Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 26 W (pat) 25/14

26. Senat | REWIS RS 2019, 2755

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 06 107 [X.] 285/12 Lösch

hat der 26. [X.]enat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]chödel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1.) wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 17. Februar 2014 aufgehoben, soweit der Löschungsantrag für die Waren der

Klasse 32: Biere; kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; [X.]irupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das [X.] angewiesen, die angegriffene Marke zu löschen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zu 1.) zurückgewiesen.

2. [X.]) gilt als nicht eingelegt.

3. [X.] der Markeninhaberin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 4. [X.]ebruar 2004 unter der Nummer 304 06 107 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet und am 23. August 2004 eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]: [X.]iere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und [X.]ruchtsäfte; Sirupe und andere [X.]räparate für die [X.]ubereitung von Getränken;

5

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen [X.]iere);

6

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; [X.]üroarbeiten.

7

Am 19. Oktober 2012 haben die [X.]eschwerdeführer die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. [X.]ur [X.]egründung haben sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), weil sie der [X.]eschreibung von Art und Qualität der geschützten Waren diene. [X.]-[X.]“ sei klanglich fast identisch und visuell hochgradig ähnlich mit der [X.]ezeichnung „[X.]rosecco“ für einen sehr bekannten, [X.] Qualitätswein. Dieser werde in der [X.] Region [X.] aus [X.] gewonnen und sei als „[X.]rosecco di [X.]“ schon seit dem [X.] vom 23. Juli 1963 über den Schutz von [X.]erkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.]ezeichnungen eine geschützte Ursprungsbezeichnung, die durch eine Verordnung des [X.] [X.]räsidenten vom 2. April 1969 anerkannt worden sei. Der Markenbestandteil „[X.]“ sei dem [X.] Wort „prosecco“ entnommen und habe sich in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen [X.]ezeichnung für [X.]erlwein entwickelt. Die Streitmarke sei ferner geeignet, über [X.]eschaffenheit, Qualität oder geografische [X.]erkunft der registrierten [X.]rodukte zu täuschen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Der durch das [X.] gewährte Schutz erstrecke sich auf jedes einzelne Wort der zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung „[X.]rosecco di [X.]“. Art. 5 dieses Abkommens verbiete ausdrücklich die Verwendung von [X.]ezeichnungen und Marken, die unmittelbar oder mittelbar falsche oder irreführende Angaben über [X.]erkunft, Ursprung, Natur, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthielten. Die angegriffene Marke verletze zudem Art. 48 und Art. 52 Abs. 1 sowie [X.] [X.] und [X.] Abschnitt [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999, weil die Verbraucher über Qualität und [X.]erkunft des verkauften Weins getäuscht würden. Verstoßen werde auch gegen Art. 118m der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007, weil die für die Streitmarke geschützten Weine nicht den Anforderungen des Qualitätsweins „[X.]rosecco di [X.]“ entsprächen.

8

Die Markeninhaberin hat dem ihr am 3. Dezember 2012 zugestellten Löschungsantrag am 11. Dezember 2012 widersprochen mit der [X.]egründung, sie könne sich nach einem [X.]estand der Marke von über acht Jahren auf Vertrauensschutz und Verwirkung berufen. [X.]um [X.]punkt der Markenanmeldung sei das Wort „[X.]rosecco“ in Alleinstellung noch nicht als Ursprungsbezeichnung geschützt worden. Vielmehr sei „[X.]rosecco“ bis Ende 2009 der Name einer Rebsorte gewesen, die erst seit dem 1. Januar 2010 in „[X.]“ umbenannt worden sei. Das [X.] Adjektiv „secco“ mit der [X.]edeutung „trocken“ sei in [X.] nicht als Abkürzung von „[X.]rosecco“ verwendet worden. Während sich „[X.]rosecco“ zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt habe, stelle die angegriffene Marke eine [X.]antasiebezeichnung dar, die mit dem Wort „[X.]rosecco“ nicht übereinstimme, weil die Wortkombination [X.]-[X.]“ mit einem anderen [X.]uchstaben beginne und aus zwei Elementen bestehe, die durch einen [X.]indestrich getrennt seien. Der erste [X.]estandteil [X.]“ stehe für ihren [X.]irmennamen „[X.]“ wie in den vergleichbaren Wortmarken [X.]-Vivre“ und [X.]-[X.]lo“, deren Inhaberin sie sei. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, dass ein mit [X.]-[X.]“ bezeichneter Wein dieselbe Qualität habe wie ein aus [X.] kommender „[X.]rosecco“, so dass eine Täuschung ausgeschlossen sei. In [X.]ezug auf die Waren der Klassen 32 und 35 sei ein [X.] erst recht nicht ersichtlich.

9

Mit [X.]eschluss vom 17. [X.]ebruar 2014 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] den Löschungsantrag zurückgewiesen. [X.]ur [X.]egründung hat sie ausgeführt, die Eintragung der Wortmarke verstoße nicht gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 oder 9 [X.] in Verbindung mit dem [X.] vom 23. Juli 1963 sowie den [X.]enutzungsverboten in den Verordnungen ([X.]) Nr. 1493/1999 oder 1234/2007. Die Streitmarke bestehe nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Sie enthalte den italienischsprachigen [X.]egriff „[X.]“, der einen Wein oder ein daraus hergestelltes anderes Getränk als „trocken“ beschreibe und der dem Durchschnittsverbraucher wegen seiner umfangreichen Verwendung auf Wein-, Schaumwein- und [X.]erlweinetiketten in dieser beschreibenden [X.]edeutung auch bekannt sei. Das Markenwort [X.]-[X.]“ sei wegen des Elements „[X.]“ und den Übereinstimmungen in den [X.] erkennbar an den [X.]egriff „[X.]rosecco“ angelehnt. Mit „[X.]rosecco“ sei ursprünglich ein aus der gleichnamigen Traube hergestellter [X.]r [X.]erl-, Schaum- oder Stillwein bezeichnet worden, der in [X.] insbesondere als [X.]erlwein vertrieben worden sei. [X.]ierdurch sei der Name „[X.]rosecco“ auch den Verbrauchern im Inland bereits vor dem [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke allgemein bekannt geworden. Ohne [X.]edeutung sei es, dass die Rebsorte „[X.]rosecco“ durch Dekret des [X.] Landwirtschaftsministers vom 17. Juli 2009 ([X.]) in „[X.]“ umbenannt worden sei und „[X.]rosecco“ gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1166/2009 den Status einer geschützten Ursprungsbezeichnung erhalten habe, denn diese Veränderungen seien erst nach dem Anmeldezeitpunkt eingetreten. [X.]-[X.]“ unterscheide sich jedenfalls in schriftbildlicher [X.]insicht infolge des abweichenden Anfangsbuchstabens „[X.]“ statt „[X.]“ und durch die Aufteilung in zwei Wortelemente mittels Querstrich deutlich vom [X.]egriff „[X.]rosecco“ und werde daher vom Verkehr nicht nur als Abwandlung einer beschreibenden Angabe wahrgenommen. Aufgrund der hinreichenden Verfremdung könne der angegriffenen Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. [X.]ierbei sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr an zahlreiche andere Marken für [X.]erlwein gewöhnt sei, die aus einer Vorsilbe und dem nachfolgenden Element „secco“, das auf [X.]erlwein hinweise, gebildet seien. Das ursprünglich aus dem [X.]egriff „[X.]rosecco“ entnommene Wort „[X.]“ habe sich nämlich in [X.] seit Anfang der 1990er Jahre zu einer allgemeinen [X.]ezeichnung für [X.]erlwein entwickelt, ohne dass es sich allerdings bei „[X.]“ um eine Abkürzung von „[X.]rosecco“ handele. [X.]erner liege selbst dann, wenn [X.]-[X.]“ als „[X.]rosecco“ wahrgenommen werden sollte, keine Täuschungsgefahr nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vor. Denn bei „alkoholischen Getränken“ der Klasse 33 könne es sich um [X.]erlwein handeln. [X.]ei „

Gegen diesen, den damaligen Verfahrensbevollmächtigten beider Antragsteller am 24. [X.]ebruar 2014 zugestellten [X.]eschluss richtet sich die am 19. März 2014 beim [X.] eingegangene [X.]eschwerde der beiden Antragsteller, die mit gemeinsamem Schriftsatz ihrer damaligen Vertreter eingelegt worden ist. Der [X.]eschwerdeschrift ist ein SE[X.]A-[X.]asislastschriftmandat über einen [X.]etrag von 500 € beigefügt gewesen. Als „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ sind neben der [X.] 100 und dem vorgenannten [X.]etrag das Aktenzeichen des patentamtlichen Löschungsverfahrens, der Name der Markeninhaberin sowie die Registernummer der angegriffenen Marke angegeben worden ([X.] 9 GA). Der Senat hat mit Schreiben vom 14. März 2018 darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]G[X.] [X.], 1286 – Mehrschichtlager) die Entrichtung einer einzigen [X.]eschwerdegebühr für mehrere [X.]eschwerdeführer dahin auszulegen sei, dass nur die [X.]eschwerde des im Rubrum des angefochtenen [X.]eschlusses an erster Stelle Genannten, also hier des Antragstellers zu 1.), als wirksam eingelegt angesehen werde, und der mit Schriftsatz vom 27. Juni 2014 gestellte Antrag des Antragstellers zu 2.) auf Wiedereinsetzung in die [X.]rist zur [X.]ahlung der [X.]eschwerdegebühr voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Daraufhin hat der Antragsteller zu 2.) am 25. April 2018 seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen ([X.] 419 GA).

[X.]ur [X.]egründung ihrer [X.]eschwerde wiederholen die Antragsteller ihre Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren und sind der Ansicht, die Abwandlung [X.]-[X.]“ sei so geringfügig, dass der Verkehr darin die ihm geläufige [X.] „[X.]rosecco“ erkenne, jedenfalls im [X.]all der mündlichen und fernmündlichen Kommunikation, vor allem aber bei der Wiedergabe in [X.] Umgebung. [X.]wischen den Anlauten „[X.]“ und „[X.]“ bestehe klanglich kein Unterschied. Das gelte besonders im [X.]ränkischen, da dort das „[X.]“ wie „[X.]“ ausgesprochen werde. Es gebe auch keinen Anhaltspunkt, das Element [X.]“ englisch auszusprechen, weil der [X.] Verbraucher es nicht als Abkürzung für das [X.] Substantiv „brother“ i. S. v. „[X.]ruder“ oder „[X.]ruderherz“ kenne. Wegen des bekannten Elements „secco“ werde der Verbraucher auch den vorderen Teil italienisch oder deutsch aussprechen. Da die Verfremdung des [X.]egriffs „[X.]rosecco“ in der angegriffenen Wortmarke akustisch nicht wahrnehmbar sei und die nur schriftbildliche Abweichung einer [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] für die [X.]egründung der Schutzfähigkeit nicht ausreiche ([X.]2004,674[X.].99–[X.]ostkantoor; [X.]2004,680[X.].40–[X.]IOMILD), fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Das [X.] habe auch die Markenanmeldungen „[X.]iosecco“ (306 68 300.8) und „Neo secco“ (30 2011 051 184.5), jeweils für Weine, wegen [X.]reihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil der Wortbestandteil „secco“ eine Abkürzung für „[X.]rosecco“ sei. [X.]udem liege das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] vor. Der Durchschnittsverbraucher werde in der angegriffenen Marke in [X.]ezug auf die Waren der Klasse 33 einen [X.]inweis auf die aus einem bestimmten geografischen Gebiet [X.] stammende Weinsorte „[X.]rosecco“ sehen. Die unter der angegriffenen Marke vertriebenen [X.]rodukte hätten ihren Ursprung und ihre [X.]erkunft aber nicht in [X.]. Da die Waren der [X.] „

Die Antragsteller stellen den Antrag,

den [X.]eschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.]s vom 17. [X.]ebruar 2014 aufzuheben und das [X.] [X.]atent- und Markenamt anzuweisen, die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

1. die [X.]eschwerde zurückzuweisen;

2. dem Antragsteller zu 2.) wegen Nichtzahlung der [X.]eschwerdegebühr zumindest teilweise die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Antragsteller beantragen,

den [X.] der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin regt außerdem an, dem EuG[X.] ein Vorabentscheidungsersuchen zu folgender [X.]rage vorzulegen:

Ist Artikel 3 Abs. 1 der [X.] dahingehend auszulegen, dass bei einer Wortmarke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung besteht, deren einer Wortbestandteil einen für die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist und deren anderer Wortbestandteil nicht, für das Vorliegen von Unterscheidungskraft kumulativ zu fordern, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in [X.]ezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen sowohl in phonetischer als auch in visueller [X.]insicht hinreichend von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer [X.]usammenfügung der einzelnen Wortbestandteile entsteht, oder ist dies nur bei der Neukombination von zwei jeweils für sich in Alleinstellung für die in [X.]rage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Wortelementen zu fordern, bzw. kann der erforderliche Abstand auch durch eine Abweichung in begrifflicher [X.]insicht hergestellt werden?

[X.]ilfsweise regt sie die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] an.

Die Markeninhaberin verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt über ihre bisherige Argumentation hinaus die Auffassung, die [X.]eschwerde sei wegen unzureichender [X.]ahlung der [X.]eschwerdegebühren unzulässig. Die Streitmarke sei nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] eingetragen.

Es bestünden ausreichende Unterschiede zwischen der lexikalisch nicht nachweisbaren Wortneubildung [X.]-[X.]“ und der [X.] „[X.]rosecco“, so dass die Abwandlung einen individualisierenden Charakter habe. Abgesehen vom [X.]undesland [X.] werde der Anlaut „[X.]“ in [X.] mit einer harten Tonation versehen, während der Konsonant „[X.]“ weich ausgesprochen werde. Außerdem werde [X.]-“ als [X.] Kurzform für „brother“ nicht mit rollendem „R“, sondern englisch [brouw] ausgesprochen. Der Ausdruck [X.]“ sei schon zum Anmeldezeitpunkt wegen des überragenden Erfolges der 2. [X.]opstars-Staffel 2001, die von durchschnittlich 1,71 Millionen [X.]uschauern verfolgt worden sei, und der daraus hervorgegangenen Gruppe [X.]´Sis“ vom Verkehr verstanden worden. Aber auch wenn [X.]“ als Abkürzung des [X.]irmenkennzeichens [X.]gsitter“ erkannt werde, werde es gedehnt und nicht kurz ausgesprochen. Somit bestehe am stärker beachteten Wortanfang ein deutlicher phonetischer Unterschied, so dass keine Quasi-Identität mit dem Rebsortennamen „[X.]rosecco“ gegeben sei. [X.]ereits die deutlichen Abweichungen in visueller [X.]insicht genügten, um einen ausreichenden Abstand zum [X.]egriff „[X.]rosecco“ herzustellen. Nicht auf den vorliegenden [X.]all übertragbar sei die Rechtsprechung des EuG[X.] zu „[X.]ostkantoor“ und „[X.]IOMILD“, wonach der von einer Wortmarke erweckte Eindruck sowohl akustisch als visuell hinreichend weit von einer beschreibenden Angabe abweichen müsse. Der EuG[X.] beziehe dieses Erfordernis nur auf Marken, die aus mehreren, jeweils für sich genommen beschreibenden [X.]estandteilen zusammengesetzt seien. Eine solche [X.]allgestaltung liege hier aber nicht vor, da der [X.]estandteil [X.]“ keine [X.]roduktmerkmale beschreibe. Vielmehr nehme er als Abkürzung des Unternehmenskennzeichens [X.]gsitter“ auf den [X.]roduzenten [X.]ezug, wie es in der (Schaum-)Wein- und Sektbranche üblich sei. Der Durchschnittsverbraucher werde damit schon aufgrund der abweichenden Schreibweise auf die Unterschiede zur Weinsorte „[X.]rosecco“ aufmerksam. Gegebenenfalls sei die Sache mit der o. a. Rechtsfrage dem EuG[X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Übrigen könne der Verkehr die unterschiedlichen Vorsilben [X.]“ und „[X.]ro“ i. S. v. „vor, für, anstatt, jeweils, je, professionell, [X.]rofi“ wegen ihres unterschiedlichen Sinngehalts auch korrekt auseinanderhalten. Andernfalls wären die Wortmarken „[X.]RO [X.]IR“ (30345866), „[X.]RO-[X.]IER“ (30 2010 001 204) und [X.]-Trunk“ (30 2010 000 808) nicht eingetragen worden. Es könne dahinstehen, ob „[X.]“ im [X.] als Gattungsbezeichnung für [X.]erlweine bzw. [X.]rosecco-Getränke verwendet worden sei, weil auch die Kombinationen [X.]-[X.]erlwein“, [X.]-[X.]rosecco“, [X.]-trocken“, „[X.]ruder-[X.]erlwein“, „[X.]ruder-[X.]rosecco“ oder „[X.]ruder-trocken“ keine Sachaussage enthielten. Da die Antragsgegnerin auch Inhaberin der benutzten Wortmarken [X.]-Vivre und [X.]-[X.]lo“ sei, habe der Verkehr die Streitmarke zudem schon 2004 für eine auf ihren [X.]etrieb hinweisende Serienmarke gehalten. Die [X.]urückweisungen der beiden Markenanmeldungen „Neo [X.]“ und „[X.]iosecco“ seien nicht vergleichbar, weil aufgrund der neuen EU-Verordnungen eine veränderte Rechtslage zugrunde zu legen sei. Die angegriffene Marke sei auch nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] eingetragen worden. Das Wort „[X.]rosecco“ sei in Alleinstellung nicht durch das [X.] von 1963 geschützt, sondern nur in Kombination mit einer der im Abkommen genannten konkreten [X.]erkunftsbezeichnungen. Die Streitmarke sei nur eine Variation des Namens einer Weinrebensorte, die erst seit der Verordnung ([X.]) 1166/2009 vom 30. November 2009 in Abänderung der Verordnung ([X.]) 606/2009 „[X.]“ genannt werden müsse und nur im Nordosten [X.] in der [X.]rovinz Treviso der Region [X.] wachse. Die Antragsgegnerin habe zum Anmeldezeitpunkt nicht wissen können, dass „[X.]rosecco“ in [X.] zu einer geschützten Ursprungsbezeichnung erklärt werden würde. [X.]um damaligen [X.]punkt sei [X.]rosecco bzw. [X.]erlwein ein ganz gewöhnliches Weinprodukt gewesen, das nicht notwendigerweise aus einer bestimmten [X.] Gegend habe stammen müssen. Diese Einschränkung sei erst Jahre später eingeführt worden, um Qualitätsstandards zu sichern. Art. 48 der [X.] ([X.]) Nr. 1493/1999 entspreche § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.], dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien (vgl. [X.][X.]atG 26 W (pat) 94/06 – AC[X.]KARRER CASTELLO). Auch ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1493/1999 liege nicht vor, weil [X.]-[X.]“ nicht die [X.]ezeichnung eines Qualitätsweins eines besonderen Anbaugebietes sei. [X.]ei den Waren der [X.] erwarte der Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise keinen [X.]erlwein, allenfalls ein prickelndes erfrischendes Getränk. Das von den Antragstellern vorgelegte [X.]rivatgutachten der [X.]… Gmb[X.] sei nicht verwertbar. Denn es sei übersehen worden, dass die Vorsilbe [X.]“ in der angegriffenen Marke der einzige schutzfähige Teil sei, während „[X.]“ i. S. v. „trocken“ den Geschmackszustand und den [X.]uckergehalt des alkoholischen Getränks bezeichne. [X.]udem sei das Gutachten aus verschiedenen Gründen methodisch fehlerhaft. Der Antragstellerin zu 2.) seien ferner die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil sie ihre [X.]eschwerdegebühr nicht rechtzeitig eingezahlt und ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneuert habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt [X.]ezug genommen.

II.

Die [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2.) gilt als nicht eingelegt, während die [X.]eschwerde des Antragstellers zu 1.) nur im tenorierten Umfang Erfolg hat.

A. Die [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2.) gilt als nicht eingelegt, weil er keine [X.]eschwerdegebühr innerhalb der [X.]eschwerdefrist entrichtet hat.

1. Die [X.]ahlung der [X.]eschwerdegebühr ist Wirksamkeitsvoraussetzung der [X.]eschwerde und hat gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]atKostG innerhalb der [X.]eschwerdefrist, somit innerhalb eines Monats nach [X.]ustellung des angefochtenen [X.]eschlusses gemäß § 66 Abs. 2 [X.] zu erfolgen.

a) Der angefochtene [X.]eschluss ist den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der beiden Antragsteller am 24. [X.]ebruar 2014 gemäß § 5 Abs. 4 [X.] gegen [X.] zugestellt worden. Die einmonatige [X.]eschwerdefrist und damit die [X.]rist zur [X.]ahlung der [X.]eschwerdegebühr hat mit Ablauf des 24. März 2014 geendet (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 [X.], 222 [X.][X.]O, 188 Abs. 2 Alt. 1 [X.]G[X.]).

b) Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil [X.] des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 [X.]atentkostengesetz werden bestimmte Gebühren, darunter die [X.]eschwerdegebühr, für jeden Antragsteller gesondert erhoben. [X.]ieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer [X.]eschwerde von mehreren [X.]ersonen die Gebühr entsprechend der Anzahl der [X.]eschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist ([X.]G[X.] [X.] 2015, 1255 [X.]. 11 – [X.]; [X.]eschl. v. 28. März 2017 – X [X.][X.] 19/16 [X.]. 9). Vorliegend ist damit nach Nr. 401 100 der Anlage zum Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 [X.]atKostG für jeden Antragsteller gesondert eine [X.]eschwerdegebühr in [X.]öhe von 500 € fällig geworden. Deshalb wären innerhalb der [X.]eschwerdefrist zwei Gebühren in [X.]öhe von insgesamt 1000 € zu zahlen gewesen. Innerhalb der [X.]eschwerdefrist, nämlich am 19. März 2014, ist jedoch nur eine Gebührenzahlung seitens der ehemaligen Vertreter der beiden Antragsteller mittels SE[X.]A-[X.]asislastschriftmandat über 500 € entrichtet worden (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 [X.]atKostG i. V. m. § 1 Absatz 1 Nr. 4 und § 2 Nr. 4 [X.]atKost[X.]V).

c) In den [X.]ällen, in denen mehrere [X.]eteiligte [X.]eschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden [X.]all, ist nach der Rechtsprechung des [X.]G[X.] ([X.], 1286 [X.]. 27 – Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem bestimmten [X.]eteiligten zugeordnet werden kann. Eine solche [X.]uordnung kommt beispielsweise in [X.]etracht, wenn nur der Name eines [X.]eteiligten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist ([X.]G[X.] [X.] 2015, 1255 [X.]. 18 – [X.]). Da in den „Angaben zum Verwendungszweck des Mandats“ nur der gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte, das Aktenzeichen des patentamtlichen Löschungsverfahrens, der Name der Markeninhaberin sowie die Registernummer der angegriffenen Marke angegeben worden sind, kann die [X.]eschwerdegebühr keinem der [X.]eschwerdeführer konkret zugeordnet werden. In diesem [X.]all ist ihre Erklärung im [X.]weifel dahin auszulegen, dass die [X.]eschwerde von dem im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll ([X.]G[X.] [X.], 1286 [X.]. 30 – Mehrschichtlager). Damit gilt nur die [X.]eschwerde des im Rubrum des angefochtenen [X.]eschlusses an erster Stelle aufgeführten Antragstellers zu 1.) als wirksam erhoben.

2. Die [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2.) gilt hingegen mangels rechtzeitiger Einzahlung innerhalb der [X.]eschwerdefrist gemäß § 6 Abs. 2 [X.]atKostG als nicht eingelegt. Darauf ist bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung der Markenabteilung hingewiesen worden. Diese gesetzliche [X.]iktion nach § 6 Abs. 2 [X.]atKostG tritt allein durch die Versäumung der gesetzlichen [X.]ahlungsfrist ein.

[X.]. Die zulässige [X.]eschwerde des Antragstellers zu 1.) hat in der Sache überwiegend Erfolg.

[X.]“hatbereitszumAnmeldezeitpunktin[X.]ezug auf die beanspruchten Waren „

Da der Löschungsantrag am 19. Oktober 2012 gestellt worden ist, ist auf das vorliegende Verfahren gemäß § 158 Abs. 8 [X.] die Vorschrift des § 50 Abs. 2 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden [X.]assung anzuwenden.

Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 [X.]), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 [X.] eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 [X.]) und wenn Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 [X.] auch noch im [X.]punkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Ist eine solche [X.]eststellung, auch unter [X.]erücksichtigung der von den [X.]eteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder [X.]weifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein [X.]ewenden haben ([X.]G[X.] [X.] 2014, 483 [X.]. 38 – test m. w. N.). Soweit der Löschungsantrag auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] gestützt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur in [X.]etracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist.

a) Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 3. Dezember 2012 zugestellten Löschungsantrag fristgerecht innerhalb der [X.]weimonatsfrist mit einem am 11. Dezember 2012 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz widersprochen (§ 54 Abs. 2 [X.]).

b) Der am 19. Oktober 2012 beim [X.] eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 23. August 2004 laufenden [X.]ehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

c) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuG[X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.]G[X.] [X.] 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]ippi- Langstrumpf-Marke; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die [X.]auptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuG[X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.]A[X.]M [Vorsprung durch Technik]; [X.]G[X.] a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das [X.]ehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.]G[X.] a. a. [X.] – [X.]ippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes [X.]eichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen [X.]estandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden [X.]etrachtungsweise zu unterziehen (EuG[X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]enkel; [X.]G[X.] a. a. [X.] [X.]. 15 – [X.]ippi-Langstrumpf-Marke).

Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.]G[X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden [X.]akten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des [X.]andels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuG[X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]ukla; [X.]G[X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen- den beschreibenden [X.]egriffsinhalt zuordnen (EuG[X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – [X.]ostkantoor; [X.]G[X.] a. a. [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer bekannten [X.]remdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.]G[X.] a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]ezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden [X.]egriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der [X.]ezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren [X.]erkunft sieht ([X.]G[X.] a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]ippi-Langstrumpf-Marke). [X.]ierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen [X.]edeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuG[X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – DOU[X.]LEMINT; [X.]G[X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]OT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes [X.]eichen, das aus mehreren [X.]egriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der [X.]usammenfügung beschreibender [X.]egriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt (EuG[X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – CELLTEC[X.]; [X.]G[X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

[X.]“ schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. [X.]ebruar 2004, nicht genügt, weil die angesprochenen inländischen Verkehrskreise sie in [X.]ezug auf die im Tenor genannten [X.]rodukte als geringfügige Abwandlung einer beschreibenden Angabe, nicht aber als betrieblichen [X.]erkunftshinweis aufgefasst haben.

aa) Von den eingetragenen Getränkewaren der Klassen 32 und 33 werden sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch die [X.]ersteller alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie der Getränke-, Wein- und Spirituosenfachhandel angesprochen.

bb) Die Streitmarke setzt sich zusammen aus den mit einem [X.]indestrich verbundenen Elementen [X.]“ und „[X.]“.

aaa) Die Silbe [X.]“ hat im [X.] keine [X.]edeutung (vgl. [X.][X.]atG, [X.]eschl. v. 1. Oktober 2008 – 26 W (pat) 89/07 v. 01.10.2008 – Rio [X.]/[X.]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser [X.]estandteil für den [X.]irmennamen [X.]gsitter“ der Markeninhaberin steht, wie sie vorträgt. Jedenfalls kann nicht erwartet werden, dass der Verkehr aus den vorangestellten drei [X.]uchstaben [X.]“ sicher auf den mittelständischen [X.]etrieb der Markeninhaberin schließt. Dem Großteil der angesprochenen Verbraucher, soweit es sich nicht um versierte Kenner oder Stammkunden der Markeninhaberin handelt, wird dieser [X.]intergrund zum Anmeldezeitpunkt wenig bekannt gewesen sein. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verkehr die weiteren eingetragenen Wortmarken der Antragsgegnerin [X.]-Vivre“ und [X.]-[X.]lo“ geläufig gewesen sind.

Die angesprochenen Verkehrskreise haben den Anfangsbestandteil [X.]“ ebenso wenig im Sinne der amerikanisch-[X.]n Umgangssprache als Kurzform für „[X.]ruder“, „[X.]ruderherz“ oder „Kumpel“ verstanden (vgl. [X.], 2002, [X.]; www.leo.org). Auch unter [X.]erücksichtigung desvonderMarkeninhaberinhervorgehobenen„überragendenErfolges“der2.[X.]opstars-Staffel2001,dievondurchschnittlich1,71Millionen[X.]uschauernverfolgtwordensei,undderdaraushervorgegangenenGruppe[X.]´Sis“wirddiesim schnelllebigen Geschäft der Unterhaltungsmusik eher einem kleinen Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein, zumal dies eine [X.]eschäftigung mit dem Namen einer – inzwischen nicht mehr existierenden – [X.]opgruppe voraussetzt.

Schon wegen des nachgestellten [X.]estandteils „[X.]“, der für jedermann als [X.]s Wort, zumindest aber als aus einer [X.] Sprache entstammend, erkennbar ist und der im [X.]ereich [X.] Getränke einen geläufigen [X.]egriff darstellt (s. u.), hat der Verkehr keinen Anlass, die [X.]uchstabenfolge [X.]“ im Sinne der amerikanisch-[X.]n Umgangssprache zu interpretieren.

bbb) Der weitere Markenbestandteil „[X.]“, ein Adjektiv mit der [X.]edeutung „trocken, ver-/getrocknet, dürr, herb (Wein)“, gehört dem [X.] Grundwortschatz an ([X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.]isch, 1977, [X.]; www.leo.org) und beschreibt alkoholische Getränke als trocken. Aufgrund der umfangreichen Verwendung dieses Wortes auf Wein-, Schaumwein- und [X.]erlweinetiketten ist es selbst dem Durchschnittsverbraucher in dieser beschreibenden [X.]edeutung bekannt. [X.]inzu kommt, dass [X.] ein Weinproduzent von überragender [X.]edeutung ist, so dass der Verkehr in diesem Warenbereich an die Verwendung [X.]r [X.]egriffe gewöhnt ist (vgl. dazu [X.][X.]atG 26 W (pat) 89/07 – Rio [X.]; 26 W (pat) 527/13 – [X.]/[X.]reesecco; 25 W (pat) 536/14 – [X.]erlé [X.]).

Der Senat hat allerdings nicht feststellen können, dass „[X.]“ schon im [X.] als Gattungsbezeichnung für ([X.]) [X.]erlwein verwendet worden ist, wie es in der Entscheidung des [X.][X.]atG zu „[X.]erlé [X.]“ (25 W (pat) 536/14) für den Anmeldezeitpunkt 2013 festgestellt worden ist. Auch das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten der [X.]…Gmb[X.] vom 20. Dezember 2017, das sich auf den [X.]efragungszeitraum November/Dezember 2017 bezieht, kann keine Aussage über das Verkehrsverständnis von „[X.]“ im [X.] treffen. Soweit das [X.] im angefochtenen [X.]eschluss die Ansicht vertreten hat, „secco“ habe sich in [X.] seit Anfang der 1990er Jahre zu einer allgemeinen [X.]ezeichnung für [X.]erlwein entwickelt, gibt es dazu nur einen einzigen [X.]eleg von www.weinwissen.com, der sich nicht mehr verifizieren lässt (vgl. Anlage zum angefochtenen [X.]eschluss, [X.] [X.]). Das von der Markenabteilung angeführte [X.]eil des [X.] (v. 20. Januar 2010 – 5 [X.]/09, [X.]eckRS 2010, 45840) bezieht sich mit seiner Einschätzung, dass sich das Wort „[X.]“ in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen [X.]ezeichnung für [X.]erlwein entwickelt habe, auf einen Wikipedia- Eintrag zu „[X.]erlwein“. Diese Aussage findet sich auf der aktuellen Seite aber nicht wieder (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]erlwein). Im Übrigen hat insoweit auch die Recherche des Senats für den Anmeldezeitpunkt keine Anhaltspunkte in der Weinliteratur oder im [X.] gefunden.

ccc) In ihrer Gesamtheit stellt die angegriffene Marke [X.]-[X.]“ eine Abwandlung des bekannten [X.]egriffs „[X.]rosecco“ dar, deren Abweichungen so geringfügig sind, dass sie in akustischer [X.]insicht vom Verkehr weitgehend unbemerkt bleiben oder allenfalls für einen Sprech- oder [X.]örfehler gehalten werden. Die Marke ist daher schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 4. [X.]ebruar 2004, vom Verkehr klanglich als „[X.]rosecco“ verstanden worden und stellt auch noch gegenwärtig für die tenorierten Waren der Klassen 32 und 33 eine beschreibende [X.] in diesem Sinne dar.

(1) „[X.]rosecco“ war am Anmeldetag und bis zum Erlass des [X.] Landwirtschaftsministers vom 17. Juli 2009, der im [X.] Amtsblatt [X.] vom 28.Juli 2009 veröffentlicht worden ist, der Name einer Rebsorte, mit der eine nordost[X.], spätreifende [X.] bezeichnet worden ist. Diese Rebsorte ist mit diesem Erlass in „[X.]“ umbenannt worden, während gleichzeitig der Rebsortenname „[X.]rosecco“ zu einer geschützten Ursprungsbezeichnung umgewandelt worden ist, die nur noch von Winzern aus den in der Verordnung ([X.]) Nr. 1166/2009 vom 30. November 2009 festgelegten [X.]rovinzen der nordost[X.] Regionen [X.] und [X.] verwendet werden darf.

In den beiden Verordnungen des [X.]räsidenten der Republik [X.] vom 2. April 1969, veröffentlicht in der [X.] vom 7. Juni 1969, und vom 12. Juni 1985, veröffentlicht in der [X.] aRepubblicaItalianaNr.51 vom 3. März 1086, ist jeweils in Art. 2 bestimmt:

Auch in der Verordnung ([X.]) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999, Anhang [X.]) 2. Absatz a. E. heißt es noch:

Die Eigenschaft als damalige Rebsortenbezeichnung geht auch aus dem Erwägungsgrund 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1166/2009 vom 30. November 2009 hervor, der auf den genannten [X.] Erlass vom 17. Juli 2009 [X.]ezug nimmt:

(2) Dabei ist bis 2009 nicht nur die Weintraube so bezeichnet worden, sondern auch der daraus hergestellte trockene bis halbtrockene, fruchtige [X.]erl-, Schaum- oder Stillwein, so dass es sich bei „[X.]rosecco“ zum Anmeldezeitpunkt 2004 auch um eine Gattungsangabe für einen bestimmten Wein gehandelt hat. Dies zeigen sowohl die den Verfahrensbeteiligten mit [X.]inweis vom 17. Oktober 2017 übersandten als auch die in der mündlichen Verhandlung überreichten Recherchebelege aus der [X.] vor und zum Anmeldedatum, etwa:

- „Viele Verbraucher sagen inzwischen [X.]rosecco, wenn sie irgendeinen [X.] [X.]erlwein meinen“ (Der Kleine Johnson 2003, S. 172);

- „[X.]rosecco – Gute frische, leicht bittere Weißweine, teils Still-, teils Schaumweine, aus der Umgebung der Stadt [X.] von [X.], aus der gleichnamigen Traube und der Verdiso gewonnen“ ([X.]öttiger, [X.], 1974, S. 165);

- „Der [X.]rosecco ist heute der zweithäufigste Schaumwein [X.], ein eigenständiger Wein, der zwischen [X.] und [X.] steht.“ (Sicheri,

„Weine der Welt“, 2005, [X.] 244 GA).

- „[X.]rosecco: typische Rebsorte [X.]s für leichte, sehr fruchtige und trockene bis leicht süßliche Weißweine“ (Steurer/Thomann/[X.], Welt Wein Almanach, 1997, S. 155);

- [X.]rosecco: Der Name einer [X.] Traube und des aus ihr hergestellten Weins. Ihre populäre Verkörperung ist der trockene bis halbtrockene [X.]erl- oder Schaumwein (

- „[X.]rosecco, Moscato und Lambrusco gelten als die drei [X.] Schaumweine schlechthin“; „Nicht jeder [X.]rosecco ist ein Original“ [X.], [X.]rosecco & Co. – Die Schaumweine [X.], 2001, S. 27 u. 33);

- „[X.]rosecco: [X.]ische [X.] … Aus ihr werden die gleichnamigen [X.]erl- und Schaumweine hergestellt.“ ([X.]riewe, [X.]andbuch Wein, 2003, S. 326);

- „[X.]rosecco: [X.]ische [X.], die vor allem in [X.] und [X.]riaul angebaut wird und fruchtige Weine mit leichtem [X.]irnenduft liefert.“ ([X.], Wein von A bis [X.], 2002, S. 259).

(3) Den einzigen phonetischen Unterschied zwischen der angegriffenen Marke [X.]-[X.]“ und der [X.] „[X.]rosecco“ stellt der [X.]uchstabe „[X.]“ dar. [X.]ei beiden Anlauten handelt es sich um eng verwandte Lippen- und Sprenglaute. Wegen des nachfolgenden Konsonanten „r“ kommt der Unterschied zwischen dem stimmlosen, klangstarken „[X.]“ und dem stimmhaften, klangschwachen „[X.]“ nicht deutlich genug heraus. Dies gilt vor allem bei mündlicher und fernmündlicher Kommunikation und bei der Wiedergabe in [X.] Umgebung. Der [X.]indestrich wird nicht als Klangpause ausgesprochen und ist damit ebenso wenig hörbar wie die Großschreibung des [X.]estandteils „[X.]“. [X.]udem wird der Verkehr im [X.]usammenhang mit den tenorierten Waren beim Lesen von [X.]-[X.]“ die starke Annäherung an das Wort „[X.]rosecco“ bemerken und sich deshalb auch bei der mündlichen [X.]enennung an dessen Aussprache orientieren.

[X.]ierbei haben die inländischen Verkehrskreise keinen Grund, [X.]“ englisch auszusprechen. Sie werden vielmehr schon wegen des bekannten [X.] Wortes „secco“, aber auch wegen der starken Anlehnung an die mit [X.]r Aussprache ins [X.] übernommene Weinbezeichnung „[X.]rosecco“ die gesamte angegriffene Marke einschließlich ihres Anfangsbestandteils italienisch und damit „parallel“ zur Aussprache von „[X.]rosecco“ artikulieren.

(4) In schriftbildlicher [X.]insicht unterscheidet sich die Streitmarke durch den abweichenden Anfangsbuchstabens „[X.]“, die Aufteilung in zwei Wortelemente mittels Querstrich und die Großschreibung des „S“ deutlicher vom Sachbegriff „[X.]rosecco“, auch wenn der Verbraucher die Marke bei Getränken mit dem bekannten [X.]egriff „[X.]rosecco“ in Verbindung bringt, so dass die wenig sinnhaften Gesamtbedeutungen [X.]-trocken“, „[X.]ruder-trocken“, „[X.]ruderherz-trocken“ oder „Kumpel-trocken“ nicht in [X.]etracht kommen.

e) Aber selbst wenn die angegriffene Marke zum Anmeldezeitpunkt nur in klanglicher [X.]insicht mit der „

aa) Der EuG[X.] hat in seinen beiden [X.]eilen vom 12. [X.]ebruar 2004 zu

sowohl in [X.]ezug auf den akustischen als auch den visuellen Eindruck von der Marke erfüllt sein (EuG[X.] [X.] 2004, 674 [X.]. 98 u. 99 – [X.]ostkantoor; [X.] 2004, 680 [X.]. 39 u. 40 – [X.]IOMILD; so auch [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 [X.]. 55; grds. wohl auch [X.]K-[X.]/[X.]uchs-Wissemann, 3. Aufl., § 8 [X.]. 20; a. M. Ströbele in: Ströbele/[X.]acker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 [X.]. 197; [X.]ezer, [X.], 4. Aufl., § 8 [X.] 485, letzter allerdings ohne Auseinandersetzung mit der o. g. EuG[X.]-[X.]pr.).

bb) Dabei vermag der Senat der Markeninhaberin nicht darin zu folgen, dass der EuG[X.] das in seinen beiden Entscheidungen für die Schutzfähigkeit einer Wortmarke aufgestellte Erfordernis der akustischen und visuellen Abweichung von einer beschreibenden Angabe auf [X.]allgestaltungen beschränken wollte, in denen die fragliche Marke aus mehreren, jeweils für sich genommen beschreibenden Angaben zusammengesetzt ist. [X.]war ist dieses Erfordernis bisher nur im [X.]usammenhang mit der „bloßen Kombination von [X.]estandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt“ genannt worden, aber der entscheidende Satz: „[X.]andelt es sich um eine Wortmarke, die sowohl gehört als auch gelesen werden soll, so muss eine solche Voraussetzung sowohl in [X.]ezug auf den akustischen als auch den visuellen Eindruck von der Marke erfüllt sein.“ ist allgemein für Wortmarken formuliert und nicht nur auf solche, die aus mehreren beschreibenden [X.]estandteilen zusammengesetzt sind. Andernfalls würde ausschließlich für [X.]usammensetzungen aus mehreren beschreibenden [X.]estandteilen, wie z. [X.]. „[X.]io“ und „mild“ zu „[X.]IOMILD“, ein doppeltes Erfordernis aufgestellt, nämlich dass sie zum einen hinreichend weit von dem Eindruck abweichen müssen, der durch die bloße [X.]usammenfügung ihrer [X.]estandteile entsteht, und dass zum anderen diese Abweichung sowohl in akustischer als auch in visueller [X.]insicht vorliegen muss. [X.]olgte man der Auffassung der Markeninhaberin, so würde dieses „Doppelerfordernis“ für Wortzeichen, die nur aus einem beschreibenden Element und nicht aus einer neuen Kombination mehrerer beschreibender [X.]estandteile bestehen, nicht gelten. Solche einteiligen Angaben, wie z. [X.]. „Wein“, „Lambrusco“, „Riesling“, „secco“ oder „Sprudel“, sind aber häufig gerade die hochgradig beschreibenden und lexikalisch noch am ehesten belegbaren Grundbegriffe, die von Natur aus noch deutlicher abgewandelt werden müssen als sprachliche Neuschöpfungen. Dementsprechend ist der von der Markeninhaberin genannte Aspekt in der Literatur weder von den [X.]efürwortern noch von den Gegnern der vorgenannten Rechtsprechung des EuG[X.] problematisiert worden (vgl. [X.]/[X.]; [X.]K-[X.]/[X.]uchs- Wissemann; [X.] in: [X.]/[X.]acker/Thiering; jeweils a. a. [X.]). Dies gilt auch für die nach den genannten EuG[X.]-Entscheidungen ergangene nationale und [X.] Rechtsprechung zu Abwandlungen beschreibender Angaben, die – soweit ersichtlich – nie darauf abgestellt hat, ob im Einzelfall eine aus jeweils beschreibenden Angaben zusammengesetzte Wortneuschöpfung vorliegt oder nicht (vgl. [X.]G[X.] [X.] 2005, 258, 259 – [X.], worin bestätigt wird, dass die Abwandlung „[X.]“ eine individualisierende Eigenart aufweise, weil sie klanglich und schriftbildlich ausreichend deutlich von dem [X.]achbegriff „Roxithromycin“ abweiche; [X.][X.]atG 30 W (pat) 36/14 – [X.]LUC[X.]ROME; [X.]-RR 2008, 49, 50 – Lastminit; 26 W (pat) 9/08 – [X.]; EuG [X.] Int. 2008, 1037 [X.]. 30 – [X.]ioGeneriX; [X.] Int. 2005, 839 [X.]. 37 – Munich[X.]inancialServices; [X.]. v. 22. Mai 2014 – [X.]/13 – [X.]I[X.]ERDRIVE, [X.]eckRS 2014, 80922, formal bestätigt durch EuG[X.], [X.]eschl. v. 12. [X.]ebruar 2015 – [X.]). [X.]udem fragt es sich, ob im [X.]all der Marke „[X.]ostkantoor“ überhaupt eine Wortneuschöpfung vorgelegen hat. Sprachlich liegt zwar mit „[X.]ost“ und „Kantoor“ für „[X.]üro, Amt, Dienststelle, Geschäftsstelle“ eine Wortzusammensetzung aus mehreren beschreibenden Angaben wie beim [X.]n [X.]endant „[X.]ostamt“ vor. Der [X.]egriff „[X.]ostamt“ bzw. „[X.]ostkantoor“ stellt jedoch keine Wortneuschöpfung, sondern die traditionelle [X.]ezeichnung einer [X.]oststelle dar.

cc) Auch wenn die beiden EuG[X.]-[X.]eile erst nach der Anmeldung der angegriffenen Marke, dem 4. [X.]ebruar 2004, ergangen sind, ist diese Rechtsprechung zu berücksichtigen. Vertrauenserwägungen rechtfertigen es nicht, im [X.]all einer nachträglichen Verschärfung der Rechtsprechung aufgrund übergeordneter gerichtlicher Entscheidungen in [X.]ezug auf absolute Eintragungshindernisse zugunsten des Markeninhabers auf eine großzügigere, aber unrichtige Spruchpraxis im maßgeblichen Anmeldezeitpunkt abzustellen. [X.]iergegen sprechen der Wortlaut der [X.]estimmungen über die Nichtigkeitslöschung eingetragener Marken (§§ 50, 54 i. V. m. 3, 7 oder 8 [X.]), in denen der Gedanke des Vertrauensschutzes keinen Niederschlag gefunden hat, und der [X.]weck, die Allgemeinheit vor unberechtigten Rechtsmonopolen zu bewahren und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten ([X.]G[X.] [X.] 2014, 872 [X.]. 37 - 43 – [X.]).

dd) Soweit [X.] ([X.]/[X.]acker/Thiering, a. a. [X.], § 8 [X.]. 197, 126 -

129) dem EuG[X.] nicht folgen will, kann dies vorliegend offen bleiben. Denn auch unter [X.]erücksichtigung dieser Gegenmeinung ist [X.]-[X.]“ als unzureichende Abwandlung des beschreibenden Sachbegriffs „[X.]rosecco“ anzusehen.

bei ihrer wahrscheinlichsten Einsatzmöglichkeit von einem betrieblichen [X.]erkunftszeichen ausgehen können. Eine Marke, die nur in einer Wahrnehmungsform, etwa schriftlich, klanglich oder begrifflich, hinreichende Unterscheidungskraft aufweist, könne lediglich einen auf diese [X.]orm beschränkten Schutz erlangen. Im [X.]inblick auf die Möglichkeit derartiger [X.]eschränkungen des Markenschutzes sei es unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses weder erforderlich noch gerechtfertigt, solche Marken generell von der Eintragung auszuschließen.

bbb) Selbst wenn man sich dieser Meinung anschlösse, kann nicht festgestellt werden, dass bei Getränken eine der Wahrnehmungsformen im Vordergrund steht.

[X.]war wird beim Einkauf im [X.]andel auf das Etikett geachtet, aber ihm gehen häufig mündliche Nachfragen, Empfehlungen und auch Gespräche unter Verbrauchern voraus (vgl. [X.]G[X.] [X.] 1999, 241, 244 – [X.]). Auch bei einer nur optischen Wahrnehmung wird gleichzeitig der klangliche Charakter des den Gesamteindruck prägenden Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen. [X.]inzu kommen mündliche [X.]estellungen im Restaurant oder in der [X.]ar. In dem für den Getränkeabsatz äußerst wichtigen [X.]ereich der Gastronomie handelt es sich sogar um die vorrangige Wiedergabeform, da Getränke mündlich bestellt werden, häufig auch ohne vorherige [X.]etrachtung der Speise- oder Getränkekarte.

Dementsprechend werden mündliche [X.]estellungen in der Werbung aufgegriffen, was ihre [X.]edeutung unterstreicht („[X.]itte ein [X.]it!“; „Wo ist der Deinhard?“).

Da beide Wahrnehmungsformen somit zumindest gleich wahrscheinlich bzw. gleichwertig sind, ist auch bei [X.]ugrundelegung der Auffassung von [X.] die erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen.

ee) Damit hat sich die Streitmarke [X.]-[X.]“ zum Anmeldezeitpunkt 2004 hinsichtlich der Waren „

f) Die angegriffene Marke [X.]-[X.]“ ist aber auch für „

aa) „

aaa) Es kann dahinstehen, ob zum [X.] bereits [X.] [X.]iere mit [X.]ruchtgeschmack erhältlich waren. Wie allgemein bekannt ist, war das sog. [X.] Reinheitsgebot bereits seit langem in der Diskussion. Der EuG[X.] hat bereits am 12. März 1987 entschieden, dass das Verbot, ausländische [X.]iere, die nicht nach den [X.]n Regeln hergestellt wurden, in [X.] unter der [X.]ezeichnung „[X.]ier“ zu verkaufen, gegen die [X.] des [X.] verstoße und dass das absolute Verkehrsverbot für [X.]iere mit [X.]usatzstoffen unverhältnismäßig und nicht nach Art. 36 [X.] (heute Artikel 36 AEUV) gerechtfertigt sei ([X.]. 178/84 Kommission/[X.], [X.]. 1987, 1227 = NJW 1987, 1133). Dementsprechend sind bereits seit langem [X.]iermischgetränke und aromatisiertes [X.]ier zumindest als Importware erhältlich gewesen, etwa die mit Tequila aromatisierten [X.] [X.]iere, z. [X.]. „Desperados“ (vgl. zur Aromatisierung von [X.]ier mit [X.]ruchtaromen: [X.][X.]atG 26 W (pat) 550/12 – Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 – [X.]; 26 W (pat) 546/10 – [X.]).

bbb) Aber selbst wenn im [X.] nur ein geringer Teil der Verbraucher aromatisierte [X.]iere oder [X.]iermischgetränke konsumiert hat, hat der Durchschnittsverbraucher die Streitmarke nicht als [X.]antasiebezeichnung für [X.]iere verstanden, sondern wegen der klanglichen Übereinstimmung mit dem geläufigen [X.]egriff „[X.]rosecco“ aus dem Nachbargebiet der weinhaltigen Getränke und der damit verbundenen Assoziation an fruchtige, frische, spritzige [X.]erlweine als [X.]inweis auf die besondere Spritzigkeit des [X.]iergetränks. [X.]insichtlich der Mischungen mit [X.]ier wird ergänzend auf das traditionelle nord- und ost[X.] Verständnis des [X.]egriffs „[X.]errengedeck“ hingewiesen, mit dem in diesen Regionen eine Mischung aus Sekt und [X.]ier bezeichnet wird (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]errengedeck).

ccc) Die angegriffene Marke [X.]-[X.]“ hat 2004 daher entweder auf die Aromatisierung der so gekennzeichneten „

bb) „

cc)

dd) In [X.]ezug auf die tenorierten [X.]rodukte der [X.] haben die angesprochenen inländischen Verkehrskreise daher schon zum Anmeldezeitpunkt die Streitmarke klanglich mit „[X.]rosecco“ gleichgesetzt und somit als Sachhinweis auf ein Mixgetränk bzw. Getränkepräparat mit dem Saft oder Aroma der [X.]rosecco- Traube oder mit spritzig perlenden, Schaumwein ähnlichen Eigenschaften verstanden.

g) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Streitmarke besteht in [X.]ezug auf die tenorierten Waren der Klassen 32 und 33 auch noch zum Entscheidungszeitpunkt fort.

aa) „[X.]rosecco“ ist auch gegenwärtig noch die [X.]ezeichnung für (irgend-)einen [X.] [X.]erl-, Schaum- oder Still (Weiß-)wein (vgl. www.duden.de; [X.][X.]atG 26 W (pat) 527/13 – [X.]/[X.]reesecco; 26 W (pat) 30/11 – [X.]erisecco/[X.]). In der [X.]achliteratur wird zwischen [X.]rosecco und [X.]rosecco- Original unterschieden und konstatiert, dass die Konsumenten auch gegenwärtig den Unterschied nicht wirklich kennen (vgl. „Das Original – was sonst, Weinwirtschaft 13/2016, [X.] ff.). Soweit die [X.]achverkehrskreise gegenwärtig unter „[X.]rosecco“ den in bestimmten Regionen aus [X.] hergestellten [X.]rosecco DOC oder [X.]rosecco DOCG verstehen, ändert dies nichts am Vorliegen einer [X.] mit einem zwischenzeitlich in den [X.]ereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung verschobenen [X.]edeutungsgehalt. Deshalb ist es für

bb) [X.]ür „

Denn inzwischen sind „

cc) Das gilt auch für die [X.]rodukte „

dd)

h) Aufgrund der klanglichen Wahrnehmung von [X.]-[X.]“ als „[X.]rosecco“ ist die angegriffene Marke für die tenorierten Waren der Klassen 32 und 33 wegen fehlender Unterscheidungskraft sowohl zum Anmelde- als auch zum Entscheidungszeitpunkt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu löschen.

3. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin rechtfertigt die Entscheidung des [X.][X.]atG zu „[X.]rophysis“ (29 W (pat) 4/17) keine andere [X.]eurteilung.

Während es sich bei dem Wortzeichen „[X.]rophysis“ um eine sprachunübliche, fantasievolle Verbindung von zwei jeweils beschreibenden Elementen handelt, der man nur über unzulässige gedankliche [X.]wischenschritte eine Sachaussage entnehmen kann, stellt die Streitmarke [X.]-[X.]“ eine phonetisch nicht wahrnehmbare Abwandlung des Wortes „[X.]rosecco“ dar, das als Gesamtbegriff eine klare Sachaussage über die tenorierten Waren trifft, ohne dass es einer analysierenden [X.]etrachtungsweise bedarf.

4. Es kann letztlich offen bleiben, ob noch weitere, von den Antragstellern angeführte Löschungsgründe vorgelegen haben, was der Senat allerdings bezweifelt.

a) Wegen der Eignung zur unmittelbaren [X.]eschreibung dürfte der Eintragung der angegriffenen Marke schon zum Anmeldezeitpunkt in [X.]ezug auf die tenorierten [X.]rodukte der Klassen 32 und 33 auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegengestanden haben und zum Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen. Denn aufgrund der klanglichen Gleichsetzung mit „[X.]rosecco“ haben die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Streitmarke nur als [X.]ezeichnung der Art oder [X.]eschaffenheit der vorgenannten Waren aufgefasst.

b) Das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] dürfte schon deshalb ausscheiden, weil zu beiden [X.]punkten eine nicht irreführende Verwendung der Streitmarke für die tenorierten Waren der Klassen 32 und 33 möglich war und ist.

aa) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das [X.]ublikum insbesondere über die Art, die [X.]eschaffenheit oder die geographische [X.]erkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.]G[X.] [X.], 186 [X.]. 21 – Stadtwerke [X.]remen). Irreführende Angaben zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht aus dem Inhalt oder der Aussage der Marke selbst folgen, sondern sich erst in Verbindung mit der [X.]erson oder dem Unternehmen des Markeninhabers ergeben, sind grundsätzlich nicht zur Täuschung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] geeignet.

bb) Diese Voraussetzungen dürften nicht vorliegen, weil die Markeninhaberin beispielsweise Weine aus den entsprechenden Gegenden [X.] einführen und im Inland vertreiben, entsprechende [X.]lächen erwerben oder die Marke an einen ortsansässigen [X.]roduzenten lizenzieren oder übertragen kann. [X.]ür die tenorierten Waren der [X.] („Nicht-Weine“) ist ebenfalls eine nicht täuschende Verwendung möglich.

c) Auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] i. V. m. dem [X.] vom 23. Juli 1963 über den Schutz von [X.]erkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen [X.]ezeichnungen dürfte weder zum Anmeldezeitpunkt noch zum gegenwärtigen [X.]punkt vorgelegen haben.

aa) Da die angegriffene Marke vor dem 14. Januar 2019 beim [X.] angemeldet worden ist, ist das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden [X.]assung anzuwenden (§ 158 Abs. 7 [X.]).

ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.

aaa) [X.]u den „sonstigen Vorschriften“ im Sinne dieser Vorschrift zählen alle spezialgesetzlichen Regelungen des [X.]n Rechts, aber auch sonstige Vorschriften, die in [X.] unmittelbar Geltung beanspruchen, etwa aufgrund bilateraler oder multinationaler Verträge oder aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht mehr der Umsetzung durch nationale Gesetze bedürfen.

bbb) Darunter fällt daher auch das deutsch-[X.] Abkommen über den Schutz von [X.]erkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen [X.]ezeichnungen vom 23. Juli 1963 ([X.][X.]M[X.] 1965, 138 ff.; [X.]G[X.] [X.] 1964, 136 – [X.]; [X.] 1969, 615 – [X.]). Dieser Staatsvertrag ist durch das [X.]ustimmungsgesetz vom 17. März 1965 ([X.]G[X.] II 156) innerstaatliches Recht geworden (Art. 59 Abs. 2 GG). Er dient laut seiner [X.]räambel dem [X.]weck, die [X.]oden- und Gewerbeerzeugnisse und insbesondere die [X.]erkunftsangaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen und anderer geographischer [X.]ezeichnungen, die bestimmten Erzeugnissen oder Waren vorbehalten sind, wirksam gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen.

ccc) Nach Art. 3 dieses Vertrages sind „die in der Anlage [X.] dieses Abkommens aufgeführten [X.]ezeichnungen“ „im Gebiet der [X.]undesrepublik [X.] ausschließlich [X.] Erzeugnissen oder Waren vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der [X.]ischen Republik vorgesehen sind. …“. In Anlage [X.] sind die geografischen [X.]erkunftsbezeichnungen „[X.]rosecco bianco dell´Oltrepò pavese“, „[X.]rosecco dei Colli Trevigiani“ und „[X.]rosecco di [X.]“ aufgeführt. Der Schutzbereich der drei [X.]ezeichnungen beschränkt sich nach Art. 1 und der [X.]räambel nicht nur auf die im Abkommen explizit aufgeführten Waren, sondern umfasst alle [X.], in denen eine [X.]eeinträchtigung des geschäftlichen [X.] der Angabe zu befürchten ist (vgl. zum gleichlautenden deutsch- [X.] Abkommen: [X.]G[X.] [X.] 1969, 615 f. – [X.], [X.] 1969, 611, 612 ff. – [X.]-Weizenbier; [X.] 2005, 957, 958 - [X.] [X.]ratbirne; zum [X.]: [X.] 1970, 311, 312 – [X.]; zum deutsch-[X.] Abkommen: [X.] 1983, 768, 769 - [X.]; [X.][X.]atG [X.] 1991, 145, 146 – [X.]). Die drei geografischen [X.]erkunftsbezeichnungen sind zudem nicht nur gegen die Verwendung identischer Kennzeichnungen geschützt. Vielmehr werden auch Abwandlungen der genannten [X.]ezeichnung vom Schutz des deutsch-[X.] [X.]andelsabkommens erfasst, soweit sie denselben Eindruck wie die geschützte Angabe hervorrufen und deshalb deren Werbewert beeinträchtigen können (vgl. [X.]G[X.] a. a. [X.] 616 – [X.]; a. a. [X.] – [X.] [X.]ratbirne).

ddd) Ausgehend von diesen Voraussetzungen könnte die angegriffene Marke [X.]-[X.]“ für die Waren der Klasse 33 „

eee) Aber gegen die [X.]ubilligung des Schutzes dieses Abkommens könnte bereits zum Anmeldezeitpunkt höherrangiges [X.]-Gemeinschaftsrecht (Art. 30, 36 [X.]V/28, 30 [X.]V = Art. 34, 36 AEUV) sprechen, wenn „[X.]rosecco“ in [X.] als Rebsortenbezeichnung frei benutzbar war, wofür viele [X.]inweise in den bereits genannten [X.] und [X.]n Verordnungen zu finden sind. Dann fehlte es nämlich für handelsbeschränkende Maßnahmen an einem rechtfertigenden Grund im Sinne von Art. 36 [X.]V (EuG[X.] [X.] Int. 1993, 76, 79 – [X.]). Denn was im [X.]erkunftsland generisch, also ein allgemeingültiger, die Gattung bezeichnender [X.]egriff ist, darf das Abkommen nicht außerhalb des [X.]erkunftslandes schützen, weil dies gegen die [X.] verstieße ([X.] Int. 1993, 76 – Exportur). [X.]udem dürfte nicht jede Möglichkeit einer nicht verbotenen Markenbenutzung auszuschließen sein (vgl. zur einschränkenden Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.]: [X.], a. a. [X.], § 8 [X.]. 884), denn das Abkommen verbietet niemandem, [X.]rosecco-Weine aus den drei darin genannten Regionen zu importieren und unter der Kennzeichnung „[X.]rosecco“ zur beschreibenden [X.]ezeichnung der Traubenart und/oder der [X.]erkunft aus einem der drei [X.]rosecco-Regionen zu vertreiben (so sinngemäß für Mascarpone: [X.][X.]atG [X.] 1991, 145, 146 – [X.]).

d) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] i. V. m. Verordnung ([X.]) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999 dürfte zum Anmeldezeitpunkt ebenfalls nicht vorgelegen haben.

aaa) Das allgemeine Irreführungsverbot in Art. 48 der Verordnung, das das im Wein- und Schaumwein-[X.]ezeichnungsrecht geltende Irreführungsverbot des Art. 40 Abs. 2 [X.] ([X.]) Nr. 2392/89 übernommen und auf die Erzeugnisse Likörwein, [X.]erlwein und [X.]erlwein mit zugesetzter Kohlensäure ([X.] [X.] Nr. 1 und [X.] Abschnitt [X.] Nr. 1) erstreckt, ist kein generelles [X.]enutzungsverbot, sondern entspricht in seinen tatbestandlichen Voraussetzungen der Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] (vgl. [X.][X.]atG [X.][X.]M[X.] 2009, 278, 280 – AC[X.]KARRER CASTELLO), die hier aber nicht vorliegen dürften (s. o.).

bbb) Da „[X.]rosecco“ im Jahr der Anmeldung 2004 nicht der Name eines Anbaugebiets für Qualitätswein war, wäre ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung ebenso zu verneinen gewesen.

e) Schließlich dürfte der [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 9 [X.] i. V. m. Art. 118l Abs. 1, 118m Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 nicht gegeben sein, weil dieser Löschungstatbestand im maßgeblichen [X.]punkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 4. [X.]ebruar 2004 noch nicht existiert hat.

5. [X.]ür die verbleibenden Waren „

a) [X.]ür die [X.]rodukte der [X.] „

[X.]ei (natürlichem) Mineralwasser handelt es sich um ein reines, unvermischtes [X.], nämlich um Quellwasser aus unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen, dem keine weiteren [X.]utaten, also auch kein frischer, gesunder oder kühler Obst- oder Gemüsesaft, zugesetzt werden darf (vgl. die Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984, [X.]G[X.] I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 25 der Verordnung vom 5. Juli 2017, [X.]G[X.] I [X.]72).

b) Die Streitmarke hat für „Mineralwässer“ auch zu keinem [X.]punkt eine täuschende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] dargestellt.

Da der [X.]andel mit „Mineralwässern“ in [X.] durch die vorgenannte, seit 1984 geltende Verordnung reglementiert worden ist, haben die Endverbraucher schon zum Anmeldezeitpunkt keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass diese [X.]rodukte mit Saft oder Aromen der [X.]rosecco-Traube versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. [X.][X.]atG 26 W (pat) 516/11 – [X.]; 26 W (pat) 546/10 – [X.]; 26 W (pat) 552/14 – [X.]; 26 W (pat) 516/16 – [X.]opfentraum). Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren schon im Jahre 2004 aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen [X.]schriften, im [X.]ernsehen und im [X.], gewusst hat, dass Mineralwasser keine [X.]usätze enthalten darf (vgl. [X.][X.]atG 26 W (pat) 516/16 – [X.]opfentraum, 26 W (pat) 552/14 – [X.]). Deshalb kann er durch die beanspruchte Wortkombination auch nicht irregeführt werden. Dies gilt erst recht für den Getränkefachhandel, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender [X.]edeutung sein kann (EuG[X.] [X.] 2004, 682 [X.]. 26 – [X.]ostongurka; [X.][X.]atG 26 W (pat) 550/10 – Responsible [X.]urniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; [X.][X.]atG 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINA[X.]ILITY).

c) [X.]ür die Dienstleistungen der Klasse 35 „

Werbedienstleistungen werden gewöhnlich nicht durch das beworbene [X.]rodukt(sortiment) charakterisiert, weil die [X.]estlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte [X.]eschränkung bedeutet. Üblich ist etwa eine [X.]ezeichnung nach Art des Mediums oder der [X.]ranche, auf die die Werbeleistungen bezogen sind, während eine [X.]estlegung auf ein bestimmtes Themengebiet nicht erfolgt ([X.]G[X.] [X.] 2009, 949 [X.]. 24 – My World).

Entsprechendes gilt für die Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“, die unter [X.]amilien- oder [X.]irmennamen, nicht aber unter einem allgemein verständlichen Wortzeichen angeboten werden ([X.]G[X.] a. a. [X.] – My World).

„[X.]üroarbeiten“ sind ebenfalls unternehmensbezogene Dienste (vgl. [X.][X.]atG 29 W (pat) 533/13 – [X.]/Verticur), die größtenteils durch Erzeugung, [X.]earbeitung und Übermittlung von Informationen gekennzeichnet sind und für Unternehmen aller [X.]ranchen angeboten werden. Dazu gehören neben der Telefonbetreuung die Vorbereitung und [X.]earbeitung der Geschäftspost mit allen erforderlichen Schreibarbeiten, d. h. Angebote und Rechnungen erstellen, Korrespondenz mit Kunden und [X.]ehörden führen, sowie das Ordnen, Sortieren, Ablegen und Archivieren der Geschäftsunterlagen, das Überwachen der [X.]ahlungseingänge und das außergerichtliche Mahnwesen.

Die Streitmarke [X.]-[X.]“ als klanglich unbemerkte Abwandlung des Namens einer [X.] Rebsorte, eines [X.] Schaum- und [X.]erlweins und ab 2009 der geschützten Ursprungsbezeichnung „[X.]rosecco“ hat sich zu keinem [X.]punkt als [X.]inweis auf ein bestimmtes Werbemedium ([X.]rint-, TV- oder Onlinewerbung) oder auf eine bestimmte [X.]ranche geeignet, für die sämtliche vorgenannten Dienstleistungen erbracht werden sollen. Dafür kämen die Wein- oder Sektbranche oder der Schaumweinmarkt in [X.]etracht. Selbst auf letzterem stellt der [X.] [X.]erl- und Schaumwein „[X.]rosecco“ nur einen bestimmten [X.]erlwein unter einer Vielzahl von [X.]erlweinen dar, so dass er als [X.]ezeichnung eines ganzen Wirtschafts- oder Geschäftszweiges nicht in [X.]etracht kommt.

III.

1. Der Antrag der Markeninhaberin, dem Antragsteller zu 2.) wegen Nichtzahlung der [X.]eschwerdegebühr zumindest teilweise die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist unzulässig.

a) Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen nicht vor, da es an einem ([X.]eschwerde-)Verfahren fehlt.

b) Da die [X.]eschwerde des Antragstellers zu 2.) als nicht eingelegt gilt, ist insoweit ein [X.]eschwerdeverfahren nicht anhängig geworden. Im [X.]all der Nichteinzahlung der [X.]eschwerdegebühr wird die [X.]eschwerde gesetzlich als nicht erhoben fingiert, so das für eine Entscheidung über die [X.]eschwerde kein Raum mehr ist. Überdies bewirkt diese gesetzliche [X.]iktion, dass die mit einer [X.]eschwerdeerhebung verbundenen rechtlichen [X.]olgen, auch die kostenrechtlichen Wirkungen als nicht eingetreten gelten. Anders als bei verfahrensbeendenden Rücknahmeerklärungen im [X.]eschwerdeverfahren, wie z. [X.]. die Rücknahme der [X.]eschwerde, der Anmeldung, des Widerspruchs oder des [X.], bei denen gemäß § 71 Abs. 4 [X.] in Ausnahmefällen aus [X.]illigkeitsgründen eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]etracht kommen kann, entfallen markenrechtliche Kostentragungspflichten vollständig, wenn die [X.]iktion der Nichterhebung der [X.]eschwerde eintritt.

2. Im Übrigen bestand für eine Auferlegung von Kosten aus [X.]illigkeitsgründen kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

IV.

Entgegen der Anregung der Markeninhaberin bedarf es keiner Vorlage des Verfahrens an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung der von ihr formulierten Rechtsfrage:

Ist Artikel 3 Abs. 1 der [X.] dahingehend auszulegen, dass bei einer Wortmarke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung besteht, deren einer Wortbestandteil einen für die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist und deren anderer Wortbestandteil nicht, für das Vorliegen von Unterscheidungskraft kumulativ zu fordern, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in [X.]ezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen sowohl in phonetischer als auch in visueller [X.]insicht hinreichend von dem Eindruck abweicht, der bei bloßer [X.]usammenfügung der einzelnen Wortbestandteile entsteht, oder ist dies nur bei der Neukombination von zwei jeweils für sich in Alleinstellung für die in [X.]rage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Wortelementen zu fordern, bzw. kann der erforderliche Abstand auch durch eine Abweichung in begrifflicher [X.]insicht hergestellt werden?

Denn wie bereits eingehend erörtert, bezieht sich das vom EuG[X.] aufgestellte schutzbegründende Erfordernis der klanglichen und schriftbildlichen Abweichung von einer [X.] auf Wortmarken generell und nicht nur auf solche, die aus mehreren beschreibenden [X.]estandteilen zusammengesetzt sind. Der Senat sieht in den Entscheidungen des EuG[X.] zu „[X.]ostkantoor“ und „[X.]IOMILD“ bereits eine ausreichende höchstrichterliche [X.]eantwortung des hier im Verfahren aufgeworfenen Rechtsproblems.

V.

Auch die von der Antragsgegnerin hilfsweise angeregte [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch war die [X.]ulassung der Rechtsbeschwerde zur [X.]ortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Senat hat bei der Anwendung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die vom EuG[X.] und [X.]G[X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt.

VI.

Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens nach § 76 Abs. 6 Satz 2 [X.] aufgrund der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 4. Juli 2019 mitgeteilten [X.] der [X.] und der Dienstleistungen der Klasse 35 durch [X.]eschluss der Markenabteilung 3.4. des [X.] vom 26. Juni 2019 auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Diese Teillöschung wirkt sich nicht auf das vorliegende Verfahren aus. Denn die Verfallslöschung nach § 49 [X.] entfaltet lediglich eine Wirkung ex nunc, während die vorliegend angestrebte Löschung wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 [X.] darauf gerichtet ist, dass eine ex tunc bestehende Löschungsreife festgestellt wird und die Wirkungen der Eintragung gemäß § 52 Abs. 2 [X.] als von Anfang an nicht eingetreten gelten (vgl. [X.]G[X.] [X.] 2001, 337 – EASY[X.]RESS; [X.][X.]atG 27 W (pat) 45/15 – [X.]ötzow-[X.]rivat). Da die Markeninhaberin den Antragsteller zu 1.) nicht von allen Ansprüchen aus der angegriffenen Marke für die [X.] vor deren Verfallslöschung freigestellt hat, muss auch von einem besonderen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 1.) an der [X.]eststellung der Nichtigkeit ex tunc ausgegangen werden ([X.][X.]atG 28 W (pat) 118/07 – Lackdoktor).

Meta

26 W (pat) 25/14

10.10.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.10.2019, Az. 26 W (pat) 25/14 (REWIS RS 2019, 2755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2755

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 515/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Freesecco/feelsecco/feelsecco (Wort-Bild-Marke)" – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur abweichenden Benutzungsform – zur Kennzeichnungskraft …


26 W (pat) 30/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Perisecco/Riesecco" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr …


26 W (pat) 527/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Spreesecco/Freesecco" – zur Kennzeichnungskraft – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


26 W (pat) 1/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - „Familienwein“ – Teillöschung – keine Unterscheidungskraft, Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der …


25 W (pat) 536/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Perlé Secco" – keine Unterscheidungskraft


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.