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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 2/11 vom 19. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 19. Januar 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2010 wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-gründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 1 Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu dar-legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16. [X.] 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - [X.] ZB 2 - 3 - 186/06, [X.], 635 f; vom 28. Juni 2010 - [X.] ZA 26/10, [X.], 649). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt überdies wegen Aussichtslo-sigkeit der beabsichtigten Revision nicht in Betracht. 3 Weder hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch hat eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 ZPO) Aussicht auf Erfolg. Eine [X.] wäre verfristet, weil die gesetzliche Monatsfrist verstrichen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäum-te Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer [X.], welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäum-te Frist zu gewähren wie einer solchen [X.], welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe [X.] hat ([X.], Beschluss vom 10. Juli 1996 - [X.], [X.], 2937, 2938; vom 25. September 2001 - [X.] 6/01, NJW-RR 2002, 204). Die Fristver-säumnis durch eine mittellose [X.] ist jedoch nur dann unverschuldet (§ 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit [X.] diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann ([X.], [X.] vom 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 11. Juni 2008 - [X.] 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 ff; st.Rspr.). Einer [X.], welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann daher nur dann [X.] - 4 - einsetzung gewährt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist (vgl. [X.], [X.], 1339 Rn. 3; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 5). Hieran fehlt es vorlie-gend, weil die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde auf-grund der Zustellung des Berufungsurteils an die Klägerin am 4. September 2010 in [X.] gesetzt und folglich mit Ablauf des 4. Oktober 2010 verstrichen ist, während die Klägerin erst mit am 11. Januar 2011 beim [X.] ein-gegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat. [X.] Raebel Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-5 O 343/08 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. IX ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 10293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10293
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