Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZA 2/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9542

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 2/11 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2010 wird [X.]. Gründe: Auch der erneute Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist aus den Gründen des [X.] vom 19. Januar 2011 unbegrün-det. 1 Die Klägerin hat weiterhin nicht substantiiert vorgetragen, sich ohne [X.] an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte [X.] zu haben. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat zudem we-gen Fristversäumnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar ist die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach den hier maßgeblichen Grundsätzen der Prozesskosten-hilfe auch dann unverschuldet, wenn die [X.] erst nach Ablauf der [X.] einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt hat, dieser Mangel jedoch nicht auf ihrem Verschulden beruht und innerhalb der Frist des § 234 2 - 3 - ZPO behoben worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; vom 2. April 2008 - [X.] 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, weshalb sie unverschul-det nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich innerhalb der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde um die Vertretung durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu bemühen und im Falle der [X.]losigkeit innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts zu stellen. - 4 - Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf wei-tere Eingaben zu erhalten. 3 [X.] Raebel Gehrlein

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2-5 O 343/08 - [X.], Entscheidung vom 01.09.2010 - 2 U 50/10 -

Meta

IX ZA 2/11

10.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZA 2/11 (REWIS RS 2011, 9542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9542

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 2/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 2/11 (Bundesgerichtshof)

Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof; Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung …


IX ZR 124/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 26/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 14/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZA 2/11

IX ZA 26/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.