Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 414/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2372

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] Verkündet [X.] Juli 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaZPO § 270 Abs. 3 a.[X.] Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine [X.] der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplareder Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.] - [X.] LG Frankfurt ([X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Dr. Klein, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats [X.] [X.] vom 30. Oktober 2002 auf-gehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichtzurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den [X.] Januar 1981 verstorbenen [X.]als Eigentümer des ihm aus [X.] zugeteilten Grundstücks aus. Der [X.] war einge-- 3 -tragen. [X.]war von den [X.]n, seinen beiden Söhnen, zu gleichenTeilen beerbt worden. Die [X.]n sind nicht zuteilungsfähig.Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das [X.] 202.120 DM an die Amtsgemeinde [X.]und ließen esder Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käufe-rin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.Das klagende Land (Kläger) behauptet, das Grundstück sei bei [X.] 15. März 1990 als Schlag genutzt worden. Mit der am 2. Oktober 2000 ein-gereichten Klage hat der Kläger beantragt, die [X.]n zur Zahlung von [X.] zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. August 2000 zu verurteilen. [X.] ist dem in [X.] wohnhaften [X.]n zu 2 am 1. März 2001 zugestelltworden. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben.Das [X.] hat der Klage gegenüber beiden [X.]n stattgege-ben. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin vondem [X.]n zu 2 Zahlung verlangt. Mit der von dem Berufungsgericht zuge-lassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des [X.]eils des[X.]s.[X.] hält den geltend gemachten Anspruch für verjährt.Es meint, die Zustellung der Klage am 1. März 2001 habe die Verjährung nichtunterbrochen, weil die am 2. Oktober 2000 eingereichte Klageschrift nicht dem-- 4 -nächst im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Klägerhabe seiner Obliegenheit nicht genügt, auf die größtmögliche Beschleunigungder Zustellung hinzuwirken. Er habe weder bei Einreichung der Klage die förm-liche Zustellung an den in [X.] wohnhaften [X.]n zu 2 beantragt, nochdie hierfür erforderlichen weiteren Abschriften ohne Gesetzesabkürzungen [X.] beigefügt und auch nicht binnen angemessener Frist nachgefragt, wasder Zustellung der Klage entgegenstehe.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.II.Die Vorinstanzen sind ohne Erörterung allerdings zu Recht davon aus-gegangen, daß die [X.] Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits [X.] zuständig sind.Die auch unter der Geltung von § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von [X.] prüfende internationale Zuständigkeit ([X.], [X.]. v. 28. November 2002,III [X.], NJW 2003, 426 f, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen; [X.]. 27. Mai 2003, [X.], zur [X.] vorgesehen) ist schon [X.] gegeben, weil sich der [X.] zu 2 ohne Rüge der Zuständigkeit zur Sa-che eingelassen hat (Art. 18 Satz 1 EuGVÜ, Art. 66 Abs. 1EuGVVO).- 5 -III.Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der geltend ge-machte Anspruch sei verjährt.1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem [X.] wegen des Grundstücks findet [X.] Recht Anwendung. [X.] dahin gestellt bleiben, ob die Ansprüche aus Art. 233 § 11 EG[X.] [X.] des [X.] (vgl. Art. 233 § 11Abs. 4 EG[X.]) oder im Hinblick auf die mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-gensrechtsänderungsgesetzes kraft Gesetzes eingetretene Zuordnung des Ei-gentums an den Grundstücken aus der Bodenreform (Art. 233 § 11 Abs. 1, [X.]) als sachenrechtlich zu qualifizieren sind. Bei einer Qualifikation als sa-chenrechtlich folgt die Anwendbarkeit des [X.] Rechts aus dem Grund-satz der Anwendung des Rechts der Belegenheit der Sache (vgl. Art. 43EG[X.]). Die Qualifikation der Ansprüche als schuldrechtlich führt zu keinemanderen Ergebnis. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 EG[X.] bewirken [X.] der gesetzlichen Zuordnung des Eigentums durch Art. 233 § 11Abs. 2 EG[X.], soweit die Zuordnung nicht mit den Übertragungsgrundsätzender [X.] übereinstimmt. Der Ausgleich unterliegt als ge-setzlich begründete Verpflichtung der Rechtsordnung, durch die die [X.] ist (vgl. Art. 38 Abs. 2, 3 EG[X.]).2. [X.] ist innerhalb der gemäß Art. 233 § 14 EG[X.] mit [X.] 2. Oktober 2000 endenden Verjährungsfrist eingereicht worden. Ihre Zu-stellung an den [X.]n zu 2 am 1. März 2001 ist im Sinne von § 270 Abs. 3ZPO a.F. "demnächst" erfolgt. Die Erhebung der Klage hat die Verjährung da-- 6 -her unterbrochen (§ 209 Abs. 1 [X.] a.F.), obwohl die Zustellung erst nach [X.] der Verjährungsfrist vorgenommen worden ist.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung als "demnächstfi [X.] der gesetzlichen Regelung erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitlicheBetrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen die [X.]en bei der Zu-stellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb desgerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil sie von ihnen [X.] werden können ([X.]Z 103, 20, 28 f.; 143, 343, 351; 145, 358, 362).Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung [X.] nicht mehr als "demnächstfi anzusehen ist. Dies gilt auch im [X.] mehrmonatige Verzögerungen (st. Rechtspr., vgl. [X.]Z 25, 250, 255 f. ;145, 358, 362; [X.], [X.]. v. 27. Mai 1974, [X.], NJW 1974, 1557, 1558;[X.]. v. 7. April 1983, [X.], [X.], 831, 832 = [X.], 985, 986;[X.]. v. 15. Juni 1987, [X.], [X.], 411, 413; [X.]. v. 30. September1998, [X.], [X.], 217 f.).Einer [X.] sind jedoch solche nicht nur ganz geringfügige Verzögerun-gen der Zustellung zuzurechnen, die ihr Prozeßbevollmächtigter bei [X.] hätte vermeiden können ([X.], [X.]. v. 6. April 1972, [X.] 210/69, NJW 1972, 1948; [X.]. v. 29. Juni 1993, [X.], [X.] 1993, 1836;[X.]. v. 9. November 1994, [X.], [X.]RR 1995, 254 m. w. N.; [X.]Z69, 361, 363; [X.]Z 145, aaO m. w. N.). Nach feststehender Rechtsprechungist daher eine Klage nur dann im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO a. [X.] zugestellt, wenn die [X.] und ihr Prozeßbevollmächtigter unter Be-rücksichtigung der Gesamtumstände das ihr Zumutbare für die alsbaldige Zu-stellung getan haben. Dazu gehört es auch, daß sie im Sinne einer "möglich-stenfi Beschleunigung wirken ([X.], [X.]. v. 23. Januar 1967, [X.], [X.] 7 -1967, 779, 780; [X.]Z 69, 361, 363; [X.]. v. 1. Dezember 1993, [X.] 1994, 1073, 1074; [X.], NVersZ 2000, 429, 430). Daran fehltes, wenn die [X.] oder ihr Prozeßbevollmächtigter vorwerfbar zu einer nichtbloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. So verhält es sichschon, wenn die [X.] oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen kann, daß [X.] einer Klage aussteht, und nach dem Grund hierfür nicht fragt (vgl.[X.]Z 69, 361, 364, [X.], [X.]. v. 15. Januar 1992, [X.], [X.]) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Meinung des [X.], die Verzögerung der Zustellung der Klage an den [X.]n zu [X.] auf Umständen, die dem Kläger anzulasten seien, nicht frei von [X.]. Der Kläger hat nach der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000 [X.] vom 17. Oktober 2000 ausdrücklich um unverzügliche Zustellung [X.] gebeten, weil Verjährung drohe. Mit Verfügung vom 17. November 2000hat das [X.] den Kläger um Mitteilung gebeten, ob die Klage dem [X.] zu 2 formlos oder förmlich zugestellt werden solle, ihn auf eine voraus-sichtliche Dauer eines förmlichen Zustellungsverfahrens von sechs bis achtMonaten hingewiesen und zur Übermittlung zweier weiterer Abschriften [X.] "ohne Abkürzungen, Schreibfehler oder Berichtigungen" und eines weite-ren Exemplars der Anlagen zur Klage aufgefordert. Mit am 22. November 2000bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger um förmliche Zustellunggebeten und die verlangten weiteren Abschriften übermittelt. Am [X.] hat die Rechtspflegerin die Fertigung der Übersetzung der Klageschrift [X.] gegeben. Die Vorsitzende der Kammer des [X.]s hat am1.2.2001 den Präsidenten des [X.]s um die Weiterleitung des [X.] gebeten. Am 1. März 2001 ist die Zustellung erfolgt. Schon damit- 8 -ist die Auffassung kaum zu vereinbaren, die Verzögerung der Zustellung seidem Kläger anzulasten.b) Der Kläger war nicht gehalten, ohne besondere Aufforderung des[X.]s weitere Exemplare der Klageschrift und der in dieser in Bezug ge-nommenen Anlagen zu fertigen und schon bei der Einreichung der Klage dieförmliche Zustellung zu beantragen (Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht, [X.]. 3 [X.] Rdn. 3; Pfennig, NJW 1989, 2172, 2173; a.M. OLG Schleswig NJW1988, 3104, 3105; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. [X.] 167 Rdn. 16; Brand/Reichhelm, [X.] 2001, 173, 176 f.). Mit der Einreichungder Klageschrift und der Angabe der ausländischen Anschrift der beklagten[X.] hatte der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG kostenbefreite Kläger alles [X.] getan, um die Auslandszustellung einzuleiten, und durfte abwarten, obund welche Auflagen ihm das Gericht machen würde.aa) Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung erfolgt seit jeher durchdas Gericht. Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland ist ausschließlich Angele-genheit der Justizverwaltung ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO,§ 183 Rdn. 5; [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 183 Rdn. [X.]) Die Zustellung der Klage hatte auf Veranlassung des [X.] 1 ZPO a.F.) unter Beachtung der Rechtshilfeordnung für Zivilsa-chen ([X.]) vom 19. Oktober 1956 in der Fassung der Bekanntmachung vom26. Februar 1976 (wiedergegeben bei [X.]/[X.]/[X.]/Schütze, [X.] Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Nr. 900) zu erfolgen,ohne daß es eines besonderen Antrags des [X.] bedurfte. Welche von denin § 199 ZPO a. F. genannten Zustellungsarten stattfinden soll, bestimmen [X.] oder die Prüfungsstelle im Sinne von § 9 [X.] Œ das ist der Präsident- 9 -des angerufenen Gerichts -, die hierbei vorrangige bundesrechtliche Vorschrif-ten, insbesondere Staatsverträge, zu beachten haben (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.], § 183 Rdn. 7; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO).Die Art und Weise der Zustellung richtete sich im vorliegenden Streitfallnach dem [X.] Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außer-gerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom15. November 1965 ([X.] [X.], [X.], wiedergegeben bei Bü-low/[X.]/[X.]/Schütze, aaO, Nr. 351), das für die [X.] am 26. Juni 1979 ([X.] 1979 II S. 779) und für [X.] am24. Januar 1982 ([X.] [X.]) in [X.] getreten ist. Es stellt trotz [X.] einer formlosen Zustellung nach Art. 5 Abs. 2 [X.] die förmlicheZustellung in den Vordergrund (Denkschrift, BT-Drucks. 8/217, S. 43 f.; [X.],Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts, 1999, [X.]). [X.] das Gericht von vornherein um förmliche Zustellung ersuchen.cc) Der Kläger brauchte weder einen Antrag auf Zustellung zu [X.] oblag es ihm, um die Zustellung der Klage in bestimmter Form zu ersu-chen. Die Verantwortung für die korrekte und effiziente Durchführung des [X.] bei Zustellungen im Ausland liegt nach der gesetzlichen Regelung [X.] bei den Justizbehörden. Diese haben dafür Sorge zu tragen, daß eine wirk-same Zustellung erreicht und das hierfür notwendige und geeignete Rechtshil-feersuchen gestellt wird (Schlosser, aaO; Pfennig, aaO). Es obliegt den [X.], die einschlägigen Staatsverträge, die zu diesen ergangenen [X.] zu ermitteln und die dort gestellten Anforderungen (Benutzungvon Musterformularen, Veranlassung notwendiger Übersetzungen, Beifügungweiterer Abschriften etc.) zu erfüllen und, soweit hierzu dazu besondere Anfor-- 10 -derungen an eine [X.] zu stellen sind, die betroffene [X.] zu veranlassen,diese Anforderungen zu erfüllen.c) Die Situation bei der Auslandszustellung kann entgegen der [X.] des Berufungsgerichts nicht mit derjenigen der Klageeinreichung ohneden erforderlichen Gerichtskostenvorschuß verglichen werden. Denn aufgrundder Sollvorschrift des § 65 Abs. 1 GKG kann der Kläger nicht davon ausgehen,daß die Klageschrift ohne vorherige Einzahlung der Gerichtskosten zugestelltwird, während er bei der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO darauf [X.] darf, daß das Gericht die Zustellung veranlaßt und ihn, falls erforderlich, zurMitwirkung auffordern wird.d) Der Umstand, daß der Kläger beim Wohnort des [X.]n zu 2 einefalsche Postleitzahl angegeben hat, hat zu keiner Verzögerung der Zustellunggeführt. Wegen der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für die Zu-stellung in [X.] und im Hinblick auf die übliche Dauer von [X.] in der [X.], die nach [X.] (Internationales Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., Rdn. 600) in der Regel vier bis sechs Monate beträgt, be-durfte es auch keiner Nachfrage des [X.] bei dem [X.], ob die Zu-stellung veranlaßt und ob noch Auflagen zu erfüllen seien.[X.] Sache ist nicht entscheidungsreif. [X.] ist zwar nicht schlüssig.Die [X.]en haben die Unvollständigkeit des Vortrags des [X.] bisher [X.] nicht gesehen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die [X.] -verweisung der Sache an das Berufungsgericht ist dem Kläger daher Gelegen-heit zur Ergänzung seines Vorbringens zu geben.1. Der Anspruch des [X.] folgt nicht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz [X.].Die [X.]n haben das Eigentum an dem Grundstück mit dem Tod ih-res [X.] als Miterben erworben. Mit Inkrafttreten des [X.] am 22. Juli 1992 wurde die gesamthänderische Be-rechtigung der [X.]n an dem Grundstück beendet. Seither waren die [X.] Miteigentümer des Grundstücks zu jeweils hälftigem Anteil ([X.]. 17. Dezember 1998, [X.] 341/97, [X.], 453, 454). Als [X.] konnte der Kläger von den [X.]n gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1EG[X.] die Auflassung des Grundstücks oder von jedem der beiden [X.] Auflassung seines jeweiligen Miteigentumsanteils an dem Grundstück [X.] (vgl. [X.]. v. 3. Juli 1998, [X.] 188/96, [X.] 1999, 113; u. v.20. Oktober 2000, [X.] 194/99, [X.], 212). Entsprechendes gilt für [X.] aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EG[X.]. Dem [X.] steht es frei, statt von den Miteigentümern gemeinschaftlich die [X.] zu verlangen, von jedem Mitei-gentümer Zahlung des Verkehrswerts seines Anteils an dem Grundstück zufordern.Zahlung kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EG[X.] jedoch nur an-stelle der Auflassung verlangt werden. Kann der Anspruch auf Auflassung nichterfüllt werden, schuldet der Verpflichtete nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz [X.] auch nicht die Bezahlung des Verkehrswerts (Senat, [X.]Z 140, 223,238, [X.]. v. 14. Februar 1997, [X.] 32/96, [X.], 777, 778). Daran scheitert- 12 -ein Anspruch des [X.] aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EG[X.]. Mit der Ein-tragung der Käuferin in das Grundbuch wurde der [X.] zu 2 unvermögend,den Anspruch des [X.] auf Auflassung seines Miteigentumsanteils an [X.] zu erfüllen. Damit erloschen sowohl der Auflassungsanspruch ausArt. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EG[X.] als auch der Zahlungsanspruch des [X.] aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EG[X.].2. Einem Anspruch des [X.] aus § 280 Abs. 1 [X.] a.F. steht entge-gen, daß der [X.] zu 2 sein Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsan-spruchs nicht zu vertreten hat.Die [X.]n haben das Grundstück an die Gemeinde verkauft, in deres belegen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der [X.]n haben so-wohl der Bürgermeister der Käuferin als auch der beurkundende Notar sie da-hin belehrt, sie könnten über das Grundstück frei verfügen. Überdies war [X.] nach dem Text des Kaufvertrags und den von den [X.]n vor-gelegten Fotografien bebaut. Verhält es sich so, war das Grundstück keinSchlag im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EG[X.]. Daß die [X.]n imHerbst 1993 nicht erkannt haben, daß sie das Grundstück trotzdem an den Klä-ger aufzulassen hatten, kann ihnen unter diesen Umständen nicht vorgeworfenwerden. Daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] einen Anspruch aufAuflassung bebauter Grundstücke begründet, die nicht unter Art. 233 § 12Abs. 2 Nr. 1 EG[X.] fallen, ist erst seit dem [X.]eil des Senats vom [X.], [X.]Z 132, 71 ff., Stand der Rechtsprechung. Bis dahin war diese [X.], soweit ersichtlich, nur vom [X.] ohne nähere Begründung Œvertreten worden ([X.] VIZ 1995, 475). Stellungnahmen derjuristischen Literatur [X.] 13 -3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht ausArt. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.], §§ 275, 281Abs. 1 [X.] a.[X.] Unvermögen des [X.]n zu 2 zur Auflassung seines Miteigen-tumsanteils an dem Grundstück führt gemäß § 281 Abs. 1 [X.] a.F. dazu, daßder [X.] zu 2 dem Kläger als stellvertretendes [X.] [X.], was er wirtschaftlich als Äquivalent wegen des Umstands erhalten hat, [X.] seinem Unvermögen zur Erfüllung des Auflassungsanspruchs geführt hat.Stellvertretendes [X.] ist jedoch nur das, was dem Schuldner tatsäch-lich zugeflossen ist (Senat, [X.]Z 119, 34, 39; [X.], 297, 299 f.; [X.]/Battes, [X.], 10. Aufl. § 281 Rdn. 10; [X.]/[X.], [X.], 61. [X.] 281 Rdn. 8; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl. § 281 Rdn. 37). Die [X.] des anteiligen Kaufpreises schuldet der [X.] zu 2 dem Kläger [X.], soweit die von der Käuferin geleistete Zahlung an ihn gelangt ist. Daß essich so verhält, hat der Kläger nicht behauptet. Der [X.] zu 2 hat [X.] vorgetragen, die Zahlung der Käuferin sei vertragsgemäß auf [X.] seines Bruders erfolgt, zur Auszahlung auch nur eines Teilbetragsan ihn sei es niemals gekommen. War dies zwischen den [X.]n anfänglich- 14 -vereinbart, beschränkte sich das von dem [X.]n zu 2 durch den [X.] erlangte stellvertretende [X.] auf den - erfüllten - [X.] gegen die Käuferin, Zahlung auf das Konto des [X.]n zu 1 zu [X.].[X.]TropfKleinLemkeSchmidt-Räntsch

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V ZR 414/02

11.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. V ZR 414/02 (REWIS RS 2003, 2372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2372

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