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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 105/11
vom
8. März
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am 8. März
2012
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das zweite Versäumnisurteil der [X.] des [X.] vom 5.
Oktober 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbe-gründet, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unter-nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu dar-legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004
-
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635 Rn.
2; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, 1
2
-
3
-
WuM 2010, 649 Rn.
1; vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2). Demgegenüber hat der Beklagte nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2010 -
8 C 187/09 -
LG Detmold, Entscheidung vom 05.10.2011 -
10 [X.]/10 -
Meta
08.03.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. IX ZA 105/11 (REWIS RS 2012, 8352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8352
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