Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2011, Az. IX ZA 2/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10331

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung einer Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 2010 wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 635 f; vom 28. Juni 2010 - [X.] 26/10, [X.], 649). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben.

3

2. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt überdies wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Revision nicht in Betracht.

4

Weder hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch hat eine Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, § 544 ZPO) Aussicht auf Erfolg. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil die gesetzliche Monatsfrist verstrichen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer [X.], welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen [X.], welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat ([X.], Beschluss vom 10. Juli 1996 - [X.], [X.], 2937, 2938; vom 25. September 2001 - [X.] 6/01, NJW-RR 2002, 204). Die Fristversäumnis durch eine mittellose [X.] ist jedoch nur dann unverschuldet (§ 233 ZPO), wenn diese innerhalb der laufenden Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann ([X.], Beschluss vom 13. Februar 2008 - [X.] 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 11. Juni 2008 - [X.] 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 ff; st.Rspr.). Einer [X.], welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann daher nur dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Frist bei Gericht eingegangen ist (vgl. [X.], [X.], 1339 Rn. 3; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 5). Hieran fehlt es vorliegend, weil die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an die Klägerin am 4. September 2010 in [X.] gesetzt und folglich mit Ablauf des 4. Oktober 2010 verstrichen ist, während die Klägerin erst mit am 11. Januar 2011 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat.

[X.]                                 Gehrlein

                   Grupp                                   Möhring

Meta

IX ZA 2/11

19.01.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Frankfurt, 1. September 2010, Az: 2 U 50/10, Urteil

§ 78b Abs 1 ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2011, Az. IX ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 10331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10331

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