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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZA 2/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird [X.]. Gründe: Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des [X.] vom 19. Januar 2011 unbegrün-det. 1 Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne [X.] an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte [X.] zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem we-gen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskosten-hilfe auch dann unverschuldet, wenn die [X.] erst nach Ablauf der [X.] einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 2 - 3 - ZPO behoben worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; vom 2. April 2008 - [X.] 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschul-det nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der [X.]losigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen. - 4 - Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten. 3 [X.] Raebel Gehrlein
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-5 O 343/08 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 9542)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9542
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