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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 124/15
Verkündet am:
18. November 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] 2003 Nr. 2.1.1.1., 9.1, 9.4
Für die Erstbemessung der Invalidität kommt es hinsichtlich Grund und Höhe grundsätzlich auf den [X.]punkt des Ablaufs der in den [X.] vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist an (hier: 18 Monate).
Der Erkenntnisstand im [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand-lung ist nur maßgebend dafür, ob sich rückschauend bezogen auf den [X.]punkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist (Ziff. 2.1.1.1 [X.]) bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der Invalidität und ihres Grades eröffnen.
[X.], Urteil vom 18. November 2015 -
IV ZR 124/15 -
OLG [X.]
[X.]
-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Bußmann auf die münd-liche Verhandlung vom 18. November 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. Zi-vilsenats des [X.] vom 21.
Ja-nuar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht
zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den [X.]n
soweit noch für das
Revisions-verfahren
von Belang
auf Rückzahlung geleisteter Invaliditätsentschä-digung in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht gemäß [X.] vom 18.
Dezember 2006 ein [X.] über eine private Un-fallversicherung. Diesem liegen "[X.] ([X.] 2003)"
zugrunde. In deren Ziff.
2.1 ist unter [X.] unter anderem geregelt:
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3
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"2.1.1
Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen [X.] beeinträchtigt (Invalidität).
Die Invalidität ist
-
innerhalb von 18 Monaten
nach dem Unfall
eingetreten und
-
innerhalb von 21
Monaten nach dem Unfall
von einem Arzt schriftlich festgestellt und von
Ihnen bei uns geltend gemacht worden."
Weiter heißt es in Ziff. 9 unter "Wann sind die Leistungen fällig?":
"9.1
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats
beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten
zu erklären, ob und in welcher
Höhe
wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen be-ginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
9.1.1
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfol-gen,
9.1.2
beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der [X.] über den Abschluss des [X.], so-weit es für die Bemessung der
Invalidität notwen-
9.4
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der [X.] jährlich, längstens bis zu [X.]n nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Der [X.] sieht eine Unfallinvaliditätssumme von 105.000
o-wie zusätzlich "Besondere
Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (225%)" (im Folgenden: Progressionsstaf-fel) vor.
Diese bestimmen, dass (a) für 25 Prozentpunkte des unfallbe-2
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dingten Invaliditätsgrads der Versicherer die Invaliditätsleistung aus der im Versicherungsschein festgelegten [X.] festlegt und dass (b) jeder Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25%, nicht aber 50% übersteigt, vom Versicherer bei der Berechnung der [X.] mit zwei multipliziert und der [X.] gemäß a) hinzugerechnet wird.
Beigefügt ist eine Tabelle mit nach vollen Prozent-punkten bemessenen [X.].
Der [X.] erlitt am 28.
April 2007 einen Unfall, als er bei [X.] am Dach eines Gebäudes abstürzte, und stellte bei der Klägerin einen Leistungsantrag. Diese leistete ausweislich ihres Schrei-bens vom 14.
Januar 2010 Vorschusszahlungen in Höhe von 86.719,50
an den [X.]n, die sie auf der Basis 1/10 Beinwert
links, 1/3 Hand-wert rechts sowie 2/7 Armwert links und damit nach einem Gesamtinvali-ditätsgrad von 52,53% (nach Progression: 82,59%) berechnete. Zugleich wies sie darauf hin, den gezahlten Betrag zurückzufordern,
wenn die ab-schließende Untersuchung ergeben sollte, dass der Vorschuss zu hoch bemessen war. Nach weiteren ärztlichen Untersuchungen, zuletzt
am 14.
Juni 2010, setzte die Klägerin den unfallbedingten Invaliditätsgrad mit Schreiben vom 22.
Juli 2010 auf 43,5% (nach Progression: 62,0%) fest unter Berücksichtigung von 3/10 Armwert links und 3/10 [X.] rechts. Ferner forderte sie den überzahlten Vorschuss in Höhe von 21.619,50
Das [X.] hat ein Sachverständigengutachten zum
[X.]sgrad des [X.]n zum 28.
April 2010 eingeholt. Mit Urteil vom 28.
Mai 2014 hat es den [X.]n verurteilt, an die Klägerin 18.469,50
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.
März 2012 zu zahlen. Die
weitergehende Klage hat es ab-4
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gewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zu-rückgewiesen. Mit der Revision erstrebt er weiter eine Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.]n hat Erfolg.
Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
[X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 456 (m. Anm. [X.])
veröffentlicht ist,
hat ausgeführt, zwar handele
es sich entge-gen der Auffassung des [X.] nicht um eine [X.], sondern um die abschließende Erstbemessung der Invalidität. Dies führe aber
nicht dazu, dass hinsichtlich des Gesundheitszustands
des [X.] auf einen anderen [X.]punkt als den durch den gerichtlichen Sach-verständigen begutachteten (28.
April 2010) abzustellen sei. Auch wenn für die gerichtliche Überprüfung der Erstfeststellung der Invalidität die in Ziff.
9.4 [X.] 2003 hinsichtlich der [X.] festgelegte Dreijah-resfrist für die ärztliche Bemessung der Invalidität nicht gelte, sei in ei-nem Rechtsstreit der Ablauf dieser Dreijahresfrist der maßgebliche [X.]-punkt für die Festlegung des Ausmaßes einer etwaigen Invalidität, wenn der Versicherer in der Dreijahresfrist wiederholt [X.] und sich vor Fristablauf nicht zur endgültigen Erstbemessung in der Lage gesehen habe. Die Regelung in Ziff.
9.4 [X.] 2003 diene dem Interesse des Versicherungsnehmers an einem alsbaldigen Erhalt einer Invaliditätsleistung. Zugleich solle verhindert werden, dass die ab-schließende Bemessung der Invalidität auf unabsehbare [X.] hinausge-6
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schoben werde. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszwecks sei es nicht sachgerecht, wenn nach Ablauf der [X.] Berücksichtigung finden könnten, falls überhaupt keine Erstfestsetzung innerhalb von [X.]n erfolgt sei. Dagegen
sei es
nicht interessengerecht, auf den letztlich nicht vor-herbestimmbaren und weit nach Ablauf der [X.] liegenden [X.]-punkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Gleichfalls sei nicht der Gesundheits-
und Prognosezustand im [X.]punkt des Ablaufs der Invaliditätseintrittsfrist nach Ziff.
2.1.1.1
[X.] 2003 (18 Monate) maßgeblich. Der Eintritt der Invalidität nach dieser Bestimmung setze keinen bestimmten Umfang oder schon einen bestimmten Grad der Inva-lidität voraus. Es genüge, wenn es überhaupt zu einer Invalidität in ir-gendeinem Umfang gekommen sei. Den somit maßgeblichen Gesund-heitszustand des [X.]n zum [X.]punkt [X.] nach dem Unfall hätten das [X.] und der Sachverständige
zutreffend berücksich-tigt.
Die Beweiswürdigung des [X.] sei ebenfalls nicht zu [X.]. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Sachverständige den [X.]n vor der Abfassung des Gutachtens nicht persönlich [X.] habe. Schließlich sei auch die Berechnung des Invaliditätsgrads nach den [X.] zutreffend erfolgt. Insbesondere sei aus den Formulierungen in der Progressionsstaffel für den durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass nur volle Prozentpunk-te, die über 25% lägen, mit dem Faktor zwei
multipliziert werden sollten.
I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Recht der Un-fallversicherung zwischen der Erstbemessung der Invalidität und ihrer [X.] zu unterscheiden (grundlegend Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2008
IV
ZR 271/06, [X.], 527 Rn.
10
f.; ferner Se-natsurteile vom 1.
April 2015
[X.], [X.], 617 Rn.
27; vom 2.
Dezember 2009
IV ZR 181/07, [X.], 243 Rn.
24; [X.] vom 21.
März 2012
IV ZR 256/10,
juris und vom 22.
April 2009
IV ZR 328/07, [X.], 920 Rn.
19). Der durch-schnittliche Versicherungsnehmer kann den vereinbarten [X.] 2003
zu-nächst entnehmen, dass der Versicherer gemäß Ziff.
9.1 verpflichtet ist, bei einem geltend gemachten Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welchem Umfang er den Anspruch aner-kennt. Die Fristen beginnen mit dem Eingang der in Ziff.
9.1 genannten Unterlagen. Aus Ziff.
9.4 wird er sodann entnehmen, dass beide Ver-tragsparteien berechtigt sind, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu [X.]n nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Eine derartige [X.]
der Invalidität kommt mithin erst nach vo-rangegangener Erstbemessung
in Betracht
(Senatsbeschluss vom 16.
Januar 2008 aaO).
In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
nimmt das Berufungsgericht
auf dieser Grundlage -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung -
an, dass es
sich bei dem Schreiben der Klägerin vom 22.
Juli 2010 um die abschließende Erstbemessung
der Invalidität und nicht um eine [X.] handelt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Schreiben vom 14. Januar 2010 und 22.
Juli 2010 unterliegt
als tatrichterliche Würdigung nur einer einge-schränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht und ist aus [X.] nicht zu beanstanden.
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2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts findet indessen die für die [X.] der Invalidität geltende Dreijahresfrist auf de-ren Erstbemessung
keine Anwendung (unten a). Es kommt
wie das Be-rufungsgericht zutreffend sieht
für die Erstbemessung auch nicht auf den [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung oder weite-re in der Rechtsprechung und Literatur erwogene Anknüpfungspunkte an (unten b). Maßgeblich ist für die Erstbemessung vielmehr auf den [X.]-punkt des Ablaufs der vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist
hier 18 Mo-nate
abzustellen (unten c).
a) Zwar wird aus Ziff.
9.4 [X.] 2003 ersichtlich, dass sich nach ei-ner Erstbemessung
des Invaliditätsgrades gesundheitliche Veränderun-gen auf die Leistungspflicht des Versicherers nur dann auswirken sollen, wenn sie spätestens binnen [X.]n nach dem Unfall eingetreten sind. Das gilt aber nur im Neufestsetzungsverfahren. Ist dieses -
wie hier
-
mangels Erstfestsetzung nicht eröffnet, ist für die nur im Neufest-setzungsverfahren vorgesehene Befristung kein Raum (Senatsurteil vom 1.
April 2015 -
[X.], [X.], 617 Rn.
27; Senatsbeschluss vom 21.
März 2012
IV ZR 256/10, juris). Wäre der Versicherer bei jeder medizinischen Unwägbarkeit berechtigt, [X.] schon mit der Erst-bemessung zuzuwarten, liefe
das dem System der [X.] mit der Unter-scheidung zwischen Erst-
und [X.] zuwider (so zu Recht [X.], 1246,
1248; [X.]/[X.], r+s 2011, 453, 455
f.). Bei identischen Fristen für Erst-
und Neufestsetzung wäre die Differenzierung zwischen beiden unverständlich und das Neufestset-zungsverfahren weitgehend obsolet.
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9
-
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Dreijah-ressfrist an, wenn
wie hier nicht
innerhalb dieses [X.]raums eine [X.] die vorbehaltene [X.]
verlangt (Senatsurteil vom 2.
De-zember 2009
IV ZR 181/07, [X.], 243 Rn.
24). Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer noch vor Ablauf der dreijährigen [X.]sfrist klageweise Invaliditätsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall gehen die Prozessbeteiligten typischerweise davon aus, dass der Streit insgesamt in dem vor Fristablauf eingeleiteten [X.] ausgetragen werden soll einschließlich etwaiger weiterer [X.]sfeststellungen (Senatsurteil vom 4.
Mai 1994
[X.], [X.], 971
unter 3 c; kritisch [X.], [X.], 291, 292; [X.]. [X.] Unfallversicherung 2010 Ziff. 2.1 Rn. 70). Auch ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
b) Entscheidender [X.]punkt für die Erstbemessung
insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten
ist auch nicht der [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (so aber [X.] VersR 2013, 1573, 1574).
Tritt ein Dauerschaden im Sinne von Ziff.
2.1.1.1
[X.] 2003 binnen 18 Monaten oder einer anderen vereinbarten Frist (gemäß Ziff. 2.1.1.1
der Musterbedingungen [X.] 2008/2010 innerhalb eines Jahres)
ein, be-sagt diese Frist zwar nicht, dass bei der nachfolgenden Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich diejenigen Umstände herangezogen werden dürfen, die innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist
erkennbar ge-worden sind. Vielmehr können
die
[X.]sparteien
im Rechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität des Versicherungsnehmers im Grund-satz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen
Umstände heranziehen (vgl. Senatsurteile vom 1.
April 2015
IV ZR 15
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104/13, [X.], 617 Rn.
27; vom 22.
April 2009
IV ZR 328/07, [X.], 920 Rn.
19).
Hieraus folgt aber
nicht, dass maßgebender [X.]punkt für die Erst-bemessung der Invalidität und der nach Ziff.
2.1.1.1
[X.] 2003 anzustel-lenden Prognose erst der [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachen-verhandlung ist (so aber [X.] VersR 2013, 1573, 1574). [X.] wäre die Erstbemessung
der Invalidität auf einen zeitlich von vornherein nicht feststehenden und nicht bestimmbaren [X.]punkt hinaus
geschoben und hinge etwa vom Regulierungsverhalten des Versicherers, der Prozessführung der Parteien sowie gerichtsinternen Abläufen ab. Auf derartige Zufälligkeiten, die in jedem Fall unterschiedlich sein
können, kann es für den maßgeblichen [X.]punkt der Erstfeststellung der [X.] nicht ankommen (vgl. [X.] ZfS
2015, 453, 454; [X.],
ZfS
2015, 458, 459; [X.],
r+s 2015, 330, 331
f.; [X.]. [X.] 4/2015 Anm.
5; [X.]. [X.], 291, 293; [X.], [X.] 7/2014 Anm.
3; [X.]/[X.],
r+s 2015,
321, 324; an[X.] [X.], [X.], 619, 620).
Aus demselben Grund kann
von Ausnahmefällen abgesehen (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1994 -
[X.], [X.], 971
unter 3
b)
auch nicht der [X.]punkt der vom Versicherer veranlassten ärztli-chen Invaliditätsfeststellung maßgeblich sein (so aber [X.] ZfS
2015, 453; [X.], [X.]. G Rn.
145, 149; [X.]/[X.],
r+s 2015, 321, 324; ähnlich [X.] [X.], 482, 483, das den [X.]punkt der Erstbemessung durch den Versi-cherer für maßgeblich hält). Ob und wann diese ärztliche Invaliditätsfest-stellung erfolgt, hängt vom [X.]punkt der Meldung des [X.] durch den Versicherungsnehmer, der Beauftragung eines ärztlichen Gut-17
18
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achters durch den Versicherer und der dann erfolgten ärztlichen
Fest-stellung ab. Diese zeitlichen Zufälligkeiten können nicht maßgebend für die Frage des Bestehens bedingungsgemäßer Invalidität sein. Soweit schließlich teilweise vertreten wird, es sei auf den [X.]punkt abzustellen, zu dem der weitergehende Abschluss des [X.] erstmals eine zuverlässige Invaliditätsfeststellung zulasse ([X.], [X.], 291, 294; [X.]. Unfallversicherung [X.] 2010 Ziff. 2.1 Rn. 64, 66), wird der [X.]punkt für die Erstbemessung der Invalidität mit demjenigen der ärztli-chen Feststellung sowie der Fälligkeit der Invaliditätsleistung nach [X.] der erforderlichen Ermittlungen vermischt.
c) Entscheidend kommt es für die Erstbemessung der Invalidität bezüglich Grund und Höhe vielmehr auf
den [X.]punkt des Ablaufs
der in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätsein-trittsfrist an, hier gemäß Ziff.
2.1.1.1
[X.] 2003 der
Frist von 18 Monaten nach dem Unfall (vgl. Senatsurteil vom 4.
Mai 1994
[X.], [X.],
971
unter 3 b; OLG Saarbrücken
[X.], 1246, 1248; [X.]. [X.], 976, 978; [X.], Unfallversicherung
5.
Aufl. Ziff.
2 [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], Private Unfallversicherung Ziff.
9 Rn.
16; [X.] in [X.]/Langheid, VVG
4. Aufl. § 188 Rn. 2; [X.]/[X.], r+s 2011, 453, 455
f.; dies. [X.], 441, 451; [X.], [X.], 313, 315; an[X.] Völker/Wolf,
[X.], 1358, 1360).
Den Ziff.
2.1.1.1 und 9.1, 9.4 [X.] 2003 mit den dort genannten Fristen für den Eintritt der Invalidität sowie deren [X.] liegt der auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck zugrunde, die abschließende Bemessung der Invalidität nicht auf unabsehbare [X.] hinauszuschieben. Die Regelung wird den Interessen 19
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beider Parteien gerecht, indem zum einen sich nach dem Unfall erge-bende Veränderungen des Gesundheitszustandes berücksichtigt werden können, zum anderen die abschließende Festsetzung der Invalidität in-nerhalb überschaubarer [X.] auf der Grundlage eines feststehenden Be-messungszeitpunkts vorzunehmen ist.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der neueren
Senatsrecht-sprechung
die
[X.]sparteien
im Rechtsstreit um die Erstbemessung der Invalidität im Grundsatz alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Umstände heranziehen können. Dies
bedeutet lediglich, dass auf der Grundlage des Erkenntnisstandes im [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung rückschauend eine Betrachtung vor-zunehmen ist, ob sich bezogen auf den [X.]punkt des Ablaufs der ver-einbarten Invaliditätseintrittsfrist (hier 18 Monate) bessere tatsächliche Einsichten zu den Prognosegrundlagen bezüglich des Eintritts der [X.] und ihres Grades eröffnen, nicht dagegen, ob spätere, unvorher-sehbare gesundheitliche Entwicklungen die Prognoseentscheidung im nachhinein verändern (vgl. [X.],
ZfS
2015, 458, 459
f.; [X.]/[X.],
r+s 2015, 321, 325).
II[X.]
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entschei-dungserheblich,
da die bisherigen Feststellungen der Invalidität des [X.] auf der Grundlage des dem Sachverständigen vorgegebenen Stichtags, dem
28.
April 2010 ([X.] nach dem Unfallzeitpunkt),
be-ruhen. Bei der neuen Begutachtung wird dem Sachverständigen demge-genüber vorzugeben sein, dass es darauf ankommt, ob
rückschauend auf den 28.
Oktober 2008, d.h. 18 Monate nach dem Unfall, von einer In-21
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validität im Sinne von Ziff.
2.1.1.1
[X.] 2003 auszugehen und mit wel-chem Grad diese gegebenenfalls zu bemessen war.
Der Sachverständige wird im Rahmen seiner erneuten Begutach-tung ferner zu beurteilen haben, ob eine persönliche Untersuchung des [X.]n
erforderlich ist oder ob die vorliegenden [X.] Dritter
eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilden.
Hierfür ist insbesondere maßgeblich, ob dem Sachverständigen durch eine eigene Untersuchung eine retrospektive Beurteilung der Invalidität des [X.] zum Stichtag 28.
Oktober 2008
besser möglich ist als durch eine bloße Begutachtung von Fremdbefunden. Bei diesen ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der [X.] die Untersuchungsergebnisse der Privatgutachter der Klägerin bestritten hat.
Schließlich wird das Berufungsgericht bei der nach dem Ergebnis der sachverständigen
Beurteilung erneut vorzunehmenden Berechnung des Invaliditätsgrades nach der
Progressionsstaffel
zu beachten haben, dass auch deren
Auslegung nach den [X.] eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse zu erfolgen hat. Hierbei wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser
entnehmen können, dass nur volle Prozent-punkte, die über 25% liegen, mit dem Faktor 2 multipliziert werden [X.]. Dabei
wird er mangels anderweitiger ausdrücklicher Klarstellung
23
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durch die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass
entsprechend allgemei-nen mathematischen Grundsätzen eine Auf-
oder Abrundung bis zum nächsten vollen Invaliditätspunkt zu erfolgen hat.
[X.] [X.] [X.]
Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
9 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
5 U 103/14 -
Meta
18.11.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2015, Az. IV ZR 124/15 (REWIS RS 2015, 2179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2179
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 124/15 (Bundesgerichtshof)
Private Unfallversicherung: Maßgeblicher Erkenntnisstand für die Erstbemessung der Invalidität
IV ZR 257/21 (Bundesgerichtshof)
Private Unfallversicherung: Rückforderung der Invaliditätsleistung nach Feststellung der Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund eines Neubemessungsverlangens des …
IV ZR 20/18 (Bundesgerichtshof)
(Rückzahlungsverlangen eines Unfallversicherers bei Neubemessung der Invaliditätsleistung)
IV ZR 188/16 (Bundesgerichtshof)
Private Unfallversicherung: Auslegung der Klausel über die Kündigung des Vertrages nach Erbringung der Leistung
IV ZR 188/16 (Bundesgerichtshof)