Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 KR 31/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 4959

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsstreitigkeit - Normvertrag - Aufrechnung - genaue Benennung des Leistungs- und Erstattungsanspruchs - Anwendung der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätze auf die individualisierten Aktiv- und Passivforderungen


Leitsatz

1. Fordert ein Normenvertrag für die Aufrechnung, den Leistungsanspruch und den Erstattungsanspruch genau zu benennen, genügen hierfür spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären.

2. Das Gebot in einem Normenvertrag, für die Aufrechnung den Leistungsanspruch und den Erstattungsanspruch genau zu benennen, lässt es zu, die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätze auf die individualisierten Aktiv- und Passivforderungen anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 830,23 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Das nach § 108 [X.] zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte den bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten F B (im Folgenden: Versicherter) vollstationär (13. bis 24.5.2016) und berechnete 2629,59 [X.] ausgehend von der Fallpauschale (Diagnosis Related Group 2016 ) [X.] (Synkope und Kollaps; obere Grenzverweildauer - [X.] - acht Tage). Die Beklagte bezahlte den Betrag, beauftragte aber zugleich den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Prüfung, ob die Überschreitung der [X.] medizinisch notwendig gewesen sei. Der [X.] meinte, die Entlassung des Versicherten wäre bereits am 19.5.2016 möglich gewesen. Die Beklagte forderte vergeblich 830,23 [X.] zurück (Schreiben vom [X.]), teilte schließlich mit, sie werde die Forderung aufrechnen und verwies auf das übermittelte [X.] (Schreiben vom 7.9.2016). Im Rahmen der Abrechnung fasste die Beklagte unter einer Sammelnummer (SAMU:0001437299) von der Klägerin in Rechnung gestellte Beträge sowie von ihr geforderte Erstattungsbeträge von über 60 Behandlungsfällen jeweils unter Angabe des [X.], der Fall- und Rechnungsnummer zusammen (Zahlungsmitteilung vom [X.]; Zahlbetrag 79 307,88 [X.]). Die Sammelüberweisung weist bezogen auf die für die Behandlung des Versicherten in Rechnung gestellte Krankenhausvergütung einen Minusbetrag von 2629,59 [X.] und einen positiven Betrag von 1799,36 [X.] aus. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 830,23 [X.] nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 22.8.2017). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen: Der aus der Behandlung anderer Versicherter entstandene Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung erloschen. Die [X.] genüge nicht den Anforderungen gemäß § 9 S 2 der zwischen dem [X.] und der [X.] ([X.]) geschlossenen Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.] ([X.] - [X.]). Die Beklagte habe den Leistungsanspruch der Klägerin, gegen den sie mit ihrem - möglichen - Erstattungsanspruch aufgerechnet habe, nicht genau benannt. Aus der Gegenüberstellung von Forderungen und Gegenforderungen im [X.] vom [X.] sei nicht ansatzweise erkennbar, gegen welche Leistungsansprüche aufgerechnet werde. Eine Bestimmung der von der Aufrechnung erfassten Leistungsansprüche nach § 366 BGB sei durch die spezielle Regelung des § 9 S 2 [X.] ausgeschlossen (Urteil vom 26.4.2018).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 69 Abs 1 S 3 [X.] iVm §§ 133, 157, 366, 389, 396 BGB, von § 112 [X.], § 17c Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]) sowie von §§ 9 und 11 [X.] und den Verstoß gegen bundesrechtliche Auslegungsgrundsätze. Sie habe die Aufrechnung in dem verwendeten [X.] hinreichend bestimmt erklärt.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 26. April 2018 und des [X.] vom 22. August 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 26. April 2018 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung materiellen Rechts beruht und sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Leistungsklage der klagenden Krankenhausträgerin ist zulässig (dazu 1.). Der Klägerin steht auch der Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu (dazu 2.). Der [X.] kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht in der Sache selbst abschließend über den Erfolg der Berufung der Beklagten gegen das der Klägerin 830,23 Euro nebst Zinsen zusprechende Urteil des [X.] entscheiden. Hatte die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 830,23 Euro, erfüllte sie den Vergütungsanspruch der Klägerin durch wirksame Aufrechnung (§ 69 Abs 1 S 3 [X.]B V iVm §§ 387, 389 [X.]) mit diesem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (dazu 3.). Die Klägerin hat dann auch keinen Zinsanspruch. Es steht nicht fest, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bestand. Es fehlen hinreichende Feststellungen dazu, dass die Erkrankung des Versicherten eine Krankenhausbehandlung über den 19.5.2016 hinaus nicht erforderte (dazu 4.).

8

1. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden [X.] zulässig ([X.], vgl zB B[X.]E 102, 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], RdNr 9 mwN; B[X.]E 104, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]2). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich insbesondere der Streitgegenstand ihrer Klage hinreichend bestimmt entnehmen (zum maßgeblichen zweigliedrigen [X.] vgl B[X.]E 115, 95 = [X.]-2500 § 2 [X.], Rd[X.]2). Es genügt, dass die Klägerin die bezifferte Restzahlung auf eine Sammelrechnung mit klaren Einzelpositionen geltend macht, deren Erfüllung durch Aufrechnung in der [X.] des § 366 Abs 2 [X.] sie bestreitet (vgl implizit B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]; ausdrücklich zu § 253 ZPO zB [X.], 139, Rd[X.]9 ff).

9

2. Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der Beklagten zunächst Anspruch auf die abgerechnete Vergütung weiterer 830,23 Euro hatte; eine nähere Prüfung des erkennenden [X.]s erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.]5; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]).

3. Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch nebst Zinsen zu, wenn die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (vgl dazu allgemein B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], RdNr 9 ff mwN) in Höhe von 830,23 Euro als Gegenforderung hatte. Die Beklagte rechnete dann mit dieser Gegenforderung gegen die Hauptforderung wirksam auf (zur Aufrechnung B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.]5). Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 [X.]). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der Beklagten geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Beklagten war - seine Existenz unterstellt - fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar (vgl zu Letzterem bereits 2.). Die Beklagte erklärte die Aufrechnung auch wirksam. § 9 S 2 [X.] steht einer ergänzenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Tilgungsreihenfolge (§ 396 Abs 1 S 2 iVm § 366 Abs 2 [X.]) nicht entgegen (dazu a). Die Aufrechnung ist auch im Übrigen nicht durch ein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Verbot ganz oder teilweise ausgeschlossen (dazu b).

a) Die Beklagte erklärte die Aufrechnung unter Berücksichtigung der Anforderungen der Normen der [X.] wirksam. Die Normen der [X.] zur Regelung der Anforderungen an die Aufrechnung stützen sich auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Sie sind zeitlich und sachlich anwendbar (dazu [X.]). Die Beklagte erklärte die Aufrechnung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (dazu [X.]). Sie benannte ihre [X.] fristgerecht (dazu [X.]). Sie benannte die Leistungsforderungen und [X.] ebenfalls genau in dem Sinne, dass sie die in Betracht kommenden Passivforderungen (Hauptforderungen) individualisierte (dazu [X.]). Dies genügt den Anforderungen des § 9 S 2 [X.]. Die Vertragsnorm lässt es zu, dass sich die tatsächlich durch Aufrechnung erfüllte(n) Forderung(en) nach den bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätzen (§ 396 Abs 1 S 2 iVm § 366 Abs 2 [X.]) bestimmen lassen (dazu ee).

[X.]) Die Normen der [X.] zur Regelung der Anforderungen an die Aufrechnung stützen sich auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage und sind zeitlich und sachlich anwendbar.

Der [X.] und die [X.] haben die [X.] entsprechend dem Gesetzesbefehl geregelt (vgl § 17c Abs 2 S 1 [X.]G idF durch Art 5c [X.] Buchst c Gesetz zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423 mWv 1.8.2013). Sie waren zur Regelung von Anforderungen an Aufrechnungen berechtigt. Denn sie haben ua hierbei Regelungen über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen (§ 17c Abs 2 S 2 [X.]G idF durch Art 5c [X.] Buchst c Gesetz zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom [X.], [X.] 2423 mWv 1.8.2013). Sie sollten in der [X.] klären, wie Rückforderungen abgewickelt werden und ob und inwieweit eine Aufrechnung mit offenen Forderungen zulässig ist (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Gesetzentwurf der BReg eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 [X.]).

Die [X.] ist zeitlich auf die im [X.] durchgeführte Krankenhausbehandlung des Versicherten anwendbar, für die die Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend macht. Die mit Wirkung zum [X.] auf Grund der Ermächtigung des § 17c Abs 2 [X.]G in [X.] getretene und mittlerweile gekündigte [X.] erfasst Überprüfungen bei Patienten, die ab dem 1.1.2015 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden (§ 12 Abs 1 S 1 [X.]; für Krankenhausaufnahmen ab dem 1.1.2017 gilt die zu diesem Zeitpunkt in [X.] getretene [X.] vom 3.2.2016).

Auch der sachliche Anwendungsbereich der [X.] ist eröffnet. § 17c Abs 2 S 1 [X.]G ermächtigt die Vertragsparteien dazu, das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs 1c [X.]B V zu regeln. Welche Prüfgegenstände eine [X.] haben kann, wird durch § 275 Abs 1c [X.]B V vorgegeben (vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]0). Der Anwendungsbereich der [X.] ist jedenfalls dann eröffnet, wenn die Prüfung erfolgt, um allein die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung (§ 12 Abs 1 [X.]B V) zu überprüfen, etwa die medizinische Notwendigkeit der Dauer der stationären Behandlung ([X.]). So liegt es hier. Die Beklagte beauftragte den [X.] allein mit der Frage, ob die Überschreitung der [X.] im Falle des Versicherten in vollem Umfang medizinisch begründet sei (zur Auslegung des [X.] vgl B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]5 Rd[X.]1; B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]9 Rd[X.]9; B[X.]E 122, 87 = [X.]-2500 § 301 [X.], Rd[X.]7-38; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]9-40). Betroffen ist keine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung (vgl B[X.]E 122, 87 = [X.]-2500 § 301 [X.], RdNr 9 ff; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] RdNr 9 ff; [X.] Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris Rd[X.]8 ff = NJW 2019, 351, 352 f). Es kann offenbleiben, ob die Anfügung des [X.] an § 275 Abs 1c [X.]B V durch Art 6 [X.]1a Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - [X.][X.]) vom 10.12.2015 ([X.] 2229) mit Wirkung vom 1.1.2016 (vgl Art 6 [X.]1a, Art 9 Abs 1 [X.][X.]) den Anwendungsbereich der bereits auf der Grundlage von § 275 Abs 1c [X.]B V aF erlassenen [X.] ab Januar 2016 teilweise auch auf sachlich-rechnerische Prüfungen erweitert hat (zur fehlenden Rückwirkung von Art 6 [X.]1a [X.][X.] vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]1 f; vgl auch [X.] Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 - Juris Rd[X.]4 f = NJW 2019, 351, 355).

[X.]) Die Beklagte erklärte die Aufrechnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts. Die Aufrechnung als empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung erfolgt nach § 388 S 1 [X.] durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Sie setzt voraus, dass sowohl die Hauptforderung (Passivforderung) als auch die Gegenforderung (Aktivforderung) - wenn auch im Wege der Auslegung (§ 133 [X.]) - hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]9 mwN; B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]2; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl 2019, § 388 Rd[X.]). Die Erklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden, es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl [X.] NJW-RR 1993, 764, 765; [X.]Z 26, 241, 244; [X.], 233; [X.], 487; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, § 388 Rd[X.]; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl 2019, § 388 Rd[X.]), selbst wenn der wirkliche Wille nur unvollkommen oder andeutungsweise aus der Erklärung erkennbar wird (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]5 mwN = [X.] 1300 § 31 [X.], dort nicht abgedruckt). Dabei ist auf den für die Auslegung von Willenserklärungen maßgebenden objektiven [X.] abzustellen (vgl nur B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]5 Rd[X.]1; [X.] Urteil vom 20.11.2012 - [X.] - Juris RdNr 9; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/03 - Juris Rd[X.]). Für den Fall nicht eindeutiger Erklärungen des [X.]n schafft die Verweisung des § 396 Abs 1 S 2 [X.] auf § 366 [X.] eine Erleichterung, die die Wirksamkeit der [X.] sichert (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]2; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]9; vgl zu Letzterem im Einzelnen unten II. 3. a) ee).

Die Beklagte machte nach diesen Grundsätzen ihren Aufrechnungswillen hinreichend deutlich. Zwar erklärte sie mit Schreiben vom [X.] zunächst nur, sie werde die [X.] aufrechnen. Zugleich verwies sie jedoch auf das "von unserem Finanzbereich übermittelte [X.]". In dem Schreiben vom [X.] in Verbindung mit der Zahlungsmitteilung vom [X.], welche unter Angabe des [X.], der Fall- und Rechnungsnummer die für den Behandlungsfall gezahlte Vergütung in Höhe von 2629,59 Euro als Negativposten und die nach Auffassung der Beklagte zustehende Vergütung in Höhe von 1799,36 Euro als positiven Betrag ausweist, kommt der Aufrechnungswille der Beklagten nach dem objektiven [X.] hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]0, 32). Dementsprechend ging auch die Klägerin von einer [X.] aus und wandte hiergegen zunächst lediglich ein, die Verweildauer des Versicherten sei nicht durch die Ablauforganisation, sondern durch sein Krankheitsbild bedingt gewesen.

[X.]) Die Beklagte benannte ihre [X.] fristgerecht. § 9 S 1 [X.] bestimmt, dass die [X.]n einen nach Beendigung des Vorverfahrens einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach § 8 [X.] fristgerecht mitgeteilten Erstattungsanspruch mit einem unstreitigen Leistungsanspruch des Krankenhauses aufrechnen können. Die Voraussetzungen des § 9 S 1 [X.] sind erfüllt. Die Beklagte teilte nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) den Erstattungsanspruch innerhalb der Neun-Monats-Frist nach Übermittlung der Prüfanzeige mit (vgl § 8 S 3 [X.]).

[X.]) Die Beklagte benannte die Forderungen genau. Der Leistungsanspruch und der Erstattungsanspruch sind genau zu benennen (vgl § 9 S 2 [X.]). Die genaue Benennung fordert spezifische Angaben, die Höhe und Identität der betroffenen Forderungen klären, sodass sie als einzelne Forderungen individuell bezeichnet sind. Ungenaue Angaben, anhand deren die betroffenen Forderungen noch bestimmbar sind, zB "die gesamten Forderungen des x-Krankenhauses gegen die y-[X.] des letzten Quartals", genügen dem nicht. Die Beklagte benannte den von ihr geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 830,23 Euro betreffend die Behandlung des Versicherten unter Berücksichtigung des [X.] sowie der Zahlungsmitteilung vom [X.] diesen Anforderungen gemäß. Sie bezifferte eindeutig den Differenzbetrag von 830,23 Euro, der mit unstreitigen Forderungen der Klägerin aufgerechnet werden soll, durch die Einstellung der alten und der als korrekt erachteten Vergütung als Negativ- und Positivposten im [X.]. Unter Einbeziehung der Angaben im Schreiben vom [X.] bleibt kein Zweifel an der Höhe und Identität der zur Aufrechnung gestellten [X.] (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.] - dort auch zur Geschäftsüblichkeit derartiger "Sammelabrechnungen"). Dies entspricht den Feststellungen des [X.] und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Beklagte benannte auch die Forderungen der Klägerin als den "Leistungsanspruch" genau, gegen welchen die Beklagte aufrechnete. Der [X.] vom [X.] bezeichnet sämtliche Vergütungsansprüche der Klägerin jeweils individuell mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer sowie dem konkreten Zahlbetrag. Auch dies entspricht den Feststellungen des [X.] und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

ee) § 9 S 2 [X.] lässt es für die Wirksamkeit der Aufrechnung zu, dass der [X.] die in Betracht kommenden Aktiv- und Passivforderungen (Hauptforderungen) nach Höhe und Identität individualisiert und sich die tatsächlich durch Aufrechnung erfüllte(n) Forderung(en) nach den bürgerlich-rechtlichen Tilgungsgrundsätzen (§ 396 Abs 1 S 2 iVm § 366 Abs 2 [X.]) bestimmen. Danach wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Diese Tilgungsreihenfolge findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner mehrere Forderungen geltend machen (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]4, jeweils mwN und zB [X.] Urteil vom 24.3.2004 - VIII ZR 44/03 - NJW 2004, 2230, 2232). Hierzu ist sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten der Beklagten die Rangfolge der jeweiligen Forderungen entsprechend der Regelung des § 366 Abs 2 [X.] zu bestimmen und sodann in einem zweiten Schritt die Tilgungsreihenfolge festzulegen (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]4). Die Anwendbarkeit dieser Regelungen folgt aus Wortlaut, dem interessengerechten Regelungssystem und dem Regelungszweck von § 9 S 2 [X.].

Nach seinem Wortlaut verlangt § 9 S 2 [X.] lediglich, den Leistungsanspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, und den Erstattungsanspruch "genau zu benennen", also nach Art und Höhe zu individualisieren (vgl vorstehend [X.]). Die Vertragspartner benutzen dagegen gerade nicht die Terminologie des § 396 Abs 1 [X.], die [X.] solle die Forderungen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, - und damit die Tilgungsreihenfolge - selbst genau "bestimmen". Dabei hatten die Vertragspartner unzweifelhaft die übliche Praxis der Zahlungen zwischen [X.]n und Krankenhäusern durch Sammelüberweisungen vor Augen, bei denen die einzelnen Posten mit Entlassdatum, Fall- und Rechnungsnummer bezeichnet werden. Ebenso waren ihnen die bürgerlich-rechtlichen Aufrechnungsvorschriften geläufig, die § 69 Abs 1 S 3 [X.]B V in Bezug nimmt. Sie wollten schon nach ihrer Wortwahl nicht die Anwendung der §§ 396 Abs 1 S 2, 366 Abs 2 [X.] ausschließen und damit den [X.]n die Verpflichtung, aber auch das Recht einräumen, die Passivforderungen (Hauptforderungen), gegen die aufgerechnet werden soll, einseitig und endgültig zu bestimmen. Bei einer Mehrheit von Forderungen kann nämlich der aufrechnende Teil gemäß § 396 Abs 1 S 1 [X.] die Forderungen "bestimmen", die gegeneinander aufgerechnet werden sollen, wenn der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen hat. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, findet § 366 Abs 2 [X.] entsprechende Anwendung (§ 396 Abs 1 S 2 [X.]).

Ein Recht (und eine Verpflichtung) der [X.]n zur Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 396 Abs 1 S 1 [X.], ohne dass das betroffene Krankenhaus der Bestimmung widersprechen und damit die gesetzliche Tilgungsreihenfolge entsprechend § 366 Abs 2 [X.] auslösen könnte, stünde auch nicht im Einklang mit der Interessenlage der Vertragspartner. Das Widerspruchsrecht des Gläubigers in § 396 Abs 1 S 2 [X.] wurde aus Billigkeitsgründen eingefügt. Es erklärt sich aus dem Umstand, dass der [X.] (Gläubiger) bei schnellerem Handeln dem aufrechnenden Schuldner hätte zuvorkommen und dann die zu verrechnenden Forderungen - vorbehaltlich der Korrektur durch § 396 Abs 1 S 2 [X.] - selbst hätte bestimmen können (vgl [X.]Z 179, 1 = Juris Rd[X.]5; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl 2019, § 396 Rd[X.]; v Olshausen in [X.], 2010, 629, 630 ff). An die Stelle der einseitigen Bestimmung durch den [X.]n tritt bei Widerspruch des [X.]s die um Interessenausgleich bemühte gesetzliche Tilgungsreihenfolge (vgl hierzu [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, § 366 Rd[X.]0; v Olshausen in [X.], 2010, 629, 633 ff).

Auch der Regelungszweck spricht dafür, dass § 9 S 2 [X.] keinen Ausschluss der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge vornehmen will. Die [X.] soll ein effizientes, konsensorientiertes Verfahren der Prüfungen nach § 275 Abs 1c [X.]B V näher regeln. Die [X.]n, der [X.] und die Krankenhäuser führen dementsprechend das Prüfverfahren in konstruktiver Zusammenarbeit durch (§ 1 S 1 und 2 [X.]; vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Entwurf der BReg eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 [X.]). Dem widerspräche ein einseitiges und endgültiges Bestimmungsrecht der [X.]n hinsichtlich der aufzurechnenden Forderungen. Für mehr Effizienz sehen die Vertragsparteien auch vor, dass die [X.]n die einvernehmlich als bestehend festgestellten oder nach Prüfung durch den [X.] rechtzeitig mitgeteilten [X.]en (vgl § 9 S 1 [X.]) per Aufrechnung und damit unter erleichterten Voraussetzungen vollstrecken können (zu diesem Aspekt der Aufrechnung als "außergerichtlicher Selbsthilfezugriff" vgl [X.] in [X.] [X.], §§ 362 - 396, 2016, Vorbemerkungen zu §§ 387 ff Rd[X.] mwN). Die [X.]n, die regelmäßig für die Krankenhausvergütung im Rahmen des kompensatorischen Beschleunigungsgebots (vgl grundlegend hierzu B[X.]E 112, 141 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.]7) leisten, sollen nicht gezwungen sein, unstreitige oder geprüfte Forderungen im Klagewege durchzusetzen (vgl auch Umsetzungshinweise der [X.] zur Anwendung der [X.], [X.] 2014, 938, 954 zu § 9 [X.]). Der Rückgriff auf die gesetzliche Regelung verweist auf die einem Interessenausgleich dienende Tilgungsreihenfolge nach dem vermuteten, vernünftigen Beteiligtenwillen (vgl B[X.] [X.]-7610 § 366 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.], [X.], 78. Aufl 2019, § 366 Rd[X.]0; [X.] in [X.], [X.], §§ 362 - 396, 2016, § 396 Rd[X.]1 ff).

b) Der Aufrechnung der Beklagten steht im Übrigen weder ein Aufrechnungsverbot aus Gesetz noch aus Vertrag entgegen. Ein gesetzliches Aufrechnungsverbot existierte zum Zeitpunkt der [X.] im [X.] nicht (vgl aber Art 1 [X.] des Entwurfs der BReg eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen - [X.]-Reformgesetz - vom [X.] zur Einfügung eines Abs 6 in § 109 [X.]B V - abrufbar unter [X.]  unter: Aktuelle Vorhaben, Gesetze und Verordnungen). Auch ist die Liquidität der Gegenforderung allgemein nicht Voraussetzung für die Aufrechnung (vgl B[X.] [X.]-5562 § 11 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Sollte § 15 Abs 4 S 2 des [X.] Landesvertrags nach § 112 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B V (im Folgenden: [X.]) ein Aufrechnungsverbot enthalten, wäre es nichtig. Der erkennende [X.] muss nicht entscheiden, ob § 15 Abs 4 S 2 [X.] ein Aufrechnungsverbot enthält. Die Norm sieht vor, dass bei Beanstandungen rechnerischer Art sowie nach Rücknahme der Kostenzusage und falls eine Abrechnung auf vom Krankenhaus zu vertretenden unzutreffenden Angaben beruht, überzahlte Beträge verrechnet werden können. Das [X.] vertritt in [X.] die Auffassung, § 15 Abs 4 S 2 [X.] enthalte für die dort nicht ausdrücklich genannten Fälle ein konkludentes Aufrechnungsverbot (vgl etwa [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3.6.2003 - L 5 KR 205/02 - [X.] 2003, 293 = Juris Rd[X.]8 ff; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom 1.9.2011 - L 16 KR 212/08 - [X.]E 2011/210). Der erkennende [X.] lässt die Frage offen, ob dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist (zur revisionsrechtlichen Überprüfung von [X.] vgl B[X.] [X.]-2500 § 112 [X.] Rd[X.]6 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]9 Rd[X.]4; zu den Anforderungen allgemein vgl B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]9; B[X.]E 119, 141 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.] f; B[X.]E 126, 87 = [X.]-2500 § 108 [X.], Rd[X.]4 ff mwN, B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 2/18 R - Juris Rd[X.]4 ff, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 17/18 R - Juris Rd[X.]6 ff). Soweit ein landesrechtlich vereinbartes Aufrechnungsverbot besteht, ist es im Anwendungsbereich der [X.] wegen der Regelung des § 9 [X.] nichtig. § 9 [X.] schließt im Anwendungsbereich der [X.] nach Rang, dem Regelungssystem und -zweck [X.] aus, die in [X.] nach § 112 [X.]B V vereinbart sind.

[X.] nach § 112 Abs 1 [X.]B V sollen sicherstellen, dass Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen des [X.]B V entsprechen (§ 112 Abs 1 [X.]B V; vgl B[X.]E 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.]0, Rd[X.]1; B[X.]E 112, 156 = [X.]-2500 § 114 [X.], Rd[X.]2; B[X.] [X.]-2500 § 69 [X.]0 Rd[X.]8). Die Verträge dürfen die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung ausschließlich innerhalb dieser bundesgesetzlichen Grenzen regeln (vgl § 112 Abs 2 S 1 [X.] Buchst a und b [X.]B V; B[X.]E 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.]1, Rd[X.]5 zur Fallpauschalvereinbarung - [X.]; Umsetzungshinweise der [X.] zur Anwendung der [X.], [X.] 2014, 938, 954 zu § 9 [X.]). Nur soweit diese Vertragskompetenz reicht, besteht ein Gestaltungsspielraum der Vertragspartner (zur Möglichkeit der Verletzung durch untergesetzliche Normen vgl B[X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]6 mwN). Verstöße gegen bundesgesetzliche Vorgaben bewirken die Unwirksamkeit der Verträge (vgl B[X.]E 126, 79 = [X.]-2500 § 39 [X.]0 Rd[X.]8). Zu diesen bundesrechtlichen Anforderungen gehört auch die nach § 69 Abs 1 S 2 [X.]B V mit dem dortigen Verweis auf das [X.]G in das [X.]B V einbezogene, auf Bundesebene abgeschlossene [X.]. Die [X.] begründet bundeseinheitliche Konkretisierungen zu notwendigen Regelungsinhalten (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zu dem Gesetzentwurf der BReg eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 [X.]). Die [X.] dürfen keine Regelungen treffen, die dazu in Widerspruch stehen, auch nicht hinsichtlich der Abrechnung der Entgelte (vgl B[X.]E 123, 15 = [X.]-2500 § 109 [X.]1, Rd[X.]5 zur [X.]; ebenso Umsetzungshinweise der [X.] zur Anwendung der [X.], [X.] 2014, 938, 954 zu § 9 [X.]). Dies betrifft auch Regelungen von [X.] in [X.], wenn sie den Regelungen der [X.] widersprechen. Die Regelung der [X.] auf Bundesebene würde konterkariert, könnten die Vertragsparteien auf Landesebene aufgrund der Ermächtigung in § 112 Abs 2 S 1 [X.] [X.]B V im Anwendungsbereich der [X.] abweichende Regelungen, insbesondere [X.], treffen.

4. Ob die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung in Höhe von 830,23 Euro erfüllt waren, kann der [X.] nicht abschließend beurteilen. Die Beklagte zahlte der Klägerin 830,23 Euro Krankenhausvergütung für die Behandlung des Versicherten im Zeitraum vom 13. bis 24.5.2016 ohne Rechtsgrund, wenn die Klägerin für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen einen jedenfalls in diesem Umfang überhöhten Betrag berechnete. In dieser Höhe stand der Beklagten dann ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (vgl zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung zB B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], RdNr 9 ff mwN, [X.]).

Die von der Klägerin geltend gemachte Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Operationen und Prozeduren sind für die Zuordnung eines Behandlungsfalls zu einer [X.] bedeutsam, soweit ihnen die [X.] im durch die höherrangigen Normen vorgegebenen Rechtsrahmen [X.] beimessen dürfen und mittels [X.], [X.] Kodierrichtlinien, [X.], [X.] und [X.] und Groupierung beigemessen haben (B[X.] [X.]-5562 § 2 [X.] Rd[X.]0). Zu Recht sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Anspruch auf die um 830,23 Euro höhere Vergütung voraussetzt, dass der Versicherte während seines gesamten stationären Aufenthalts auch krankenhausbehandlungsbedürftig war, mithin die von [X.] F73Z vorgegebene [X.] von acht Tagen zu Recht überschritten wurde. Hierzu wird das [X.] festzustellen haben, dass der Versicherte - wie vom [X.] angenommen - bei strafferer Durchführung der Diagnostik früher hätte entlassen werden können (zur Verpflichtung von Krankenhäusern aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, bereits bei der Behandlungsplanung die Möglichkeit wirtschaftlichen Alternativverhaltens zu prüfen und ggf zu nutzen vgl etwa B[X.] Urteil vom 10.3.2015 - B 1 KR 3/15 R - Juris Rd[X.]8 = [X.]E 2015/15). Es hat hierzu - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es wird dies nachzuholen haben.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 31/18 R

30.07.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Aachen, 22. August 2017, Az: S 13 KR 175/17, Urteil

§ 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 112 Abs 1 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 275 Abs 1c SGB 5, § 17c Abs 2 S 1 KHG, § 9 S 1 PrüfvVbg, § 9 S 2 PrüfvVbg, § 11 PrüfvVbg, § 133 BGB, § 157 BGB, § 366 Abs 2 BGB, § 387 BGB, § 388 S 1 BGB, § 389 BGB, § 396 Abs 1 S 1 BGB, § 396 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.07.2019, Az. B 1 KR 31/18 R (REWIS RS 2019, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4959

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 7/16 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Aufrechnung - Erstattungsforderungen - Krankenhausvergütungsansprüche


S 18 KR 705/21 (SG Nürnberg)

Versorgung, Leistungen, Krankenkasse, Krankenhausbehandlung, Verwaltungsakt, Krankenversicherung, Aufrechnung, Gutachten, Behandlung, Forderung, Leistungsanspruch, Behandlungsfall, Erstattungsforderung, Leistung, bezifferte …


S 18 KR 732/22 (SG Nürnberg)

Krankenhausbehandlung, Leistungen, Krankenkasse, Verwaltungsakt, Krankenversicherung, Versorgung, Erstattungsforderung, Forderung, Leistungsanspruch, Aufrechnung, Erstattungsanspruch, Leistung, Streitgegenstand, Behandlungsfall, Rechtsprechung …


B 1 KR 36/20 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit im Jahr 2016 - Geltung …


S 18 KR 937/21 (SG Nürnberg)

Leistungen, Krankenhausbehandlung, Krankenkasse, Arzt, Versorgung, Verwaltungsakt, Krankenhaus, Aufrechnung, Erstattungsforderung, Streitwert, Forderung, Vertragsschluss, Gutachten, Klinik, Kosten …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 108/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.