Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. VIII ZR 81/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2678

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:29. März 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: ja[X.] § 166 Abs. 1HGB § 354a)Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts mußsich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden voll-machtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Ver-ständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 [X.] zu-rechnen lassen.b)Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.[X.], Urteil vom 29. März 2000 - [X.]/99 -KG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. März 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] und die Anschlußrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 12. Februar 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 19. Mai 1994 in der Fassung der [X.] vom 9. Dezember 1994 erwarb die [X.](im folgenden: Käuferin) sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin. Auf [X.] Verkäuferin, der [X.], trat der vormalige Liquidator der Klägerin,Rechtsanwalt [X.], auf. Der Vertrag in seiner abschließenden Fassungwurde von der [X.] am 28. April 1995 genehmigt. Er enthielt unter ande-rem folgende [X.] 3 -§ 10 Entsorgung der [X.] dem Betriebsgelände lagern oberirdisch die in Anlage 5/1 und 5/2 auf-geführten Reststoffe und Chemikalien, die vom Verkäufer bis zum31.12.1995 entsorgt werden....Zur Entsorgung dieser Stoffe wird sich der Verkäufer derjenigen [X.] bedienen, die schon bisher verantwortlich waren. [X.] dieser Fachkräfte bei der Entsorgung hat Vorrang vor einer even-tuellen Tätigkeit für den Käufer. Die Kosten sind dem Verkäufer in Rech-nung zu stellen....Der Käufer ist nicht berechtigt, für die Lagerung der Reststoffe und Chemi-kalien ein Entgelt, in welcher Form auch immer, bis zum [X.] zu verlangen....§ 24 [X.] die [X.] wurden in der [X.] durch den [X.] in Höhe von insgesamt [X.] 5.800.000,00 auf das [X.] ... ausgereicht.Bis zur Wirksamkeit dieses Vertrages werden aus oben genanntem [X.] der Liquidation beglichen. Der Verkäufer verzichtet auf [X.] dieses Darlehens durch den Käufer.Der darüber hinausgehende Betrag ist nicht Gegenstand dieses Vertrages,er steht dem Verkäufer zu. ...Die Klägerin ließ die unter § 10 genannten Reststoffe und [X.] Dritte entsorgen und stellte der [X.] hierfür und für eigenen [X.] insgesamt 3.538.158,92 [X.] in Rechnung. Aus dem Liquidatordar-lehen, das der Klägerin von der [X.] in Höhe von 5.800.000 [X.] zur [X.] gestellt worden war, wurden unter anderem auch Rechnungen für Ent-sorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 991.354 [X.] bezahlt. Das [X.] bis auf einen Restbetrag von 311.000 [X.] in Anspruch genommen [X.] 4 -Die Klägerin, der die vertraglichen Ansprüche der Käuferin gegen [X.] abgetreten worden sind, begehrt von der [X.] in erster [X.] von 1.809.000 [X.] nebst Zinsen. Hierzu macht sie geltend, die [X.] sei nach § 24 des notariellen Anteilskaufvertrages verpflichtet gewesen,durch das [X.] als verlorenen Zuschuß dafür zu sorgen, daß der[X.] der Klägerin bei Wirksamwerden des [X.] noch dem bilanzierten Überschuß in der Bilanz per 31. Mai 1994 entspre-che. Dies hätten der vormalige Geschäftsführer der Käuferin, [X.]. , und deram Vertragsschluß beteiligte Rechtsanwalt [X.] vereinbart und so hättenauch beide die in § 24 des Vertrages enthaltene Regelung verstanden und ge-wollt. Soweit daher der bilanzielle [X.] per 30. [X.] niedriger ausfalle, sei die [X.] zum Ersatz des Unterschiedsbetragesverpflichtet; dieser belaufe sich auf 1.809.000 [X.]. Außerdem fordert die Kläge-rin für die Lagerung von Reststoffen und Chemikalien im Monat Januar 1996ein Entgelt von 118.114,20 [X.] nebst Zinsen.Hilfsweise für den Fall, daß der Klageantrag auf Zahlung von1.809.000 [X.] nicht oder nur teilweise Erfolg hat, beansprucht die [X.] von Entsorgungskosten in Höhe von insgesamt 3.059.285,19 [X.] zu-züglich Zinsen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr- unter Bescheidung des [X.] - teilweise stattgegeben. [X.] sich die Revision der [X.] und die Anschlußrevision der [X.] 5 -Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des [X.]s sind Haupt- und Hilfsantrag [X.]eilszum Teil, der Antrag auf Ersatz von Lagerkosten dagegen vollständig begrün-det. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:Nach § 24 des Anteilskaufvertrages könne die Klägerin keinen [X.] Unterschiedsbetrages zwischen dem [X.] aus derBilanz per 31. Mai 1994 und dem aus der Bilanz per 30. April 1995 verlangen,weil ein solcher Regelungsinhalt vom Vertragswortlaut nicht gedeckt sei. [X.] der Klägerin behauptete, über den Vertragstext hinausgehende Vereinba-rung des vormaligen Geschäftsführers der Käuferin, [X.]. , und ihres damali-gen Liquidators [X.], die gemeinsam den Vertragstext erarbeitet hätten, seihier nicht zu berücksichtigen. Denn im Hinblick darauf, daß sich die Warn- undSchutzfunktion der Beurkundung nur den daran Beteiligten gegenüber habeentfalten können, sei für die Auslegung des nach § 15 Abs. 3 GmbHG beur-kundungsbedürftigen Rechtsgeschäftes nur maßgeblich, wie die [X.] [X.] des Vertrages diesen habe verstehen dürfen und verstandenhabe. Wenn die [X.] mangels abweichender Kenntnis davon habe ausge-hen können, der Vertragswortlaut entspreche dem Inhalt der [X.], dann habe sie die Vereinbarung gerade so, wie dieser beurkundet [X.], gewollt, so daß für die von der Klägerin behaupteten Nebenabreden [X.] verbleibe.Nach dem Wortlaut des § 24 habe die Klägerin jedoch einen Anspruchauf Auszahlung des [X.]s bis zu dessen Höchstbetrag von5.800.000 [X.] als verlorenen Zuschuß für "Aufwendungen der [X.] fielen mangels einschränkender Auslegungskriterien sämtliche Auf-wendungen der [X.], die dieser während der [X.], in [X.] Darlehen ausgereicht worden seien, also jedenfalls in der [X.] zwischen derEinsetzung des ersten Liquidators [X.]und der Genehmigung des [X.], entstanden seien. Dazu zählten auch die in dieser [X.] angefal-lenen Personal- und Lohnkosten der Klägerin, nicht aber die Kosten der Ent-sorgung des Betriebsgeländes, die nach § 10 des Vertrages allein die [X.]zu tragen gehabt hätte. Unter Berücksichtigung eines nicht verbrauchten [X.] der Darlehenssumme von 311.000 [X.], der zu Unrecht aus dem [X.] bezahlten Entsorgungskosten von 991.354 [X.] und der zu [X.] verbuchten Mieterträge von [X.] [X.] ver-bleibe ein bisher nicht ausgeschöpfter Spitzenbetrag von 1.377.825,75 [X.], indessen Höhe die [X.] mit ihrem Liquidationsdarlehen hafte, weil die Kläge-rin über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen für Personalaufwendungenerbracht habe, die als Aufwendungen der Liquidation anzusehen seien.Ferner stehe der Klägerin von dem in Höhe von 3.059.285,19 [X.] hilfs-weise geltend gemachten, weiteren Zahlungsanspruch für die Entsorgung [X.] durch Fremdfirmen ein Betrag von 510.892,49 [X.] nach den [X.] der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 [X.]) zu. Die Klägerinhabe es insoweit übernommen, für die nach § 10 des [X.] verpflichtete [X.] [X.] an Drittfirmen zu ertei-len. Dabei habe sie jedenfalls auch im Interesse der [X.] und mit demWillen gehandelt, ein für sie "fremdes" Geschäft der [X.] mitzubesorgen.Den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Drittfirmen sei die [X.]icht substantiiert entgegengetreten, weil sie diese lediglich pauschal bestrittenhabe. Nicht berücksichtigungsfähig seien allerdings die Rechnungen der FirmaU. GmbH für monatliche Beratungsleistungen, die [X.] -lich nicht zu den von der [X.] geschuldeten "reinen Entsorgungsleistun-gen" gehörten. Auch könne die Klägerin nicht Ersatz der vom [X.], dort aber nicht zugunsten der [X.] berücksichtigten991.354 [X.] Entsorgungskosten oder andere Aufwendungen ersetzt verlangen.Insbesondere seien die von der Klägerin geltend gemachten [X.] nicht ersatzfähig. Daß und in welchem Umfang die Klägerin [X.] für Entsorgungsleistungen eingesetzt habe, habe sie nicht vorge-tragen. Die bloße Vorhaltung von Arbeitskräften für Entsorgungsarbeiten seikein ersatzfähiger Aufwand für die Entsorgung.Schließlich habe die Klägerin für Januar 1996 in Höhe der geltend ge-machten 118.114,20 [X.] Anspruch auf Vergütung für die Vorhaltung von [X.], auf denen die von der [X.] zu entsorgenden Reststoffe und Che-mikalien gelagert worden seien. Nach § 354 HGB könne [X.], der inAusübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Sachen aufbewahre,Lagergeld nach den am Orte üblichen Sätzen fordern. Diese [X.] vorliegend erfüllt; denn die Klägerin habe die von der [X.] bis zum31. Dezember 1995 zu entsorgenden Reststoffe nach diesem [X.]punkt für [X.] aufbewahrt, so daß ihr die geforderte Vergütung zustehe. Die Klägerin [X.] Ausmaß der [X.]eils genutzten Flächen substantiiert dargetan, ohne [X.] [X.] hiergegen über ein pauschales Bestreiten hinaus konkrete Ein-wendungen erhoben habe. Die Höhe der von der Klägerin angesetzten Vergü-tung sei entsprechend einer Schätzung nach § 287 ZPO als angemessen an-zusehen.- 8 -[X.].Diese Beurteilung hält den Angriffen von Revision und [X.] teilweise stand.A) Hauptantrag zu a) auf Zahlung von 1.809.000 [X.]1. Den von der Klägerin geforderten Ausgleichsbetrag für einen im [X.]-punkt des Wirksamwerdens des Anteilskaufvertrages, dem 28. April 1995, [X.] [X.] gegenüber der Bilanz per 31. Mai 1994hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, es komme bei der Ausle-gung von § 24 des notariellen (Änderungs-) Vertrages vom 9. Dezember 1994nicht darauf an, ob die beiden am Vertragsschluß beteiligten Personen, dar-unter auch der für die [X.] auftretende Rechtsanwalt [X.], die dortenthaltene Regelung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne übereinstim-mend verstanden hätten. Maßgeblich sei vielmehr allein, wie die [X.] [X.] des Vertrages diesen habe verstehen dürfen und verstandenhabe. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision der Klägerin mit Erfolg.a) Zutreffend geht allerdings auch das Berufungsgericht davon aus, daßderjenige, der sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Wil-lenserklärungen eines Vertreters bedient oder das Handeln eines in seinemNamen auftretenden [X.] Vertreters nachträglich genehmigt, es imschutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen muß, sich nicht auf eige-ne Unkenntnis berufen zu können, weil ihm nach § 166 Abs. 1 [X.] die Kennt-nis des Vertreters als eigene zuzurechnen ist (Senat in [X.], 307, 311;auch [X.], 293, 296). Die Vorschriften der §§ 164 ff. [X.] und insbeson-dere des § 166 [X.] finden dabei auf die nachträgliche Genehmigung voll-machtlosen Handelns so Anwendung, als hätte der Vertreter bei [X.] -schluß die erforderliche Vertretungsmacht gehabt ([X.], 374, 376; [X.], 293, 296; Urteil vom 20. Januar 1989 - [X.], [X.]R [X.] § 166Abs. 1, Genehmigung 1 = NJW-RR 1989, 650 unter [X.] 3; Urteil vom8. November 1991 - [X.], NJW 1992, 899 unter [X.] 3).b) Daß Rechtsanwalt [X.] hier als [X.]er Vertreter der [X.]n aufgetreten ist und die [X.] sein Handeln gemäß § 184 [X.]nachträglich genehmigt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Aus den notariellenVertragsurkunden ergibt sich, daß Rechtsanwalt [X.] bei Abschluß [X.] ausdrücklich als [X.]er Vertreter der [X.] in deren [X.] gehandelt und als solcher die maßgeblichen Vertragserklärungen abge-geben hat. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen der [X.]. So-weit das Berufungsurteil die Feststellung enthält, nach dem unwidersprochengebliebenen Vorbringen der [X.] sei Rechtsanwalt [X.] weder [X.] noch ihr Vertreter gewesen, ist dies mißverständlich undkann sich nur auf das Fehlen einer Vollmacht - sei es für die Aufnahme [X.], sei es für die Vorbereitung und den Abschluß von Verträgen -bezogen haben. Daß Rechtsanwalt [X.] auch nach Auffassung des [X.]s im Namen der [X.] als deren [X.]er Vertreter [X.] ist, ergibt sich im übrigen aus den sonstigen Ausführungen des [X.].Die Genehmigung der [X.] betrifft auch das [X.]e [X.] Rechtsanwalt [X.]. Dies wird nicht etwa - wie die [X.] meint -durch den in § 16 des Vertrages für sie vorgesehenen Genehmigungsvorbehaltin Frage gestellt. Daß dort die notarielle Vereinbarung unter den "Vorbehalt derGenehmigung durch den Aufsichtsrat und zusätzlich unter den Vorbehalt derGenehmigung durch die [X.]" gestellt war, hatte - auch hinsichtlich- 10 -des Gremiumsvorbehalts (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1995 - [X.]/94,WM 1995, 695 unter [X.]) - lediglich die Bedeutung einer Wiederholung des ge-setzlichen Wirksamkeitserfordernisses. Damit lag gerade keine in das [X.] [X.] gestellte eigenständige Wollensbedingung im Sinne der Vor-schriften der §§ 158 f. [X.] vor, die von der Genehmigung [X.] [X.] zu unterscheiden wäre. Vielmehr ist in dem Genehmigungsvor-behalt eine Rechtsbedingung zu sehen, für die §§ 182 f. [X.] als [X.] gelten, während die Bestimmungen der §§ 158 f. [X.] nicht, [X.] unmittelbar anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1996- [X.], NJW 1996, 3338 unter [X.]; [X.], [X.], 13. Aufl.,§ 158 Rdnr. 9 m.w.[X.]) Die Zurechnung des [X.] nach § 166 Abs. 1 [X.] ist- wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch für die Auslegung eines [X.] maßgeblich. Sowohl für den Inhalt der vom Vertreter abgegebenen Er-klärung ([X.], Urteil vom 7. Dezember 1983 - [X.], [X.], 240 =BB 1984, 564) als auch für den Inhalt der vom Vertreter empfangenen Erklä-rung ([X.]Z 82, 219, 222) kommt es entscheidend auf die Willensrichtung unddas Verständnis des Vertreters an. Dies gilt ebenso, wenn dem Berufungsge-richt in der Annahme zu folgen ist, die von der Klägerin behauptete [X.] Inhalt des Vertrages sei vom Wortlaut der notariellen Vertragsurkundenicht mehr gedeckt. Auch bei formgebundenen Rechtsgeschäften ist zu be-achten, daß diese nicht in einem anderen als dem von den Beteiligten überein-stimmend gewollten Sinne ausgelegt werden können. Eine gemeinsame Vor-stellung der Parteien vom Vertragsinhalt ist daher selbst dann maßgebend,wenn sie keinen Niederschlag in der beurkundeten Erklärung gefunden hat; eindaraus entstehender Beurkundungsmangel kann nach den entsprechendengesetzlichen Vorschriften - hier nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG durch die er-- 11 -folgte Abtretung der Geschäftsanteile - geheilt werden (vgl. [X.], Urteil vom10. Juli 1981 - [X.], NJW 1982, 31 unter [X.] m.w.[X.]) Auch der Umstand, daß der vorliegende Vertrag nach § 15 Abs. 3GmbHG beurkundungsbedürftig war, kann hier - entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts - zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere ergibtsich aus der Entscheidung des [X.] vom 21. Februar 1986(V ZR 126/84, NJW-RR 1986, 1019) keine Abweichung vom Grundsatz [X.] nach § 166 [X.]. Zwar kommt es nach dieser Entscheidung für [X.] von beurkundungsbedürftigen Verträgen wegen der Warn- undSchutzfunktion der Beurkundung nach § 313 [X.] nicht darauf an, welchenSinn der von einer Vertragspartei mit den Vorverhandlungen Beauftragte [X.] beigelegt hat; maßgeblich ist nur, wie die an der Beurkun-dung beteiligten Vertragsparteien selbst die beurkundeten Erklärungen [X.] haben oder verstehen mußten ([X.] aaO unter [X.] 2). Im dort entschie-denen Fall war der Abschluß des [X.] indesdurch den in den vorangehenden Vorverhandlungen Vertretenen persönlicherfolgt, so daß sich dieser die Vorstellungen seines für die [X.] nur anrechnen lassen mußte, wenn er dessen [X.]. Der vorliegende Sachverhalt ist damit bereits deshalb nicht vergleich-bar, weil der [X.] nicht durch die [X.] selbst,sondern durch ihren - wenn auch [X.] - Vertreter [X.] ist. Für den Fall, daß sich der Vertretene beim Vertragsabschluß einesVertreters bedient, ist jedoch allein der Vertreter der vom Notar zu belehrendeBeteiligte im Sinne von § 6 Abs. 2, § 17 BeurkG; die Warn- und Schutzfunktionder Beurkundung für die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten - die für § 15Abs. 3 GmbHG ohnehin ohne Bedeutung ist (Senatsurteil vom [X.] - [X.], NJW 1996, 3338 unter [X.] 1 d m.w.N.) - erreicht [X.] 12 -unmittelbar nur den Vertreter ([X.]Z 125, 218, 225), ohne daß es dabei daraufankommt, ob der Vertreter bevollmächtigt war oder [X.] gehandelt hat.Im übrigen erstreckt sich die Beurkundungspflicht des Vertretergeschäfts nichtauf die Genehmigung [X.] Handelns durch den Vertretenen (§ 182Abs. 2 [X.]; klarstellend: [X.]Z 125, 218, 220 ff.); die Genehmigung kann [X.] - anders als dies das Berufungsgericht offenbar annehmen will - dem [X.] Rechtsgeschäftes nicht gleichgestelltwerden.e) Ein die Zurechnung nach § 166 [X.] ausschließender Umstand ergibtsich nicht daraus, daß die [X.] möglicherweise davon, daß die Vertreter[X.]. und [X.] tatsächlich in § 24 des Vertrages abweichend von dessenWortlaut die Differenz des Umlaufvermögensüberschusses erfassen wollten,keine Kenntnis hatte und diese vom beurkundeten Wortlaut nicht mehr ge-deckte Vereinbarung nicht genehmigen wollte. Denn auch insoweit erlangt [X.] Geltung, wonach sich derjenige, der sich im Rechtsverkehr fremderHilfe bedient und die Wirkung fremden Handelns für sich in Anspruch nimmt,auch die Nachteile in Kauf nehmen muß (Senat in [X.]Z 40, 42, 45 m.w.[X.] Inhalt der Genehmigung, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung [X.] des § 133 [X.], bestimmt sich regelmäßig aus der Sicht des [X.], hier der Klägerin (für die Vollmacht: [X.], Urteil vom 9. Juli 1991- XI ZR 218/90, NJW 1991, 3141 unter 2 a). Ist dieser redlich, so darf er- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgehen, daß die Genehmi-gung das mit dem Vertreter tatsächlich Vereinbarte erfaßt, weil der [X.] den (tatsächlichen) Vertragsinhalt kennt oder zumindest kennen kann(vgl. auch [X.]Z 125, 218, 225 zur Begründung, warum die Genehmigung [X.] als eine Vollmacht nicht genehmigungsbedürftig ist). Teilt der [X.] Vertreter dem [X.] dagegen ein zwischen ihm und dem [X.] 13 -schäftsgegner bestehendes, vom beurkundeten Wortlaut abweichendes Ver-ständnis vom Inhalt des Vertrages nicht mit, so geht diese Unredlichkeit [X.] regelmäßig zu Lasten des Vertretenen (vgl. Senat in [X.]Z 40, 42,45).2. Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin unberück-sichtigt gelassen hat und aus § 24 des Anteilskaufvertrages allein einen [X.] auf das [X.] bis zu dessen Höchstbetrag von 5,8 Millio-nen [X.] als verlorenen Zuschuß für die Aufwendungen der Liquidation herlei-ten will, kann diese Auslegung daher bereits nach dem oben Ausgeführten kei-nen Bestand haben. Aber auch dann, wenn sich die Auslegung des Berufungs-gerichts nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der entgegenstehendenBehauptung der Klägerin bestätigen sollte, hielte der vom Berufungsgerichtermittelte Anspruchsinhalt und die zu dessen Höhe vorgenommene Berech-nung den Angriffen der Revision der [X.] nicht in vollem Umfang [X.]) Bedenken begegnet zunächst die Annahme des Berufungsgerichts,als "Aufwendungen der Liquidation" im Sinne des § 24 des Kaufvertrages seien"mangels einschränkender Auslegungskriterien" sämtliche Aufwendungen [X.] während der [X.] zu verstehen. Der Auslegungsteht zwar nicht der Wortlaut des § 24 Abs. 2 des Kaufvertrages entgegen, derausreichend weit gefaßt ist und daher ein vom [X.] angenommenesVerständnis vom Inhalt der Vertragsbestimmung zulassen würde. Die Begrün-dung des Berufungsgerichts schöpft jedoch den unterbreiteten Sachverhaltnicht aus.aa) Allerdings unterliegt die tatrichterliche Auslegung einer - wie hier zubeurteilenden - Individualvereinbarung im Revisionsverfahren nur der einge-schränkten Überprüfung darauf, ob die Auslegung unter Mißachtung der ge-- 14 -setzlichen Auslegungsregeln (§ 133, 157 [X.]) und der zu ihnen entwickelten,allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist (stän-dige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 23. April 1997 - V[X.]I ZR 212/96,NJW 1997, 1845 unter [X.] 1 b m.w.N.). Danach ist der Tatrichter unter anderemgehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu [X.] seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darzule-gen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine bestimmte Auslegung spre-chenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das Auslegungsergebnis zuerörtern und gegeneinander abzuwägen. Ist die Begründung in diesem Sinnelückenhaft, so leidet die Entscheidung an einem rechtlichen Mangel (ständigeRechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 16. Oktober 1991 - V[X.]I ZR 140/90,NJW 1992, 170 unter [X.] 1 [X.], und vom 21. Oktober 1992 - V[X.]I ZR 99/91,[X.]R ZPO § 550 - Vertragsauslegung 4, [X.]. m.w.N.).bb) Die [X.] führt insoweit mit Recht an, das Berufungsgericht seidem unter Beweis gestellten Vortrag der [X.] nicht nachgegangen (§ 286ZPO), wonach das Liquidationsdarlehen dazu bestimmt gewesen sei, nichtsämtliche Aufwendungen der Klägerin, sondern nur diejenigen auszugleichen,die durch die teilweise Stillegung des Geschäftsbetriebes bedingt gewesenseien. Dem ist die Klägerin nur insoweit entgegengetreten, als sie sich auf eineabweichende Verständigung am 25. April 1995 zwischen dem [X.], [X.]. , und dem Liquidator der Klägerin, Rechtsanwalt [X.],berufen hat. Diese Abrede soll jedoch erst nach dem [X.]punkt getroffen [X.] sein, zu dem die [X.] der Klägerin das [X.] eingeräumthatte. Die ursprüngliche Zweckrichtung des [X.]s hat die Kläge-rin mithin nicht bestritten, so daß diese bei der Auslegung von § 24 des [X.] nicht außer acht gelassen werden kann, wenn sich die vonder Klägerin behauptete abweichende Vereinbarung über den Inhalt von § 24- 15 -des Anteilskaufvertrages nicht beweisen läßt. War die Verwendung des [X.] nämlich in der angegebenen Weise beschränkt, hatte [X.] keinen Anspruch auf Erstattung ihrer sämtlichen Personalkosten ausdem Darlehen.cc) Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in seiner [X.] die zwischen den Parteien nicht streitige Tatsache, daß der Klägerinwährend der [X.] nicht nur Aufwendungen entstanden, sondernauch Einnahmen zugeflossen sind. Das könnte dafür sprechen, daß die Ein-nahmen der [X.] vorrangig, zumindest aber neben dem Liquidatordar-lehen dazu bestimmt sein sollten, die Aufwendungen der Klägerin zu bestrei-ten. Aus diesem Grunde ist es darüber hinaus zweifelhaft, ob die Mieteinnah-men, die nach Darstellung der Klägerin dem [X.] zugeflossen sind,von der [X.] nicht auch zur Zahlung von "Aufwendungen der Liquidation"herangezogen werden durften und deshalb zu Unrecht vom Berufungsgerichtzum errechneten Spitzenbetrag hinzugerechnet wurden. Die Annahme, bis [X.] des notariellen Kaufvertrages hätten die Ausgaben der [X.] allein von der [X.] getragen und die Einnahmen der Gesell-schaft der Klägerin zur Verfügung gestellt werden sollen, findet keine Stütze [X.] und erscheint im übrigen eher fernliegend.b) Bei seiner Berechnung des sich aus § 24 des Anteilskaufvertragesergebenden Anspruches der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Vortragzur Höhe ihrer ersatzfähigen Personalaufwendungen sowie der von der [X.]n vereinnahmten Mieterträge als unstreitig angesehen, weil die [X.] nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. Auch dies beanstandetdie Revision der [X.] zu [X.] 16 -aa) Die Anforderungen an die Substantiierungslast des [X.] davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier [X.] - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbe-hauptung des darlegungspflichtigen [X.] das einfache Bestreiten des [X.]n. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht [X.] nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtigeGegner außerhalb des von ihm darzulegenden [X.] steht unddie maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der [X.] bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (st.Rspr., zuletztSenatsurteil vom 3. Februar 1999 - V[X.]I ZR 14/98, [X.]R ZPO § 138 Abs. 3- Bestreiten, Substantiiertes 4 = NJW 1999, 1404 unter [X.] 2 [X.] m.w.N.).bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein einfaches Be-streiten der [X.] hinsichtlich der von [X.]eite behaupteten Mieterträgein Höhe von [X.] [X.], die das Berufungsgericht als zu Unrecht von der[X.] auf dem [X.] vereinnahmt angesehen hat, ausreichend.Die Klägerin hatte sich nämlich ihrerseits mit der bloßen Aufzählung von [X.] begnügt, die als Mieterträge verbucht waren, und nicht im einzelnendargelegt, um welche Mieterträge es sich handelte und weshalb diese alleinder Klägerin gebührten. Jedenfalls solange die Klägerin insoweit untätig blieb,traf die [X.] keine erhöhte Substantiierungslast.cc) Einfaches Bestreiten war entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts auch insoweit ausreichend, als die Klägerin Personalkosten in Höhe von1.607.309,90 [X.] behauptet hatte, die ihr während der [X.] als"Aufwendungen der Liquidation" entstanden sein sollen und die sie von ihremlaufenden [X.] bezahlt haben will. Die Klägerin hat hierzu lediglicheine aus sich heraus kaum verständliche Aufstellung vorgelegt, obwohl die [X.] 17 -soweit maßgeblichen Vorgänge in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich lagenund es ihr daher ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf das Bestreiten der[X.] hin nähere Einzelheiten vorzutragen.B) Hauptantrag zu b) auf Zahlung von 118.114,20 [X.] ([X.])Die Revision der [X.], mit der diese sich gegen ihre Verurteilungzur Zahlung von 118.114,20 [X.] wendet, hatte gleichfalls Erfolg.1. Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könnefür die Lagerung der nach § 10 des Anteilskaufvertrages zu beseitigendenReststoffe und Chemikalien im Januar 1996 dem Grunde nach eine Vergütungnach § 354 [X.] verlangen, nicht zu beanstanden.a) Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, die Klägerin habe [X.] und Chemikalien, die die [X.] bis zum 31. Dezember 1995 ent-sorgen mußte, im Januar 1996 für diese aufbewahrt. Soweit die [X.] gel-tend macht, sie sei nach dem Vertrag lediglich zur Entsorgung, nicht aber [X.] der Reststoffe verpflichtet gewesen, steht dies der Anwendung des§ 354 HGB nicht entgegen. Die Verpflichtung der Klägerin nach § 10 Abs. 3des Anteilskaufvertrages zur unentgeltlichen Aufbewahrung der Reststoffe aufihrem Betriebsgelände endete ausdrücklich mit dem Ablauf der zur Entsorgungvereinbarten Frist. Ab diesem [X.]punkt war es Sache der [X.], im Zugeder Entsorgung die Reststoffe und Chemikalien an anderer Stelle unterzubrin-gen. Damit erfolgte die weitere Aufbewahrung durch die Klägerin zumindestauch im Interesse der entsorgungs- und damit [X.] 18 -b) Die Anwendung der Vorschrift des § 354 HGB ist auch nicht dadurchausgeschlossen, daß die Klägerin möglicherweise zu einer den einschlägigenöffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden, ordnungsgemäßen Aufbe-wahrung der Reststoffe nicht in der Lage gewesen ist. Allerdings kann die Tä-tigkeit des Kaufmannes nach § 354 HGB nur insoweit vergütet werden, als erauch nach einem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag einen [X.] auf Vergütung hätte (Senatsurteil vom 4. April 1966 - V[X.]I ZR 102/64,LM Nr. 5 zu § 354 HGB unter 2). Eine Tätigkeit, die gegen ein Verbotsgesetzim Sinne des § 134 [X.] verstößt und daher rechtsgeschäftlich nicht wirksamvereinbart werden kann, ist nicht nach § 354 HGB vergütungspflichtig (vgl.[X.], Urteil vom 28. September 1961 - [X.] ZR 186/59, LM Nr. 2 zu § 396 [X.]; [X.] in [X.]/[X.] von Westphalen, HGB, § 354 Rdnr. 6; Schle-gelberger/Hefermehl, HGB, 5. Auflage, § 354 Rdnr. 12, [X.]. m.w.N.). Ob die lediglichkurzzeitige Verlängerung der Aufbewahrung von Reststoffen und Chemikalienin Sammelstellen, wie sie bis zum 31. Dezember 1995 von der Klägerin aufihrem Gelände mit Duldung der zuständigen Behörde vorgenommenen wordenist, überhaupt eine verbotswidrige Tätigkeit im Sinne des § 134 [X.] darstellte,kann aber dahingestellt bleiben. Denn soweit das Berufungsgericht der [X.]n die Berufung auf eine fehlende Berechtigung der Klägerin zur Einlage-rung deshalb versagt hat, weil die [X.] die Fortdauer der Lagerung der zuentsorgenden Güter bei der Klägerin zu verantworten hat, so ist dies [X.] nicht zu beanstanden. Die [X.] hat es ihrer vertraglichen Ver-pflichtung zuwider verabsäumt, die Reststoffe innerhalb der vereinbarten [X.] entsorgen und vom Betriebsgelände der Klägerin zu entfernen. Dabei entla-stet es sie nicht, daß die Klägerin nach Darstellung der [X.] die [X.] der Entsorgungsarbeiten verzögert haben soll, indem sie keine konkreten- 19 [X.] zur Durchführung der Entsorgung unterbreitet habe. Die [X.] nämlich weder dargetan, daß sie hierdurch an einer fristgerechten [X.] gehindert gewesen wäre, noch daß die Entsorgungsfrist wegen der ein-getretenen Verzögerung [X.] hätte verlängert werden müssen.2. Zu Recht wendet sich die Revision der [X.] jedoch gegen [X.] Berufungsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO zur Höheder von der Klägerin beanspruchten Vergütung.Zwar ist das dem Tatrichter nach dieser Vorschrift eingeräumte Schät-zungsermessen in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob die Er-mittlung des Schadens oder - wie hier - der Höhe einer sonstigen Forderung [X.] von Abs. 2 der Vorschrift auf grundsätzlich falschen oder offenbar [X.] Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedin-gende Tatsachen außer acht gelassen worden sind ([X.], Urteil vom 28. [X.] - [X.], NJW-RR 1992, 1050, 1051; Urteil vom 17. April 1997- [X.], [X.]R ZPO § 287 Abs. 1 - Schadensschätzung 1, [X.]. m.w.[X.] bestrittene Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen hat das Gericht aberregelmäßig nach § 287 ZPO Beweis zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - VI ZR 81/87, NJW 1988, 3016; Urteil vom 17. April 1997 aaO).Dies hat das [X.] hier unterlassen. Auch insoweit ist es näm-lich zu Unrecht davon ausgegangen, daß die [X.] das entsprechendeVorbringen der Klägerin nicht ausreichend substantiiert bestritten habe. [X.] der Klägerin zur Menge der von der [X.] nach dem 31. [X.] noch zu entsorgenden Reststoffe und Chemikalien sowie zur Größe derzu deren Lagerung erforderlichen Fläche beschränkte sich auf die Vorlage [X.] sowie einer Planskizze. Diesem wenig substantiierten Vorbrin-gen durfte die [X.] mit einfachem Bestreiten [X.] 20 -[X.]I.Das angegriffene Urteil konnte nach alledem in beiden Hauptanträgenkeinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife war die Sache daher zurweiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit [X.] dabei auch über die Höhe der zuerkannten Zinsen zu [X.] hat, wird es zu beachten haben, daß der in der angegriffenen Ent-scheidung herangezogene kaufmännische Zinssatz des § 352 HGB nur fürbeiderseitige Handelsgeschäfte gilt und daher im Verhältnis zu der nichtkauf-männischen [X.] keine Anwendung finden kann.Für den Fall, daß sich der Hauptantrag der Klägerin zu a) auf [X.] 1.809.000 [X.] auch nach erneuter Verhandlung nicht oder nur teilweise alsunbegründet erweisen sollte, und damit wiederum über den Hilfsantrag derKlägerin auf Zahlung von 3.538.158,83 [X.] (Ersatz von Entsorgungskosten) zuentscheiden sein wird, sei im Hinblick auf die Angriffe der Revision und [X.] gegen die Ausführungen in dem Berufungsurteil zu diesemAntrag vorsorglich auf folgendes [X.] Nicht zu beanstanden sein dürfte die Annahme des Berufungsge-richts, die Verpflichtung der [X.] nach § 10 des Anteilskaufvertrages, dieauf dem Betriebsgelände der Klägerin lagernden Reststoffe und Chemikalienzu entsorgen, habe, da die zu entsorgenden Reststoffe vertraglich eindeutigbestimmt gewesen seien, einer zeitlichen Begrenzung nicht unterlegen. [X.] läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die hilfsweise vom [X.] herangezogene, von der Revision angegriffene Begründung, wo-nach die Entsorgungspflicht jedenfalls mit Wirkung zum 1. Juni 1994 eingetre-- 21 -ten sei, weil die Genehmigung nach § 184 [X.] zurückwirke und im übrigenauch nach § 1 des Vertrages die Geschäftsanteile der Klägerin rückwirkendzum 1. Juni 1994 verkauft worden seien, kommt es daher nicht mehr an.2. Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Ent-sorgungskosten als unstreitig angesehen hat, dürfte es die Anforderungen andas Bestreiten durch die [X.] überspannt haben. Die Klägerin hat sich zurHöhe der Aufwendungen, die ihr durch Beauftragung von Fremdfirmen mit [X.] von Reststoffen und Chemikalien entstanden sein sollen, [X.] bezogen, die sie in Ablichtung zusammen mit einer Aufstellung zuden Akten gereicht hat. Dem ist die [X.] unter anderem mit der Behaup-tung entgegengetreten, einer Vielzahl von Rechnungen sei nicht zu entneh-men, daß es sich hierbei um Kosten handele, die mit der Entsorgung der in§ 10 angeführten Reststoffe und Chemikalien in Verbindung stünden, zumal [X.] von Chemikalien von den Kosten der Altlastenbeseitigung zu un-terscheiden sei, die nach § 17 des Vertrages eine abschließende Regelungerfahren habe. Dies reicht vorliegend aus, insbesondere traf die [X.] keinegesteigerte Substantiierungslast. Die zu den Akten gereichten Rechnungsab-lichtungen enthalten nämlich teilweise nur pauschale, teilweise sogar unver-ständliche Hinweise auf nicht näher beschriebene Leistungen. Der [X.] es daher auch insoweit zumutbar, auf das Bestreiten der [X.] hinnäher vorzutragen.3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf [X.] der von der [X.] bereits aus den Mitteln des [X.]sbeglichenen Entsorgungskosten in Höhe von 991.354 [X.] aus § 10 des notari-ellen [X.] verneint hat, dürfte dies revisionsrechtlich unbe-denklich sein. Die Ansicht der Anschlußrevision, diese [X.] -könnten von der Klägerin nach § 10 des notariellen Änderungsvertrages [X.] dann verlangt werden, wenn § 24 des notariellen Vertrages in dem vonihr behaupteten Sinne auszulegen sei, geht fehl. § 10 des Vertrages sieht eineKostentragungspflicht der [X.] für Entsorgungskosten vor. Soweit [X.] dieser Verpflichtung durch Zahlung von 991.354 [X.] nachgekommenist, kann die Klägerin in keinem Fall eine nochmalige Zahlung verlangen, gleichob dieser Betrag - wie vom Berufungsgericht in seiner Berechnung des nach§ 24 noch zur Verfügung stehenden Darlehensbetrages angenommen - nochzugunsten der Klägerin hinzuzusetzen ist oder [X.] Daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgelegten Rech-nungen einer Firma [X.] für Beratungsleistungennicht als ersatzfähige Entsorgungsleistungen im Sinne von § 10 des [X.] berücksichtigt hat, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein.Der hiergegen gerichtete [X.] verkennt, daß das Be-rufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat, daß die Beratungsleistungen [X.] mit der Entsorgung von Reststoffen erfolgt sind. Das [X.] hat die [X.] der Rechnungsbeträge jedoch deshalbverneint, weil nach § 10 des notariellen Vertrages die [X.] lediglich [X.] der reinen Entsorgungsleistungen und nicht auch Kosten der damit zu-sammenhängenden Beratungsleistungen schulde. Daß diese Auslegung [X.] im Rahmen einer eingeschränkten revisionsrechtlichenÜberprüfung zu beanstanden wäre, zeigt die Anschlußrevision nicht auf.5. Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Ausgleich dervon der Klägerin geltend gemachten Personalvorhaltekosten sei von der [X.]n nicht geschuldet, wendet sich die Anschlußrevision vergeblich. Das[X.] hat § 10 des notariellen Vertrages, der allein als [X.] -grundlage in Betracht kommt, dahingehend ausgelegt, daß nur die tatsächli-chen Personalaufwendungen für Entsorgungsarbeiten, nicht aber eventuelleVorhaltekosten für das bei den Entsorgungsarbeiten einzusetzende Personalvon der [X.] zu ersetzen sei. Diese Auslegung dürfte ebenfalls [X.] nicht zu beanstanden, im übrigen [X.] sein. Eine Ver-- 24 -pflichtung, sich der bisherigen Fachkräfte des Unternehmens zu bedienen, [X.] nämlich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des notariellen Vertrages nur für [X.] als Verkäuferin. Die Klägerin selbst war hierzu nicht verpflichtet, sodaß sie die Arbeitskräfte nicht vorhalten mußte. Deshalb kann sie einen [X.] dafür entstandenen Kosten nicht verlangen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Leimert

Meta

VIII ZR 81/99

29.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. VIII ZR 81/99 (REWIS RS 2000, 2678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2678

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