4300 § 183 [X.] 9).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf [X.] dann neu entstehen kann, wenn zwischen dem ersten und zweiten [X.] ein überwachter Insolvenzplan durchgeführt und ordnungsgemäß beendet worden ist (vgl Sächsisches [X.], Urteil vom 9.3.2011 - L 1 AL 241/06 - [X.], 608 f; [X.] Karlsruhe, Urteil vom [X.] AL 4404/10). Denn in dem hier zu entscheidenden Fall war die Planüberwachung bei Eintritt des weiteren [X.]ses gerade nicht ordnungsgemäß beendet (vgl zu der Problematik auch [X.], NZS 2011, 689).

Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B III verstößt auch nicht gegen Vorgaben des [X.]n Rechts (B[X.], Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R - DB 2013, 1916 f). Die Auslegung und Anwendung des § 183 Abs 1 S 1 [X.]B III zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein früher eingetretenes [X.] beendet ist und ein neues eintreten kann, wird durch das [X.] Recht nicht präjudiziert.

Nach Art 2 Abs 1 der [X.] gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn entweder die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Richtlinie knüpft also grundsätzlich an ein formelles [X.] an und ermöglicht den Mitgliedstaaten nur die Zusammenfassung mehrerer formeller [X.]se zu einem Gesamtverfahren, ordnet sie aber nicht an. Eine solche gesetzliche Regelung zur Zusammenfassung mehrerer formeller [X.]se existiert im nationalen Recht aber gerade nicht (vgl hierzu B[X.]E 90, 157, 161 = [X.]-4300 § 183 [X.] 3 S 7; dazu auch: [X.], [X.], BT-Drucks 17/6853, [X.]). Die europarechtliche Regelung schreibt auch nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes [X.] arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen ist, um ein neues [X.] annehmen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 11 AL 9/14 R

17.03.2015

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dortmund, 13. Mai 2011, Az: S 56 AL 653/10, Urteil

§ 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 02.12.2006, § 258 Abs 1 InsO, § 260 InsO, Art 2 Abs 1 EGRL 94/2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2015, Az. B 11 AL 9/14 R (REWIS RS 2015, 13963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13963

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