Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZB 123/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4904

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[X.] ZB 123/03vom22. Januar 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:ja[X.]R:ja [X.] §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; [X.] § 11 Abs. 1Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht [X.] wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reichtdas Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des [X.] zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.[X.], [X.]uß vom 22. Januar 2004 - [X.] 123/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 22. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] des [X.] vom 30. April 2003wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert beträgt 4.560,73 Gründe:I.Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit [X.]uß [X.] vom 17. September 2002 die vorläufige Insolvenzverwaltungangeordnet; die Antragstellerin wurde zur vorläufigen Insolvenzverwalterin be-stellt und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Darin [X.] Antragstellerin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens dek-kendes, kurzfristig verfügbares Schuldnervermögen nicht zur Verfügung stehe.Mit [X.]uß vom 4. Dezember 2002 wies das Insolvenzgericht deshalb [X.] ab. Die Vergütung der Antragstellerin nebst Auslagen wurdeantragsgemäß auf 5.457,77 [X.] 3 -Unter Hinweis darauf, daß sich in dem verwalteten Vermögen lediglichein Betrag von [X.], ihr den restlichen Betrag von 4.560,73 der Staatskasse zuerstatten. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die hierge-gen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 [X.] statthafteRechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); sie hat indes keinen Erfolg.Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren [X.] nicht eröffnet (§ 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und reicht das [X.] nicht aus, um den Vergütungsanspruch des [X.] zu decken, so kommt eine Ausfallhaftung des Staates grundsätzlich nichtin Betracht.1. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnungüber die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der [X.] des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des [X.]([X.]) vom 25. Mai 1960 ([X.]) war umstritten, wer im Fall [X.] des Konkurses mangels Masse Schuldner der Sequesterver-gütung ist und ob, falls sich der Anspruch gegen den Inhaber des sequestrier-ten Vermögens richtet, eine Ausfallhaftung der Staatskasse besteht (bejahendz.[X.] [X.] ZIP 1983, 710 f; [X.]Oder [X.], 485 [[X.] 4 -GesO]; [X.] [X.], 762, 763; [X.] Rpfleger 1998, 364; [X.] ZIP 1999, 244, 245; [X.] ZIP 1982, 21 f; [X.]/[X.],[X.] 17. Aufl. § 106 KO Anm. 4; verneinend z.[X.]: [X.] 1955, 78; [X.] JurBüro 1997, 148 f; [X.] 1997, 402 f; [X.] 1978, 9, 16; [X.] [X.] 1957, 73, 74;Jaeger/[X.], KO 8. Aufl. § 106 Rn. 14; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 106Rn. 20b - 20d). Der [X.] hat diese Frage nicht entschieden. [X.] Vergütung des [X.] hat er eine [X.] Staatskasse allerdings verneint ([X.], Urt. v. 5. Februar 1981 - [X.]/80, NJW 1981, 1726, 1727); auch für den Konkursverwalter ist er davonausgegangen, daß diesen bei masselosem Konkurs ein Ausfallrisiko treffe (vgl.[X.]Z 116, 233, 241).2. Da die neue Insolvenzordnung und die [X.] ([X.]) vom 19. August 1998 ([X.] I S. 2205) diese Fragenicht regeln, hat sich der Meinungsstreit fortgesetzt (für eine Ausfallhaftung desStaates: [X.], [X.] 2. Aufl. Vor § 1 Rn. 45 ff; [X.], [X.] vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 [X.] 2003 S. 98 ff; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 11 Rn. 91 ff; [X.], in: [X.]/Weis/[X.], [X.] 2. Aufl. § 11 [X.] Rn. 21 ff; [X.], in: FK-[X.], 3. Aufl.[X.] § 11 Rn. 35 f; [X.], in: MünchKomm-[X.] § 11 [X.] Rn. 23; vernei-nend: [X.], 61; [X.], Vergütung und Kosten im [X.] Rn. 177; Kirchhof, in: HK-[X.], 3. Aufl. § 22 Rn. 90; [X.], in:[X.], [X.] § 26 Rn. 37; [X.], in: FK-[X.], § 26 Rn. 70;[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 22 Rn. 134; [X.], [X.] 12. Aufl. § 22Rn. 238; eher verneinend auch OLG Celle Z[X.] 2000, 223, 224 und- allerdings mit verfassungsrechtlichen Bedenken - [X.], in: Breutigam/- 5 -[X.]/Goetsch, [X.] § 11 [X.] Rn. 54 sowie [X.], in: [X.]/[X.], [X.] § 22 Rn. 255 ff).Der [X.] war mit dieser Frage bisher nicht befaßt. Er hat(insofern [X.]Z 116, 233, 241 folgend) lediglich ausgesprochen, daß der In-solvenzverwalter hinsichtlich seiner Vergütung bei einer vermögensarmen [X.] leer ausgehen könne ([X.], [X.]. v. 1. Oktober 2002 - [X.]53/02, [X.], 2476, 2477).3. Der [X.] schließt sich nunmehr der Auffassung an, [X.] des Staates [X.]) Dies entspricht den Absichten des Gesetz- und Verordnungsgebers.Der Bundesrat hat im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Satz 1 RegE-[X.] (jetzt § 26Abs. 1 Satz 1 [X.]) darum gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zuprüfen, ob es näherer gesetzlicher Regelung bedürfe, wer bei Abweisung einesEröffnungsantrags mangels Masse die entstandenen Verfahrenskosten zu tra-gen habe. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, daß ein vorläufiger In-solvenzverwalter bei einem Eigenantrag des Schuldners und nicht kostendek-kender Masse Gefahr laufe, hinsichtlich seiner Vergütung und seiner [X.] auszugehen. Dies sei unbillig und solle ihm nicht zugemutet werden (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerungdieses Ansinnen ausdrücklich abgelehnt (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Sie hatausgeführt, den vorläufigen Insolvenzverwalter treffe ein begrenztes [X.]. Dies sei gerechtfertigt, weil er darauf achten müsse, nicht zu Lasten derübrigen Beteiligten weiterzuwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse- 6 -geboten sei. Das Anliegen des [X.] ist daraufhin im Gesetzgebungs-verfahren nicht weiterverfolgt worden.b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der [X.] seine Auffassung auch später nicht geändert.Allerdings gewährt nunmehr § 63 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom [X.] ([X.] I S. 2710) dem Insolvenzverwalter, falls die Kosten [X.] nach § 4a [X.] gestundet sind, für seine Vergütung und seineAuslagen einen Anspruch gegen die Staatskasse, soweit die Insolvenzmassenicht ausreicht. Die amtliche Begründung (BT-Drucks. 14/5680 S. 26) [X.] Stundung der Gerichtskosten allein ist nicht ausreichend, umbei Massearmut ein Insolvenzverfahren durchführen zu können.Vielmehr muß auch dafür Sorge getragen werden, daß in diesemVerfahren tätige Personen, also insbesondere der vorläufige In-solvenzverwalter, der Insolvenzverwalter und der Treuhänder imvereinfachten Insolvenzverfahren, einen werthaltigen Anspruchauf ihre Vergütung erhalten. ... Insofern besteht eine gewisseParallele zu § 1836a BG[X.] Nach Ablauf der Stundungsfrist kanndie Staatskasse die verauslagten Beträge bei dem [X.] machen, da in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz unterNr. 9017 hierfür ein neuer Auslagentatbestand geschaffen wird."Daß der Gesetzgeber nunmehr außerhalb der [X.] eine wert-haltige Absicherung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzver-walters durch eine Subsidiärhaftung des Staates für angemessen und zurDurchführung von Insolvenzverfahren trotz Massearmut für erforderlich hält,ergibt sich daraus nicht. Vielmehr ist die Vorschrift als [X.] 7 -(vgl. in der amtlichen Begründung: "Insofern –") konzipiert ([X.], § 22[X.] Rn. 238). Es sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß [X.] trotz unzureichender Masse das Verfahren deshalb eröffnet,weil dem Schuldner die Verfahrenskosten nach § 4a [X.] gestundet wordensind (so auch [X.] aaO Rn. 38). Zu den Verfahrenskosten gehören auch [X.] und Auslagen des - vorläufigen wie auch endgültigen - [X.] (§ 54 Nr. 2 [X.]). Die Stundung darf jedoch nicht zu dessen Lastengehen. Beantragt der Schuldner als natürliche Person keine Stundung [X.] diese versagt oder handelt es sich um eine juristische Person, liegt dasvolle [X.] auch nach der gesetzlichen Neuregelung beimInsolvenzverwalter ([X.], § 63 [X.] Rn. 31). Wenn der [X.] Ergebnis hätte vermeiden wollen, hätte er § 63 Abs. 2 [X.] nicht [X.] Anwendungsbereich des § 4a [X.] beschränkt.c) Da eine ungewollte Gesetzeslücke somit nicht vorliegt, begegnet ihreSchließung im Wege einer Analogie von vornherein Bedenken. Im übrigenfehlen Normen, an die hierfür angeknüpft werden könnte.aa) Die Vorschrift des § 50 GKG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwen-den, weil diese Bestimmung nur die Zahlungspflicht von [X.] dem Fiskus regelt, nicht eine solche des Fiskus gegenüber [X.] (ebenso [X.], aaO Vor § 1 Rn. 45; [X.], in:MünchKomm-[X.], § 26 Rn. 36; [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 92;[X.], aaO § 11 [X.] Rn. 23).[X.]) Die Auslagentatbestände des [X.] (Teil 9) gewäh-ren keinen Anspruch, sondern setzen diesen voraus. Der Anspruch des vorläu-figen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz fällt unter- 8 -Nr. 9017 [X.] nur dann, wenn eine Stundung nach § 4a [X.] vorausgegangenist. In diesem Falle ergibt sich der Anspruch des [X.] aus § 63 Abs. 2 [X.]. Fehlt es an einer Stundung, so gibt es auch keinenAnspruch; dieser Mangel kann nicht durch eine "Analogie zu Nr. 9007 [X.]"überspielt werden (OLG Celle Z[X.] 2000, 223, 224; [X.], aaO Rn. 177Fn. 484; Kirchhof, in: HK-[X.], § 22 Rn. 91; a.A. [X.] [X.], 762,764; [X.], aaO S. 100; [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 94).cc) Eine Analogie zu den §§ 675, 612, 632 BGB (dies erwägen - im [X.] an [X.] ZIP 1983, 710; [X.] ZIP 1985, 170; LG Frank-furt/Main Rpfleger 1986, 496; [X.] ZIP 1999, 244, 245 - [X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 92; [X.], aaO Rn. 36; [X.], aaO Rn. 23)liegt fern, weil der vorläufige Insolvenzverwalter zwar vom Insolvenzgericht be-stellt wird, jedoch für den Staat weder Dienste noch Werkleistungen erbringt.dd) Für die entsprechende Anwendung der § 1835a Abs. 3 Halbs. 1,§ 1836a BGB (dafür plädieren [X.], aaO Rn. 26 sowie - alternativ zur analo-gen Anwendung der §§ 675, 612, 632 BGB - [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 11 Rn. 92; [X.], aaO Rn. 36; [X.], aaO Rn. 23) könnte zwar sprechen,daß der vorläufige Insolvenzverwalter - ähnlich wie der Vormund - eine im [X.] Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt. Dies trifft jedoch [X.] gleichen Maße auch für den endgültigen Insolvenzverwalter zu (vgl. für denKonkursverwalter [X.]Z 116, 233, 238), ohne daß bisher jemand ernsthaft [X.] hat, ihm sein Ausfallrisiko durch eine Subsidiärhaftung des Staates ab-zunehmen (darauf weist [X.] Rpfleger 1997, 402 zutreffend hin).d) Der dargestellte Rechtszustand ist nicht verfassungswidrig.- 9 -aa) Allerdings gehört zur Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)auch die Freiheit, eine angemessene Vergütung zu fordern ([X.] 54, 251,271; [X.] ZIP 1993, 838, 841). Gesetzliche Regelungen, die eine Gebüh-renbegrenzung - oder gar einen Gebührenausfall - bei freiberuflich [X.], sind verfassungsrechtlich nur dann nicht zu beanstanden, wenn [X.] die finanziellen Folgen für die in Anspruch genommenen Berufs-tätigen in Rechnung stellt (vgl. [X.] 83, 1, 16; v. Mangoldt[X.]/[X.],Grundgesetz I 4. Aufl. Art. 12 Rn. 173). Der Eingriff in die Berufsausübungs-freiheit muß durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt seinund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen ([X.] aaO). [X.] in einer Verordnung getroffene Vergütungsregelung zu unangemessenenFolgen, sind die Gerichte nicht daran gebunden ([X.] ZIP 1989, 382, 383;[X.]Z 152, 18, [X.] nimmt die Insolvenzverwalter im Rahmen ihrer beruflichen Tä-tigkeit in Anspruch. Sie werden von ihm von Fall zu Fall bestellt und [X.] dem gesetzlich geregelten Anforderungsprofil durch besondere Ge-schäftskunde qualifiziert sein (§ 56 Abs. 1 [X.]). Die im öffentlichen Interesseliegende Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erfordert einen erhebli-chen zeitlichen Aufwand und ist mit nicht unbeträchtlichen Haftungsrisiken [X.]. Da sie als Freiberufler von dem Ertrag dieser Tätigkeit leben, darf ih-nen eine angemessene Vergütung nicht vorenthalten werden.[X.]) Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten, die Tätigkeit eines- hier: vorläufigen - Insolvenzverwalters in jedem konkreten Einzelfall ange-messen zu vergüten. Vielmehr reicht es aus, daß die Einkünfte aus ihrer [X.] 10 -keit insgesamt auskömmlich sind. Das [X.] hat es zwarabgelehnt, einen wesentlichen Teil der beruflichen Inanspruchnahme von [X.] nur deshalb gänzlich unvergütet zu lassen, weil die [X.] anderweitiger Vormundschaften zu einem wirtschaftlichen Ausgleich führt([X.] 54, 251, 272 f). Andererseits hat es jedoch ausgesprochen, daßRechtsanwaltsgebühren nicht dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfallentsprechen müssen; sie müssen nur so bemessen sein, daß der [X.] seinem Gebührenaufkommen insgesamt - nach einer Mischkalkulation -sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreitenkann ([X.] 80, 103, 109; 85, 337, 349; [X.] NJW 2003, 737, 738).Wenn einem vorläufigen Insolvenzverwalter hinsichtlich seiner [X.] auf Vergütung und Auslagenersatz ein Ausfallrisiko zugemutet wird, bleibtkein "wesentlicher Teil seiner beruflichen Inanspruchnahme" unvergütet. [X.] ist in den Fällen gering, in denen das Insolvenzverfahren eröffnetwird. In diesem Falle gehört die Vergütung des [X.] den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 [X.]. Sie ist deshalbaus der Masse voll zu bezahlen; bei Masseunzulänglichkeit ist sie mit den üb-rigen Kosten erstrangig zu berichtigen (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Wird die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masseabgelehnt, droht die Gefahr, daß der vorläufige Insolvenzverwalter seinen An-spruch wegen der Unzulänglichkeit des [X.] nicht realisierenkann, lediglich in zwei Fällen: wenn der Schuldner den Antrag gestellt hat, [X.] Verfahrenskosten jedoch nicht gestundet worden sind, und wenn der Gläu-biger den Antrag gestellt hat. Eine Zweithaftung des Gläubigers für die Vergü-tung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die dessen Ausfallrisiko weiter ver-ringern würde, kommt nicht in Betracht (OLG Celle Z[X.] 2000, 223; [X.],- 11 -aaO Rn. 21; Kirchhof, aaO § 22 Rn. 91; [X.], aaO Rn. 177; [X.], aaO [X.]; [X.], aaO § 22 [X.] Rn. 255 und § 26 [X.] Rn. 54; [X.], aaORn. 22; [X.]/[X.], aaO; a.A. LG Münster ZIP 1990, 807; [X.] NZI1998, 131 f; [X.], aaO S. 99; [X.], § 22 [X.] Rn. 238), weil die [X.] nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen Auslagengehört (BT-Drucks. 12/3803 S. 72).Eine weitere Verminderung des Risikos folgt aus der Verpflichtung [X.], bei erkennbarer Masseunzulänglichkeit von der Anordnungder vorläufigen Insolvenzverwaltung von vornherein abzusehen und statt [X.] lediglich einen Gutachtenauftrag zu erteilen ([X.], in: [X.],§ 26 [X.] Rn. 37). Falls das Insolvenzgericht durch Anordnung der vorläufigenInsolvenzverwaltung trotz erkennbarer Masseunzulänglichkeit einen Ausfalldes vorläufigen Insolvenzverwalters verursacht hat, kann dies eine Amtshaf-tung begründen ([X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 93; [X.], aaORn. 27; [X.], aaO Rn. 38).Schließlich trägt auch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu [X.] bei. Danach hat der vorläufige Insolvenzverwalter, [X.] die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegan-gen ist, vor der Aufhebung seiner Bestellung aus dem von ihm verwaltetenVermögen die entstandenen Kosten zu berichtigen. Dem entspricht die [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters, seine Vergütung und Auslagen ausdem verwalteten Vermögen zu entnehmen, bevor der Eröffnungsantrag abge-lehnt wird ([X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 90; [X.], aaO Rn. 35;[X.], aaO Rn. 22). Den Zeitpunkt der Ablehnung kann er beeinflussen (vgl.unten ee).- 12 -cc) Falls gleichwohl ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Be-rufsausübungsfreiheit anzunehmen wäre, würde dieser - wie sich aus [X.] zu [X.] ergibt - die [X.] nicht überschreiten.Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter zugleichzum Gutachter bestellt worden ist, der das Vorliegen eines Eröffnungsgrundesprüfen soll (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.]). Für dieses Gutachten wird er in je-dem Fall aus der Staatskasse entlohnt (§§ 3, 8, 15, 16 [X.]). Das Bundes-verfassungsgericht hat für diesen Fall verfassungsrechtliche Bedenken gegendie Belastung eines Sequesters mit dem Risiko eines Ausfalls seiner Vergü-tung nicht geäußert ([X.] [X.] 1982, 221; vgl. ferner [X.] Rpfleger1997, 402, 403; [X.], 61; [X.], aaO Vor § 1 Rn. 48;[X.], aaO § 22 [X.] Rn. 257 und § 26 [X.] Rn. 54).dd) Jedenfalls wäre dieser Eingriff durch das in den [X.] Ausdruck gebrachte Anliegen gerechtfertigt, daß der vorläufige Insolvenz-verwalter dadurch angehalten werden soll, nicht zu Lasten der übrigen [X.] weiterzuwirtschaften, wenn eine Abweisung mangels Masse geboten ist(BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Dabei handelt es sich um einen Gemeinwohlbe-lang von Gewicht. Wenn eine Ausfallhaftung des Staates für die Vergütung unddie Aufwendungen des vorläufigen Verwalters bestünde, könnte nicht ausge-schlossen werden, daß gelegentlich - zum Nachteil des Steuerzahlers - in [X.] Fällen ein ungerechtfertigter Aufwand getrieben und das Eröff-nungsverfahren in die Länge gezogen wird. Der Eingriff wäre geeignet, dies zuverhindern, und er wäre zugleich erforderlich. Ein weniger einschneidendesMittel zur zuverlässigen Erreichung des angegebenen Zwecks stünde nicht zurVerfügung. Im [X.] mit dem vorläufigen [X.] 13 -venzverwalter darüber zu streiten, welche Dauer des Eröffnungsverfahrens undwelche der in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen er aus seiner Sicht fürerforderlich halten durfte, verspricht wenig [X.]) Der Eingriff wäre auch nicht unverhältnismäßig. Es stehen nicht nurdem Insolvenzgericht (vgl. oben [X.]) sondern auch dem vorläufigen Insolvenz-verwalter Mittel zu Gebote, um das Risiko eines Ausfalls zu verringern. [X.] ist berechtigt und verpflichtet, seine Tätigkeit garnicht erst aufzunehmen oder jedenfalls sofort einzustellen, wenn er erkennt,daß nicht einmal die Kosten der vorläufigen Verwaltung gedeckt sind (LG Göt-tingen Rpfleger 1997, 402; [X.], aaO § 26 [X.] Rn. 54; [X.], aaORn. 37). Gerade in den Fällen, in denen er zugleich als Gutachter die vorhan-dene Vermögensmasse feststellen muß, wird er sehr schnell diese Kenntniserhalten. Ein weiteres Instrument, um das Ausfallrisiko in Grenzen zu halten, istdie rechtzeitige Entnahme von Vorschüssen ([X.] 2003, 101, 102;[X.]/Wutzke/[X.], aaO § 11 Rn. 90; vgl. ferner [X.], [X.]. [X.] Oktober 2003 - 1 BvR 538/02). Wenn die äußeren Umstände auf den [X.] Blick eine Masseinsuffizienz befürchten lassen, kann der vorläufige [X.] die Aufnahme seiner Tätigkeit von einem Vorschuß abhängigmachen.[X.] ausnahmsweise eine Haftung des Staates für die Auslagen des vor-läufigen Insolvenzverwalters insoweit gerechtfertigt ist, als diesem nach § 21Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 [X.] die Zustellungen übertragen- 14 -wurden, die sonst dem Insolvenzgericht obliegen und unter den Begriff der er-- 15 -stattungsfähigen Auslagen nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskosten-gesetz fallen (so [X.], aaO § 11 Rn. 59), braucht der [X.] nicht zu [X.]. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.[X.] [X.] Ganter Vill

Meta

IX ZB 123/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. IX ZB 123/03 (REWIS RS 2004, 4904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4904

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