Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2012, Az. 8 AZR 394/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 3694

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Gegenstand

Verjährung - Hemmung durch Klageerhebung - Zustellung "demnächst" im Ausland


Leitsatz

Bei einer vom Gericht durchzuführenden Auslandszustellung kann auch eine 19 Monate nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung noch "demnächst" iSv. § 167 ZPO sein.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. September 2010 - 10 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens.

2

Der [X.]eklagte wurde von der Klägerin als Projektentwickler seit dem 1. Jan[X.]r 2002 in [X.] beschäftigt. Seine Einkünfte musste er auch in [X.] versteuern. Der [X.] des [X.]eklagten im Ausland sah vor, dass er der Klägerin entsprechende [X.]estätigungen der Steuerbehörden in [X.] unaufgefordert vorlegt. Die Klägerin sollte die Kosten für einen vom [X.]eklagten ausgewählten Steuerberater tragen. Sofern der [X.]eklagte in der [X.] keinen allgemeinen Gerichtsstand haben sollte, wurde [X.] als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart, außerdem wurde die Geltung [X.] Rechts bestimmt.

3

Um den [X.]eklagten wirtschaftlich vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, schlossen die Parteien am 23. September 2002 einen Darlehensvertrag, in dem [X.]. bestimmt wurde:

        

„§ 1 Arbeitgeberdarlehen

        

1.    

Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter ein unverzinsliches Darlehen. Die Höhe entspricht der abzuführenden Einkommensteuer in [X.] für das jeweilige Kalenderjahr. Für das [X.] werden für die Monate Jan[X.]r bis August € 20.649,94 gewährt; zahlbar Ende August 2002. Ab dem Monat September ein [X.]etrag von monatlich € 3.250,00. Der monatliche [X.]etrag wird den jeweils aktuellen Verhältnissen angepasst. Jede Änderung ist unverzüglich vom Mitarbeiter zu melden.

        

...     

        
        

3.    

Das Darlehen wird für die Dauer gewährt, in denen der Mitarbeiter nach [X.] entsandt ist. Sollte zwischen der [X.] und [X.] ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen werden; endet die [X.] mit dem Vormonat ab dem eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorliegt.

        

§ 2 Rückzahlung des Darlehensbetrages

        

1.    

Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr. Die Rückzahlung hat 8 Tage nach Zugang des [X.] Einkommensteuerbescheides für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfolgen, spätestens jedoch zum 30.09. des Folgejahres.

        

2.    

Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist möglich.

        

§ 3 Fälligkeit bei Ausscheiden des Mitarbeiters

        

Scheidet der Mitarbeiter vor vollständiger Darlehensrückzahlung aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ist die noch offene Darlehensschuld mit dem Tage des Ausscheidens in einer Summe fällig.“

4

In Erfüllung des Darlehensvertrages zahlte die Klägerin in den Jahren 2002, 2003 und 2004 insgesamt 111.649,94 Euro an den [X.]eklagten. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund [X.]efristung am 31. Dezember 2004.

5

[X.]is Mitte Mai 2004 hatte der [X.]eklagte in einer von der Klägerin zur Verfügung gestellten Wohnung in Santiago de [X.] gelebt, sodann ist er dort an seine aktuelle Adresse verzogen. Zudem war der Kläger bis 31. Oktober 2005 in [X.] unter der Anschrift seiner Eltern in [X.] gemeldet, was auch als [X.] Kontaktadresse diente.

6

Auf der [X.]asis eines entsprechenden Steuerbescheides wurden dem [X.]eklagten im [X.] die für das [X.] abgeführten Steuern durch den [X.] Fiskus erstattet. Insoweit sind die Parteien vor dem Arbeitsgericht übereingekommen, dass die Rückzahlung des Darlehens für 2002 erst mit Zustellung des Steuerbescheides fällig sein sollte und nicht schon zum 30. September 2003, spätestens jedoch zum Fälligkeitszeitpunkt des § 3 des Darlehensvertrages. Eine entsprechende Steuererstattung für 2003 erfolgte im Jahr 2007 und für das [X.] im Jahr 2008.

7

Im Jan[X.]r 2005 schickte die Klägerin ein Schreiben an die [X.] Adresse des [X.]eklagten, dessen Annahme verweigert wurde. Daraufhin wandte sie sich mit einer E-Mail vom 17. Jan[X.]r 2005 an den [X.]eklagten, mit der sie ihn aufforderte, die Darlehensschuld binnen vier Tagen per Fax anzuerkennen, andernfalls sie den Rechtsweg beschreiten werde. Der [X.]eklagte reagierte nicht. Eine Melderegisterauskunft vom 29. März 2007 gab nur noch die aktuelle Wohnanschrift des [X.]eklagten in [X.] an.

8

Mit der am 31. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht [X.] eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des darlehensweise gewährten [X.]etrags von 111.649,94 Euro.

9

Nach Übersetzung von Klageschrift und Anlagen sowie Legalisierung der Unterschrift der Kammervorsitzenden hat das Arbeitsgericht die Zustellung der Klageschrift im Rechtshilfeverkehr mit [X.] eingeleitet und mit Verfügung vom 9. April 2008 die Klägerin [X.]. auf eine Mindestzustellzeit von sechs Monaten hingewiesen. Die [X.]otschaft der [X.] in [X.] bestätigte mit Schreiben vom 30. Juli 2008 die Weiterleitung des [X.] mit Verbalnote vom 20. Juli 2008 an den [X.] Obersten Gerichtshof und teilte mit, dass über den weiteren Fortgang der Angelegenheit unaufgefordert unterrichtet werde.

Im ersten Gütetermin vom 18. Dezember 2008 hat die Vorsitzende dem allein erschienenen Klägervertreter mitgeteilt, dass noch kein Zustellnachweis vorliegt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2009 hat der Klägervertreter beim Arbeitsgericht um Mitteilung des [X.] gebeten, was das Gericht zu einer Anfrage bei der Deutschen [X.]otschaft in Santiago de [X.] vom 15. Juni 2009 veranlasste. Die Zustellung der Klage an den [X.]eklagten erfolgte dann am 31. Juli 2009 an seiner Wohnanschrift.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, alles veranlasst zu haben, um eine demnächst erfolgende Zustellung zu ermöglichen. Die Zustellungsdauer in [X.] habe sie nicht zu vertreten, vielmehr sei diese den besonderen Umständen einer Auslandszustellung in [X.] geschuldet. Daher sei sie auch 19 Monate nach Einreichung der Klage noch „demnächst“ erfolgt. Der [X.]eklagte erhebe rechtsmissbräuchlich die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin hat beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie 111.649,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 22. Jan[X.]r 2005 zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und dazu die Meinung vertreten, dass § 167 ZPO auch dem Schuldnerschutz diene. Es gebe für die Zustellung mit Rückwirkung eine Zeitgrenze von neun bis zehn Monaten nach [X.]. Danach überwiege das Interesse des Schuldners an der eingetretenen Verjährung. Zudem habe er seinen Wohnsitz seit 2004 nicht gewechselt, die Klägerin hätte schon vorher Klage erheben können.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die [X.]erufung des [X.]eklagten blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Mit der vom Zehnten Senat des [X.]undesarbeitsgerichts zugelassenen Revision ([X.]eschluss vom 18. Mai 2011 - 10 [X.]/11 -) verfolgt der [X.]eklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist unbegründet, da er zur Rückzahlung des ihm gewährten und der Höhe nach unstreitigen Darlehens nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur Zahlung der geltend gemachten Zinsen nach § 308 ZPO iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verjährt.

A. Das [X.] hat sein Urteil im Wesentlichen wie folgt begründet: Der [X.] sei nicht nach § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Darlehensrückzahlung wegen eingetretener Verjährung berechtigt. Die am letzten Tag der Verjährungsfrist, dem 31. Dezember 2007, eingereichte und am 31. Juli 2009 zugestellte Klage habe die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), da die Zustellung auch angesichts eines verstrichenen [X.]raums von 19 Monaten noch „demnächst“ erfolgt sei (§ 167 ZPO). „Demnächst“ sei nicht allein zeitlich zu verstehen. Die Vorschrift schütze vor Verzögerungen in der Klagezustellung, auf die kein Einfluss genommen werden könne und an denen eine klagende [X.] keine Mitschuld trage. Die durch die Auslandszustellung in [X.] verursachten Verzögerungen müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Die ihr obliegenden Angaben in der Klageschrift habe die Klägerin korrekt gemacht, die gesamte Verjährungsfrist habe sie ausschöpfen und erst am letzten Tag der Frist Klage erheben dürfen.

B. Diese Entscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Die Klage ist zulässig. Die [X.] Gerichte sind zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 14, [X.] ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 38 Nr. 1; 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 125, 24 = [X.] [X.]BGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA [X.]BGB Art. 30 Nr. 9; 16. Februar 2000 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 93, 328 = EzA TVG § 4 Seeschiffahrt Nr. 1; GMP/[X.]. Einleitung Rn. 275).

2. Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der [X.] zu beurteilen, die den nationalen zivilprozessualen Regelungen vorgeht (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 38 Nr. 1; 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]E 132, 182 = [X.] [X.] Art. 18 Nr. 1 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4), seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der [X.] gilt (Art. 288 Abs. 2 A[X.]V, entspr. ex Art. 249 Abs. 2 [X.]).

3. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte ergibt sich für den vorliegenden arbeitsrechtlichen, also zivilrechtlichen Streit aus Art. 24 [X.]. Danach wird das Gericht eines Vertragsstaates jedenfalls dann zuständig, wenn sich die beklagte [X.] vor ihm auf das Verfahren eingelassen hat. Der Begriff der rügelosen Einlassung ist autonom auszulegen und so zu verstehen, dass jede Verteidigungshandlung genügt, die auf eine Klageabweisung zielt (vgl. [X.] 2. Juli 2008 - 10 [X.] 355/07 - Rn. 23, [X.]E 127, 111 = [X.] Verordnung Nr. 44/2001/[X.] = EzA [X.]-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 3; Musielak/[X.] Art. 24 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 24 [X.] Rn. 8). Der [X.] hat im Gütetermin erklärt, die Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht aufrecht zu erhalten und dies später durch Schriftsatz vom 9. März 2010 bestätigt. Damit liegt eine rügelose Einlassung auch zur internationalen Zuständigkeit im Sinne von Art. 24 [X.] vor. Unerheblich ist es, dass der [X.] in keinem Mitgliedsstaat der [X.] einen Wohnsitz hat (vgl. [X.]/[X.] aaO; Musielak/[X.] aaO; Hk-ZPO/[X.] Art. 24 [X.] Rn. 1). Da die rügelose Einlassung vorrangig ist ([X.] 7. März 1985 - [X.]/84 - [[X.]. 1985, 787), kommt es auf die in § 12 des Auslandsbeschäftigungsvertrages getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nicht an.

II. Auf das Rechtsverhältnis der [X.]en findet [X.] Recht Anwendung.

1. Die Frage des auf den Streitfall anzuwendenden Rechts bestimmt sich nach Art. 27 [X.]BGB aF. Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (sog. [X.]-I-VO) findet erst auf die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge Anwendung, Art. 28 VO 593/2008/[X.]. Infolge dieser intertemporalen Kollisionsnorm sind für die vor diesem [X.]punkt abgeschlossenen Verträge weiter die Art. 27, 30 und 34 [X.]BGB aF anzuwenden (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 3, 8, 9 [X.]-I-VO Rn. 8; [X.]/[X.] 5. Aufl. Art. 28 [X.] I-VO Rn. 4; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 3, 8, 9 [X.] I-VO Rn. 4; [X.]/[X.] 71. Aufl. (IPR) [X.] I Vorbemerkung Rn. 1).

2. Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]BGB aF unterliegt ein Vertrag dem von den [X.]en gewählten Recht. Die Rechtswahl soll ausdrücklich erfolgen, kann sich aber auch aus den Umständen des Falles ergeben, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]BGB. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich erfolgt, muss sie sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben (vgl. [X.] 13. November 2007 - 9 [X.] - Rn. 32, [X.]E 125, 24 = [X.] [X.]BGB nF Art. 27 Nr. 8 = EzA [X.]BGB Art. 30 Nr. 9; 12. Dezember 2001 - 5 [X.] 255/00 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 100, 130 = [X.] [X.]BGB nF Art. 30 Nr. 10 = EzA [X.]BGB Art. 30 Nr. 5; 26. Juli 1995 - 5 [X.] 216/94 - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19). Die Rechtswahl muss nicht zwingend bei Vertragsschluss erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren [X.]punkt erfolgen, Art. 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]BGB.

3. In § 12 Abs. 4 des zwischen den [X.]en geschlossenen Auslandsbeschäftigungs-/Entsendevertrages vom 6. Dezember 2002 ist für den Fall des Fehlens eines allgemeinen Gerichtsstands des [X.]n in [X.] bestimmt, dass [X.] als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart wird, die sich in beiderseitigem Einvernehmen nicht klären lassen; sie sollen nach [X.] Recht entschieden werden. Damit haben die [X.]en zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls alle mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten nach [X.] Recht zu beurteilen sind. Der am 23. September 2002 geschlossene Darlehensvertrag steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geschlossenen Arbeitsvertrag, wie sich § 1 des Darlehensvertrages entnehmen lässt. Danach entspricht die Darlehenshöhe der in [X.] abzuführenden Einkommenssteuer (§ 1 Nr. 1) und die Gewährung des Darlehens erfolgt für die Dauer, die der Mitarbeiter nach [X.] entsandt ist. Eine solche Streitigkeit über die Rückzahlung des im Rahmen des [X.] soll nach dem [X.]willen nach [X.] Recht beurteilt werden.

[X.]. Dem aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin in unstreitiger Höhe von 111.649,94 Euro kann der [X.] kein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht aus § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Der Eintritt der Verjährung wurde nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die am 31. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht [X.] eingereichte Klage gehemmt.

1. Die Verjährungsfrist endete für sämtliche Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag am 31. Dezember 2007.

a) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden ist ein Anspruch, wenn er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Dies setzt grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs voraus, da erst von diesem [X.]punkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit Erfolg die Leistung fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (vgl. [X.]/07 - Rn. 17, NJW-RR 2009, 378; [X.]/[X.] 71. Aufl. § 199 BGB Rn. 3).

b) Abweichend von § 2 Nr. 1 Satz 2 des Darlehensvertrages haben die [X.]en vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens für 2002 erst mit Zustellung des Steuerbescheides, also im Verlauf des Jahres 2004 fällig geworden sein sollte und nicht, wie ursprünglich im Vertrag vorgesehen, zum 30. September 2003. Damit begann die Verjährungsfrist auch für den Rückzahlungsanspruch, das [X.] betreffend, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 als dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Gleiche gilt für den Rückzahlungsanspruch der [X.] geflossenen [X.], die nach § 2 Nr. 1 Satz 2 des Darlehensvertrages zum 30. September 2004 fällig wurden. Der Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der [X.] für das [X.] ist nach § 3 des Darlehensvertrages der 31. Dezember 2004. Damit ist die Klage hinsichtlich aller Teilansprüche innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden.

2. Die Zustellung der Klage an den [X.]n am 31. Juli 2009 hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung, da sie zwar nach Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch „demnächst“ iSd. § 167 ZPO vorgenommen wurde.

a) Ob eine Klagezustellung „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer rein zeitlichen Betrachtungsweise entschieden werden. Vielmehr ist der Begriff ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht und Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs nicht von der die Zustellung veranlassenden [X.] beeinflusst werden können, muss diese vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gerichte geschützt werden. Verzögerungen der Zustellung, die durch die Sachbearbeitung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen; dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen (st. Rspr., vgl. [X.] 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6, [X.], 540; 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 17, [X.]Z 168, 306; 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 1194; 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe, [X.]Z 145, 358; 26. September 1957 - II ZR 267/56 - zu II 1 a der Gründe, [X.]Z 25, 250).

b) Allerdings muss der [X.] alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, sofern es nicht ohnehin zu einer nur geringfügigen Verzögerung gekommen ist (vgl. [X.] 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 18, [X.]Z 168, 306; 9. Februar 2005 - XII ZB 118/04 - zu II 2 a der Gründe, NJW 2005, 1194; 6. April 1972 - [X.]/69 - NJW 1972, 1948 zu § 261b Abs. 3 ZPO aF). Einer [X.] sind nur solche Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. „Demnächst“ im Wortsinn bedeutet, dass die Zustellung der „dem“ Einreichen der Klage „nächste“ Schritt sein können muss. Daran fehlt es in der Regel bei Mängeln der Klageschrift, etwa wenn die Angabe einer falschen oder unzureichenden Anschrift des [X.]n erfolgte ([X.] 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - zu II 3 a der Gründe mwN, [X.]Z 145, 358). Ebenso fehlt es an einer ohne Weiteres, also „demnächst“ möglichen Zustellung, wenn der zu leistende [X.] nicht oder nach seiner Anforderung nicht innerhalb eines [X.]raums eingezahlt wird, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. [X.] 16. Januar 2009 - [X.]/08 - Rn. 16, [X.]Z 179, 230).

c) Für eine solche Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

aa) § 190 der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 sah für [X.] und öffentliche Zustellungen vor, dass die Wirkung der Zustellung bereits mit Überreichung des Gesuchs eintritt. Bereits nach der Gesetzesbegründung hierzu wurde darauf verwiesen, dass in solchen Fällen die [X.] zur Bewirkung einer Zustellung ihrerseits nichts „weiter thun kann, als bei dem Gerichte ein begründetes Gesuch anzubringen, und die rechtzeitige Zustellung von prompter Rechtshülfe der Behörden und einer Anzahl zufälliger Umstände abhängig ist“ (vgl. Hahn/[X.] Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 2. Aufl. Bd. 2 Begründung zu § 183 S. 234; [X.] Die Civilprozeßordnung für das [X.] 1881 § 190 S. 490).

bb) Im Übrigen wurde erst zum 1. Juni 1909 für den [X.] die Zustellung von Amts wegen anstelle des [X.]betriebs eingeführt (§ 496 ZPO in der ab dem 1. Juni 1909 geltenden Fassung). Der erste veröffentlichte Entwurf zu § 496 Abs. 3 ZPO aF sah vor, dass eine Rückwirkung nur dann erfolgt, wenn die Zustellung binnen einer Frist von zwei Wochen, bei Zustellungen mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten (im Ausland) oder mittels öffentlicher Zustellung binnen einer Frist von sechs Monaten durchgeführt ist. Dieses [X.]erfordernis wurde im Gesetzgebungsverfahren später fallen gelassen und durch den Ausdruck „demnächst“ ersetzt (§ 496 Abs. 3 ZPO aF). Hieraus ergibt sich, dass es für die Rückwirkung der Zustellung auf ihre tatsächliche Ausführung ankommen sollte, nicht aber, dass von einer zeitlichen Grenze für die Zustellung auszugehen ist. Bereits das [X.] erkannte daraufhin, dass der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass der Weg der gesetzlichen Festlegung eines äußersten Zustellungstermins nicht gangbar sei, jedenfalls im Interesse der [X.]en nicht eingeschlagen werden solle (RG 8. Dezember 1922 - [X.] 120/22 - [X.], 422, 425). Der Begründung zu § 32 des „Gesetzes betreffend die Gewerbegerichte“ vom 29. Juli 1890, auf dessen entsprechende Regelungen der Entwurf zu § 496 ZPO aF zurückgriff, ist nichts anderes zu entnehmen (vgl. Materialien zum Gesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890, Begründung des Entwurfs vom 6. Mai 1890 § 21 S. 27, § 26 S. 29 entsprechend § 32 Abs. 4 Gewerbegerichtsgesetz idF vom 29. September 1901).

d) Das Gebot des fairen Verfahrens, den Zugang zu den Gerichten und zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, verbietet es, etwaige [X.], die auf Verzögerungen durch das Gericht beruhen, dem Bürger anzulasten. In [X.] muss für den Rechtssuchenden erkennbar sein, was er zu tun hat, um einen [X.] zu vermeiden ([X.] 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 - NJW 2005, 3346; 28. Juli 1993 - 1 BvR 1464/91 -, - 1 BvR 1623/91 - [X.] GG Art. 2 Nr. 37). Daher ist entgegen der Auffassung der Revision eine „Abwägung der widerstreitenden Interessen“ zur Bestimmung des Begriffs „demnächst“ abzulehnen. Der klagenden [X.] kann nicht die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung aufgebürdet werden, auf die sie keinen Einfluss hat und die ausschließlich im Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind ([X.] 6. April 1972 - [X.] ZR 210/69 - NJW 1972, 1948). Der Kläger, der seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagezustellung getan hat, darf erwarten, dass in dieser prozessualen Situation das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt ([X.] 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - Rn. 23, [X.]Z 168, 306).

3. Mit der Klageeinreichung am 31. Dezember 2007 hatte die Klägerin alles für eine Zustellung Gebotene getan. Zu nicht nur geringfügigen Verzögerungen, welche die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können, ist es nicht gekommen.

a) Entgegen der Auffassung des [X.]n stellt es keine Verzögerung der Zustellung dar, dass die Klägerin die Klage erst am letzten Tag der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht hat. Die Klägerin durfte die Verjährungsfrist bis zur Grenze ausnutzen, ohne dass ihr dies als Verschulden angerechnet wird ([X.] 18. Mai 1995 - [X.]/94 - zu II 2 c der Gründe, NJW 1995, 2230; 27. Mai 1993 - I ZR 100/91 - NJW 1993, 2320; 7. April 1983 - [X.] ZR 193/81 - zu II 1 der Gründe, [X.] 1984, 124).

b) Mit der Einreichung der Klageschrift und der Angabe der Adresse des [X.]n in [X.] hatte die Klägerin alles Erforderliche getan, um die Auslandszustellung einzuleiten. Insbesondere hatte die Klägerin keinen Kostenvorschuss zu leisten, da nach § 11 GKG in den Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Kostenvorschüsse nicht erhoben werden.

c) Dass es zunächst bis zum 20. Juli 2008 dauerte, bis die Botschaft der Bundesrepublik [X.] den Zustellungsantrag über das [X.] an den [X.] Obersten Gerichtshof weiterleiten konnte, war den für die Auslandszustellung notwendigen Vorbereitungen geschuldet. Zunächst hatte das Arbeitsgericht zu prüfen, ob es einschlägige Staatsverträge gibt, und die für [X.] ergangenen [X.] zu ermitteln und im [X.] die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Hierfür trug allein das Gericht, nicht aber die Klägerin die Verantwortung; die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des Verfahrens bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung allein bei den Justizbehörden (vgl. [X.] 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - zu [X.] 2 b cc der Gründe, NJW 2003, 2830; [X.]/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 5; [X.]/Schütze/[X.] 3. Aufl. § 183 ZPO Rn. 43).

d) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt durch das Gericht. Die Zustellung der Klageschrift (§ 271 ZPO) hatte auf Veranlassung der Vorsitzenden (vgl. [X.]/Häublein 3. Aufl. § 183 Rn. 9 f.) nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der bis zum 12. November 2008 geltenden Fassung unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ([X.]) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1976, nach dem zuletzt veröffentlichen Stand vom Februar 2005 (abgedruckt in [X.]/Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Teil [X.]) zu erfolgen. Da im Verhältnis zu [X.] weder multilaterale (bspw. das [X.] 1965) noch bilaterale Abkommen bei der Zustellung zur Anwendung kommen (sog. vertragsloser Rechtshilfeverkehr; vgl. Länderteil [X.]), ergeben sich die Einzelheiten zur Zustellung allein aus der [X.].

aa) In [X.] ist für förmliche Zustellungen weder der konsularische Weg noch der unmittelbare Verkehr zugelassen. Deshalb hatte das Gericht den diplomatischen Weg (§ 6 Abs. 2 [X.]) als umständlichen und zeitraubenden, aber einzig verbliebenen Weg zu wählen (vgl. [X.]/Häublein § 183 Rn. 11). Dem Ersuchen waren ein Begleitschreiben (§ 22 [X.]) und beglaubigte Übersetzungen (§ 25 [X.]) sämtlicher Anlagen beizufügen. Für eine in [X.] zu bewirkende Zustellung war auch eine Legalisation der Unterschrift der Vorsitzenden (§ 18 [X.]) notwendig. Im [X.] hatte die Prüfstelle iSv. § 9 [X.], dh. die Präsidentin des [X.]s, das Ersuchen nach einer Prüfung weiterzuleiten (§ 29 [X.]). Bereits diese notwendigen Schritte zur Übergabe des [X.] an [X.] Behörden nahmen naturgemäß eine nicht unerhebliche [X.] in Anspruch.

bb) Mit [X.] vom 20. Juli 2008 hat die Botschaft der Bundesrepublik [X.] in Santiago de [X.] dann das Zustellungsersuchen über das [X.] an den [X.] Obersten Gerichtshof weitergeleitet. Selbst innerhalb der [X.] sind für [X.] ein bis drei Monate, in [X.] sechs Monate zu veranschlagen ([X.] Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 674). Die Dauer der Zustellung, die allein auf die [X.] zwischen Weiterleitung des Zustellungsgesuchs an die [X.] Behörden im Juli 2008 bis zur Zustellung an den [X.]n am 31. Juli 2009 entfiel, entspricht der üblicherweise in [X.] für eine Auslandszustellung zu veranschlagenden [X.]. Das [X.] führt eine Liste zu Fragen des Übermittlungswegs für [X.], der - auf der Grundlage aktueller Berichterstattung der Auslandsvertretungen - teilweise die zu erwartende Dauer entnommen werden kann. Diese weist für [X.] eine Bearbeitungszeit von sechs bis zwölf Monaten aus (abrufbar unter: [X.] Stand: 23. März 2011). Unabhängig davon, dass die Klägerin keinerlei Verzögerung der Zustellung zu verantworten hat, weicht auch die Gesamtdauer der Zustellung nicht von der zu erwartenden Dauer für eine in [X.] vorzunehmende Zustellung ab, wenn sie sich auch am oberen Ende des üblicherweise erwartbaren [X.]spektrums bewegt.

4. Entgegen der Ansicht des [X.]n hat das [X.] schließlich nicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Vielmehr hat das [X.] zutreffend keine Abwägung der materiell-rechtlichen Interessen der [X.]en zur Bestimmung des Begriffs „demnächst“ vorgenommen. Im Übrigen hat der [X.] über seine Rechtsansicht hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die einen schutzwürdigen Belang ergeben könnten.

5. Eine wirksame Zustellung als weitere Voraussetzung der Rückwirkung liegt vor. Die hier vorgenommene Zustellung nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aF wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde (§ 181 Abs. 2 ZPO aF) nachgewiesen, welchem die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zukommt ([X.] 13. November 2001 - [X.]/01 - NJW 2002, 521).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hauck    

        

    Bloesinger    

                 

Meta

8 AZR 394/11

23.08.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 30. März 2010, Az: 25 Ca 17901/08, Urteil

§ 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 271 Abs 2 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB, Art 27 Abs 1 BGBEG vom 21.09.1994, Art 24 EGV 44/2001, § 167 ZPO, § 271 ZPO, § 6 Abs 2 ZRHO, § 9 ZRHO, § 18 ZRHO, § 25 ZRHO, § 29 ZRHO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2012, Az. 8 AZR 394/11 (REWIS RS 2012, 3694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3694

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 156/19

3 Ca 650/13

3 Sa 285/19

12 Sa 810/18

9 Sa 29/16

10 Sa 1329/13

5 Sa 223/14

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