Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 179/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 767

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. November 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: ja ZPO § 717 Abs. 2; KO § 85 Abs. 1; [X.] §§ 6, 7; ([X.] § 64; [X.] §§ 8, 9) a) Ein Sonderverwalter, der mit der Aufgabe bestellt ist, Ansprü[X.]he der Masse ge-gen den amtierenden Insolvenzverwalter zu prüfen und geltend zu ma[X.]hen, hat ein Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis zur klageweisen Dur[X.]hsetzung des Anspru[X.]hs auf Rü[X.]kzahlung eines [X.], unabhängig von mögli[X.]hen auf-si[X.]htsre[X.]htli[X.]hen Maßnahmen des Insolvenzgeri[X.]hts gegen den Insolvenzverwal-ter. b) Die vom Insolvenzgeri[X.]ht festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters darf vor Re[X.]htskraft des [X.] der Masse entnommen werden. [X.]) Ist der Vergütungsfestsetzungsbes[X.]hluss dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht re[X.]hts-kräftig aufgehoben worden, findet auf die gemäß dem Bes[X.]hluss aus der Masse entnommene Vergütung § 717 Abs. 2 ZPO entspre[X.]hende Anwendung. d) Mit einem Anspru[X.]h auf [X.] oder Verwaltervergütung kann im streitigen Zivilprozess nur aufgere[X.]hnet werden, wenn die Vergütung dur[X.]h das Insolvenz-geri[X.]ht re[X.]htskräftig festgesetzt ist. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.] - [X.] [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. November 2005 dur[X.]h [X.] [X.], die Ri[X.]hter [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseati-s[X.]hen Oberlandesgeri[X.]hts Hamburg vom 13. August 2004, beri[X.]h-tigt dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 24. September 2004, wird auf Kosten des [X.]n zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt als Sonderverwalter vom [X.]n die Rü[X.]kerstat-tung von Beträgen, die dieser als Konkursverwaltervergütung der Masse ent-nommen hat. 1 Der [X.] wurde am 15. November 1982 zum [X.] und am 31. Januar 1983 zum Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der [X.]bestellt. Der [X.] erhielt auf seine später festzusetzende Vergütung Vors[X.]hüsse in Höhe von ins-gesamt 481.674,93 DM eins[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer. 2 Mit S[X.]hreiben vom 2. November 1989 beantragte der [X.] zuletzt, seine Vergütung eins[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer auf 1.195.483,28 [X.] - 3 - setzen. Na[X.]h Verre[X.]hnung der erhaltenen Vors[X.]hüsse setzte das Konkursge-ri[X.]ht die restli[X.]he Vergütung auf 529.581,08 DM fest. Diesen Betrag entnahm der [X.] im Dezember 1989 der Masse. Der Festsetzungsbes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts wurde auf Bes[X.]hwerde einer Gläubigerin mit Bes[X.]hluss des Landgeri[X.]hts vom 17. Juni 1993 aufgehoben und die Sa[X.]he an das Amtsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Der Bes[X.]hluss des Landgeri[X.]hts ist re[X.]htskräftig. Mit S[X.]hreiben vom 23. Januar 1990 beantragte der [X.], die Vergü-tung für seine Tätigkeit als [X.] festzusetzen. Zuletzt verlangte er 338.470 DM zuzügli[X.]h Umsatzsteuer. Das Amtsgeri[X.]ht setzte die [X.]vergütung mit Bes[X.]hluss vom 3. Dezember 1999 auf 240.519,60 DM ein-s[X.]hließli[X.]h Umsatzsteuer fest. Auf die Bes[X.]hwerde einer Gläubigerin wurde die-ser Bes[X.]hluss am 1. Dezember 2000 vom Landgeri[X.]ht aufgehoben und die Sa-[X.]he zur anderweitigen Ents[X.]heidung an das Amtsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Der Bes[X.]hluss des Landgeri[X.]hts ist re[X.]htskräftig. 4 Das Amtsgeri[X.]ht hat bisher weder über die Konkursverwaltervergütung no[X.]h über die [X.]vergütung erneut ents[X.]hieden. 5 Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 forderte das Amtsgeri[X.]ht den [X.] auf, den im Dezember 1989 entnommenen Betrag in Höhe von 530.000 DM sowie weitere 230.000 DM Zinsen an die Masse zurü[X.]kzuzahlen oder die Summe zu hinterlegen, bis über die Konkursverwaltervergütung endgültig ent-s[X.]hieden sei. Hiergegen erhob der [X.] Erinnerung, über die das Amtsge-ri[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]hieden hat. 6 Mit Bes[X.]hluss vom 5. März 2001 bestellte das Amtsgeri[X.]ht den Kläger zum Sonderverwalter mit dem Auftrag, Ansprü[X.]he gegen den [X.]n auf 7 - 4 - Rü[X.]kzahlung zu Unre[X.]ht der Masse entnommener Teile der Konkursverwalter-vergütung eins[X.]hließli[X.]h Zinsen zu prüfen und geltend zu ma[X.]hen. Der Kläger forderte den [X.]n auf, den Betrag von 529.581,08 DM bis 15. Juni 2001 zurü[X.]kzuzahlen. Der [X.] erklärte si[X.]h ledigli[X.]h bereit, für 289.062,08 DM zuzügli[X.]h Zinsen Si[X.]herheit dur[X.]h Bankbürgs[X.]haft zu leisten. Den Differenzbetrag von 240.519 DM, der abgerundet dem vom Amtsgeri[X.]ht zunä[X.]hst zuerkannten Anspru[X.]h auf [X.]vergütung entspri[X.]ht, nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 2001 ma[X.]ht der Kläger im vorliegenden Re[X.]htsstreit geltend. Der [X.] re[X.]hnet dagegen hilfsweise mit seiner Vergütung für die Se-questertätigkeit auf. 8 Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben (das Berufungsurteil ist veröffentli[X.]ht in [X.], 2150). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Abweisungs-begehren in vollem Umfang weiter. 9 Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. [X.] Die Klage ist zulässig. 11 Der Revisionskläger meint erstmals in der Revision, dem Kläger fehle das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis, weil er, der [X.], unter Aufsi[X.]ht des Konkurs-12 - 5 - geri[X.]hts stehe und dieses das Re[X.]ht habe, die Rü[X.]kzahlung aus der [X.] entnommener Gelder anzuordnen und dur[X.]hzusetzen. Deshalb sei für ein ordentli[X.]hes Klageverfahren kein Raum. Das Amtsgeri[X.]ht habe über die von ihm gegen die Rü[X.]kzahlungsaufforderung eingelegte Erinnerung ents[X.]heiden müssen. Dieser Einwand geht fehl. Der Kläger hat das erforderli[X.]he Re[X.]hts-s[X.]hutzbedürfnis für die Klage. Es fehlt an einem einfa[X.]heren, verfahrensmäßig si[X.]heren Weg, den Anspru[X.]h für die Masse dur[X.]hzusetzen. 13 1. Unabhängig von dem bestehenden Aufsi[X.]htsre[X.]ht des Konkursge-ri[X.]hts gegenüber dem Konkursverwalter durfte der Kläger als Sonderverwalter bestellt werden mit der Aufgabe, Ansprü[X.]he der Masse gegen den amtierenden Konkursverwalter zu prüfen und geltend zu ma[X.]hen ([X.]Z 113, 262, 270; OLG Mün[X.]hen ZIP 1987, 656; [X.]/Uhlenbru[X.]k, KO 11. Aufl. § 78 Rn. 9, 9 a; Kil-ger/[X.], [X.] 17. Aufl. § 78 KO [X.]. 2). Diese Bestellung war wirksam. Deshalb ist im vorliegenden Re[X.]htsstreit hinsi[X.]htli[X.]h des Re[X.]hts-s[X.]hutzbedürfnisses auf die Person des Sonderverwalters abzustellen. Das [X.] hält si[X.]h im Rahmen der dem Kläger übertragenen Aufgabe. Ihm obliegt das Verwaltungs- und Verfügungsre[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h dieses für die Masse geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs. Dies wird von der Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht mehr in Zweifel gezogen. 14 2. Das Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis für die Klage würde fehlen, wenn dem Kläger ein einfa[X.]herer Weg zur Erlangung eines vollstre[X.]kbaren Titels zur [X.] stünde. Der Kläger muss si[X.]h aber ni[X.]ht auf einen verfahrensmäßig un-si[X.]heren Weg verweisen lassen ([X.]Z 111, 168, 171 f; [X.], Urt. v. 24. [X.] 1994 - [X.] ZR 120/93, [X.], 654, 655; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. vor 15 - 6 - § 253 Rn. 18b; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. vor § 253 Rn. 8), zumal wenn die Dur[X.]hsetzbarkeit des auf diese [X.]e errei[X.]hbaren Titels zweifelhaft ist ([X.], Urt. v. 24. Februar 1994, aaO). a) Dem Kläger hätte hier allenfalls der Weg offen gestanden, beim Kon-kursgeri[X.]ht auf eine Dur[X.]hsetzung der Rü[X.]kzahlungspfli[X.]ht hinzuwirken. Ob si[X.]h aus der Aufsi[X.]ht des Konkursgeri[X.]hts gemäß § 83 KO die Mögli[X.]hkeit er-gibt, die Rü[X.]kzahlung von aus der Konkursmasse entnommenen Geldern an-zuordnen, ist aber streitig. Für die Anordnungsbefugnis spre[X.]hen si[X.]h aus [X.] KTS 1977, 56, 61; LG Aa[X.]hen Rpfleger 1978, 380; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 58 Rn. 14. Eine sol[X.]he Anordnungsbefugnis verneinen LG Göt-tingen [X.], 858, 859; [X.] NZI 2001, 157; [X.]/Uhlenbru[X.]k, aaO § 85 Rn. 12[X.]; Uhlenbru[X.]k, [X.] 12. Aufl. § 58 Rn. 7; [X.]/[X.], aaO § 83 KO [X.]. 1. 16 b) Selbst wenn man eine Anordnungsbefugnis des Konkursgeri[X.]hts be-jahen würde, hätte der Kläger kein Antragsre[X.]ht für eine sol[X.]he Ents[X.]heidung. Er könnte sie ledigli[X.]h anregen. Die Ents[X.]heidung stünde im Ermessen des Konkursgeri[X.]hts ([X.]/Uhlenbru[X.]k aaO § 83 Rn. 1, 3; [X.]/[X.], aaO § 83 [X.]. 1). Würde seinem Antrag ni[X.]ht stattgegeben, hätte er kein Re[X.]ht zur sofortigen Bes[X.]hwerde gemäß § 73 Abs. 3 KO (OLG S[X.]hleswig ZIP 1984, 473; [X.] ZIP 1988, 382, 383; [X.] ZIP 1983, 972). 17 [X.]) Würde dagegen dem Antrag Folge gegeben, hätte der Kläger keinen auf seinen Namen lautenden, von ihm selbst vollstre[X.]kbaren Titel. Das Kon-kursgeri[X.]ht könnte den Konkursverwalter nur mit Zwangsgeld gemäß § 84 KO dazu anhalten, seiner Anordnung na[X.]hzukommen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443 S. 128 zu § 69 [X.]-Entwurf), was bei einem Hö[X.]hstbetrag des Zwangsgeldes 18 - 7 - gemäß § 84 KO, Art. 6 Abs. 1 [X.] von nunmehr 1.000 • in Anbetra[X.]ht der zurü[X.]kzuführenden Summe mögli[X.]herweise keine ausrei[X.]hende Wirkung hätte. II. Landgeri[X.]ht und Berufungsgeri[X.]ht haben die Klage zutreffend für [X.] era[X.]htet. 19 Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspru[X.]h aus § 717 Abs. 2 ZPO analog zu. Die Vors[X.]hrift könne wie bei Kostenfestset-zungsbes[X.]hlüssen entspre[X.]hend angewandt werden, weil eine verglei[X.]hbare Re[X.]hts- und Interessenlage vorliege, au[X.]h wenn der Konkursverwalter bei der Entnahme der Vergütung aus der Masse ni[X.]ht im Wege der Zwangsvollstre-[X.]kung habe vorgehen müssen. Eine Aufre[X.]hnung gegen diesen Anspru[X.]h sei im Hinbli[X.]k auf den Zwe[X.]k des § 717 Abs. 2 ZPO ausges[X.]hlossen. 20 Diese Ausführungen halten re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. 21 1. Der Anspru[X.]h des Konkursverwalters auf Vergütung und Auslagener-satz entsteht gemäß § 85 KO zwar bereits mit der Arbeitsleistung. Dieser dur[X.]h Art. 12 GG ges[X.]hützte Anspru[X.]h ist au[X.]h auf unverzügli[X.]he Erfüllung geri[X.]htet ([X.]Z 116, 233, 242; [X.], Bes[X.]hl. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZB 53/02, [X.], 2223). Die Festsetzung dur[X.]h das Geri[X.]ht hat daher insoweit ledigli[X.]h deklaratoris[X.]he Bedeutung. Sie bestimmt aber verbindli[X.]h die Höhe des zuvor erwa[X.]hsenen Anspru[X.]hs ([X.]Z 116, 233, 242; [X.], Bes[X.]hl. v. 1. Oktober 2002 aaO; [X.]/Uhlenbru[X.]k, aaO § 85 Rn. 1; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 63 22 - 8 - Rn. 6). Auss[X.]hließli[X.]h sa[X.]hli[X.]h zuständig ist hierfür gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 KO das Konkursgeri[X.]ht (gemäß § 64 [X.] das Insolvenzgeri[X.]ht). 2. Ist die Vergütung vom Konkursgeri[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluss festgesetzt worden, darf der Konkursverwalter die Vergütung s[X.]hon vor Re[X.]htskraft des Bes[X.]hlusses entnehmen (vgl. Kübler/Prütting/Ei[X.]kmann, [X.] § 8 [X.] Rn. 29; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 64 Rn. 17; Uhlenbru[X.]k, [X.] aaO § 64 Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 8 [X.] Rn. 39). Dies re[X.]htfertigt si[X.]h daraus, dass der Festsetzungsbes[X.]hluss den Charakter eines vorläufig vollstre[X.]kbaren Titels hat. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbes[X.]hluss findet gemäß § 73 Abs. 3 KO (§ 64 Abs. 3 [X.]) die sofortige Bes[X.]hwerde statt. Gemäß § 72 KO (§ 4 [X.]) sind ergänzend die Vors[X.]hriften der ZPO anwendbar. Na[X.]h § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet die Zwangsvollstre[X.]kung aus Ents[X.]heidungen statt, ge-gen die das Re[X.]htsmittel der Bes[X.]hwerde statthaft ist. Die eingelegte Be-s[X.]hwerde hindert in diesen Fällen die Vollstre[X.]kung nur, wenn ihr ausdrü[X.]kli[X.]h aufs[X.]hiebende Wirkung beigelegt ist oder die Aussetzung der Vollziehung [X.] wurde ([X.]/Stöber, aaO § 794 Rn. 20; Musielak/La[X.]kmann, ZPO 4. Aufl. § 794 Rn. 44). Die sofortige Bes[X.]hwerde na[X.]h § 73 Abs. 3 KO hat keine aufs[X.]hiebende Wirkung ([X.]/Uhlenbru[X.]k aaO § 73 Rn. 10d; [X.] KO 6. Aufl. § 73 Rn. 14). Dies ergibt si[X.]h aus § 572 ZPO a.F.. Demzufolge ist der Vergü-tungsfestsetzungsbes[X.]hluss ein Vollstre[X.]kungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ([X.], Urt. v. 13. Juli 1964 - [X.], [X.], 1125; v. 5. Januar 1995 - [X.] ZR 241/93, [X.], 290, 291). 23 Der Vergütungsfestsetzungsbes[X.]hluss bedarf allerdings keiner Vollstre-[X.]kung, weil der Konkursverwalter selbst auf die seiner Verwaltung unterliegende Masse Zugriff nehmen kann. Das Re[X.]ht zur sofortigen Entnahme ist aber nur zu 24 - 9 - re[X.]htfertigen, weil der Bes[X.]hluss seiner Natur na[X.]h bereits vorläufige Wirkung entfaltet entspre[X.]hend einer vorläufigen Vollstre[X.]kbarkeit. 3. Die Vordergeri[X.]hte haben zutreffend angenommen, dass mit der re[X.]htskräftigen Aufhebung (vgl. § 74 KO) des Vergütungsfestsetzungsbe-s[X.]hlusses § 717 Abs. 2 ZPO entspre[X.]hend anwendbar ist. 25 a) Weder die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Verglei[X.]hsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses und der Mitglieder des [X.] (künftig: [X.]), die weiterhin anwend-bar ist (vgl. § 19 [X.] in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung), no[X.]h die Konkursordnung enthalten eine Regelung der Frage, wie na[X.]h einer Aufhebung des die Vergütung des Konkursverwalters festsetzenden Bes[X.]hlusses die Rü[X.]kabwi[X.]klung der bereits der Masse entnommenen Beträge zu erfolgen hat. Dasselbe gilt für die Insolvenzordnung und die Insolvenzre[X.]htli[X.]he Vergütungs-verordnung. Au[X.]h insoweit finden deshalb gemäß § 72 KO (§ 4 [X.]) die Vor-s[X.]hriften der ZPO entspre[X.]hende Anwendung. 26 b) Gemäß § 795 ZPO sind zwar auf Vollstre[X.]kungstitel na[X.]h § 794 ZPO kraft gesetzli[X.]her Verweisung nur die §§ 724 bis 793 ZPO anwendbar. Es ist aber allgemein anerkannt, dass § 717 ZPO über seinen Wortlaut hinaus in [X.] Fällen entspre[X.]hend anwendbar ist, insbesondere auf vollstre[X.]kbare Be-s[X.]hlüsse na[X.]h § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Musielak/La[X.]kmann aaO § 717 ZPO Rn. 6; [X.], ZPO 22. Aufl. § 717 ZPO Rn. 60; [X.]/[X.] aaO § 717 ZPO Rn. 4). 27 Das gilt zunä[X.]hst für Bes[X.]hlüsse, aus denen vollstre[X.]kt worden ist. Ni[X.]hts anderes kann aber für den Vergütungsfestsetzungsbes[X.]hluss gelten, der 28 - 10 - wie ein Vollstre[X.]kungstitel wirkt, weil der Konkursverwalter wegen seines [X.] und Verfügungsre[X.]hts über das fremde Vermögen (§ 6 Abs. 2 KO) si[X.]h auf der Grundlage des Bes[X.]hlusses selbst Befriedigung aus der Masse vers[X.]haffen kann. Dies entspri[X.]ht au[X.]h der einhelligen Meinung in der Literatur (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], § 64 Rn. 17 und § 8 [X.] Rn. 16; Kübler/ Prütting/Ei[X.]kmann, aaO; Uhlenbru[X.]k, aaO § 64 [X.] Rn. 14; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 8 [X.] Rn. 40). § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstre[X.]kbaren Urteils in Anspru[X.]h genommen wird, seine Leistung zur Abwehr der Vollstre[X.]kung na[X.]h Aufhebung des Titels soglei[X.]h zurü[X.]kerhält. Dies ist auf den allgemeinen Re[X.]htsgedanken zurü[X.]kzuführen, dass der Gläu-biger aus einem no[X.]h ni[X.]ht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstre[X.]kt. Na[X.]h einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Titels, der den Gläu-biger zur vorzeitigen Vollstre[X.]kung bere[X.]htigt, soll der daraus folgende S[X.]haden des S[X.]huldners aufgrund einer s[X.]huldunabhängigen Risikohaftung des [X.] ausgegli[X.]hen werden ([X.]Z 54, 76, 80 f; 62, 7, 9; 85, 110, 113; 95, 10, 13; 136, 199, 205). 29 Der S[X.]huldner (hier die Masse) ist s[X.]hutzbedürftig; denn er kann si[X.]h gegen die Vollstre[X.]kung aus einem nur vorläufig vollstre[X.]kbaren Titel ni[X.]ht [X.]. Daher ist es angemessen, dass der Gläubiger, der von einem no[X.]h ni[X.]ht re[X.]htskräftigen Vollstre[X.]kungstitel Gebrau[X.]h ma[X.]ht, dies auf eigene Gefahr tut und das Risiko der Aufhebung in der Re[X.]htsmittelinstanz tragen muss. Eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO kommt deshalb in den Fällen in Be-tra[X.]ht, in denen der für die Vors[X.]hrift maßgebli[X.]he Haftungsgrund in verglei[X.]h-barer [X.]e zutrifft ([X.], Urt. v. 11. Mai 1999 - [X.] ZR 423/97, [X.], 1499 ff). Dies ist beim Vergütungsfeststellungsbes[X.]hluss der Fall. Er ist dur[X.]h-30 - 11 - setzbar wie ein vorläufig vollstre[X.]kbares Urteil. Dass eine Vollstre[X.]kung tatsä[X.]h-li[X.]h ni[X.]ht erfolgen muss, ist anders als in Fällen freiwilliger Leistung ohne Voll-stre[X.]kungsdru[X.]k (vgl. etwa [X.]Z 131, 233, 236; 143, 65, 71) unerhebli[X.]h; denn weder der Gemeins[X.]huldner no[X.]h die Gläubiger können die Masse dem Zugriff des Konkursverwalters entziehen. Der Zugriff des Verwalters, der effektiver ist als die Vollstre[X.]kung, muss deshalb der Vollstre[X.]kung und der Leistung zur Abwehr der Vollstre[X.]kung im Sinne des § 717 Abs. 2 ZPO glei[X.]h era[X.]htet wer-den. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision geht es ni[X.]ht darum, dass die Verwaltervergütung mit Prozesskosten glei[X.]hgesetzt wird, was heute im Hin-bli[X.]k auf § 64 Abs. 3 Satz 2 [X.] unzutreffend wäre (HK-[X.]/Ei[X.]kmann, aaO § 64 Rn. 14). Bei beiden handelt es si[X.]h um unters[X.]hiedli[X.]he Fälle, in denen gesondert zu prüfen ist, ob § 717 Abs. 2 ZPO analog anwendbar ist. 31 d) Ein Verglei[X.]h mit der Re[X.]htslage in dem Fall, dass der Verwalter mit Genehmigung (Zustimmung) des Geri[X.]hts der Masse Vors[X.]hüsse entnommen hat und die entnommenen Vors[X.]hüsse in ihrer Summe die endgültig festzuset-zende Gesamtvergütung übersteigen, gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine andere Bewertung. Der [X.] hat allerdings im Fall der insol-venzre[X.]htli[X.]hen Vergütungsverordnung darauf hingewiesen, dass ein materiell-re[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h besteht, wona[X.]h auf diesem Weg zuviel erlangte [X.] zurü[X.]kzuerstatten sind ([X.], Bes[X.]hl. v. 1. Oktober 2002 - [X.] ZB 53/02, [X.], 2223, 2224). 32 Darum geht es hier ni[X.]ht. Zu ents[X.]heiden ist vielmehr darüber, ob im Fal-le der Aufhebung einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung ein prozessualer 33 S[X.]hadensersatzanspru[X.]h besteht. Aus der genannten Ents[X.]heidung kann - 12 - ersatzanspru[X.]h besteht. Aus der genannten Ents[X.]heidung kann daher ni[X.]hts für die hier zu ents[X.]heidende Frage abgeleitet werden. e) Die Anwendbarkeit des § 717 Abs. 2 ZPO entspri[X.]ht einem angemes-senen Interessenausglei[X.]h, au[X.]h wenn es an einem Zwei-Parteien-Verhältnis fehlt ([X.], EWiR 2005, 143, 144). Der Masse wurden seit September 1989 [X.]a. 530.000 DM ohne Re[X.]htsgrund entzogen, die der Konkursverwalter für die Masse hätte nützen können. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht ausgeführt, dass au[X.]h im Konkurs- und Insolvenzverfahren ein Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den In-teressen des Verwalters an einer angemessenen Vergütung und den Interes-sen der Gläubiger an einer sparsamen und effektiven Verwaltung der Masse gesu[X.]ht werden muss. Wenn der [X.] über die Vors[X.]hüsse hinaus - die ebenfalls no[X.]h abzure[X.]hnen sein werden - weitere Vergütung erhalten will, muss er eine den re[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspre[X.]hende S[X.]hlussre[X.]hnung mit Darlegung der Teilungsmasse vorlegen, auf die hin das Konkursgeri[X.]ht die Vergütung festsetzen kann. Dass dies bisher ni[X.]ht ges[X.]hehen ist, liegt allein in der Verantwortung des [X.]n. 34 4. Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ents[X.]hieden, dass der [X.] gegen den Anspru[X.]h aus § 717 Abs. 2 ZPO ni[X.]ht mit seinen no[X.]h ni[X.]ht festgesetzten Ansprü[X.]hen auf Vergütung für seine Tätigkeit als [X.] in der [X.] bis 31. Januar 1983 aufre[X.]hnen kann. 35 a) § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstre[X.]kbaren Urteils in Anspru[X.]h genommen worden ist, seine Leistung na[X.]h Aufhebung des Titels soglei[X.]h zurü[X.]kerhält. Aufre[X.]hnungen ge-gen den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind deshalb nur zulässig, wenn sie mit dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, dem [X.] - 13 - [X.]kungss[X.]huldner bezügli[X.]h dieses Teils seines S[X.]hadens sofortigen Ersatz zu si[X.]hern, vereinbar sind. Mit diesem Zwe[X.]k wäre es unvereinbar, die Aufre[X.]h-nung zuzulassen, soweit damit die Leistung zur Abwendung der Vollstre[X.]kung oder der dur[X.]h die Vollstre[X.]kung [X.] Beträge betroffen ist ([X.]Z 136, 199, 202 f; [X.], aaO § 717 ZPO Rn. 33; Musielak/La[X.]k-mann, aaO § 717 ZPO Rn. 13). Ni[X.]hts anderes gilt für den Zinsanspru[X.]h, der allein wegen Verzugs mit der Rü[X.]kzahlung des genannten Betrages begründet ist (vgl. [X.]Z 136, 199, 200, 207). Eine Aufre[X.]hnung mit weitergehenden S[X.]häden wäre zwar zulässig ([X.]Z 136, 199, 207 f). Sol[X.]he S[X.]häden ma[X.]ht der Kläger jedo[X.]h ni[X.]ht geltend. b) Eine Aufre[X.]hnung s[X.]heidet hier aber au[X.]h deshalb aus, weil die [X.], mit der aufgere[X.]hnet werden soll, der Festsetzung dur[X.]h das Konkurs-geri[X.]ht bedarf. Der Konkursverwalter kann seine Vergütung nur na[X.]h Maßgabe der Ents[X.]heidung dur[X.]h das Konkursgeri[X.]ht geltend ma[X.]hen, § 85 Abs. 1 Satz 2 KO, § 6 [X.]. Diese Vors[X.]hriften gelten für den [X.] entspre[X.]hend (Ei[X.]kmann, Vergütung im Insolvenzverfahren 2. Aufl. [X.] A Rn. 34 f, 37; [X.]/Uhlenbru[X.]k aaO § 106 KO Rn. 22 f; [X.], Rpfleger 1998, 534). In einem Re[X.]htsstreit zwis[X.]hen [X.] und Sonderverwalter kann die Vergütung selbst dann ni[X.]ht verbindli[X.]h festgelegt werden, wenn die Höhe der Vergütung zwis[X.]hen den Parteien unstreitig ist. Denn hieran sind die Konkursgläubiger und der Gemeins[X.]huldner ni[X.]ht beteiligt. Die Befugnis, gegen eine Vergütungsents[X.]heidung des Konkursgeri[X.]hts Re[X.]htsmittel einzulegen, steht aber au[X.]h ihnen zu ([X.]/Uhlenbru[X.]k, aaO § 85 Rn. 18; Ei[X.]kmann, [X.] im Insolvenzverfahren aaO [X.] A Rn. 36 a, 39 f). Eine Aufre[X.]hnung mit der [X.]vergütung ist folgli[X.]h nur mögli[X.]h, wenn diese bereits re[X.]htskräf-tig dur[X.]h das Konkursgeri[X.]ht festgestellt ist. 37 - 14 - Mit Kostenerstattungsansprü[X.]hen kann allerdings ni[X.]ht nur aufgere[X.]hnet werden, wenn sie re[X.]htskräftig festgestellt sind, sondern au[X.]h dann, wenn sie unstreitig sind ([X.], Urt. v. 8. Januar 1976 - [X.], [X.], 460, 461; v. 15. Januar 1990 - [X.], [X.], 1200, 1202; Mü[X.]hKomm-BGB/ S[X.]hlüter, 4. Aufl. § 387 Rn. 19; [X.]/[X.], [X.]. 2000 § 387 Rn. 133). Dies ist auf die Vergütung des Konkursverwalters oder [X.]s jedo[X.]h ni[X.]ht übertragbar, weil die Parteien über die Höhe des Anspru[X.]hs aus den dargelegten Gründen ni[X.]ht verfügen können. Davon abgesehen ist die Vergütung im vorliegenden Fall zwis[X.]hen den Parteien streitig. 38 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 01.08.2003 - 317 O 218/01 - [X.], Ents[X.]heidung vom 13.08.2004 - 11 U 168/03 -

Meta

IX ZR 179/04

17.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 179/04 (REWIS RS 2005, 767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 767

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.