Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 21/12 R

11. Senat | REWIS RS 2014, 7237

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Gegenstand

Bemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung


Leitsatz

Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des dem Kläger von der beklagten [X.] ([X.]) zu zahlenden Insolvenzgelds ([X.]).

2

Der Kläger war bis [X.] bei der [X.] (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Berater beschäftigt. Das zuständige Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 1.10.2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin. Im November 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von [X.] in Höhe des sich aus der dreifachen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze ([X.]) von 5250 Euro ergebenden Höchstbetrags. Ihm stünden für die Monate Mai bis Juli 2007 noch offene Forderungen gegen seine Arbeitgeberin zu (ua Teile des [X.], das gesamte Juli-Gehalt von 6000 Euro, Tantiemen für 2006 und 2007, eine Urlaubsabgeltung sowie Reisekostenerstattungen für Juni und Juli 2007), die den maximal geschützten Betrag von 15 750 Euro überstiegen. Die Beklagte bewilligte ihm [X.] in Höhe von insgesamt 3884,63 Euro. Gestützt auf die [X.]-Bescheinigung des Insolvenzverwalters berücksichtigte sie dabei nur die offenen Gehaltsforderungen des [X.] sowie Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ansprüche für Mai 2007 seien noch in voller Höhe von der Arbeitgeberin erfüllt worden, die für Juni 2007 unbezahlt gebliebenen Beträge seien vollständig bei der Berechnung des [X.] berücksichtigt worden, diejenigen für Juli 2007 bis zur monatlichen [X.] von 5250 Euro. Dabei handele es sich um eine Leistungsbemessungsgrenze für das kalendermonatlich zustehende [X.] (Bescheid vom 5.12.2007, Widerspruchsbescheid vom 10.3.2008).

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, weiteres [X.] in Höhe von 3660 Euro brutto und 847,63 [X.] zu bewilligen (Urteil vom [X.], [X.] vom 20.10.2010).

4

Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2012). Zur Begründung hat das [X.] ua ausgeführt: Die Begrenzung des [X.]-Anspruchs durch die monatliche [X.] führe nicht zu einer monatsweisen Berechnung. Vielmehr sei die Summe aller auf den [X.]-Zeitraum entfallenden rückständigen Vergütungsansprüche einem einheitlichen Grenzwert gegenüberzustellen, der ein Vielfaches der monatlichen [X.] betrage. Im vorliegenden Fall sei der zweifache Monatswert anzusetzen, weil der Kläger noch offene [X.] für zwei Kalendermonate gehabt habe und ihm daher für zwei Monate [X.] zustehe. Den so ermittelten Grenzwert von 10 500 Euro erreichten die vom [X.] berücksichtigten Ansprüche nicht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Beklagten verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie führe wegen der Notwendigkeit der Zuordnung von Ansprüchen (insbesondere auf Einmalzahlungen) zu bestimmten Kalendermonaten zu unterschiedlich hohen [X.]-Ansprüchen, die nur vom Zufall des Zeitpunkts des [X.] abhingen.

5

Mit der vom [X.] zugelassenen, auf die Verletzung des § 185 Abs 1 [X.] ([X.]B III) in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung (aF) gestützten Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von weiterem [X.]. Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, zugunsten des [X.] sei ein Betrag von 322,13 [X.] betreffend den [X.] für Juni 2007 zu berücksichtigen; insoweit hat die Beklagte die Revision teilweise zurückgenommen.

6

Zur Begründung der Revision trägt die Beklagte vor, zur Berechnung des [X.] sei zunächst das in jedem Kalendermonat des [X.]-Zeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die in diesem Monat geltende [X.] zu kürzen, ehe die gesetzlichen Abzüge abzuziehen seien. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Norm, der ausdrücklich auf die monatliche [X.] abstelle. Die dafür erforderliche Zuordnung des ausgefallenen Arbeitsentgelts zu einem bestimmten Monat mache auch keine Schwierigkeiten, denn dieser Schritt sei ohnehin erforderlich, um zu ermitteln, ob die Forderung in den [X.]-Zeitraum falle. Dies sei bereits nach altem Recht nötig gewesen, als [X.] in unbegrenzter Höhe geleistet worden sei. Mit der so verstandenen Anspruchsbegrenzung sei auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verbunden. Die Abhängigkeit der Höhe des [X.] vom Datum des [X.] sei vielmehr unabänderliche Folge des gesetzgeberischen Grundkonzepts, den Schutz gegen [X.] zu befristen. Dadurch werde schließlich auch [X.] Gemeinschaftsrecht nicht verletzt, weil dieses entsprechende Beschränkungen ausdrücklich zulasse.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen [X.]s vom 29.10.2012 und des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die instanzgerichtlichen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf höheres [X.] zusteht als bislang bewilligt, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen.

1. Der Kläger verfolgt sein Leistungsbegehren in statthafter Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 iVm Abs 4 [X.]G). Da er das Urteil des [X.] hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung nicht angegriffen hat, steht zwischen den Beteiligten bereits rechtskräftig fest, dass der Kläger maximal weiteres [X.] in Höhe von 3660 [X.] brutto und 847,63 [X.] netto beanspruchen kann. Von dieser Urteilssumme ist ein Teilbetrag von 322,13 [X.] (netto) nicht mehr streitig, weil die Beklagte insoweit ihre Revision zurückgenommen hat.

2. Auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht entscheiden, inwieweit hinsichtlich aller geltend gemachter Ansprüche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 183 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B III aF haben Arbeitnehmer Anspruch auf [X.], wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers ([X.]) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des [X.] lässt sich entnehmen, dass der Kläger als Arbeitnehmer im Inland beschäftigt war, dass über das Vermögen seiner Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und dass der Kläger fristgerecht [X.] beantragt hat (§ 324 Abs 3 S 1 [X.]B III). Davon ausgehend hat das [X.] den für das [X.] maßgebenden Zeitraum zutreffend bestimmt. Da das Arbeitsverhältnis (bereits vor dem [X.]) am [X.] geendet hat, kommt es auf die Monate Mai bis Juli 2007 an. Es fehlt jedoch an Feststellungen, inwieweit der Kläger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.10.2007 "noch" (dh einerseits unerfüllte, andererseits durchsetzbare) Ansprüche auf Arbeitsentgelt "für diesen Zeitraum" hatte.

Das [X.] hat von den zwischen den Beteiligten umstrittenen Positionen zugunsten des [X.] folgende offene Forderungen gegen seine Arbeitgeberin als insolvenzgeldfähig berücksichtigt: das die monatliche [X.] übersteigende Festgehalt für Juli 2007 (750 [X.] brutto), die Tantiemezahlung für das [X.] (2910 [X.] brutto) sowie die Ansprüche auf Reisekostenerstattung für Juni 2007 (322,13 [X.] netto) und Juli 2007 (525,50 [X.] netto). An die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ist der [X.] gebunden (§ 163 [X.]G). Gegen die rechtliche Wertung des [X.], bei diesen Ansprüchen handele es sich um solche auf Arbeitsentgelt, ist nichts einzuwenden, weil dazu nach der weiten Begriffsbestimmung des § 183 Abs 1 S 3 [X.]B III aF alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis gehören (vgl B[X.]E 106, 290 = [X.] 4-4300 § 183 [X.] 13).

Die Zugehörigkeit zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt besagt allerdings noch nichts darüber, ob und in welchem Umfang Forderungen dem [X.]-Zeitraum zugeordnet werden können, weil sie für die dem [X.] vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses (§ 183 Abs 1 S 1 [X.]B III aF) bestehen (vgl B[X.]E 103, 142 = [X.] 4-4300 § 184 [X.] 1, Rd[X.] 13). Zur Beantwortung der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch "für" die dem [X.] vorausgehenden drei Monate zusteht, kommt es nicht auf seine Fälligkeit, sondern darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist (stRspr seit B[X.]E 43, 49 = [X.] 4100 § 141b [X.] 2; ferner etwa B[X.]E 89, 289 = [X.] 3-4100 § 141b [X.] 24; B[X.]E 103, 142 = [X.] 4-4300 § 184 [X.] 1). Entscheidend ist also, ob es sich um eine Gegenleistung für im [X.]-Zeitraum geleistete Dienste handelt. Dafür ist auf den arbeitsrechtlichen Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung abzustellen (B[X.]E 102, 303 = [X.] 4-4300 § 183 [X.] 10, Rd[X.] 20).

Die Zuordnung ist unproblematisch, wenn [X.] (wie das monatliche Festgehalt) an die Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt anknüpfen, oder wenn (wie bei Reisekosten) in einem bestimmten Zeitraum angefallene Aufwendungen ausgeglichen werden. Bei Einmalzahlungen wie [X.] ist dagegen zu differenzieren. Handelt es sich um eine Vergütung für die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung (sog "aufgestautes Arbeitsentgelt"), begründet dies einen [X.]-Anspruch in Höhe des auf den [X.]-Zeitraum fallenden Anteils (also in der Regel 3/12 des [X.]), und zwar auch dann, wenn die Insolvenz schon vor der Fälligkeit des [X.] eingetreten ist (vgl B[X.] [X.] 3-4100 § 141b [X.] 21 S 91; B[X.]E 62, 131, 135 ff = [X.] 4100 § 141b [X.] 40). Bereits entschieden ist, dass das [X.] auch bei einer variablen Vergütung gilt, weil es sich bei Zahlungen, deren Höhe vom Erreichen persönlicher und unternehmensbezogener Ziele abhängt, nicht um eine Sondervergütung, sondern um laufendes Arbeitsentgelt handelt, das der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Jahr erhält ([X.] 4-4300 § 183 [X.] 6 Rd[X.] 24). Etwas anderes gilt für eine Jahressonderzahlung, die grundsätzlich allen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ungekürzt und unabhängig von der Betriebszugehörigkeit im Laufe des Jahres auszuzahlen ist, nicht zeitanteilig erarbeitet wird und sich deshalb auch nicht einzelnen Monaten des Jahres zuordnen lässt. In einem solchen Fall kann eine Einmalleistung in voller Höhe bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt werden, allerdings nur dann, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem [X.] hätte ausbezahlt werden müssen, andernfalls überhaupt nicht (B[X.]E 92, 254, 256 f = [X.] 4-4300 § 183 [X.] 3; B[X.] [X.] 4-4300 § 183 [X.] 5 mwN).

An diesen Maßstäben hält der [X.] fest. Für eine eigene Beurteilung fehlt es an der Feststellung der danach maßgebenden Tatsachen durch das [X.]. Nach Aktenlage spricht jedoch viel dafür, dass es sich bei den Tantiemen, die der Kläger von seiner Arbeitgeberin erhalten hat, um eine variable Vergütung handelt, die sich seiner Arbeitsleistung in dem vorangegangenen Kalenderjahr zuordnen lässt. Dann wäre nur ein Teilbetrag von 3/12 der Jahresleistung insolvenzgeldfähig; zudem käme es nicht auf den vom [X.] berücksichtigten Anspruch für das [X.] an, sondern auf einen eventuellen Anspruch auf Tantieme für das [X.] (siehe bereits B[X.] [X.] 4-4300 § 183 [X.] 6 Rd[X.] 24 ff).

3. Bei der erneuten Entscheidung des [X.] wird sich (zumindest im Hinblick auf das offene Juli-Gehalt des [X.] in Höhe von 6000 [X.]) wiederum die Rechtsfrage stellen, wie die zum 1.1.2004 in die Regelung des § 185 Abs 1 [X.]B III aF (durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848) eingefügte Begrenzung des berücksichtigungsfähigen [X.] durch die monatliche [X.] zu verstehen ist. Die nach § 185 Abs 1 [X.]B III aF iVm § 341 Abs 4 [X.]B III maßgebende monatliche [X.] der allgemeinen Rentenversicherung lag im [X.] bei 5250 [X.] (§ 3 Abs 1 S 1 [X.] 1 Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 vom 2.12.2006, [X.] 2746). Nur diesen Betrag hat die Beklagte, die von einer auf den Kalendermonat bezogenen Leistungsbemessungsgrenze ausgeht (siehe Durchführungsanweisungen der [X.] zum [X.], § 167 [X.]B III, [X.] 1 Abs 1, 3, Stand Mai 2013), ihren Bewilligungsbescheiden zugrundegelegt. Dagegen sind die Vorinstanzen von einem einheitlichen Begrenzungsbetrag für den gesamten [X.]-Zeitraum - in Höhe der Summe der monatlichen [X.] - ausgegangen, den die noch im Streit stehenden Ansprüche des [X.] nicht erreichen würden.

Der [X.] legt § 185 Abs 1 [X.]B III aF im Sinne einer monatsweisen Berechnung des [X.]-Anspruchs aus. Die pro Monat abgesicherten Ansprüche auf Arbeitsentgelt werden durch die monatliche [X.] begrenzt. Im [X.] hatte die Beklagte monatliches [X.] höchstens in Höhe des Nettoarbeitsentgelts zu leisten, das sich ergibt, wenn der Betrag von 5250 [X.] um die individuellen gesetzlichen Abzüge vermindert wird.

Dafür spricht schon der Wortlaut der Norm ([X.], in jurisPK-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 167 Rd[X.] 14 hält den Verweis auf die monatliche [X.] sogar für "eindeutig"). Andernfalls wäre der Zusatz "monatliche" im Gesetzestext überflüssig. Eines solchen Hinweises hätte es sonst nicht bedurft, denn die in Bezug genommene Vorschrift des § 341 Abs 4 [X.]B III differenziert insoweit ebenfalls nicht. Dem bestimmenden Hinweis lässt sich daher nur dann eine Bedeutung beimessen, wenn man den monatlichen Wert als festen Grenzwert ansieht.

Für die Ansicht, dass in § 185 Abs 1 [X.]B III aF Monatswerte geregelt sind, spricht ferner, dass sowohl das als Ausgangspunkt der Berechnung genannte Bruttoarbeitsentgelt als auch das im Ergebnis dem [X.] entsprechende Nettoarbeitsentgelt üblicherweise monatlich abgerechnet wird. Insofern knüpfen das Steuerrecht und das Beitragsrecht der Sozialversicherung an die tatsächlichen Gegebenheiten in der Arbeitswelt an. Maßgebend für die Berechnung der gesetzlichen Abzüge ist der im jeweiligen Einzelfall vereinbarte Entgeltabrechnungszeitraum. Die im Lohnsteuer- und Beitragsrecht relevanten Rechenschritte werden in § 185 Abs 1 [X.]B III aF auf die Ermittlung der Höhe des [X.] übertragen, das dem tatsächlich ausgefallenen [X.] im konkreten Einzelfall entspricht. Anders als etwa beim Arbeitslosengeld werden nicht pauschale Abzüge gemacht, um ein durchschnittliches [X.] nachzubilden. Das Bruttoarbeitsentgelt ist vielmehr um die für den individuellen anspruchsberechtigten Arbeitnehmer anfallenden gesetzlichen Abzüge zu vermindern (auch die ergänzende Regelung des § 208 Abs 1 [X.]B III aF geht von der Zahlung des tatsächlichen [X.] für die letzten drei Monate aus). Diese Berechnung erfordert ohnehin eine monatsweise Betrachtung.

Die Annahme der Vorinstanzen, der erste Rechenschritt, die Begrenzung des [X.] durch die "monatliche [X.]" sei nicht auf den Monat, sondern auf den gesamten [X.]-Zeitraum bezogen, würde in diesem sprachlichen Kontext einen logischen Bruch bedeuten. Schließlich weist die Revision zur grammatikalischen Auslegung des § 185 Abs 1 [X.]B III aF zutreffend darauf hin, dass es für den Gesetzgeber näher gelegen hätte, eine andere Formulierung zu wählen, wenn er beabsichtigt hätte, einen einheitlichen Grenzbetrag für den gesamten [X.]-Zeitraum anzuordnen (ebenso [X.], in Eicher/[X.], [X.]B III, § 185 Rd[X.] 62, Stand Einzelkommentierung April 2008). Wollte man - wie der Kläger - stets die dreifache monatliche [X.] zugrunde legen, hätte anstelle des Wortes "monatliche" das Wort "vierteljährliche" verwendet werden können. Wollte man - wie das [X.] - für jeden Monat mit [X.] die monatliche [X.] addieren, wäre die Verwendung des Wortes "anteilige" naheliegend gewesen.

In dieselbe Richtung weist die historische Auslegung des § 185 Abs 1 [X.]B III aF. Zur Einfügung der Leistungsbemessungsgrenze durch das [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 ([X.] 2848) heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1515, [X.]): "Das Recht der [X.]päischen Union ermächtigt die Mitgliedstaaten, die Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu begrenzen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und das der Berechnung des [X.] zugrunde zu legende Arbeitsentgelt (Bruttoarbeitsentgelt) auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden." Auch insoweit erscheint es nach dem allgemeinen Sprachgebrauch näherliegend, dass nach dem Willen des Gesetzgebers dem typischerweise monatsbezogenen Entgelt die monatliche [X.] als Grenzwert gegenübergestellt werden sollte.

Gegen die vom Kläger und den Vorinstanzen vertretene Ansicht, § 185 Abs 1 [X.]B III aF enthalte einen einheitlichen Grenzbetrag für den Gesamtanspruch auf [X.], spricht auch der systematische Zusammenhang der Norm. Denn das durch die [X.]-Versicherung geschützte Arbeitsentgelt wird auf zwei verschiedene Weisen begrenzt. Während § 185 Abs 1 [X.]B III aF eine Kappungsgrenze für die Anspruchshöhe bestimmt, ist § 183 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]B III aF eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen. Die Vorschriften sind durch ihren systematischen Standort (einerseits bei den anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen, andererseits bei der Berechnung der Anspruchshöhe) klar voneinander getrennt und weisen auch eine eigenständige Entstehungsgeschichte auf: der [X.] bestimmte schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes den Anspruch auf [X.]. Er sollte indes nicht die Anspruchshöhe regulieren, sondern eine Verschleppung des Konkursverfahrens verhindern. In der Gesetzesbegründung wurde die Befürchtung geäußert, eine Lohngarantie für einen noch längeren Zeitraum könnte es an sich schon zahlungsunfähigen Arbeitgebern ermöglichen, ihren Kreditrahmen durch Stundungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu Lasten der Konkursversicherung zu erweitern (BT-Drucks 7/1750 [X.]). Dagegen wurde eine die Höhe betreffende Beschränkung des [X.]-Anspruchs erstmalig 2004 wirksam. In diesem Zusammenhang wurde der abgesicherte Zeitraum nicht verändert. Nach wie vor sollte ein Arbeitsentgeltausfall (nunmehr maximal in Höhe der monatlichen [X.]) für die Dauer von bis zu drei Monaten vor dem [X.] abgesichert sein, nicht jedoch ein Monatsgehalt in dreifacher Höhe (gemessen an der monatlichen [X.]).

Diese systematische Unterscheidung zwischen der zeitlichen und der finanziellen Begrenzung des Anspruchs lässt sich auch den europarechtlichen Grundlagen entnehmen. Im streitgegenständlichen Zeitraum galt die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom [X.] zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ([X.], [X.]) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/74/EG des [X.]päischen Parlaments und des [X.] ([X.], [X.]; im Folgenden: Richtlinie). Inzwischen ist die Richtlinie 2008/94/EG des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ([X.], [X.]) in [X.] getreten, ohne dass damit eine wesentliche inhaltliche Änderung der einschlägigen Regelungen verbunden gewesen wäre. Während Art 4 Abs 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine zeitliche Begrenzung der Garantie zubilligt, enthält Art 4 Abs 3 der Richtlinie unabhängig davon die Ermächtigung zu einer Einschränkung der Anspruchshöhe.

Auch die Äquivalenz von Umlagezahlung zur Finanzierung des [X.] und Versicherungsschutz spricht für die strenge Begrenzung des monatlichen [X.]-Anspruchs durch die monatliche [X.]. Es handelt sich um eine eigenständige Sozialversicherung, deren Mittel nach Maßgabe des § 358 Abs 1 [X.]B III von den Arbeitgebern aufgebracht werden. Die Umlage wird nach einem bestimmten Prozentsatz des insgesamt gezahlten Arbeitsentgelts erhoben, wobei gemäß § 358 Abs 2 [X.]B III die die [X.] übersteigenden Vergütungsanteile außer Betracht bleiben.

Schließlich wird mit der in § 185 Abs 1 [X.]B III aF normierten Anspruchsbegrenzung der Höhe nach ein eigenständiger Zweck verfolgt, der nicht von der Dauer des [X.]-Zeitraums beeinflusst wird. Das mit der Einführung der Regelung verbundene Ziel des Gesetzgebers war die "betragsmäßige Begrenzung" des [X.]-Anspruchs, der nicht mehr "auch für sehr hohe Nettoarbeitsentgelte gezahlt" werden sollte, um damit "auf das starke Ansteigen der Ausgaben" zu reagieren (BT-Drucks 15/1515 [X.]). Die bezweckte Mitteleinsparung wird - wie der vorliegende Sachverhalt anschaulich zeigt - am besten erreicht, wenn mit der monatlichen [X.] eine klare Grenze für die für diesen Monat ausstehenden Ansprüche auf Arbeitsentgelt gezogen wird (ebenso [X.], in Eicher/[X.], [X.]B III, § 185 Rd[X.] 62, Stand Einzelkommentierung April 2008). Durch die Gegenansicht würde der Sinn der 2004 eingeführten Begrenzung der Anspruchshöhe dagegen geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Begünstigt würden nämlich ausschließlich [X.] in (zeitlich betrachtet) weniger gravierenden Versicherungsfällen, in denen kein Arbeitsentgeltausfall für den gesamten [X.]-Zeitraum eingetreten ist.

Entgegen der Ansicht des [X.] führt diese Auslegung des § 185 Abs 1 [X.]B III aF nicht dazu, dass Einmalzahlungen nicht zweifelsfrei einem Anspruchsmonat zugeordnet werden könnten und deshalb schlimmstenfalls unberücksichtigt bleiben müssten. Die vom [X.] unterlassene Zuordnung ist vielmehr nach dem oben Gesagten ohnehin erforderlich, um im Rahmen der Prüfung des § 183 Abs 1 [X.]B III aF festzustellen, ob (und wenn ja, in welchem Umfang) ein solcher Anspruch insolvenzgeldfähig ist, weil er "für" den [X.]-Zeitraum besteht. Ob das [X.] am Anfang, in der Mitte oder am Ende eines Kalendermonats liegt, ist dafür unerheblich. Soweit im Schrifttum "Ungerechtigkeiten" beklagt werden, die mit dieser Zuordnung verbunden seien (so [X.], in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 167 [X.]B III Rd[X.] 7b, Stand Einzelkommentierung Juni 2013), vermag der [X.] nicht zu erkennen, dass seine Auslegung des § 185 Abs 1 [X.]B III aF zu Härten führen würde, die über diejenigen hinausgingen, die mit jeder Stichtags- oder Fristenregelung unweigerlich verbunden sind. Eine solche Begrenzung des [X.]-Anspruchs (zeitlich und der Höhe nach) ist gerade die Intention des Gesetzgebers.

Mit der vom [X.] vertretenen Anspruchsbegrenzung durch die monatliche [X.] ist auch kein Verfassungsverstoß verbunden. [X.] ist dem [X.], dass die Höhe des [X.]-Anspruchs nicht von dem Zufall abhängen darf, ob der [X.]-Zeitraum - wie hier - drei volle Kalendermonate umfasst oder sich auf vier Kalendermonate verteilt. Die Kritik des [X.] richtet sich indes lediglich gegen die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Verwaltungspraxis der [X.] (siehe Durchführungsanweisungen zum [X.], § 167 [X.]B III, [X.] 1 Abs 3, Stand Mai 2013), als Leistungsbemessungsgrenze in Fällen eines auf vier Kalendermonate verteilten [X.]-Zeitraums die monatliche [X.] [X.] in voller Höhe heranzuziehen. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, bedarf unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner Entscheidung. Es bestehen jedoch mehrere verfassungskonforme Lösungsmöglichkeiten, etwa die separate Berechnung der Leistungshöhe für jeden Monat des [X.]-Zeitraums, wobei jeweils dem für diesen Zeitraum noch zu beanspruchenden Arbeitsentgelt die monatliche [X.] als fester Grenzwert gegenüberzustellen ist (so [X.], in Eicher/[X.], [X.]B III, § 185 Rd[X.] 62, Stand Einzelkommentierung April 2008) oder die anteilige (taggenaue) Berechnung für Zeiten des [X.]-Zeitraums, die keinen vollen Kalendermonat ergeben.

Ein solches Verständnis erweist sich auch als europarechtskonform. Die Richtlinie lässt sowohl eine zeitliche als auch eine summenmäßige Begrenzung des garantierten Arbeitsentgelts zu (siehe oben). Angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für beide Einschränkungsmöglichkeiten ist nicht nachvollziehbar, warum nur deren Kombination zu einer einheitlichen Leistungsbegrenzung richtlinienkonform sein sollte. Dafür lässt sich auch aus der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung des [X.]päischen Gerichtshofs ([X.]) nichts ableiten; soweit im Schrifttum Bedenken geäußert wurden (vgl [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B III K § 167 Rd[X.] 15, Stand Einzelkommentierung Mai 2012), gehen diese von einer Ungleichbehandlung im Einzelfall aus, zu der es aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht kommen muss. Dass die Garantieleistung sowohl nach der Konzeption der Richtlinie als auch nach deren Umsetzung im [X.] nationalen Recht ein einheitlicher Zahlbetrag ist, zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn bei der Berechnung der Leistungshöhe ist unzweifelhaft in aller Regel von Monatsbeträgen auszugehen. Damit korrespondiert die Begrenzung durch einen monatlichen Wert am besten. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art 4 Abs 3 der Richtlinie, wobei zu beachten ist, dass der ursprünglich im Singular verwandte Begriff "Höchstgrenze" nachträglich in den Plural gesetzt worden ist.

Was die konkrete Höhe des einem Arbeitnehmer maximal pro Monat zustehenden [X.]-Anspruchs angeht, besteht der europarechtlich vorgegebene Maßstab in der Einhaltung der [X.] Zweckbestimmung der Richtlinie. Diese liegt nach der Rechtsprechung des [X.] darin, den betroffenen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum einen gemeinschaftsrechtlichen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (Urteil vom 4.3.2004 - C-19/01 ua [X.]). Durch diese allgemein gehaltene Vorgabe wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Einschätzungsspielraum eröffnet ([X.] in: [X.]/[X.], [X.]B III K § 165 Rd[X.] 210, Stand Einzelkommentierung Mai 2012). Durch eine Begrenzung der Garantieleistung auf die monatliche [X.] wird dieser gesetzgeberische Gestaltungsrahmen ersichtlich nicht überschritten. Die [X.] beträgt immerhin mehr als das Doppelte des [X.] (vgl Anlagen 1 und 2 zum [X.]). Noch stärker überdurchschnittliche Einkommen in voller Höhe abzusichern, zwingt die [X.] Zweckbestimmung der Richtlinie nicht.

Angesichts dieser Rechtsentwicklung, der Systematik und des Wortlauts von Art 4 Abs 3 der Richtlinie, wonach (neben der bereits in Art 4 Abs 1 der Richtlinie zugelassenen zeitlichen Begrenzung der abgesicherten Ansprüche) "ferner Höchstgrenzen für die von der Garantieeinrichtung zu leistenden Zahlungen" festgesetzt werden dürfen, erscheint es dem [X.] unzweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, für das [X.] - unabhängig von der dreimonatigen Befristung des [X.]-Zeitraums - eine monatliche Höchstgrenze zu normieren.

4. Schließlich wird das [X.] bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass sich trotz der Begrenzung des für Juli 2007 berücksichtigungsfähigen [X.] auf die monatliche [X.] von 5250 [X.] für diesen Monat ein höherer Anspruch auf [X.] ergibt, wenn man wie das [X.] (und wohl auch die Beteiligten) davon ausgeht, dass dem Kläger noch ein diesbezüglicher Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe von 525,50 [X.] zusteht. Denn wegen der Steuer- und Beitragsfreiheit dieses Betrags wirkt sich die Berücksichtigung dieses Anspruchs bei der Berechnung des [X.] für den Kläger günstiger aus als die von der [X.] in gleicher Höhe berücksichtigte Bruttolohnforderung. Es entspricht auch der Verwaltungspraxis der [X.], ihrer Entscheidung in solchen Fällen die für den Arbeitnehmer günstigste Berechnungsvariante zugrunde zu legen (siehe Durchführungsanweisungen zum [X.], § 167 [X.]B III, [X.] 1 Abs 2, Stand Mai 2013).

5. Das [X.] wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 11 AL 21/12 R

11.03.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Darmstadt, 17. August 2010, Az: S 1 AL 104/08, Urteil

§ 183 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3, § 185 Abs 1 SGB 3 vom 23.12.2003, GG, Art 4 Abs 3 EGRL 94/2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2014, Az. B 11 AL 21/12 R (REWIS RS 2014, 7237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Insolvenzgeldanspruch - Arbeitsentgeltanspruch - Begriff der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungsersatz für verauslagte Reparaturkosten …


B 11 AL 28/16 R (Bundessozialgericht)

Insolvenzgeldanspruch - Altersteilzeit im Blockmodell - Arbeitsphase - Berücksichtigung des abgesenkten Altersteilzeitentgelts anstatt des bisherigen …


B 11 AL 9/14 R (Bundessozialgericht)

Insolvenzgeldanspruch - Sperrwirkung des ersten Insolvenzereignisses - angeordnete Überwachung des Insolvenzplanverfahrens - neues Insolvenzereignis - …


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