Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. IV ZR 328/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 328/07 vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja AVB Unfallversicherung (hier [X.] und [X.]) Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II [X.]) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung keine recht-liche Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhand-lung eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die [X.] der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass [X.] Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche [X.] eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemes-sung zu berücksichtigen.
[X.], Beschluss vom 22. April 2009 - [X.] ZR 328/07 - [X.] - 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 22. April 2009 beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 45.590 •.

Gründe: Der Kläger verlangt ergänzende Invaliditätsleistungen von seinem Unfallversicherer. 1 - 3 -

[X.] Er hatte am 28. Juni 2003 beim Sturz von einer hohen Leiter ein schweres [X.], eine Aspirationspneumonie, einen dista-len Mehrfragmentbruch der Speiche seines rechten Unterarms, einen Mehrfragmentbruch der Kniescheibe links und einen Kieferbruch erlitten. Am 14. Januar 2004 hatte sich der Kläger bei einem weiteren Sturz einen [X.] rechts und Rippenbrüche zugezogen. Auf Grund seines fristgemäßen Antrags und von der Beklagten eingeholter Gutachten der Ärzte [X.]und [X.]von Januar und Februar 2005, denen zufolge der Invaliditätsgrad des [X.] zum damaligen [X.]punkt insge-samt 49% betragen sollte, ohne jedoch bereits seinen Endzustand er-reicht zu haben, leistete die Beklagte Vorschusszahlungen auf die [X.] in Höhe von insgesamt 35.890 • und kündigte an, sie [X.] zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 ei-ne abschließende Beurteilung des Invaliditätsgrades in Auftrag geben. 2 Der Kläger, welcher bereits damals der Auffassung war, sein [X.]sgrad betrage insgesamt 59%, erhob daraufhin eine auf weitere In-validitätsentschädigung und Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente gerichtete Klage vor dem [X.]. Nach mündlicher [X.] vom 10. Oktober 2005 wies das [X.] die Klage mit Ur-teil vom 14. November 2005 ab. Seiner Auffassung nach war die Invalidi-tät des [X.] mit 49% zutreffend bemessen und die darauf bezogene Versicherungsleistung vollständig erbracht worden. Das Urteil wurde rechtskräftig. 3 4 In der Folgezeit lehnte die Beklagte entgegen ihrer früheren An-kündigung mit Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2006 die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten für eine [X.] der Invalidität des - 4 -

[X.] ab. Stattdessen gab der Kläger das aufgrund einer Untersu-chung vom 5. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 erstattete fachchirurgi-schen Gutachten des Arztes Dr. S.
in Auftrag. Dieses kam zu dem Er-gebnis, die Gesamtinvalidität des [X.] erreiche einen Grad von [X.] 60%. Als posttraumatische Diagnosen seien gegenüber den [X.] festgestellten Schäden verschlimmernd ein sogenannte Sudeck-Syndrom der rechten Hand (CRPS) im [X.], eine radiokarpale Arth-rose am rechten Handgelenk sowie eine ausgeprägte femuropattellare Arthrose des linken Kniegelenks hinzugekommen.
Nunmehr hat der Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60% weitere Invaliditätsentschädigung, ferner gestaffelte monatliche Rentenzahlungen für die [X.] vom 1. Juni 2003 bis einschließlich [X.] (insgesamt 40.590 • nebst Zinsen) verlangt. Er hat ferner [X.] festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad seiner Invalidität bezogen auf den 28. Juni 2006 neu feststellen zu lassen. 5 Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat angenommen, ihr stehe die Rechts[X.] des Urteils des [X.]s Pa-derborn vom 14. November 2005 entgegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. 6 7 I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Rechtsstreits allein die [X.] der Invalidität des [X.] nach § 11 ([X.]) der hier unstreitig vereinbarten [X.], weshalb die [X.] 5 -

[X.] des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 14. November 2005, welches nur über die [X.] der Invalidität entschieden habe, der Klage nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine [X.] seiner Invalidität und darauf gestützte weitere Versicherungsleistungen.
Es stehe rechtskräftig fest, dass der Invaliditätsgrad des [X.] am 10. Oktober 2005, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, 49% betragen habe. Eine konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seither bis zum maßgeblichen Stichtag drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 habe der Kläger mittels seiner ledig-lich pauschalen Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht in beachtli-cher Weise behauptet. 8 Den in der Berufungsinstanz dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die vom [X.] erstmals in dessen mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2007 geäußerte fehlerhafte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage habe den unzureichenden Klägervortrag zur materiellen Rechtslage nicht beeinflusst, er beruhe mithin nicht auf einem Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen habe der Kläger die Ver-schlechterung seines Zustandes gerade im allein maßgeblichen [X.]raum auch in zweiter Instanz nicht ausreichend dargelegt. Denn [X.], der den Kläger am 5. Oktober 2006 untersucht habe, vergleiche seine Be-funde lediglich mit dem Ergebnis der Untersuchung von [X.] vom 7. Januar 2005. 9 - 6 -

II[X.] Das verletzt das Recht des [X.] auf rechtliches Gehör. 10 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entschei-dung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte ([X.] NJW 2003, 2524). Insoweit hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar-auf hinzuwirken, dass sich die [X.]en rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen (Senatsbeschluss vom 29. Ok-tober 2008 - [X.] ZR 272/06 - NJW-RR 2009, 244 [X.]. 9). Ein solcher Hin-weis erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der [X.] anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen ([X.], Urteil vom 26. April 2001 - [X.]/00 - [X.], 444 unter [X.] b m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet deshalb das Berufungsgericht dazu, neues [X.] dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in der ersten Instanz mit verursacht hatte ([X.], [X.] vom 9. Juni 2005 - [X.] - NJW 2005, 2624 unter [X.] b). 11 2. Diesen Maßstäben hält das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht stand. 12 - 7 -

a) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die [X.] der Invalidität des [X.] nach § 11 ([X.]) [X.]. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klage deshalb der rechtskräftige Abschluss des [X.], welcher lediglich die Erst-bemessung der Invalidität zum Gegenstand hatte, nicht entgegen. Die vom [X.] in erster Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage als unzulässig war daher rechtsfehlerhaft. Stattdessen kam es für die Entscheidung auf die materiellen Voraussetzungen der [X.], insbesondere darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des [X.] seit der [X.] der Invalidität bis zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall verschlechtert hatte. Infolge seiner fehlerhaften Rechtsauf-fassung zur Zulässigkeit der Klage hat es das [X.] versäumt, auf vollständigen Klägervortrag zu den materiellen Voraussetzungen der [X.] durch einen geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken. 13 b) Es hat zwar sein Urteil auch auf die Hilfserwägung gestützt, der Kläger habe überhaupt keine Verschlechterung seines [X.] behauptet. Das trifft aber nicht zu. Der Kläger hatte sich zur Be-gründung seiner Klage auf das von ihm privat eingeholte Gutachten des Sachverständigen [X.] gestützt, dem zufolge gegenüber den früher festgestellten Schäden die oben genannten weiteren Schäden an der rechten Hand, am rechten Handgelenk sowie am linken Kniegelenk ver-schlimmernd hinzugekommen seien. Rechtlich ist ein solches Privatgut-achten auch dann, wenn die [X.] lediglich darauf Bezug nimmt, ohne den Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen, als besonders [X.], urkundlich belegter [X.]vortrag einzuordnen ([X.]Z 98, 32, 40; [X.], Urteile vom 10. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 722 unter [X.] m.w.N.; vom 27. Mai 1982 - [X.] - NJW 1982, 2874, 14 - 8 -

2875 unter [X.] und b, [X.] m.w.N.). Aus dem [X.] ergab sich mithin eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den früher ge-troffenen ärztlichen Feststellungen.
c) Die Besonderheit des Falles liegt allerdings darin, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts zum einen infolge des [X.] alle gesundheitlichen Veränderungen beim Kläger bis zum Tage der dor-tigen mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 bereits in die Erst-bemessung der Invalidität hätten einfließen können, so dass für die [X.] der Invalidität nur noch auf Veränderungen habe abgestellt werden dürfen, die nach diesem [X.]punkt eingetreten sind. Zum ande-ren endet der maßgebliche Beobachtungszeitraum drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003, mithin am 28. Juni 2006, während der Privat-gutachter [X.] den Kläger erst später, am 5. Oktober 2006, [X.] hat. Mit Hilfe des auf das Privatgutachten gestützten [X.] ließ sich deshalb die Frage, ob die festgestellte Verschlechterung innerhalb des vom Berufungsgericht als allein maßgeblich angesehenen [X.]raums eingetreten war, noch nicht beantworten. Auf diesen besonde-ren zeitlichen Aspekt ist der Kläger entgegen der Annahme des [X.] weder durch den [X.] erster Instanz noch das erstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte hatte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, gestützt auf einen Re-chenfehler des [X.] bei Errechnung seines Gesamtinvaliditätsgrades jegliche Gesundheitsverschlechterung pauschal in Abrede zu stellen. 15 16 d) Stattdessen hat erstmals das Berufungsgericht in seinem [X.] vom 3. August 2007 auf die vorgenannten zeitlichen Grenzen hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin für die Behauptung, - 9 -

dass seine Gesundheitsverschlechterungen "im Vergleich zum Vorgut-achten – [X.]- welches der Entscheidung des [X.] zugrunde lag -" bis zum Ablauf des "[X.]" hinzuge-treten seien, Beweis angeboten durch Vernehmung des Privatgutachters [X.] als sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachver-ständigengutachtens. Darin liegt die Behauptung, dass das [X.] im Vorprozess auch für den Tag der dortigen letzten mündlichen [X.] den von [X.]attestierten Gesundheitszustand des [X.] zugrunde gelegt habe und die nunmehr zusätzlich aufgetretenen Beschwerden erst seither in der [X.] bis zum 28. Juni 2006 eingetreten seien. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht unbeachtet lassen. Es ist schon fraglich, ob der Kläger inso-weit neuen Vortrag im Sinne dieser Vorschrift gehalten hat, denn das er-gänzende Vorbringen war lediglich darauf gerichtet, das bisherige [X.] zeitlich zu konkretisieren (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.] - NJW 2007, 1532 [X.]. 10). In jedem Falle hätte das Berufungsgericht den Vortrag aber deshalb beachten und den beantragten Beweis erheben müssen, weil das [X.] es infol-ge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung versäumt hatte, den Kläger be-reits in erster Instanz auf die vermeintliche Lücke in seinem Vorbringen hinzuweisen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit das Berufungsge-richt meint, die fehlerhafte Rechtsauffassung des [X.]s habe sich deshalb nicht ausgewirkt, weil sie dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei, greift das zu kurz. Denn mit dieser Erwägung lässt sich allenfalls eine Irreführung des [X.] - 10 -

[X.], nicht jedoch das Unterlassen eines sachdienlichen rechtlichen Hinweises ausschließen.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Der Versicherungsnehmer kann zum einen die Erstfeststellung s[X.] Invalidität angreifen und versuchen, eine seiner Auffassung nach zu-treffende Erstfeststellung im Klagewege durchzusetzen. Verlangt er [X.] oder allein eine [X.] seiner Invalidität, so steht die Erstfeststellung unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung drei Jahre nach dem Unfall (Knappmann in [X.]/[X.], [X.]. § 11 [X.] Rdn. 8). Grundlage jeder [X.] der Invalidität sind Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers ge-genüber demjenigen Zustand, der der [X.] zugrunde liegt. Dabei wird der maßgebliche Zustand durch die ärztlichen Befunde, die der ersten Feststellung der Invalidität zugrunde liegen, konkretisiert und eingegrenzt. Ist die [X.] Gegenstand eines Rechtsstreits, so kann zwar der Tatrichter theoretisch alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen in diese einflie-ßen lassen. In diesem Falle kann eine spätere [X.] der [X.] nur noch auf Veränderungen gestützt werden, die nach der münd-lichen Verhandlung eingetreten sind. Vielfach wird sich jedoch die ge-richtliche Erstfestsetzung der Invalidität schon wegen der Notwendigkeit einer gutachtlichen Bewertung des Gesundheitszustandes des [X.] allein auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung stützen, die bereits eine geraume [X.] vor Abschluss der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Falle sperrt die lediglich hypo-thetische Möglichkeit, nachträgliche gesundheitliche Veränderungen bis 19 - 11 -

zur mündlichen Verhandlung noch in die gerichtliche Entscheidung über die [X.] einfließen zu lassen, deren Berücksichtigung bei [X.] späteren [X.] nicht. Denn anderenfalls wäre den Ver-tragsparteien bei einer entsprechend langen Dauer des Rechtsstreits [X.] die Erstfestsetzung das Recht zur [X.] der Invalidität in allen Fällen faktisch abgeschnitten, in denen lediglich zu Prozessbeginn eine Begutachtung stattgefunden hatte. Eine rechtliche Verpflichtung, bereits alle seit der ärztlichen Untersuchung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung über die Erstfeststellung eingetretenen Verän-derungen schon im Erstprozess geltend zu machen, lässt sich den [X.] angesichts des in § 11 [X.] gerade mit Rücksicht auf die Veränderbar-keit des Invaliditätsgrades bereitgestellten Verfahrens zur Neubemes-sung der Invalidität nicht entnehmen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche die [X.] der Invalidität verlangt, darlegen und [X.] beweisen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in - 12 -

eine - auch gerichtliche - [X.] eingeflossen sind, so sind [X.] Veränderungen im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen.
Terno [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.05.2007 - 3 O 67/07 - [X.], Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 U 146/07 -

Meta

IV ZR 328/07

22.04.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. IV ZR 328/07 (REWIS RS 2009, 3899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

20 U 61/14 (Oberlandesgericht Hamm)


IV ZR 124/15 (Bundesgerichtshof)

Private Unfallversicherung: Maßgeblicher Erkenntnisstand für die Erstbemessung der Invalidität


IV ZR 124/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 188/16 (Bundesgerichtshof)

Private Unfallversicherung: Auslegung der Klausel über die Kündigung des Vertrages nach Erbringung der Leistung


IV ZR 181/07 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

20 U 146/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.