Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 211/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3556

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 211/05 Verkündet am:

13. Mai 2009

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2009 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zi-vilsenats des [X.] vom 12. Au-gust 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten [X.] aus zwei Unfallversicherungsverträgen sowie [X.] aus dem einen Vertrag. Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung von [X.] auf die Invaliditätsleistung. 1 Die Klägerin erlitt am 3. April 1998 bei einem Verkehrsunfall eine [X.]. Beim Halt an einer Ampel war ein LKW auf ihr Fahrzeug aufgefahren. Wegen Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich suchte 2 - 3 -

sie einen Arzt auf, erhielt eine [X.] Krawatte verordnet und [X.] in der [X.] vom 7. bis 10. April 1998 stationär behandelt.
Im Unfallzeitpunkt bestand zwischen den [X.]en ein Vertrag über eine Unfallversicherung nach Maßgabe der [X.] 1988 ([X.]), der bei [X.] eine Leistung von 300.000 DM vorsah. Außerdem war sie Versicherte in einer Grup-penunfallversicherung, die die Beklagte als ihr Arbeitgeber [X.] hatte und der die [X.] 1961 ([X.]) zugrunde lagen. Danach bestand bei [X.] ein Anspruch in Höhe von 110.000 DM. 3 Die Beklagte holte zunächst ein Gutachten des Privatdozenten [X.]über den Gesundheitszustand der Klägerin ein, das dieser nach Untersuchung vom 18. August 1999 am 8. Dezember 1999 [X.]. In seinem ressortübergreifenden [X.] kam er zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Invalidität von insgesamt 70% vorliege, wobei ein Anteil von 3/7 auf unfallunabhängigen Ursachen beruhe und die Klägerin demgemäß aufgrund reiner Unfallfolgen zu 40% in ihrer normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beein-trächtigt sei. Er empfahl eine abschließende Nachuntersuchung in etwa einem Jahr. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 teilte die Beklagte dem Rechtsanwalt der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens mit, aufgrund reiner Unfallfolgen bestehe derzeit eine Invalidität von 40%. Da ein Endzustand noch nicht erreicht sei, werde sie im Dezember 2000 nochmals eine Nachuntersuchung veranlassen. Sie rechnete dann bei beiden [X.] Unfallkrankenhaustagegeld ab und zahlte vorbe-haltlich einer abschließenden Festsetzung unter Vorbehalt der [X.] auf die zu erwartende Invalidität aus dem Einzelvertrag einen 4 - 4 -

Vorschuss in Höhe von 40.000 DM und aus der Gruppenunfallversiche-rung von 30.000 DM.
Am 20. November 2000 beauftragte die Beklagte [X.] mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens, das dieser nach Untersuchung der Klägerin am 10. Januar 2001 wiederum als ressortübergreifendes [X.] am 27. Juni 2001 vorlegte. Darin gelangt er zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit unter aus-schließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte von 100%, wobei die Beeinträchtigung zu 30% durch psychische Reaktionen bedingt sei. Er nimmt eine dauernde Beeinträchtigung der Augen durch Doppel-bilder und Verschwommensehen mit einem Invaliditätsgrad von 20% an, ferner eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS mit 20%, Gleichgewichtsstörungen und beidseitigem Tinnitus mit 40%, stärker behindernde psychoreaktive Störungen mit wesentlicher Ein-schränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit mit 30% und Sensibi-litätsstörungen im Bereich des Gesichts und der rechten Körperhälfte mit 10%. Eine weitere Verbesserung oder Verschlechterung dieses Krank-heitszustandes sei nicht zu erwarten. 5 Mit Schreiben vom 8. August 2001 lehnte die Beklagte unter [X.] auf ein Gutachten von Dr. S.

vom [X.] jegliche Invaliditätsentschädigung ab, weil das Gutachten von [X.]fehlerhaft und nicht nachvollziehbar sei. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung behielt sie sich die Rückforderung der Vorschussleistungen vor. 6 - 5 -

7 Mit der im Oktober 2001 eingereichten Klage macht die Klägerin weitere [X.] in Höhe von 330.000 DM (168.726,32 •) sowie [X.] in Höhe von 1.100 DM (562,42 •) geltend. Sie geht von einem Invaliditätsgrad von 100% aus und beruft sich dafür auf die [X.] in dem Gutachten [X.]

vom 27. Juni 2001, insbesondere auf dessen Feststellungen zu den dauernden [X.] Beeinträchtigungen. Die Beklagte bestreitet den Eintritt unfallbe-dingter Invalidität. Mit der Widerklage verlangt sie Vorschüsse auf die [X.] in Höhe von 34.030,04 • zurück.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Land-gericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin (ohne Beweisaufnah-me) zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre [X.] und die Abweisung der Widerklage weiter. 8 Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat gesehen, dass der Beweisbeschluss des [X.] vom 18. Dezember 2001 fehlerhaft war, weil dem Sachverständigen unrichtige Vorgaben gemacht worden waren. Es habe dem Sachverständigen nicht vorgegeben, seine Beurteilung der Invalidi-tät auf den Schluss des dritten Jahres nach dem Unfall auszurichten. Das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis werde dadurch aber 10 - 6 -

nicht verfälscht. Er habe sich mit einer Vielzahl von innerhalb des [X.] erhobenen Befunden und insbesondere auch mit dem Privatgutachten [X.] auseinandergesetzt. Dabei habe er bei der Klägerin aufgrund des [X.] auf nervenärztlichem Gebiet keine Unfallfolgen feststellen können. Es sei zu keiner Schädigung ner-valer Strukturen gekommen. Die Veränderungen an der Halswirbelsäule der Klägerin seien degenerativ bedingt. Der Senat gebe dem Gutachten des Sachverständigen [X.].
den Vorzug vor dem Gutachten des Privatsachverständigen [X.]
, weil Letztgenannter von [X.] und [X.] ausgegangen sei und sodann versucht ha-be, unfallbedingte Ursachen ausfindig zu machen, während [X.]. geprüft habe, ob Primärschädigungen vorlägen und was an Folgen der Primärverletzungen überhaupt ernsthaft in Betracht komme.
Zwar habe das [X.] dem Sachverständigen auch nicht das Beweismaß des § 287 ZPO für die Beurteilung des Umfangs des einge-tretenen Schadens vorgegeben. Gleichwohl habe sich auch dieser Fehler nicht ausgewirkt, nachdem der Sachverständige das Vorliegen von Un-fallfolgen definitiv ausgeschlossen habe. Deshalb habe sich die Frage, ob im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen würde, nicht gestellt. Angesichts der eindeu-tigen Feststellungen schließe der Senat aus, dass der Sachverständige zu einem anderem Ergebnis gelangt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweismaß des § 287 ZPO vorgegeben worden wäre. 11 Dagegen habe das [X.] zu Recht die Beweisaufnahme nicht auf die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen auf psy-chiatrischem Gebiet erstreckt. Schon nach dem Gutachten [X.] vom 27. Juni 2001 liege insoweit eine psychoreaktive Störung vor, wel-12 - 7 -

che gemäß § 2 Abs. 4 [X.] vom Versicherungsschutz ausgeschlos-sen werde. Ein Anspruch auf [X.] sei im gewählten Tarif nicht ver-einbart. 13 I[X.] Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsurteil auf verfahrensfehlerhaften Feststellungen und einer teilweise unzutref-fenden Beurteilung der materiellen Rechtslage beruht. 14 1. Das Berufungsgericht ist insbesondere seiner tatrichterlichen Pflicht zur Überprüfung des Urteils der Vorinstanz nicht nachgekommen. Es hätte unter Verwertung des gesamten [X.]s auch der ersten Instanz neue Feststellungen treffen und den Vortrag und die [X.] der [X.]en zur Kenntnis nehmen und prozessordnungsgemäß be-scheiden müssen. Dies war deshalb geboten, weil nicht nur konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-chen Feststellungen der Vorinstanz begründet waren, sondern weil das Urteil des [X.] wegen schwerwiegender Fehler keine hinrei-chende Entscheidungsgrundlage darstellt. In einem solchen Fall sind [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erst recht zwingend geboten (vgl. [X.], 269, 277 f.; [X.] NJW 2003, 2524). 15 2. Nach dem Beschluss des [X.] vom 18. Dezember 2001 war durch Einholung eines medizinischen Gutachtens Beweis zu erheben über die bestrittene Behauptung der [X.], sie sei aufgrund der medizinischen Folgen aus dem Unfall vom 3. April 1998 ohne Berück-16 - 8 -

sichtigung der psychischen bzw. psychiatrischen Folgen zu 100% ar-beits- bzw. berufs- bzw. erwerbsunfähig, die Beklagte werde zum [X.] zugelassen.
a) Das [X.] hat schon nicht beachtet, dass nach dem un-streitigen [X.] den Verträgen unterschiedliche Bedingungen zugrunde liegen. Es hat damit die Feststellung des [X.] als grundlegender Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung und Entscheidung des Rechtsstreits versäumt. § 8 II (1) Satz 1 [X.] defi-niert Invalidität als dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, § 7 I (1) Satz 1 [X.] als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Auf diese unterschiedliche Definition mag es im Ergebnis häufig nicht ankommen. Erhebliche Unterschiede [X.] jedoch, soweit es um [X.] für Erkrankungen infolge psychischer Einwirkung und für Folgen psychischer und nervöser [X.] im [X.] an einen Unfall (§ 2 (3) b und § 10 (5) [X.]) und krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wo-durch diese verursacht sind (§ 2 IV [X.]), geht. Der Ausschluss des § 2 IV [X.] geht erheblich über den der [X.] hinaus (Knappmann in [X.]/[X.], [X.]. § 2 [X.] Rdn. 41; vgl. zu den jeweili-gen [X.]n Senatsurteile vom 29. September 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a m.w.N.; [X.], 360, 363 ff.; vom 27. September 1995 - [X.] - [X.], 1433 unter 3 und 4 und vom 19. April 1972 - [X.]/71 - [X.], 582 unter II). Das Berufungsgericht hat ebenfalls nicht zur Kenntnis genommen, dass der Gruppenversicherung die [X.] zugrunde liegen. Das [X.] hat im Übrigen ebenso wie das Berufungsgericht nicht gesehen, dass psy-chische Leiden, die auf einer organischen Schädigung oder Reaktion be-ruhen, nach der Rechtsprechung des Senats weder nach den [X.] 17 - 9 -

noch nach den [X.] unter den [X.] fallen. Es war deshalb verfehlt, "psychische bzw. psychiatrische" Unfallfolgen von der Beweiserhebung auszunehmen, zumal die Beweislast für den [X.] nach der zitierten Rechtsprechung des Senats und allgemeiner Auffassung der Versicherer trägt. Es erscheint im Übrigen widersprüch-lich, dass sich das Berufungsgericht für das Vorliegen einer "psychoreak-tiven Störung" auf das Gutachten [X.] beruft, dem es zuvor die Überzeugungskraft unter Hinweis auf das gerichtliche Gutachten [X.]. abgesprochen hat, und sich zudem nicht damit auseinander-setzt, dass [X.]. den Ausführungen von [X.] zu psychi-schen, neuropsychologischen und psychoreaktiven Störungen nicht [X.] vermochte (Gutachten [X.], [X.]).
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die Beurteilung der Invalidität das Ende des dritten Jahres nach dem Unfall maßgeblich ist. Nach beiden hier einschlägigen Bedingungswerken kommt es auf den zu diesem [X.]punkt erkennbaren, d.h. hinreichend prognostizierbaren Dauerzustand an, wenn eine Erstfeststellung [X.] hat und die [X.] bedingungsgemäß möglich ist (Se-natsbeschluss vom 16. Januar 2008 - [X.] - [X.], 527 f.; Senatsurteile vom 20. April 2005 - [X.] - [X.], 927 unter [X.] und vom 16. Juli 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 1165 unter [X.]). Das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1999 ist als eine Erstfeststellung der Invalidität dem Grunde nach mit der Folge einer Vor-schusszahlung nach §§ 11 Satz 1, 13 (2) Satz 1 [X.], § 11 III [X.] anzusehen mit der Erklärung des Vorbehalts der [X.] nach einem Jahr. 18 - 10 -

19 c) Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, dass für den Beweis der Kausalität zwischen dem (nach § 286 ZPO zu beweisenden) unfallbedingten ersten Gesundheitsschaden und der (ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisenden) Invalidität der Maßstab des § 287 ZPO gilt ([X.], 360, 368 f.; Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 - [X.]/00 - VersR 2001, 1547 unter [X.] und 2 a). Darauf hätte das [X.] den Sachverständigen hinweisen müssen. Das Verkennen des Be-weismaßes führt zur Unvollständigkeit des Gutachtens und damit zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz ([X.], Ur-teil vom 8. Juni 2004 - [X.]/03 - VersR 2004, 1477 unter II 2 a und b). Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungser-heblicher Feststellungen ist nach der gesetzlichen Neuregelung eine [X.] Beweisaufnahme zwingend geboten ([X.] NJW 2003, 2524). Es war rechtsfehlerhaft, die gebotene Beweisaufnahme mit der eigene Sachkunde nicht ausweisenden Leerformel zu unterlassen, der Senat schließe aus, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis ge-langt wäre, wenn ihm, wie dargestellt, das Beweismaß des § 287 ZPO vorgegeben worden wäre.
d) Erneute Feststellungen des Berufungsgerichts waren auch [X.] geboten, weil das [X.] unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die mehrfachen Anträge der Klägerin auf Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ignoriert hat. Einem solchen Antrag ist auch dann stattzugeben, wenn das Gericht selbst keinen Erläuterungsbedarf sieht und nicht erwartet, dass der Gutachter seine Auffassung ändert ([X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.], 1555 unter 2 a m.w.N. und Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - [X.] - [X.], 950 [X.]. 6; [X.] NJW 1998, 2273 f.). Da das Berufungs-gericht, wie erwähnt, bei seinen erneuten Feststellungen auch den [X.] - 11 -

samten [X.] der ersten Instanz zu berücksichtigen hat, muss es den Sachverständigen auch ohne dahingehende Rüge laden, wenn es seine Entscheidung auf das Gutachten dieses Sachverständigen stützen will und die [X.] nach einem Hinweis darauf nicht ausdrücklich auf die Ladung verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - [X.] - [X.], 479 [X.]. 15; [X.], Beschluss vom 10. Mai 2005 aaO; [X.], 269, 278 ff.). e) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des [X.] ergeben sich auch aus der widersprüchlichen Beweis-würdigung. Es meint einerseits, unfallbedingte Verletzungen seien nicht feststellbar und nicht nachgewiesen. Damit wird verkannt, wie das Land-gericht an anderer Stelle selbst sieht, dass das Unfallereignis und eine dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung, die [X.] je-denfalls nach dem Grad ACIR I, unstreitig sind. Es bleibt auch offen, ob das [X.] die von der Klägerin behaupteten dauernden Gesund-heitsbeeinträchtigungen, wie sie im Gutachten [X.] vom 27. Juni 2001 festgestellt sind, für unstreitig, bewiesen oder nicht bewiesen hält. Das Berufungsgericht hält dies ebenso wie die von [X.]geprüfte Frage der Unfallbedingtheit der festgestellten Dauerfolgen für unerheb-lich, weil es den von den Primärschädigungen ausgehenden Ansatz des Gerichtssachverständigen für vorzugswürdig hält und mangels [X.] unfallbedingte Dauerschäden ausschließt. Es ist nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht über die erforderliche Sachkunde verfügt zu beurteilen, ob der methodische Ansatz des [X.] oder des von der Beklagten zunächst zugezoge-nen Sachverständigen [X.] richtig ist. Das Berufungsurteil enthält auch im Übrigen keine den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.] genügende Auseinandersetzung mit dem Gutachten 21 - 12 -

[X.] (vgl. zu diesen Anforderungen Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - [X.] - [X.], 479 [X.]. 17, 18 und vom 22. September 2004 - [X.]/03 - [X.], 676 unter [X.]; [X.], Urteil vom 14. April 1981 - [X.] - VersR 1981, 576 unter [X.] b). Weiter wird darauf hingewiesen, dass das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Januar 2003 vorgelegte, für das Sozialgericht erstattete Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S.

bisher nicht zur Kenntnis genommen und auch vom Gerichtssachverständigen nicht berücksichtigt worden ist. Dr. S. geht von wesentlich schwereren (primären) Un-fallverletzungen und unfallbedingten Dauerschäden aus. Zu den vom [X.] angesprochenen fehlenden technischen Erkennt-nissen zum Unfallhergang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ein Schadensgutachten über ihr Fahrzeug zu den Akten gegeben hat. Zur so genannten Harmlosigkeitsgrenze bei [X.] wird auf das Ur-teil des V[X.] Zivilsenats des [X.] vom 28. Januar 2003 hingewiesen ([X.] ZR 139/02 - NJW 2003, 1116 ff.). - 13 -

22 3. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf Genesungs-geld ablehnt, hat es nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ein solcher Anspruch aus Ziff. 2 der Besonderen Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90% in der Gruppenunfallversicherung ergeben kann. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 28 O 18942/01 - [X.], Entscheidung vom 12.08.2005 - 25 U 5545/04 -

Meta

IV ZR 211/05

13.05.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. IV ZR 211/05 (REWIS RS 2009, 3556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3556

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