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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 114/14
vom
9. Juli
2014
in dem Rechtsstreit
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richterin [X.], die
Richter Dr. Fischer, Dr. Pape
und die
Richterin Möhring
am 9. Juli
2014
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines [X.] für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4.
Zivilsenats des Kammergerichts in [X.] vom 7.
März 2014 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines [X.] sind nicht er-füllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs.
1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines beim Bundes-gerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts unzulässig. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen, ohne dass für ein nach Beiord-nung eines [X.] zu führendes
Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzu-lassung der Revision
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.
1. Einer Partei, welche trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinset-zung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist
nur
gewährt werden, wenn 1
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sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines [X.] bei Gericht gestellt und dabei die Voraussetzungen für die Bestellung des [X.] sub-stantiiert dargelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 -
IX [X.] 2/11, [X.], 323 Rn. 4; vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], [X.], Rn. 9; vom 18.
Dezember 2013 -
III ZR 122/13, [X.], 425 Rn. 8; vom 31. März 2014
-
IX ZB 17/14, [X.]).
Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss sie
hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundes-gerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2004 -
IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 -
IX [X.], [X.], 635 f; vom 28. Juni 2010 -
IX [X.] 26/10, [X.], 649; vom 19. Januar 2011, aaO
Rn. 2)
und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren ([X.], Beschluss vom 24. August 2011 -
V [X.] 14/11, [X.], 699 Rn. 3).
2. Diesen Anforderungen wird
die Klägerin nicht
gerecht.
Sie hat bis zum Ablauf der
Rechtsmittelfrist keinen zulässigen Antrag auf Beiordnung eines [X.] gestellt. Zwar ist dieser
nach dem Gesetz
an keine Form gebunden, so dass er auch schriftlich
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl., §
78b Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 5).
Dem
genügen die von der Klägerin in-nerhalb der Rechtsmittelfrist
ausschließlich
übersandten E-Mails, die auch nicht der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Beiordnungsantrages
dienten,
jedoch nicht. Als lediglich elektronische Dokumente
wahren sie die Schriftform nicht
(vgl. [X.],
Beschluss vom 15. Juli 2008 -
X
ZB 8/08, [X.], 2649 Rn. 10; vom 4. Dezember 2008 -
IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6).
Auch hat die Klägerin eigene Bemühungen, einen zu ihrer
Vertretung
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bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, erst durch Schreiben vom 19.
Juni 2014 und damit nach Ablauf
der
Rechtsmittelfrist dargelegt.
Kayser
[X.]
Fischer
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
31 [X.]/10 -
KG [X.], Entscheidung vom 07.03.2014 -
4 [X.] -
Meta
09.07.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2014, Az. IX ZR 114/14 (REWIS RS 2014, 4186)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4186
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