Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 310/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2287

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:16. Juli 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] §§ [X.], 11 [X.] dann, wenn nur der Versicherungsnehmer gemäß § [X.] 2 [X.] auf ärztliche Neubemessung der Invalidität ausgeübt hat, ist er nach [X.] des § [X.] 1 [X.] nicht mehr gehalten, sich durch [X.] beauftragte Ärzte untersuchen zu lassen.[X.], Urteil vom 16. Juli 2003 - [X.]/02 - [X.] LG München I- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.] auf die mündli-che Verhandlung vom 11. Juni 2003für Recht erkannt:Das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2002 wird im Kostenpunkt undauf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, [X.] ihrem Nachteil entschieden worden ist, sowie auf dieAnschlußrevision des [X.] insoweit, als die Klageüber den zuerkannten Betrag hinaus in Höhe weiterer47.294,50 Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuenVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger hat von der beklagten Versicherungsgesellschaft auseiner Unfallversicherung, der die [X.] 3 -Bedingungen ([X.]) zugrunde liegen, eine weitere Invaliditätsent-schädigung in Höhe von 947.100 DM begehrt.Aufgrund einer unfallbedingten Fußverletzung des [X.] [X.] Januar 1994 hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. August 1996 ei-ne Invalidität des [X.] von 1/10 des [X.] (§ 7 [X.]) anerkanntund ihm die dafür geschuldete Entschädigung von 15.400 DM gezahlt.Der Kläger hat danach von seinem Recht auf Neubemessung der [X.] binnen drei Jahren nach dem Unfall Gebrauch gemacht; er gibt denGrad seiner Invalidität aufgrund eines von ihm eingeholten Privatgut-achten des Orthopäden Dr. H. nunmehr mit 80% an, während [X.] weiterhin nur 1/10 des [X.] anerkennt. Außer über den [X.] streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte infolge [X.] des [X.]- Verweigerung der nochmaligen Untersuchung durch einen von der [X.] beauftragten Arzt und Verschweigen einer weiteren Unfallversi-cherung - leistungsfrei geworden ist. Des weiteren verlangt die [X.] Wege der Widerklage die von ihr erbrachte Übergangsleistung von19.250 DM zurück.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der [X.]. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht [X.] in Höhe von 141.730,11 i-derklage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlußrevision [X.] der Beklagten zur Zahlung weiterer 47.294,50 ˙- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des [X.]führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.A. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:Der Kläger habe Anspruch auf die Versicherungsleistung [X.] des [X.] bzw. nach einem Invaliditätsgrad von 42%. [X.] Privatgutachtens des Orthopäden Dr. H. , dessen medizinischeStichhaltigkeit der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe, sei da-von auszugehen, daß der Kläger durch den Unfall eine dauerhafte Be-einträchtigung des ganzen linken Beines davongetragen habe. Der [X.], daß die Gesamtinvalidität80% betrage, könne jedoch nicht gefolgt werden, weil der [X.] zu Unrecht noch weitere Gesundheitsschäden berücksichtigt habe,die aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht [X.] gebracht werden dürften. Auch sei der anteilige [X.] nicht,wie vom [X.]angegeben, mit 5/7, sondern im [X.] an den gerichtlichen Sachverständigen mit nur 6/10 zu [X.]. Diese Invalidität begründe unter Berücksichtigung der vereinbartenProgression einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von141.730,11 ˙Die Beklagte sei auch nicht durch Obliegenheitsverletzungen des[X.] leistungsfrei geworden. Daß der Kläger eine erneute [X.] durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt verweigert habe,- 5 -sei keine Obliegenheitsverletzung, weil die Beklagte sich bei der Erst-festsetzung der Invalidität keine spätere Nachprüfung vorbehalten [X.] deshalb nicht berechtigt gewesen sei, eine Nachuntersuchung des[X.] zu verlangen. Daß er seine weitere Unfallversicherung [X.]nicht angegeben habe, stelle zwar objektiv eine [X.] dar, begründe aber keine Leistungsfreiheit, weil der Klägernur grob fahrlässig gehandelt und seine Obliegenheitsverletzung keinenEinfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder des Leistungs-umfangs gehabt habe.Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der Übergangslei-stung sei unbegründet, weil die Beklagte nicht den ihr obliegenden [X.] erbracht habe, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch des[X.] nicht vorgelegen hätten.B. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen [X.] in mehreren Punkten nicht stand.[X.] Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klage begründet ist,kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aufgrund der bisheri-gen Tatsachenfeststellungen nicht entschieden werden.1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon [X.], daß die Beklagte durch die Weigerung des [X.], sich [X.] des von [X.]neu bemessenen Grades der Invalidität- 6 -durch einen von der Beklagten beauftragten Arzt untersuchen zu lassen,nicht leistungsfrei geworden [X.]) Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des [X.], die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sich von den [X.] beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen (§ [X.] [X.]),bestehe nur dann, wenn der Versicherer seinerseits das Recht auf ärztli-che Neubemessung der Invalidität ausgeübt habe (§ [X.] 1, 2 [X.]88).Immerhin spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß esdem Versicherer, der nach Maßgabe seiner Erstfeststellung (§ 11 I [X.]88) geleistet, das Recht zur ärztlichen Neubemessung aber nicht ausge-übt hat, an einem berechtigten Interesse fehlen könnte, den Versiche-rungsnehmer - zudem mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhinan die Obliegenheit zu binden. Denn aus Sicht des Versicherers bestehtinsoweit keine Veranlassung zu weiteren Untersuchungen durch von ihmbeauftragte Ärzte. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß die in § [X.][X.] beschriebene Obliegenheit es dem Versicherer nach ihrem [X.] Zweck ermöglichen soll, sich bei seiner Entscheidung, welchen [X.] er anerkennen will, der Hilfe eines Arztes seines Vertrau-ens zu bedienen. Auf eine solche Entscheidungshilfe kann er auch an-gewiesen sein, wenn der Versicherungsnehmer das Recht auf [X.] ausübt, eine solche herbeiführt und darauf gestützt einehöhere Entschädigung verlangt.b) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu entscheiden,welcher Auffassung zu folgen ist. Denn selbst wenn der [X.] -nehmer an die Obliegenheit gemäß §§ [X.] [X.] auch dann gebundenbleiben sollte, wenn nur er das Recht auf Neubemessung der Invaliditätausgeübt hat, endet diese Bindung jedenfalls mit Ablauf der in § 11 [X.]. 1 [X.] bestimmten [X.]. Die Beklagte hat die [X.] hier aber erst nach Ablauf dieser Frist verlangt.Der [X.] (Urteil vom 4. Mai 1994 - [X.] -VersR 1994, 971 unter 1) hat bereits zur Klausel des § 13 Nr. 3a [X.] 61ausgesprochen, daß der Versicherungsnehmer nach Ablauf der dortfestgelegten [X.] nicht mehr gehalten ist, sich auf [X.] Versicherers einer ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zuunterziehen. In jenem Falle hatten die Versicherer eine Nachuntersu-chung zwar angekündigt, die Untersuchung jedoch erst nach [X.]. Im hier vorliegenden Fall, in dem allein der [X.] gemäß § [X.] 2 [X.] das Recht auf ärztliche Neubemes-sung der Invalidität ausgeübt und diese fristgerecht durch einen Arzt hatvornehmen lassen, gilt nichts anderes. Jedenfalls mit Ablauf der Dreijah-resfrist des § [X.] 1 [X.] ist der Versicherungsnehmer auch indiesem Falle nicht mehr gehalten, sich durch vom Versicherer beauf-tragte Ärzte untersuchen zu lassen. Denn eine solche Untersuchung liefeletztlich auf eine weitere ärztliche Neubemessung der Invalidität hinaus,die durchzuführen § [X.] 1 [X.] dem Versicherer nach [X.] darin bestimmten Frist zur Neubemessung der Invalidität geradenicht erlaubt (vgl. [X.], [X.]. § 11 Rdn. 27; Wus-sow/Pürckhauer, [X.] 6. Aufl. § 11 Rdn. 38). Daraus folgt zugleich, daßjedenfalls nach Ablauf der [X.] eine Bindung des [X.] an eine Untersuchungsobliegenheit nicht mehr bestehenkann.- 8 -2. Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Beklagte sei [X.] deshalb leistungsfrei geworden, weil der Kläger die Aufklärungsob-liegenheit in § 9 II [X.] verletzt habe, indem er eine bei einem ande-ren Versicherer bestehende Unfallversicherung trotz entsprechenderFrage der Beklagten nicht angezeigt habe. Den Kläger treffe insoweit nurder Vorwurf grober Fahrlässigkeit; er habe den Kausalitätsgegenbeweis(§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG) geführt. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen.Die Annahme, den Kläger treffe nur der Vorwurf, die Obliegenheit grobfahrlässig verletzt zu haben, greift die Revision nicht an. Auf die Hilfser-wägungen des Berufungsgerichts, die von einem vorsätzlichen Handelndes [X.] ausgehen, kommt es mithin nicht an. Schließlich sind auchdie Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem vom Kläger zu [X.] rechtlich nicht zu beanstanden. Daß im [X.] Falle durch Zeitablauf ein Verlust an [X.] sein könnte, ist nicht ersichtlich.3. Der Kläger hat jedoch bislang den Beweis für eine höhere Inva-lidität, als von der Beklagten anerkannt, noch nicht erbracht.a) Daß die Beklagte nicht binnen der [X.] eine eigeneärztliche Neubemessung eingeholt hat und dies wegen Fristversäumunggegen den Willen des [X.] auch nicht mehr tun kann, hat entgegender Ansicht des [X.] nicht zur Folge, daß sie an die ärztliche Neube-messung, die der Privatgutachter des [X.] - fristgerecht - vorgenom-men hat, gebunden ist. Vielmehr ist ihr Bestreiten einer höheren [X.], als sie anerkannt hat, nach wie vor beachtlich. Der Kläger mußdeshalb eine höhere Invalidität beweisen.- 9 -b) Die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] betrage 42%, gerichtete Verfahrensrüge der Revision ist [X.]. Das Berufungsgericht hat gegen die Pflicht des Gerichts zur Er-hebung der angebotenen Beweise und zur vollständigen Sachaufklärung(§ 286 ZPO) verstoßen, indem es auf eine ärztliche Untersuchung des[X.] durch den Gerichtsgutachter und selbst auf dessen Einsicht indie früher erhobenen bildgebenden Befunde verzichtet und sich mit ei-nem reinen Aktengutachten begnügt hat, in welchem der Gerichtsgut-achter lediglich die beiden Privatgutachten des [X.] und desDr. E. für plausibel erklärt. Der Tatrichter darf sich zwar mit Zu-stimmung der Parteien allein auf ein vorgelegtes Privatgutachten stüt-zen. Wenn hingegen der Gegner die Richtigkeit des Privatgutachtensbestreitet, muß das Gericht ein gerichtliches Gutachten einholen, soferndie beweisbelastete Partei dies beantragt hat ([X.], VersR 2003,574, 575). Dies hat das Berufungsgericht auch getan, jedoch war [X.] unvollständig und infolgedessen nicht beweistauglich.Denn der Gerichtsgutachter hat erklärt, daß er ohne eigene [X.] des [X.] und ohne Einsicht in die bildgebenden Befunde [X.] des [X.] am Dreijahresstichtag nicht selbst bewerten könne.Dem Gutachter fehlten also die [X.]) Das Berufungsgericht wird deshalb die zur vollständigen Sach-aufklärung angebotenen Beweise erheben und insbesondere auf eineErgänzung des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken haben. Die gebo-tene weitere Sachaufklärung gibt zugleich Anlaß zur Klärung der Be-hauptung des [X.] in der Anschlußrevision, seine Invalidität betrage5/7 des [X.].- 10 -Der Kläger hat sich jedenfalls im Revisionsverfahren zu einer Un-tersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen bereitgefunden.Ob er sie im Berufungsverfahren verweigert hat, kann dahingestellt blei-ben. Denn das Berufungsgericht hat sich auch ohne Untersuchung des[X.] zu einer Feststellung des Invaliditätsgrades in der Lage gesehenund den Kläger insoweit nicht für beweisfällig erachtet. Erweist sich [X.] Feststellung als verfahrensfehlerhaft, kann dem Kläger [X.] mehr zur Last gelegt werden, sich einer - aus nachträglicher Sicht -gebotenen Untersuchung durch den Sachverständigen nicht gestellt zuhaben.I[X.] Auch über die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung [X.] ihr gezahlten Übergangsentschädigung kann erst entschieden wer-den, wenn geklärt ist, ob nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt desUnfalls noch ein Invaliditätsgrad des [X.] von mehr als 50% bestand(§ 7 II [X.]).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die [X.] wegen Beweisfälligkeit der Beklagten abgewiesen werden. Die [X.]last dafür, daß die Anspruchsvoraussetzungen für die Übergangslei-stung erfüllt waren, trifft den Kläger, nicht die Beklagte. Nach eigenerFeststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Kläger [X.] vom 13. September 1995 darauf hingewiesen, daß er dieÜbergangsleistung nur behalten dürfe, wenn von ärztlicher Seite [X.] werde, daß die Absprengung Unfallfolge sei und die normale [X.] und geistige Leistungsfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall [X.] sechs Monate um mehr als 50% beeinträchtigt gewesen [X.] als dann, wenn der Versicherer ohne weitere Erläuterung "[X.]" oder "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" leistet, wolltedie Beklagte also nicht nur dem Verständnis ihrer Leistung als Aner-kenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen.Die Beklagte hat vielmehr mit ihrem Vorbehalt klar erkennbar für den [X.] dem Kläger die Beweislast [X.] Bestehen des Anspruchs aufgebürdet (vgl. [X.], [X.]. § 11Rdn. 25). Der Kläger hat bisher eine - auch nur im maßgeblichen Zeit-raum bestehende - unfallbedingte Beeinträchtigung von mehr als 50%nicht bewiesen.[X.] [X.] am [X.] Ambrosius [X.] ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 310/02

16.07.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 310/02 (REWIS RS 2003, 2287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2287

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