Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 114/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3469

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 24. Mai 2005 B ü r k Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

KO § 82; BGB §§ 276 Fa, 852 a.F.

a) Ein Konkursverwalter, der pfli[X.]htwidrig eine erkennbar ni[X.]ht gede[X.]kte Masse-s[X.]huld begründet, haftet ohne Hinzutreten besonderer Umstände ni[X.]ht persönli[X.]h aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß.
b) Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus § 82 KO wegen pfli[X.]htwidriger Begründung [X.] erkennbar ni[X.]ht gede[X.]kten Masses[X.]huld verjährt analog § 852 BGB a.F. in-nerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Massearmut.

[X.], [X.]eil vom 24. Mai 2005 - [X.]/01 - [X.] [X.]

- 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. Mai 2005 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel des Beklagten zu 1 werden das [X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. März 2001 und das Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 1999 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zu dessen Na[X.]hteil erkannt [X.] ist.

Die Klage wird au[X.]h insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Re[X.]htsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) war Verwalter im Konkurs-verfahren über das Vermögen der [X.] Vertreten dur[X.]h den [X.] Beklagten zu 2, Re[X.]htsanwalt [X.], beauftragte er die Klägerin im [X.] 1994 mit der Entsorgung von Chemikalien. Mit S[X.]hreiben vom 1. September 1994 bezifferte die Klägerin die Entsorgungskosten mit etwa - 4 - 800.000 bis 900.000 DM. Der Beklagte ließ die Arbeiten daraufhin sofort [X.]. Für die bis zu diesem Zeitpunkt erbra[X.]hten Leistungen stellte die Kläge-rin insgesamt 891.772,69 DM in Re[X.]hnung. Der Beklagte antwortete mit S[X.]hreiben vom 28. Oktober 1994, er als Verwalter sei ni[X.]ht in der Lage, diesen Betrag zu zahlen; vorsorgli[X.]h zeige er Massearmut an. Die Masse wurde verur-teilt, an die Klägerin 891.703,28 DM nebst Zinsen zu zahlen (Teilurteil vom 19. Mai 1995 über 14.248,50 DM und S[X.]hlußurteil vom 2. Oktober 1998 über 877.454,78 DM). Die Klägerin wird voraussi[X.]htli[X.]h nur 109.425,77 DM aus der Masse erhalten.

Mit ihrer am 14. Dezember 1998 bei Geri[X.]ht eingerei[X.]hten Klage hat die Klägerin vom Beklagten und von Re[X.]htsanwalt [X.]S[X.]hadensersatz in Höhe des ni[X.]ht gede[X.]kten Re[X.]hnungsbetrages zuzügli[X.]h der Kosten des Vorprozes-ses verlangt. Das [X.] hat die Klage gegen den Beklagten dem Grunde na[X.]h zu 2/3 für gere[X.]htfertigt erklärt; die Klage gegen Re[X.]htsanwalt [X.]hat es abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurü[X.]kgewiesen. In der Revisionsinstanz verfolgt der Beklagte sei-nen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

- 5 - [X.]

Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts haftet der Beklagte aus [X.] bei Vertragss[X.]hluß in Verbindung mit den Grundsätzen über die [X.]. Der Beklagte sei verpfli[X.]htet gewesen, s[X.]hon bei Abs[X.]hluß des Vertrages darauf hinzuweisen, daß nur ein Betrag von etwa 100.000 DM für die Entsorgungsarbeiten zur Verfügung stehe. Aufgrund der Unterlagen, wel[X.]he die Klägerin ihm zuvor zur Verfügung gestellt habe, habe er erkennen können und müssen, daß dieser Betrag ni[X.]ht ausrei[X.]hen werde. Wegen der nur [X.] zur Verfügung stehenden Mittel habe die Klägerin ni[X.]ht nur das allge-meine Risiko jedes vorleistenden Vertragspartners getroffen. Die Haftung des Beklagten persönli[X.]h folge aus seiner Stellung als Konkursverwalter; denn Grundlage der Vertrauenshaftung könne au[X.]h eine Garantenstellung sein, die kraft Amtes oder Berufes entstehe. Ein Konkursverwalter dürfe [X.] nur dann begründen, wenn er na[X.]h sorgfältiger Prüfung aller Umstände keine Bedenken gegen ihre Befriedigung aus der Masse habe. Auf die Einhal-tung dieser Pfli[X.]ht habe die Klägerin vertrauen dürfen. Für den Anspru[X.]h gelte die vierjährige Verjährungsfrist des Vertrages, für dessen Erfüllung der Beklagte einzustehen habe. Die Frist habe mit Zugang des S[X.]hreibens vom 28. Oktober 1994 begonnen, mit dem der Beklagte der Klägerin die Massearmut für den Fall des Bestehens der Ansprü[X.]he angezeigt habe, und sei bei Erhebung der Klage am 14. Dezember 1998 ni[X.]ht abgelaufen gewesen.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand. - 6 - 1. Die Voraussetzungen eines Anspru[X.]hs der Klägerin gegen den [X.] aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß sind na[X.]h dem eigenen Vorbringen der Klägerin ni[X.]ht erfüllt.

a) Die Haftung aus Vers[X.]hulden bei Vertragss[X.]hluß (jetzt: § 311 Abs. 3 BGB) kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise au[X.]h einen Dritten treffen, der selbst ni[X.]ht Vertragspartei werden soll, der an den Vertrags-verhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sa[X.]hwalter einer [X.] betei-ligt ist. Sa[X.]hwalter in diesem Sinne ist, wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem [X.] des Vertrages beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsver-trauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzli[X.]he, gerade von ihm [X.] ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussi[X.]ht genom-menen Re[X.]htsges[X.]häfts bietet. Glei[X.]hes gilt, wenn der Dritte wegen eines eige-nen unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, also wirts[X.]haftli[X.]h betra[X.]htet glei[X.]hsam in eigener Sa[X.]he verhandelt ([X.] 56, 81, 84 f; 63, 382, 384 f; 126, 181, 183 ff; 129, 136, 170; [X.], [X.]. v. 3. April 1990 - [X.], NJW 1990, 1907, 1908; v. 29. Januar 1997 - [X.], NJW 1997, 1233). Der Konkursverwalter handelt mit Wir-kung für ein fremdes Vermögen, nämli[X.]h die Masse. Als Verhandlungs- und Vertragspartner einer [X.], die mit der Konkursmasse Ges[X.]häfte abs[X.]hließen will, haftet er nur dann persönli[X.]h, wenn er eigene Pfli[X.]hten ausdrü[X.]kli[X.]h über-nommen oder einen Vertrauenstatbestand ges[X.]haffen hat, an dem er si[X.]h fest-halten lassen muß ([X.] 100, 346, 351 f; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1989 - [X.] ZR 245/88, [X.], 1904, 1908; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 82 KO Anm. 1[X.]).
- 7 - b) Der Beklagte - vertreten dur[X.]h Re[X.]htsanwalt [X.]- hat die [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h in seiner Eigens[X.]haft als Konkursverwalter in [X.] gegeben. Das allein rei[X.]ht ni[X.]ht aus, ihn als "Sa[X.]hwalter" mit der Folge der Eigenhaftung aus Vers[X.]hulden bei [X.] anzusehen. Verhandlungen, die ein Konkursverwalter als sol[X.]her mit Dritten führt, betreffen die Masse, ni[X.]ht den Verwalter persönli[X.]h. Verletzt der Verwalter im Zuge derartiger Verhand-lungen vorvertragli[X.]he Hinweis- oder Aufklärungspfli[X.]hten, so haftet in aller [X.] nur die Masse ([X.] 100, 346, 351; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1989, aaO). Mehr als das im Ges[X.]häftsverkehr übli[X.]he Verhandlungsvertrauen nimmt au[X.]h ein Verwalter ni[X.]ht in Anspru[X.]h, der als sol[X.]her in Ers[X.]heinung tritt. Von einem besonderen Vertrauenstatbestand läßt si[X.]h erst dann spre[X.]hen, wenn der [X.] beim Verhandlungspartner ein zusätzli[X.]hes, von ihm persönli[X.]h ausge-hendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit seiner Erklärungen und die Dur[X.]hführbarkeit des vereinbarten Ges[X.]häftes hervorgerufen hat. Davon kann im vorliegenden Fall au[X.]h na[X.]h dem Vorbringen der Klägerin ni[X.]ht [X.] werden. Der Beklagte hat mit Wirkung für und gegen die Masse einen Auftrag erteilt. Darüber hinaus hat er keinerlei Verantwortung übernommen; er hat insbesondere ni[X.]ht den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, persönli[X.]h dafür sorgen zu [X.], daß der Vertrag dur[X.]hgeführt und die Klägerin ihr Geld erhalten werde.

[X.]) Der Beklagte hatte au[X.]h kein eigenes unmittelbares wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse an der Dur[X.]hführung des Entsorgungsvertrages. Entgegen der von der Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung geäußerten Ansi[X.]ht mußte der [X.] ni[X.]ht befür[X.]hten, gemäß § 3 Abs. 5, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung der Chemikalien herangezogen zu werden. Etwaige Beseitigungspfli[X.]hten hätten allenfalls die Masse getroffen, ni[X.]ht den Beklagten persönli[X.]h. Na[X.]h der Über-tragung des Ges[X.]häftsbetriebs der Gemeins[X.]huldnerin auf die Chemis[X.]he Wer-ke K. GmbH & Co. KG konnte die Masse überdies au[X.]h auf der [X.] - lage der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts ni[X.]ht mehr für die Beseitigung der Chemikalien in Anspru[X.]h genommen werden (vgl. BVerwG ZIn-sO 2004, 917, 918 f).

d) Na[X.]h Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts hat der Beklagte die ihm als [X.] obliegende Pfli[X.]ht verletzt, keine erkennbar von der Masse ni[X.]ht gede[X.]kte Masses[X.]huld zu begründen. Soweit dies zutrifft (vgl. dazu [X.] 99, 151), handelt es si[X.]h um Pfli[X.]hten, die si[X.]h aus der Konkursordnung ergeben und für deren Verletzung der Verwalter ni[X.]ht wegen Vers[X.]huldens bei Vertrags-s[X.]hluß, sondern na[X.]h § 82 KO haftet.

2. Etwaige Ansprü[X.]he der Klägerin gegen den Beklagten aus § 82 KO wegen Verletzung konkursspezifis[X.]her Pfli[X.]hten sind verjährt.

a) Die Verjährung eines Anspru[X.]hs aus § 82 KO ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 852 BGB a.F. in entspre[X.]hender Anwendung ([X.] 93, 278, 280 f; 126, 138, 144; [X.], [X.]. v. 22. April 2004 - [X.] ZR 128/03, [X.], 1218, 1219). Sie beträgt also drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von S[X.]haden und S[X.]hädiger, das heißt denjenigen Umständen, die eine Ersatzpfli[X.]ht begründen. Maßgebli[X.]h ist die Kenntnis der anspru[X.]hsbegründenden Tatsa[X.]hen, ni[X.]ht deren zutreffende re[X.]htli[X.]he Würdigung ([X.] 138, 247, 252). Aufgrund des S[X.]hreibens des [X.] vom 28. Oktober 1994 wußte die Klägerin, daß sie mit ihrer Werklohn-forderung teilweise ausfallen würde. Aus diesem S[X.]hreiben ergab si[X.]h nämli[X.]h, daß der Beklagte den in Re[X.]hnung gestellten Werklohn ni[X.]ht oder jedenfalls ni[X.]ht in voller Höhe aus der Masse zahlen konnte. Die Klägerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönli[X.]h erheben (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 763, 764; [X.]. v. 23. September 2004 - [X.] ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was - 9 - viellei[X.]ht no[X.]h näher gelegen hätte - dem Beklagten persönli[X.]h im Prozeß ge-gen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).

b) Verjährung ist au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kosten des [X.] einge-treten. Na[X.]h dem Grundsatz der S[X.]hadenseinheit ([X.], 204, 208; [X.] 33, 112, 116; 67, 372, 373; [X.], [X.]. v. 3. Juni 1997 - [X.], [X.]R § 852 Abs. 1 Folges[X.]häden 1) genügt bereits die allgemeine Kenntnis vom [X.] eines S[X.]hadens, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Wer sie erlangt, dem gelten au[X.]h sol[X.]he Folgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als mögli[X.]h vorhersehbar waren. Der Ges[X.]hädigte muß weder die jeweiligen S[X.]hadenspositionen no[X.]h den Umfang oder die ge-naue Höhe des S[X.]hadens kennen. Ausnahmen gelten nur für sol[X.]he Na[X.]hteile, mit denen zunä[X.]hst ni[X.]ht zu re[X.]hnen war. Für diese läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammen-hang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. An die Kosten eines späte-ren Prozesses mag die Klägerin na[X.]h Erhalt des S[X.]hreibens vom 28. Oktober 1994 no[X.]h ni[X.]ht geda[X.]ht haben. War die Hauptforderung jedo[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht in voller Höhe dur[X.]hsetzbar, lag ein entspre[X.]hender Na[X.]hteil ni[X.]ht fern; glei[X.]hes gilt au[X.]h für Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten. - 10 - II[X.] Da weitere Feststellungen ni[X.]ht erforderli[X.]h sind, hat der Senat in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden und die Klage abzuweisen (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.). [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 114/01

24.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2005, Az. IX ZR 114/01 (REWIS RS 2005, 3469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3469

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