Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 KR 10/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 15991

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Kinderkrankengeld - Anwendbarkeit des § 49 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 Alt 1 SGB 5 - kein unberechtigter Doppelbezug - Beachtung der verfassungsmäßigen Wertentscheidungen aus Art 3 und 6 GG)


Leitsatz

Die Vorschrift, die das Ruhen des Krankengeld-Anspruchs während der Elternzeit anordnet, erfasst nicht solche Krankengeld-Leistungen, die bereits vor Beginn der Elternzeit bezogen wurden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden der Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2014 und das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2012 geändert, die Bescheide der Beklagten vom 12. Juli 2011 und 11. August 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011 werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom 5. Juli 2011 bis 30. August 2011 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ([X.]) bei Erkrankung des Kindes.

2

Der am 2001 geborene [X.] der Klägerin verstarb im August 2012 infolge einer Erkrankung an Adrenoleukodystrophie ([X.]). Diese seltene, genetisch bedingte Stoffwechselerkrankung tritt im Kindesalter auf und führt zu einer Degeneration des Nervensystems mit Lernbehinderungen, Wahrnehmungsproblemen, Konzentrationsstörungen, Verlust des Langzeit- und des Kurzzeitgedächtnisses, Behinderungen der Koordination und Gehfähigkeit, emotionalen Störungen, im [X.] zu ausgeprägter Demenz und schließlich zum Verlust der lebenswichtigen Körperfunktionen und zum Tod.

3

Die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin übte eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wochenstunden aus und hat wegen der Erkrankung ihres Kindes bis zum [X.] bereits für etwa 700 Tage [X.] nach § 45 Abs 4 [X.]B V bezogen. Anschließend bezog sie vom [X.] aufgrund einer weiteren Schwangerschaft und der Geburt ihres zweiten [X.] am 3.5.2011 Mutterschaftsgeld und vom Arbeitgeber hierzu einen Zuschuss. Unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 4.7.2011 sowie vom 3.8.2011, in denen ein [X.], Betreuungs- und Pflegebedarf des Kindes bis einschließlich 30.8.2011 angegeben wurde, beantragte die Klägerin erneut [X.] wegen der Erkrankung ihres erstgeborenen [X.] ab 4.7.2011.

4

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.7.2011 ab, weil die Klägerin nach ihren Unterlagen in der [X.] vom 5.7.2011 bis 2.5.2012 Elterngeld beziehe, das gegenüber dem [X.] bei Erkrankung eines Kindes vorrangig sei, und fügte mit Bescheid vom 11.8.2011 hinzu, die Klägerin befinde sich seit dem 3.5.2011 in Elternzeit und stehe dem Arbeitgeber daher nicht zur Verfügung. Den Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 begründete die Beklagte außerdem damit, die strengen Voraussetzungen für einen längeren Bezug von [X.] bei Erkrankung eines Kindes nach § 45 Abs 4 [X.]B V, insbesondere eine nur noch begrenzte Lebenserwartung lägen derzeit beim [X.] der Klägerin - erfreulicherweise - nicht vor.

5

Das [X.] hat die auf Zahlung von [X.] für die [X.] vom 4.7.2011 bis 30.8.2011 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 5.6.2012); die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 10.12.2014). Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eingeräumt, dass die Voraussetzungen einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten nach § 45 Abs 4 [X.]B V im streitigen [X.]raum vorgelegen haben. Das Berufungsgericht hat dies nach eigener Überzeugung bestätigt und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund dieser Vorschrift bereits 700 Tage [X.] erhalten, und auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]) sei vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 4 Satz 1 Buchst a und b [X.]B V im streitigen [X.]raum ausgegangen. Der [X.]-Anspruch ruhe jedoch nach § 49 Abs 1 [X.] 1. Halbsatz [X.]B V, weil die Klägerin im streitigen [X.]raum Elternzeit nach dem [X.] ([X.]) in Anspruch genommen habe. Während der Elternzeit werde regelmäßig kein Arbeitsentgelt erzielt, das durch das [X.] ersetzt werden müsse. Die Zahlung von [X.] während der Elternzeit sei nicht systemgerecht. Das Gesetz lasse nach § 49 Abs 1 [X.] 2. Halbsatz 1. Alt [X.]B V eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ruhen des Anspruchs nur für den Fall des [X.]-Bezuges aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, nicht für den Anspruch auf [X.] bei Erkrankung eines Kindes zu. Eine analoge Anwendung komme mangels einer planwidrigen Regelungslücke und des differenzierten Regelungsgefüges der [X.]-Vorschriften nicht in Betracht. Zudem setze diese Vorschrift einen nahtlosen Bezug von [X.] bis zum Beginn der Elternzeit voraus. Die Klägerin habe aber nur bis zum [X.] [X.] bezogen und die Elternzeit habe erst am 3.5.2011 begonnen.

6

Mit der auf die Zahlung von [X.] ab 5.7.2011 begrenzten Revision macht die Klägerin geltend, die Ausnahme vom Ruhenstatbestand nach § 49 Abs 1 [X.] 2. Alt [X.]B V sei bei [X.], erweiternder Auslegung auch auf einen [X.]-Anspruch wegen Erkrankung eines Kindes anwendbar. Ein solcher [X.]-Anspruch habe ihr über den [X.] hinaus durchgängig zugestanden. Die Beklagte habe trotzdem ab 28.3.2011 Mutterschaftsgeld geleistet.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2012 sowie den Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2014 zu ändern, die Bescheide der Beklagten vom 12. Juli 2011 und 11. August 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2011, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld für den [X.]raum vom 5. Juli 2011 bis 30. August 2011 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie bezieht sich auf die instanzgerichtlichen Urteile und führt ergänzend aus, aufgrund der Entgeltersatzfunktion des [X.] werde dieses nicht gezahlt, wenn ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe. Der [X.] zweckidentischer Leistungen sei sozialpolitisch unerwünscht und werde als nicht gerechtfertigte Begünstigung angesehen. Hätte der Gesetzgeber auch die Erkrankung und Pflege- bzw Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes des Versicherten nach § 45 [X.]B V in die Ausnahmeregelung mit aufnehmen wollen, hätte es nahe gelegen, statt des unmissverständlichen Begriffs der Arbeitsunfähigkeit den allgemeinen Begriff des Versicherungsfalls zu verwenden oder die Leistungsvoraussetzungen des § 45 [X.]B V ergänzend mit aufzunehmen bzw die Einbeziehung des Tatbestandes des § 45 [X.]B V deutlich zu machen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Ihr steht im jetzt no[X.]h streitigen [X.]raum vom 5.7.2011 bis 30.8.2011 [X.] in gesetzli[X.]her Höhe zu. Die Voraussetzungen des Anspru[X.]hs auf [X.] bei Erkrankung des Kindes (sog [X.]), das in den Fällen des § 45 Abs 4 [X.] grundsätzli[X.]h unbefristet zu gewähren ist, lagen im Streitzeitraum vor; ein Ruhen des Anspru[X.]hs ist ni[X.]ht eingetreten.

1. Das [X.] hat re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen des [X.]-Anspru[X.]hs bei Erkrankung des Kindes na[X.]h § 45 Abs 4 [X.] (idF dur[X.]h das Gesetz zur Si[X.]herung der Betreuung und Pflege s[X.]hwerstkranker Kinder vom [X.], [X.] 2872) im streitigen [X.]raum vorlagen. Dana[X.]h haben Versi[X.]herte Anspru[X.]h auf [X.], wenn sie zur Beaufsi[X.]htigung, Betreuung und Pflege ihres erkrankten und versi[X.]herten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das 12. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und na[X.]h ärztli[X.]hem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

a)    

die progredient verläuft und bereits ein weit fortges[X.]hrittenes Stadium errei[X.]ht hat,

b)    

bei der eine Heilung ausges[X.]hlossen und eine palliativ-medizinis[X.]he Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwüns[X.]ht ist und

[X.])    

die ledigli[X.]h eine begrenzte Lebenserwartung von Wo[X.]hen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspru[X.]h besteht grundsätzli[X.]h ohne zeitli[X.]he Begrenzung, und das [X.] hat si[X.]h re[X.]htsfehlerfrei den mit den vorgelegten ärztli[X.]hen Bes[X.]heinigungen übereinstimmenden Ausführungen des [X.] zu den medizinis[X.]hen Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift anges[X.]hlossen. Die Klägerin hatte daher in der streitigen [X.] einen Anspru[X.]h auf [X.] in gesetzli[X.]her Höhe.

2. Der Anspru[X.]h hat entgegen der Auffassung des [X.] und der Beklagten ni[X.]ht geruht. Na[X.]h § 49 Abs 1 [X.] ruht der Anspru[X.]h auf [X.] während der Elternzeit. Obwohl si[X.]h die Klägerin im hier maßgebli[X.]hen [X.]raum (5.7.2011 bis 30.8.2011) in Elternzeit befand, tritt der [X.] ni[X.]ht ein. § 49 Abs 1 [X.] erfasst ni[X.]ht sol[X.]he [X.]-Ansprü[X.]he, die bereits vor Beginn der Elternzeit entstanden sind und bezogen wurden. In Parallelität zur Fortzahlung des [X.] bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Fall, dass bereits vor Inanspru[X.]hnahme der Elternzeit laufend [X.] bezogen wurde, der Verdienstausfall der Erkrankung (der eigenen oder der des Kindes) zuzuordnen und ni[X.]ht der Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit. Es beruht ledigli[X.]h auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass er diese systemgere[X.]hte Fortzahlung laufender [X.]-Ansprü[X.]he für das [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h im Wortlaut der genannten [X.] verankert hat. Dies lässt si[X.]h der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte dieses komplexen [X.] an der S[X.]hnittstelle zwis[X.]hen Elternzeit/Elterngeld bzw dem früheren Erziehungsurlaub/Erziehungsgeld einerseits und dem [X.] andererseits deutli[X.]h entnehmen (hierzu a). Dieses Normverständnis führt wegen der gesetzli[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vorgesehenen Mögli[X.]hkeit, [X.] und Elterngeld unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften nebeneinander zu beziehen, ni[X.]ht zu einem unbere[X.]htigten [X.] von Leistungen, sondern vielmehr dazu, dass die mit der Elternzeit und dem Elterngeld beabsi[X.]htigten gesetzgeberis[X.]hen Ziele umgesetzt, die vorgesehenen Leistungen gewährt und die verfassungsmäßigen Wertents[X.]heidungen aus Art 6 Abs 1, 2, 4 GG und Art 3 Abs 1, 2 GG bea[X.]htet werden (hierzu b). Der [X.]-Anspru[X.]h der Klägerin war bereits vor Beginn ihrer Elternzeit entstanden und sie hat tatsä[X.]hli[X.]h [X.] bezogen (hierzu [X.]).

a) Na[X.]h § 49 Abs 1 [X.] (idF des [X.] vom 5.12.2006, [X.]) ruht der Anspru[X.]h auf [X.], solange Versi[X.]herte Elternzeit na[X.]h dem [X.] in Anspru[X.]h nehmen; dies gilt ni[X.]ht wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das [X.] aus dem Arbeitsentgelt zu bere[X.]hnen ist, das aus einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung während der Elternzeit erzielt worden ist.

aa) Diese Vors[X.]hrift geht auf eine Regelung mit glei[X.]hem Inhalt zurü[X.]k, die bereits mit dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG vom 6.12.1985, [X.]) zum [X.] in die damals no[X.]h geltende Rei[X.]hsversi[X.]herungsordnung (§ 189 Abs 2 [X.]) eingefügt wurde. Dana[X.]h ruhte der Anspru[X.]h auf [X.] für die [X.], in der Versi[X.]herte Erziehungsurlaub na[X.]h dem BErzGG erhielten. Dies galt na[X.]h Satz 2 dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das [X.] aus dem Arbeitsentgelt zu bere[X.]hnen war, das dur[X.]h Ausübung einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde. Abgesehen von der Übernahme der Vors[X.]hrift in das [X.] und redaktionellen Anpassungen an das Gesetz zur Änderung des Begriffs "Erziehungsurlaub" vom 30.11.2000 ([X.] 1638) und an das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 ([X.]), mit dem das [X.] bes[X.]hlossen wurde, ist diese Regelung eins[X.]hließli[X.]h der Ausnahmetatbestände seitdem inhaltli[X.]h unverändert beibehalten worden.

[X.]) Die [X.] ist damit glei[X.]hzeitig mit der erstmaligen Einführung eines Anspru[X.]hs auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub entstanden. Na[X.]h den Vors[X.]hriften des damaligen BErzGG s[X.]hloss der Bezug von [X.] einen Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und damit au[X.]h einen Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub aus, wenn der Bemessung des [X.] ein Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Bes[X.]häftigung zugrunde lag (§ 2 Abs 2, § 1 Abs 1, § 15 Abs 1 Satz 1 BErzGG idF vom 6.12.1985; au[X.]h in der Gesetzesbegründung ist der Auss[X.]hluss des Erziehungsgeldanspru[X.]hs bei Bezug von [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h aufgeführt; vgl BT-Dru[X.]ks 10/3792 [X.]). Wenn wegen des Bezugs von [X.] kein Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub bestand, konnte dieser ein Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs bereits tatbestandli[X.]h ni[X.]ht auslösen.

Der Anspru[X.]h auf [X.] zur Beaufsi[X.]htigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes ist bereits Anfang 1974 in die [X.] aufgenommen worden (dort in § 185[X.] [X.] aF; dur[X.]h das Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung vom 19.12.1973, [X.] 1925) und war daher dem Gesetzgeber bei Erlass des BErzGG am 6.12.1985 ([X.]) bereits seit langem bekannt. Denno[X.]h hat der Gesetzgeber den Vorrang des [X.]-Bezugs im BErzGG ohne Unters[X.]heidung zwis[X.]hen dem [X.]-Anspru[X.]h wegen Arbeitsunfähigkeit und dem Anspru[X.]h auf [X.] wegen der Erkrankung eines Kindes normiert. Soweit der Versi[X.]herte s[X.]hon im Bezug von [X.] auf der Basis einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung stand, bevor er Erziehungsurlaub geltend ma[X.]hte, war der Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und auf Erziehungsurlaub ausges[X.]hlossen (§ 2 Abs 2, § 1 Abs 1 BErzGG bzw § 15 Abs 1 Satz 1 BErzGG jeweils idF vom 6.12.1985). Ein Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs trat dana[X.]h au[X.]h für das [X.] ni[X.]ht ein. Daraus wird deutli[X.]h, dass der Gesetzgeber dur[X.]h den Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub jedenfalls ni[X.]ht in einen bereits entstandenen und zur Auszahlung gebra[X.]hten [X.]-Anspru[X.]h eingreifen wollte, und zwar au[X.]h ni[X.]ht in den Bezug von [X.].

[X.][X.]) Der damit im BErzGG normierte Vorrang des laufenden [X.]-Bezugs, der ni[X.]ht dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Erziehungsurlaub unterbro[X.]hen werden sollte, beruht auf der Entgeltersatzfunktion des auf einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung basierenden [X.] und ist systemkonform. Wenn der Gesetzgeber im BErzGG einen Vorrang der laufenden [X.]-Leistung normiert und glei[X.]hzeitig in den Gesetzesmaterialien zu der [X.] des § 189 Abs 2 [X.] (heute: § 49 Abs 1 [X.]) ausführt, es bestehe kein Anlass zur Zahlung von [X.], soweit während des Erziehungsurlaubs kein Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl insoweit s[X.]hon die Gesetzesbegründung zu § 189 Abs 2 [X.], BT-Dru[X.]ks 10/4212 [X.], 3, 7), kann die [X.] nur sol[X.]he [X.]-Ansprü[X.]he betreffen, deren Zahlung erst während des Erziehungsurlaubs veranlasst ist, ni[X.]ht sol[X.]he Leistungen, die bereits vorher laufend bezogen wurden. Denn [X.] wird sogar über das Ende eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses hinaus [X.] und wirkt insofern mitglieds[X.]haftserhaltend (§ 192 Abs 1 [X.]). Erst re[X.]ht muss das bereits laufende [X.] dann [X.] werden, wenn die gegenseitigen Pfli[X.]hten eines bestehenden Bes[X.]häftigungsverhältnisses ledigli[X.]h für bestimmte [X.]en der Kindererziehung ruhen. Besteht ein Anspru[X.]h auf [X.] bereits vor Beginn des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit, dann wird der Grund für die Freistellung von der Arbeitsleistung und für das Entfallen des Entgeltanspru[X.]hs der Erkrankung (der eigenen oder der des Kindes) zugere[X.]hnet und ni[X.]ht dem Erziehungsurlaub bzw der Elternzeit. Die vom Gesetzgeber intendierte [X.] Absi[X.]herung im Krankheitsfall erstre[X.]kt si[X.]h auf diese [X.]räume. Das zeigt si[X.]h au[X.]h daran, dass das Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs auss[X.]hließli[X.]h an die Inanspru[X.]hnahme des arbeitsre[X.]htli[X.]hen Freistellungsanspru[X.]hs des Versi[X.]herten gegenüber seinem Arbeitgeber für bestimmte [X.]en der Kindererziehung, dh früher an den Erziehungsurlaub, heute an die Elternzeit geknüpft wurde. Es geht dem Gesetzgeber an dieser Stelle also ni[X.]ht um die Vermeidung unbere[X.]htigter Doppelleistungen von [X.] und Erziehungsgeld bzw Elterngeld - hierfür fanden si[X.]h entspre[X.]hende Regelungen vielmehr im BErzGG, heute können na[X.]h dem [X.] beide Leistungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften nebeneinander bezogen werden -, sondern ledigli[X.]h um die Steuerung der Entgeltersatzfunktion des [X.] als Kompensation für krankheitsbedingt (wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Erkrankung eines Kindes) ausgefallenes Arbeitsentgelt. Erst daraus erklärt si[X.]h, warum der Gesetzgeber im BErzGG Versi[X.]herten, die [X.] auf der Basis einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung beziehen, keinen Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub gegenüber ihrem Arbeitgeber eingeräumt hat. Au[X.]h der Grund für die ausdrü[X.]kli[X.]h vom Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs ausgenommenen [X.]en des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor deren Beginn eingetreten ist, liegt in der Entgeltersatzfunktion des [X.] und der grundsätzli[X.]hen Annahme, beim Zusammentreffen einer Erkrankung mit Erziehungsurlaub bzw Elternzeit den damit verbundenen [X.] jeweils dem zuerst eingetretenen Ereignis zuzure[X.]hnen (bezügli[X.]h dieser gesetzli[X.]hen Ausnahme vom Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs während des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit enthalten die Gesetzesmaterialien keine Begründung, vgl BT-Dru[X.]ks 10/4212 [X.], 3, 7).

Im Ergebnis de[X.]kt si[X.]h dies mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]E 66, 126 = [X.] zu § 15 BErzGG), na[X.]h der eine Arbeitnehmerin erklären kann, den Erziehungsurlaub erst na[X.]h dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit anzutreten. In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit ursä[X.]hli[X.]h für den Verdienstausfall, und es besteht grundsätzli[X.]h ein entspre[X.]hender Lohnfortzahlungsanspru[X.]h.

dd) Die bereits in § 189 Abs 2 Satz 2 [X.] (heute: § 49 Abs 1 Nr 2 2. Halbsatz [X.]) enthaltene Ausnahme, dass der Anspru[X.]h auf [X.] für die [X.] des Erziehungsurlaubs ni[X.]ht ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist, hatte au[X.]h vor dem Hintergrund des bereits im BErzGG vom 6.12.1985 deutli[X.]h geregelten Vorrangs des [X.]-Bezugs vor dem Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ni[X.]ht ledigli[X.]h eine klarstellende Funktion. Der Ausnahme kommt vielmehr - damals wie heute - wegen des gesetzli[X.]h unabdingbaren Anspru[X.]hs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für se[X.]hs Wo[X.]hen eine erhebli[X.]he eigenständige Bedeutung zu. Aufgrund des gesetzli[X.]hen Lohnfortzahlungsanspru[X.]hs setzt der Bezug von [X.] regelmäßig erst mit einer zeitli[X.]hen Verzögerung um diese se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]h Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ein. Mit der Regelung des § 189 Abs 2 Satz 2 1. Alt [X.] (heute: § 49 Abs 1 Nr 2 2. Halbsatz 1. Alt [X.]) hat der Gesetzgeber au[X.]h diesem 6-wö[X.]higen Abs[X.]hnitt der Arbeitsunfähigkeit Vorrang vor dem Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (heute: Elterngeld und Elternzeit) eingeräumt und damit dem vorrangigen [X.]-Bezug eine no[X.]h größere Bedeutung beigemessen.

Für den Anspru[X.]h auf [X.] hat der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit gesehen, den Vorrang dieses Anspru[X.]hs an ein anderes Kriterium als den Leistungsbezug zu knüpfen. Diesbezügli[X.]h kann allerdings ni[X.]ht von einer gesetzli[X.]hen Regelungslü[X.]ke ausgegangen werden. Denn für die [X.] der Erkrankung eines Kindes besteht kein dem Lohnfortzahlungsanspru[X.]h im Krankheitsfall verglei[X.]hbarer, unabdingbarer Anspru[X.]h auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Zwar kann im Falle der Pflege und Betreuung eines erkrankten Kindes ebenfalls ein Anspru[X.]h auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts na[X.]h § 616 Satz 1 BGB bestehen; ein sol[X.]her Anspru[X.]h ist aber vertragli[X.]h abdingbar und wird in der Praxis in zahlrei[X.]hen Tarifverträgen tatsä[X.]hli[X.]h au[X.]h a[X.]edungen (vgl zB [X.] § 29 Abs 1 Bu[X.]hst e [X.]; siehe au[X.]h [X.] in [X.], Handbu[X.]h der Krankenversi[X.]herung, Stand Juni 2015, § 45 [X.] RdNr 87a ff). Außerdem ist ein sol[X.]her Arbeitsentgeltanspru[X.]h auf eine "verhältnismäßig ni[X.]ht erhebli[X.]he [X.]" von etwa fünf Tagen (vgl [X.]E 30, 240 = [X.]8 zu § 616 BGB = USK 7842, mwN) begrenzt. Vor dem Hintergrund, dass für den laufenden Bezug von [X.] ohnehin dessen Vorrangigkeit vor dem Erziehungsgeld und dem Erziehungsurlaub bereits im BErzGG geregelt war, ers[X.]hließt si[X.]h, dass der Gesetzgeber in der [X.] zum [X.]-Anspru[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ledigli[X.]h im Fall der Arbeitsunfähigkeit diesen Vorrang ni[X.]ht auf den Bezug von [X.] bes[X.]hränken, sondern bereits an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit knüpfen wollte. Insoweit besteht für das [X.] keine Mögli[X.]hkeit einer erweiternden Auslegung. Das [X.] ruht im Falle des Zusammentreffens mit Erziehungsurlaub/Elternzeit ledigli[X.]h dann ni[X.]ht, wenn das [X.] bereits vor Beginn des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit bezogen wurde.

ee) Bei den na[X.]hfolgenden Gesetzesänderungen zum BErzGG wurde dieser komplizierte Zusammenhang zwis[X.]hen Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld (bzw heute Elternzeit und Elterngeld) und dem Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs na[X.]h § 49 Abs 1 [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt. Die hohe Komplexität des [X.] an der S[X.]hnittstelle zwis[X.]hen [X.] und Erziehungsgeld und -urlaub bzw Elterngeld und -zeit, verbunden mit flankierenden arbeitsre[X.]htli[X.]hen Regelungen, ist der Grund dafür, dass die gesetzgeberis[X.]he Intention, einen bereits zur Auszahlung gebra[X.]hten, auf einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung basierenden [X.]-Anspru[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Erziehungsurlaub bzw Elternzeit zum Ruhen zu bringen, bei späteren Änderungen des BErzGG keinen Eingang mehr in den Wortlaut der [X.] des § 49 Abs 1 [X.] gefunden hat, obwohl si[X.]h diese Absi[X.]ht des [X.] au[X.]h der weiteren Entwi[X.]klung des [X.] deutli[X.]h entnehmen lässt.

Bei Einführung des BErzGG ergab si[X.]h ein ges[X.]hlossenes System. Zu dieser [X.] war während des Bezugs von [X.], das auf einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung basierte, ni[X.]ht nur ein Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld, sondern zuglei[X.]h au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub ausges[X.]hlossen. Der auss[X.]hließli[X.]h an die Inanspru[X.]hnahme des arbeitsre[X.]htli[X.]hen Freistellungsanspru[X.]hs in Form des Erziehungsurlaubs anknüpfende [X.] des § 189 Abs 2 [X.] konnte daher während des Bezugs von [X.] ni[X.]ht ausgelöst werden, sofern dem eine mehr als kurzzeitige Bes[X.]häftigung zugrunde lag. Der Auss[X.]hluss eines Anspru[X.]hs auf Erziehungsurlaub während des [X.]-Bezugs beruhte auf der Anbindung der Voraussetzungen des Erziehungsurlaubs an den Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld (§ 15 Abs 1 Satz 1 BErzGG idF vom 6.12.1985). Diesen Zusammenhang zwis[X.]hen Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub hob der Gesetzgeber zum [X.] (mit dem [X.] zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vors[X.]hriften vom 6.12.1991, [X.] 2142) auf und regelte beide Ansprü[X.]he unabhängig voneinander. Das führte dazu, dass zwar weiterhin ein Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld ausges[X.]hlossen war, wenn [X.] bezogen wurde (nunmehr ledigli[X.]h, wenn das [X.] na[X.]h einer mehr als 19 Wo[X.]henstunden umfassenden Bes[X.]häftigung zu bemessen war); der ledigli[X.]h gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeitsverpfli[X.]htung geri[X.]htete Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub blieb davon jedo[X.]h unberührt (§§ 1, 2 und 15 BErzGG idF vom 6.12.1991). Erst dur[X.]h diese Abkoppelung wurde es mögli[X.]h, während des laufenden [X.]-Bezugs (auf der Basis einer mehr als 19 Wo[X.]henstunden umfassenden Bes[X.]häftigung) Erziehungsurlaub in Anspru[X.]h zu nehmen. Es handelt si[X.]h jedo[X.]h ledigli[X.]h um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, dass er im Zuge der Trennung der Ansprü[X.]he auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub den Zusammenhang zum [X.] und insbesondere zu der [X.] des § 49 Abs 1 [X.] übersehen und dort keine entspre[X.]hende Anpassung des Wortlauts vorgenommen hat. Denn mit der Trennung der Ansprü[X.]he auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub war eine Änderung des [X.]-Re[X.]hts ni[X.]ht beabsi[X.]htigt. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des BErzGG zum [X.] (mit dem [X.] zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vors[X.]hriften vom 6.12.1991, [X.] 2142) den Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub unter weiteren Voraussetzungen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verlängert (§ 15 BErzGG idF vom 6.12.1991). Erziehungsgeld wurde hingegen nur bis zur Vollendung des a[X.]htzehnten, bzw für na[X.]h dem 31.12.1992 geborene Kinder bis zur Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensmonats gewährt (§ 4 BErzGG idF vom 6.12.1991). Allein deshalb mussten für beide Ansprü[X.]he selbstständige Voraussetzungen normiert werden (BR-Dru[X.]ks 481/91 S 12; BT-Dru[X.]ks 12/1125 S 8). In den Gesetzmaterialien wird an keiner Stelle erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Entkoppelung im BErzGG zuglei[X.]h eine Änderung im [X.]-Re[X.]ht beabsi[X.]htigte. Hierfür bestehen au[X.]h ansonsten keine Anhaltspunkte. Es spri[X.]ht vielmehr alles dafür, dass die insoweit erforderli[X.]he Anpassung der [X.] im [X.]-Re[X.]ht ledigli[X.]h redaktionell übersehen wurde. Denn Probleme erwa[X.]hsen aus diesem gesetzgeberis[X.]hen Versehen ledigli[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.]anspru[X.]h, der im Verglei[X.]h zum Anspru[X.]h auf [X.] wegen Arbeitsunfähigkeit weitaus weniger häufig und vor allem in der Regel nur für sehr kurze [X.]räume in Anspru[X.]h genommen wird. Im Regelfall des [X.]-Anspru[X.]hs wegen Arbeitsunfähigkeit ma[X.]ht si[X.]h das gesetzgeberis[X.]he Versehen hingegen ni[X.]ht bemerkbar, weil der [X.]-Anspru[X.]h na[X.]h § 49 Abs 1 Nr 2 2. Halbsatz 1. Alt [X.] ni[X.]ht ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Erziehungsurlaubs bzw der Elternzeit eingetreten ist.

Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Hinbli[X.]k auf einen bereits zur Auszahlung gebra[X.]hten [X.]-Anspru[X.]h bei der Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit zwis[X.]hen dem auf Arbeitsunfähigkeit beruhenden [X.] und dem sog "[X.]" eine Unters[X.]heidung treffen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Anspru[X.]h auf [X.] bei Erkrankung des Kindes na[X.]h § 45 Abs 1 [X.] ebenfalls zum [X.] (mit dem [X.] zur Änderung des Fünften Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h vom 20.12.1991, [X.] 2325) von ledigli[X.]h fünf Arbeitstagen je Kind erweitert auf die heute no[X.]h geltenden 10 Arbeitstage für jedes Kind und 25 Arbeitstage insgesamt, für Alleinerziehende auf 20 Arbeitstage je Kind bzw 50 Arbeitstage insgesamt. Zudem hat er mit dem Gesetz zur Si[X.]herung der Betreuung und Pflege s[X.]hwerstkranker Kinder vom [X.] ([X.] 2872) den zeitli[X.]h unbes[X.]hränkten Anspru[X.]h na[X.]h § 45 Abs 4 [X.] eingeführt, der allerdings nur in den seltenen Fällen einer begrenzten Lebenserwartung des Kindes in Betra[X.]ht kommt. Er hat damit dem [X.] eine stetig größere Bedeutung zugemessen, au[X.]h wenn längere Bezugszeiträume weiterhin selten sind.

ff) Die na[X.]hfolgenden Gesetzesänderungen zeigen, dass der Gesetzgeber seine Absi[X.]ht, einen bereits zur Auszahlung gebra[X.]hten [X.]-Anspru[X.]h ni[X.]ht wegen der Inanspru[X.]hnahme von Erziehungsurlaub bzw Elternzeit zum Ruhen zu bringen, bis heute ni[X.]ht geändert hat. Mit dem [X.] 2004 vom 29.12.2003 ([X.] 3076) hat der Gesetzgeber die Regelung des § 2 Abs 2 BErzGG idF vom 6.12.1985 aufgehoben und glei[X.]hzeitig in § 6 Abs 1 BErzGG idF vom 29.12.2003 die Anre[X.]hnung von Entgeltersatzleistungen, zu denen ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h das [X.] zählte (§ 6 Abs 1 Satz 3 BErzGG idF vom [X.]), bei der Bere[X.]hnung des [X.] normiert. Na[X.]h einem ni[X.]ht öffentli[X.]h zugängli[X.]hen [X.] des Haushaltsauss[X.]husses (Protokoll [X.] zur 28. Sitzung des Haushaltsauss[X.]husses am 15.10.2003) ist zur Begründung ausgeführt, die Bezieher dieser Entgeltersatzleistungen hätten ausrei[X.]hend [X.], si[X.]h um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Deshalb sollte der Bezug von Entgeltersatzleistungen den Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld zukünftig ni[X.]ht mehr vollständig auss[X.]hließen, sondern nur no[X.]h zur Anre[X.]hnung bei der Bere[X.]hnung der Höhe des [X.] führen. Bei dieser Gesetzesänderung im Jahre 2004 ging der Gesetzgeber also davon aus, dass laufendes [X.] - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung bestimmter Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften - neben dem Erziehungsgeld weiter gewährt und ni[X.]ht zum Ruhen gebra[X.]ht wird. Der Erziehungsurlaub sollte davon unabhängig unter bestimmten Voraussetzungen beim Arbeitgeber in Anspru[X.]h genommen werden.

Daran hat si[X.]h dur[X.]h die Einführung des [X.] zum 1.1.2007 und seinen zwis[X.]henzeitli[X.]hen Änderungen bis heute ni[X.]hts geändert. Elterngeld wird heute in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das [X.] ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und bleibt daher bei der Bere[X.]hnung der Höhe des Elterngeldes na[X.]h § 2 [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt, wird dann jedo[X.]h na[X.]h § 3 Abs 1 Nr 5 Bu[X.]hst a [X.] auf das Elterngeld angere[X.]hnet, wobei na[X.]h § 3 Abs 2 [X.] das Elterngeld in Höhe von 300 Euro anre[X.]hnungsfrei bleibt. Deshalb hat die Klägerin, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt ihres zweiten [X.] ledigli[X.]h [X.] und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, nur Anspru[X.]h auf das [X.] in Höhe von 300 Euro na[X.]h § 2 Abs 5 [X.], auf wel[X.]hes das [X.] ni[X.]ht angere[X.]hnet wird (§ 3 Abs 2 [X.]). [X.] kann daher weiterhin - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung bestimmter Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften - neben dem Elterngeld bezogen werden, und das Re[X.]ht auf Elternzeit ist ein davon unabhängiger Anspru[X.]h auf Verringerung der Arbeitszeit gegen den Arbeitgeber.

b) Dieses Normverständnis führt ni[X.]ht zu einem vom Gesetzgeber ni[X.]ht beabsi[X.]htigten und damit unbere[X.]htigten [X.] von Leistungen (hierzu aa). Vielmehr können erst dadur[X.]h die mit der Elternzeit und dem Elterngeld beabsi[X.]htigten gesetzgeberis[X.]hen Ziele umgesetzt und die vorgesehenen Leistungen in dem vom Gesetzgeber gewüns[X.]hten Umfang gewährt sowie die verfassungsmäßigen Wertents[X.]heidungen aus Art 6 Abs 1, 2, 4 GG und Art 3 Abs 1, 2 GG hinrei[X.]hend bea[X.]htet werden (hierzu [X.]).

aa) Zu einem vom Gesetzgeber ni[X.]ht beabsi[X.]htigten [X.] von Leistungen kann dieses Normverständnis s[X.]hon deshalb ni[X.]ht führen, weil bei Einführung des [X.] die Vorrangigkeit des [X.]-Anspru[X.]hs auf der Basis einer mehr als kurzzeitigen Bes[X.]häftigung zum Auss[X.]hluss der Leistung des [X.] führte, und heute der Gesetzgeber beide Leistungen, [X.] und Elterngeld, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung bestimmter Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften kumulativ zulässt. Hierzu wird no[X.]hmals auf die ni[X.]ht öffentli[X.]h zugängli[X.]he Begründung zu dem diese Änderung zum Erziehungsgeld einführenden [X.] 2004 verwiesen (Protokoll [X.] zur 28. Sitzung des Haushaltsauss[X.]husses am 15.10.2003), na[X.]h der der Bezug von Entgeltersatzleistungen den Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld zukünftig ni[X.]ht mehr vollständig auss[X.]hließen, sondern nur no[X.]h zur Anre[X.]hnung bei der Bere[X.]hnung der Höhe des [X.] führen sollte, weil die Bezieher von Entgeltersatzleistungen ausrei[X.]hend [X.] hätten, si[X.]h um die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu kümmern. Dieser gesetzgeberis[X.]he Wille ist bei der Auslegung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Beim Zusammentreffen von laufendem [X.] und Erziehungsgeld bzw Elterngeld ist es dem Gesetzgeber nie um einen Auss[X.]hluss oder eine Bes[X.]hränkung des [X.] gegangen. Soweit eine Leistung ausges[X.]hlossen oder gekürzt wurde, betraf dies auss[X.]hließli[X.]h das Erziehungs- bzw Elterngeld. Dur[X.]h die Weitergewährung des [X.]-Anspru[X.]hs kommt es daher in keinem Fall zu einem unbere[X.]htigten [X.] von Leistungen.

[X.]) Nur die vorliegende Auslegung führt dazu, dass die mit dem BErzGG bzw dem [X.] beabsi[X.]htigten gesetzgeberis[X.]hen Ziele umfassend verwirkli[X.]ht werden können, ohne zu unbere[X.]htigten Leistungsansprü[X.]hen zu führen. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung und bei späteren Änderungen des BErzGG und des [X.] insbesondere eine spezifis[X.]he Umsetzung der Wertents[X.]heidungen aus Art 6 Abs 1, 2, 4 GG und Art 3 Abs 1, 2 GG im Bli[X.]k hatte, sodass eine diesem Anliegen ni[X.]ht gere[X.]ht werdende Auslegung jedenfalls dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, wenn si[X.]h - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen entspre[X.]henden gesetzgeberis[X.]hen Willen finden lassen. Es ist daher ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers zu einer hinsi[X.]htli[X.]h der Weitergewährung des [X.] ni[X.]ht beabsi[X.]htigten Differenzierung zwis[X.]hen dem [X.] wegen Arbeitsunfähigkeit und dem [X.] wegen der Erkrankung eines Kindes zu gelangen, die ledigli[X.]h den unters[X.]hiedli[X.]hen Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ges[X.]huldet war. Der Gesetzgeber hat vielmehr in den letzten Jahren sowohl den [X.]anspru[X.]h erhebli[X.]h ausgeweitet, als au[X.]h den Bezug beider Leistungen - [X.] und Elterngeld - nebeneinander unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften ermögli[X.]ht. Daneben ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Bere[X.]hnung des Elterngeldes auf dem im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit beruht (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.]). Da das [X.] kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist, bleibt es bei der Bere[X.]hnung der Höhe des Elterngeldes na[X.]h § 2 [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt. Aufgrund des langen [X.]-Bezugs vor der Geburt ihres zweiten Kindes war daher au[X.]h das Elterngeld der Klägerin ni[X.]ht an ihrem letzten Einkommen aus Erwerbstätigkeit orientiert. Sie erhielt vielmehr ledigli[X.]h das anre[X.]hnungsfreie sog [X.] in Höhe von 300 Euro na[X.]h § 2 Abs 5 [X.]. Im Hinbli[X.]k auf die Entgeltersatzfunktion des [X.] kann es ni[X.]ht systemgere[X.]ht sein, den grundsätzli[X.]h auf der Basis des letzten Erwerbseinkommens bere[X.]hneten und unbefristet zu gewährenden [X.]anspru[X.]h na[X.]h § 45 Abs 4 [X.] ohne entspre[X.]henden Ausglei[X.]h zum Wegfall zu bringen. Das Elterngeld, das si[X.]h na[X.]h langem [X.]-Bezug gar ni[X.]ht mehr am letzten Erwerbseinkommen orientiert, sondern ledigli[X.]h in Höhe eines anre[X.]hnungsfrei bleibenden [X.]es gewährt wird, kann die Entgeltersatzfunktion ni[X.]ht übernehmen. Ein ersatzloser Wegfall des [X.]-Anspru[X.]hs würde zumindest in dieser Konstellation die vom Gesetzgeber mit der Elternzeit und dem Elterngeld intendierte Verbesserung der finanziellen Situation von Eltern geradezu in ihr Gegenteil verkehren und ist daher unter keinem Gesi[X.]htspunkt gere[X.]htfertigt.

Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass diese mit ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 Wo[X.]henstunden ohnehin keine volle Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 1 [X.], Abs 6 [X.] ausgeübt hat und ihr daher Elterngeld zustand, ohne dass es der Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit bedurft hätte. Wegen der Erkrankung ihres Kindes hatte sie ohnehin Anspru[X.]h auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, mehr konnte sie dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit ni[X.]ht erlangen. Hätte die Klägerin keine Elternzeit in Anspru[X.]h genommen, dann hätte sie ihren [X.]-Anspru[X.]h neben dem Anspru[X.]h auf Elterngeld behalten, ohne dass ein Re[X.]htsproblem aufgetreten wäre. Unabhängig davon, ob hier ein Beratungsfehler der Elterngeldstelle vorlag, darf das bereits seit langem bezogene [X.] der Klägerin ni[X.]ht allein wegen der ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesenen Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber zum Wegfall gebra[X.]ht werden.

[X.]) Die Klägerin hat vor Beginn ihrer Elternzeit [X.] bezogen. Trotz dem zwis[X.]henzeitli[X.]hen Bezug von Mutters[X.]haftsgeld handelt es si[X.]h um einen einheitli[X.]hen, dur[X.]hgängigen [X.]-Anspru[X.]h, der na[X.]h Beendigung des Anspru[X.]hs auf Mutters[X.]haftsgeld ni[X.]ht neu entstanden ist, sondern ledigli[X.]h hätte [X.] werden müssen. Der [X.]-Anspru[X.]h wird dur[X.]h den Bezug von Mutters[X.]haftsgeld na[X.]h § 49 Abs 1 Nr 3a [X.] zum Ruhen gebra[X.]ht. Das lässt den Bestand und die daran geknüpften Folgen des [X.]-Anspru[X.]hs unberührt ([X.] in: Hau[X.]k/[X.], [X.], Stand Januar 2016, § 49 RdNr 2, 65). Deshalb ist der [X.]-Anspru[X.]h der Klägerin ni[X.]ht erst während der Elternzeit entstanden, sondern bereits lange davor, und [X.] ist bis zum 27.3.2011, dh nahtlos bis zum Beginn des Mutters[X.]haftsgeldes am [X.] au[X.]h für etwa 700 Tage bereits bezogen worden. Der zwis[X.]henzeitli[X.]he Bezug von Mutters[X.]haftsgeld steht der Weitergewährung des [X.] ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat in der ursprüngli[X.]hen Fassung des § 2 Abs 2 BErzGG vom 6.12.1985 für den Auss[X.]hluss von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub den "Bezug von [X.]" vorausgesetzt, um Doppelleistungen zu verhindern. Au[X.]h bei unre[X.]htmäßigem Bezug der Leistung, wenn also das [X.] ohne entspre[X.]henden Anspru[X.]h bezogen wurde, sollte ein Anspru[X.]h auf Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub ausges[X.]hlossen sein. Das glei[X.]he galt für den Bezug von Mutters[X.]haftsgeld. Bei laufendem [X.]-Bezug und glei[X.]hzeitigem Anspru[X.]h auf Mutters[X.]haftsgeld tritt dieses als vorrangige Leistung an die Stelle des [X.] (§ 49 Abs 1 Nr 3a [X.]). Damit stand die Klägerin dur[X.]hgängig und ununterbro[X.]hen im Bezug einer Entgeltersatzleistung na[X.]h § 2 Abs 2 BErzGG idF vom 6.12.1995, die den Anspru[X.]h auf Erziehungsurlaub auss[X.]hloss und daher ni[X.]ht zum Ruhen des [X.]-Anspru[X.]hs na[X.]h § 189 Abs 2 [X.] bzw heute § 49 Abs 1 [X.] führen konnte.

S[X.]hließli[X.]h ers[X.]heint es im Hinbli[X.]k auf Art 3 Abs 2 und Art 6 GG zumindest verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli[X.]h, wenn eine Versi[X.]herte eine langfristige existenzsi[X.]hernde Sozialleistung wie das [X.] na[X.]h Beendigung des Anspru[X.]hs auf Mutters[X.]haftsgeld ni[X.]ht mehr beziehen könnte, obwohl die Voraussetzungen des [X.]-Anspru[X.]hs weiterhin vorliegen. Dabei muss berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass die Betroffene ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit hat, trotz des Anspru[X.]hs auf Mutters[X.]haftsgeld dur[X.]hgehend [X.] zu beziehen. Au[X.]h wenn die Voraussetzungen des [X.]-Anspru[X.]hs dur[X.]hgängig vorliegen, ist das Mutters[X.]haftsgeld die gegenüber dem [X.] vorrangige Leistung (§ 49 Abs 1 Nr 3a [X.]). Au[X.]h die allein zum S[X.]hutz von Müttern und werdenden Müttern kurz vor und na[X.]h der Entbindung erlassenen Vors[X.]hriften zum Mutters[X.]haftsgeld dürfen ni[X.]ht in ihr Gegenteil verkehrt werden, indem die Betroffenen allein aufgrund dieser Leistung längerfristige, existenzsi[X.]hernde Ansprü[X.]he vollständig verlieren.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 3 KR 10/15 R

18.02.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Potsdam, 5. Juni 2012, Az: S 3 KR 440/11, Urteil

§ 45 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1991, § 45 Abs 4 SGB 5 vom 26.07.2002, § 49 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 Alt 1 SGB 5 vom 05.12.2006, § 49 Abs 1 Nr 3a SGB 5 vom 21.03.2005, § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 5 BEEG vom 05.12.2006, § 3 Abs 1 S 1 Nr 5 Buchst a BEEG vom 10.09.2012, § 3 Abs 2 BEEG vom 10.09.2012, § 15 BEEG, § 189 Abs 2 S 2 Alt 1 RVO vom 06.12.1985, § 1 Abs 1 BErzGG vom 06.12.1985, § 2 Abs 2 BErzGG vom 06.12.1985, § 4 BErzGG vom 06.12.1991, § 6 Abs 1 S 3 BErzGG vom 09.02.2004, § 15 Abs 1 S 1 BErzGG vom 06.12.1985, § 15 BErzGG vom 06.12.1991, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.02.2016, Az. B 3 KR 10/15 R (REWIS RS 2016, 15991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15991

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