Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7043

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 29. April 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Vorschaubilder [X.] §§ 19a, 51 Abs. 1 Satz 1, § 97 a) Der Betreiber einer Suchmaschine, der A[X.]ildungen von Werken, die Dritte ins [X.] eingestellt haben, als Vorschaubilder (sog. Thumbnails) in der Trefferliste seiner Suchmaschine auflistet, macht die abgebildeten Werke nach § 19a [X.] öf-fentlich zugänglich. b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitat-zweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des [X.] voraus. c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die ent-sprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswid-rigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausge-schlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerich-tete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus. [X.], [X.]eil vom 29. April 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie unterhält seit 2003 unter der [X.] m

.de eine [X.]seite, auf der A[X.]ildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Auf einzelnen Seiten befindet sich ein Copyright-Hinweis mit dem Namen der Klägerin. 1 Die [X.] betreibt die [X.]suchmaschine google, die über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion verfügt. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach A[X.]ildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins [X.] eingestellt haben. Die von der [X.] aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den [X.] vorgehaltenen A[X.]il-dungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sogenannte Thumbnails). Die [X.] enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der [X.]seite gelangen kann, die die entspre-chende A[X.]ildung enthält. Die für den Suchvorgang erforderlichen [X.] - 3 - nen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerprogrammen (sogenannte "robots" oder "crawler"), die das [X.] in Intervallen regelmäßig durchsuchen. Die dabei aufgefundenen A[X.]ildungen werden als Vorschaubilder durch Speicherung auf Servern der [X.]n in [X.] vorgehalten, um bei Eingabe eines [X.] den Suchvorgang und die Anzeige der entsprechen-den Vorschaubilder in der Trefferliste zu beschleunigen. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort in der Trefferliste A[X.]ildungen von Kunstwerken gezeigt, die die Klä-gerin ins [X.] eingestellt hatte. 3 Die Klägerin hat die Darstellung ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder in der Suchmaschine der [X.]n als [X.]sverletzung beanstandet und zuletzt beantragt, es der [X.]n unter Androhung näher bezeichneter [X.] zu untersagen, 4 A[X.]ildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder verviel-fältigen zu lassen und/oder über das [X.] zugänglich zu machen und/oder zu bearbeiten oder umzugestalten, wie es in Form sogenannter thumbnails im Rahmen der [X.] der [X.]n geschehen ist. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie sei schon nicht Werk-nutzerin. Eine [X.]sverletzung scheide ferner deshalb aus, weil die gesetzlichen Schrankenregelungen eingriffen. Jedenfalls liege eine konkludente Einwilligung der Klägerin vor, weil sie ihre Bilder frei zugänglich ins [X.] ein-gestellt habe. 5 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG [X.] [X.]-RR 2008, 223). 6 - 4 - Mit ihrer (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihren Klageantrag weiter. Die [X.] beantragt, die Revision [X.]. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, der der Klägerin aus § 97 Abs. 1 [X.] zustehe, rechtsmissbräuchlich sei (§ 242 [X.]). Dazu hat es [X.]: 8 Die auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken hergestellten Bilder der Klägerin seien schutzfähige Werke der bildenden Kunst [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Dieser [X.]sschutz gehe nicht dadurch verloren, dass die Klägerin selbst A[X.]ildungen dieser Werke in digitalisierter Form ins [X.] eingestellt habe. Es könne dahinstehen, ob die [X.] bei der Anzei-ge der Vorschaubilder in der Trefferliste ihrer Suchmaschine in das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a [X.] eingegriffen habe. Die Vorschaubilder seien jedenfalls sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin [X.] von § 23 [X.]. Bei deren Anzeige in der Trefferliste der [X.] handele es sich um eine Nutzung, die von den dem Urheber vorbehalte-nen Rechten nach § 15 Abs. 2 [X.] erfasst werde. Die [X.] sei insoweit auch urheberrechtlich verantwortlicher Werknutzer und stelle nicht nur [X.] Hilfsmittel zur Verfügung. 9 10 Gesetzliche Schrankenregelungen griffen nicht ein. Die Bestimmung des § 44a [X.] sei nicht einschlägig. Die Anzeige der Vorschaubilder sei keine le-diglich flüchtige oder begleitende Vervielfältigungshandlung ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Die Anzeige erfolge vielmehr dauerhaft und biete - 5 - dem Verwerter eine Vielzahl von Einnahmemöglichkeiten, insbesondere durch Werbung. Die [X.] sei auch nicht Veranstalter einer Ausstellung der Kläge-rin [X.] von § 58 Abs. 1 [X.]. Vorschaubilder seien ferner keine nach § 53 [X.] zulässigen Privatkopien, da sie (auch) erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienten. § 51 [X.] greife nicht ein, weil es jedenfalls an einem berechtigten [X.] fehle. Die Nutzungshandlungen der [X.]n seien nicht aufgrund einer [X.] der Klägerin gerechtfertigt. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung liege nicht vor. Aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Bilder ins [X.] ein-gestellt habe, ohne technisch mögliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, ergebe sich auch keine stillschweigende Einwilligung. 11 Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 [X.] durch die Klägerin sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 [X.]). Die Klägerin verhalte sich wi[X.]prüchlich, wenn sie einerseits Suchmaschinen den Zugriff auf ihre [X.]seite durch Gestaltung des Quellcodes erleichtere und damit zu erkennen gebe, insgesamt am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert zu sein, sich andererseits aber gegen das bei der Bil[X.]uche durch Suchmaschi-nen übliche Verfahren der Umgestaltung von A[X.]ildungen in Vorschaubilder wende. 12 13 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche der Klägerin nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen [X.] im Ergebnis zu Recht verneint. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur im Inland begangene Verletzungshandlungen hin-sichtlich der ihr im Inland zustehenden [X.]e an den in der Klageschrift 14 - 6 - benannten Kunstwerken geltend gemacht hat (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 855, 856 = [X.], 1293 - Hundefigur; [X.]. v. [X.], [X.], 691 [X.]. 18 f. = [X.], 996 - St[X.]ts-geschenk) und deshalb nach § 32 ZPO die - auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationa-le Zuständigkeit [X.] Gerichte gegeben ist. Die A[X.]ildungen der [X.] der Klägerin sind als Vorschaubilder in der Suchmaschine der [X.]n bestimmungsgemäß (auch) in [X.] zu sehen (vgl. [X.] 167, 91 [X.]. 21 - Arzneimittelwerbung im [X.], m.w.[X.]). Da Gegenstand der Klage allein die Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte ist, für die die Klägerin im In-land Schutz beansprucht, ist im Streitfall, wie auch das Berufungsgericht ange-nommen hat, [X.] [X.] anzuwenden (vgl. [X.] [X.], 691 [X.]. 22 - [X.], m.w.[X.]). 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klä-gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht deshalb zusteht, weil die [X.] in das ausschließliche Recht der Klägerin eingegriffen hat, ihre Werke in körperlicher Form zu verwerten (§ 15 Abs. 1 [X.]). 15 a) Bei den von der Klägerin auf Leinwand gemalten oder mit anderen Techniken geschaffenen Bildern handelt es sich, wovon auch das Berufungsge-richt mit Recht ausgegangen ist, um unter [X.]sschutz stehende Wer-ke der bildenden Kunst [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. Die von der Klägerin auf ihrer [X.]seite eingestellten A[X.]ildungen dieser Kunstwerke sind körperliche Festlegungen dieser Werke in entsprechenden Speichermedien dieser [X.]-seite und damit Vervielfältigungen [X.] von § 16 Abs. 2 [X.]. 16 b) Da die Vorschaubilder der [X.] der [X.]n die Wer-ke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich ver-kleinert, ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren 17 - 7 - schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 [X.] fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen [X.] von § 16 Abs. 2 [X.]. Vom Vervielfältigungsrecht des [X.] werden auch solche - sogar in einem weite-ren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über [X.] eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstim-mender Gesamteindruck besteht ([X.], [X.]. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, [X.], 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.[X.]). Nach den von der Revision nicht ange-griffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den [X.]n zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in [X.] gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in [X.] sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der [X.]n oder ihr zurechenbare Vervielfälti-gungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht er-sichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon des-halb mit Recht verneint. 18 3. Einen Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen Verletzung des ur-heberrechtlichen Verwertungsrechts der Klägerin, ihre Werke in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (§ 15 Abs. 2 [X.]), hat das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht verneint. Die [X.] hat zwar dadurch, dass bei Eingabe des Namens der Klägerin als Suchwort deren Kunstwerke in den [X.]n der [X.] der [X.]n abgebildet wurden, das Recht der Klägerin auf öffentliches Zugänglichmachen ihrer Kunstwerke verletzt (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a [X.]). Entgegen der Auffassung des [X.] hat die [X.] dabei jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, weil - 8 - sie aufgrund einer Einwilligung der Klägerin zu der beanstandeten Nutzung der Werke in den Vorschaubildern berechtigt war. a) Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 [X.] vorbehal-tene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a [X.]) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es [X.] der Öffentlichkeit von Orten und zu [X.]en ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass [X.] der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende ge-schützte Werk eröffnet wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, [X.], 845 [X.]. 27 = [X.], 1001 - [X.]-Videorecorder; [X.]. v. 20.5.2009 - I ZR 239/06, [X.], 864 [X.]. 16 = [X.], 1143 - CAD-Software; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 43). Durch die Anzeige in Vorschaubildern der Trefferliste einer Suchmaschine macht der [X.], der diese Vorschaubilder auf einem eigenen Rechner vorhält, die abgebildeten Werke öffentlich zugänglich ([X.], Das Recht der öffentlichen Zu-gänglichmachung [X.] des § 19a [X.], 2009, [X.]; [X.], [X.] und [X.], 2009, [X.]; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 19a [X.]. 6; [X.]., Festschrift für [X.], 2009, [X.], 227; Dustmann in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 19a [X.] [X.]. 22; [X.]/[X.] [X.]O § 19a [X.] [X.]. 46; [X.], [X.], 369, 372; [X.]/[X.], [X.], 499, 502; [X.], ZUM 2009, 345; [X.], [X.], 328; [X.], [X.], 414 f.). 19 Da die [X.] die Vorschaubilder auf ihrem Rechner - und damit unab-hängig von der ursprünglichen Quelle - vorhält, erfüllt sie den Tatbestand des § 19a [X.] durch eine eigene Nutzungshandlung. Sie stellt nicht lediglich die technischen Mittel zur Verfügung, sondern übt, indem sie die Vorschaubilder durch ihre "crawler" aufsucht und auf ihren Rechnern vorhält, die Kontrolle über 20 - 9 - die Bereithaltung der Werke aus. Der Umstand, dass erst der einzelne [X.]-nutzer durch Eingabe eines entsprechenden [X.] bewirkt, dass die von der [X.]n vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen werden, berührt die Eigenschaft der [X.]n als Werknutzer [X.] von § 19a [X.] nicht. Die Nut-zungshandlung des § 19a [X.] liegt in dem Zugänglichmachen, das die [X.] kontrolliert. b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die [X.] nicht darauf berufen kann, das Recht der Klägerin auf Zugänglichma-chung ihrer Werke (§ 19a [X.]) sei im Streitfall durch das Eingreifen einer Schrankenbestimmung des [X.]sgesetzes begrenzt. 21 [X.]) Die [X.] ist nicht schon deshalb zur Nutzung der Werke der Klä-gerin als Vorschaubilder ihrer [X.] berechtigt, weil es sich dabei um das - auch ohne Einwilligung des [X.] zulässige - Herstellen von Bear-beitungen oder anderen Umgestaltungen der betreffenden Werke der Klägerin [X.] von § 23 Satz 1 [X.] handelt. Auf ein solches (gesetzliches) Nutzungsrecht kann sich die [X.] schon deshalb nicht berufen, weil sie die Werke der Klä-gerin [X.] von § 19a [X.] zugänglich gemacht hat und ihr Eingriff in deren [X.] damit über das (nach § 23 Satz 1 [X.] allenfalls zustimmungsfreie) bloße Herstellen hinausgeht. Bei den Vorschaubildern handelt es sich im Übri-gen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht um Bearbei-tungen oder sonstige Umgestaltungen der Werke der Klägerin [X.] von § 23 [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geben die Vorschaubil-der die Werke der Klägerin lediglich verkleinert, ansonsten aber identisch [X.]. Eine A[X.]ildung, die ein Werk zwar verkleinert darstellt, aber in seinen we-sentlichen schöpferischen Zügen genauso gut erkennen lässt wie das Original, ist keine Umgestaltung [X.] von § 23 [X.] (vgl. Dreier, Festschrift für [X.], [X.], 227; [X.], [X.], 415; a.A. [X.], [X.] 14/2008 [X.]. 2; [X.]/Rautenstrauch, [X.] 2007, 761, 763). Erst recht scheidet 22 - 10 - die Annahme einer freien Benutzung [X.] von § 24 Abs. 1 [X.] aus, weil durch die verkleinerte Darstellung in Form eines [X.] kein von dem [X.] unabhängiges selbstständiges Werk entsteht. [X.]) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorschrift des § 12 Abs. 2 [X.] im Wege des [X.] eine Schrankenregelung des Inhalts ent-nommen werden kann, dass nach der Veröffentlichung eines Werks eine In-haltsbeschreibung zulässig ist. Da die Vorschaubilder die betreffenden Werke der Klägerin vollständig wiedergeben, stellen sie nicht lediglich eine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung ihres Inhalts [X.] von § 12 Abs. 2 [X.] dar. [X.] ermöglichen sie bereits den [X.]. Auch wenn die Werke der Klä-gerin bereits mit ihrer Zustimmung veröffentlicht worden sind, können daher A[X.]ildungen dieser Werke schon aus diesem Grund nicht im Wege eines Um-kehrschlusses aus § 12 Abs. 2 [X.] als zulässig beurteilt werden (vgl. [X.] [X.]O S. 252 f.; ferner [X.]/[X.], [X.], 499, 503 f.). 23 [X.]) Die Schrankenregelung des § 44a [X.], nach der bestimmte vor-übergehende Vervielfältigungshandlungen zulässig sind, greift schon deshalb nicht ein, weil sie lediglich die Verwertung des Werks in körperlicher Form be-trifft (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 [X.]); hier geht es dagegen um einen Ein-griff in das Recht der Klägerin auf Zugänglichmachung (§ 19a [X.]). Eine ent-sprechende Anwendung der Schrankenbestimmung des § 44a [X.] auf das Recht der Zugänglichmachung nach § 19a [X.] kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Schrankenbestimmungen das Ergebnis einer vom [X.] vorgenommenen, grundsätzlich abschließenden Güterabwägung darstellen ([X.] 150, 6, 8 - [X.], m.w.[X.]). Im Übrigen fehlt es für das Eingreifen der Schrankenbestimmung des § 44a [X.] auch an der Vorausset-zung, dass die Verwertungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Be-deutung haben darf. Die Anzeige der Werke der Klägerin als Vorschaubilder in der [X.] der [X.]n stellt, wie das Berufungsgericht zu 24 - 11 - Recht angenommen hat, eine eigenständige Nutzungsmöglichkeit mit wirt-schaftlicher Bedeutung dar. [X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Nut-zungshandlung der [X.]n nicht als zulässiges Zitat nach § 51 [X.] anzu-sehen ist, und zwar weder nach der Fassung, in der diese Bestimmung nach dem [X.] zur Regelung des [X.]s in der Informationsge-sellschaft (Gesetz v. 26.10.2007, [X.]l. [X.]; im Folgenden: neue [X.]) gilt, noch nach der im [X.]punkt der Vornahme der Verletzungshandlung Anfang 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung). Nach dieser Schrankenbestimmung sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie-dergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats in dem durch diesen Zweck gebotenen Umfang zulässig. Unabhängig davon, ob die Zuläs-sigkeit des Zitats nach § 51 Satz 1 [X.] n.F. keine Übernahme in ein als [X.] geschütztes Werk mehr erfordert (so Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 51 [X.]. 24; [X.]., Festschrift für [X.], 2009, [X.], 232 f.; a.[X.] in [X.], 2. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 51 [X.] [X.]. 8; [X.], [X.], 414, 415; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]sgesetz, 2. Aufl., § 51 [X.]. 3), hat die Neu-fassung dieser Schrankenbestimmung nichts daran geändert, dass die [X.] in § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] n.F. genannten Verwertungshandlungen nur insoweit zulässig sind, als sie zum Zweck des Zitats vorgenommen werden. 25 26 Für den [X.] ist es erforderlich, dass eine innere Verbindung zwi-schen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des [X.] hergestellt wird ([X.] 175, 135 [X.]. 42 - [X.], m.w.[X.]). Zitate sollen als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbststän-dige Ausführungen des [X.] der Erleichterung der geistigen Auseinan-[X.]etzung dienen ([X.], [X.]. v. 23.5.1985 - I ZR 28/83, [X.], 59, 60 - Geistchristentum). Es genügt daher nicht, wenn die Verwendung des fremden - 12 - Werks nur zum Ziel hat, dieses dem Endnutzer leichter zugänglich zu machen oder sich selbst eigene Ausführungen zu ersparen (vgl. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 51 [X.]. 3 a.E.). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Voraus-setzungen der Schrankenbestimmung des § 51 [X.] im Streitfall nicht vorlie-gen. Die Darstellung der Vorschaubilder in der Trefferliste der Bil[X.]uchma-schine der [X.]n dient dazu, das Werk um seiner selbst willen als Vor-schaubild der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen. Vorschaubilder werden in einem automatisierten Verfahren in die Trefferliste eingefügt, ohne dass dieser Vorgang als solcher der geistigen Auseinan[X.]etzung mit dem übernommenen Werk dienen soll. Die von der Suchmaschine generierte Trefferliste ist lediglich Hilfsmittel zum möglichen Auffinden von Inhalten im [X.]. Die Anzeige der Vorschaubilder erschöpft sich demnach in dem bloßen Nachweis der von der Suchmaschine aufgefundenen A[X.]ildungen. Auch nach der Neufassung der Schrankenbestimmung des § 51 [X.] genügt dies für die Annahme eines Zitat-zwecks nicht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 499, 502; [X.], [X.], 414, 415; a.A. Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 51 [X.]. 24; [X.]., Festschrift für Krä-mer, [X.], 234 ff.). Dies gilt umso mehr, als die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] generell eng auszulegen sind, um den Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig zu beschränken ([X.] 150, 6, 8 - [X.]; 151, 300, 310 - Elektro-nischer Pressespiegel). Eine über den [X.] hinausgehende erweiternde Auslegung des § 51 [X.] ist weder aufgrund der technischen Fortentwicklun-gen im Zusammenhang mit der Informationsvermittlung im [X.] noch mit Blick auf die durch diese Schrankenbestimmung grundsätzlich geschützten In-teressen der daran Beteiligten geboten. Weder die [X.] anderer 27 - 13 - [X.]nutzer noch die Kommunikationsfreiheit oder die Gewerbefreiheit der Suchmaschinenbetreiber erfordern eine solche erweiternde Auslegung. Für ei-ne allgemeine Güter- und Interessenabwägung außerhalb der urheberrechtli-chen [X.] sowie der Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. [X.] ist grundsätzlich kein Raum ([X.] 154, 260, 266 - [X.]). c) Ein Eingriff in ein urheberrechtliches Verwertungsrecht scheidet ferner aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Handelnden durch ein urhe-berrechtliches Verfügungsgeschäft das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 [X.]). Das Berufungs-gericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin der [X.]n we-der ausdrücklich noch konkludent ein entsprechendes Nutzungsrecht [X.] von § 31 [X.] eingeräumt hat und ein Eingriff der [X.]n in das der Klägerin zustehende Recht, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen, daher nicht schon aus diesem Grund zu verneinen ist. 28 [X.]) Ein entsprechendes Nutzungsrecht hat die Klägerin der [X.]n nicht ausdrücklich eingeräumt. Das Recht, ein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]), kann einem [X.] auch durch eine konkludente Erklärung des [X.] eingeräumt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 20.11.1970 - [X.], [X.] 1971, 362, 363 - [X.], m.w.[X.]). Da die (ausdrückliche oder konkludente) Überlassung eines urheberrechtlichen (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts dingli-chen Charakter hat (vgl. [X.] 180, 344 [X.]. 20 - Reifen Progressiv, m.w.[X.]), muss die (konkludente) Willenserklärung, mit der der Urheber einem [X.] ein Nutzungsrecht einräumt, den Anforderungen an (dingliche) Verfügungen über Rechte genügen. Die betreffende Willenserklärung setzt demnach [X.] voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände nach dem objektiven Inhalt der Erklärung unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist, der Erklärende wolle über sein [X.] in der Weise verfügen, dass er 29 - 14 - einem [X.] daran ein bestimmtes Nutzungsrecht einräume (vgl. [X.] [X.] 1971, 362, 363 - [X.], m.w.[X.]). [X.]) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe der [X.] nicht durch konkludente Erklärung ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der [X.] der [X.]n eingeräumt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat den Umstand dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Einstellen von A[X.]ildungen ihrer Werke ins [X.] einen Urhebervermerk angebracht hat, rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dem lasse sich keine Erklärung der Klägerin entnehmen, sie wolle damit Nutzungshandlungen in Bezug auf diese A[X.]ildungen gestatten. Vielmehr kommt in dem Anbringen des Urhebervermerks gerade der Wille der Klägerin zum Ausdruck, im Hinblick auf ihre ins [X.] gestellten Werke ihre urheber-rechtlichen Befugnisse für sich behalten und grundsätzlich gegenüber [X.] geltend machen zu wollen. Diese Würdigung steht ferner in Übereinstimmung mit der allgemeinen Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit die-ser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, [X.], 939 f. = [X.], 1497 - Comic-Übersetzungen III). 30 31 Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch den sonstigen Begleitumständen der für die konkludente Einräu-mung eines Nutzungsrechts erforderliche Übertragungswille der Klägerin nicht unzweideutig entnommen werden. Im bloßen Einstellen von A[X.]ildungen urhe-berrechtlich geschützter Werke ins [X.] kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lediglich der Wille zum Ausdruck, dass diese A[X.]ildungen von anderen [X.]nutzern angesehen werden können. Der Um-stand, dass [X.]nutzern allgemein der Einsatz von Suchmaschinen bekannt ist und die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des [X.] - fungsgerichts sogar durch Aufnahme bestimmter Wortlisten in den Quellcode ihrer [X.]seite Suchmaschinen den Zugriff auf ihre Seite erleichtert hat, ge-nügt, wie das Berufungsgericht weiter rechtlich unbedenklich angenommen hat, gleichfalls nicht für die Annahme, darin liege notwendig der objektiv erkennbare Erklärungswille der Klägerin, der [X.]n gerade auch ein Recht zur Nutzung der Werke der Klägerin im Wege von Vorschaubildern der Suchmaschine der [X.]n (unentgeltlich) einzuräumen. Dass bestimmte Texte oder Wörter von der Suchmaschine gefunden werden sollen, bringt nicht unzweideutig den Wil-len zum Ausdruck, dass dem Suchmaschinenbetreiber das Recht übertragen werden soll, auch A[X.]ildungen, die im Zusammenhang mit diesen Wörtern von der Suchmaschine auf der [X.]seite aufgefunden werden, im Wege von Vorschaubildern verkleinert anzuzeigen. Es lässt daher keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die [X.] nicht mit der erforderli-chen Klarheit feststellen lasse. d) Eine (bloß) schuldrechtliche Gestattung der Werknutzung setzt [X.] den Abschluss eines Rechtsgeschäfts und damit die Abgabe einer rechts-geschäftlichen Willenserklärung der Klägerin des Inhalts voraus, dass der [X.]n ein entsprechender (schuldrechtlicher) Anspruch auf Vornahme der betreffenden Nutzungshandlung eingeräumt werden soll. Von einem solchen (schuldrechtlichen) Rechtsbindungswillen der Klägerin kann aus den soeben dargelegten Gründen ebenfalls nicht ausgegangen werden. 32 33 e) Der Eingriff der [X.]n in das Recht der Klägerin auf Zugänglich-machung ihre Werke (§ 19a [X.]) ist jedoch nicht rechtswidrig, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von einer die Rechtswidrigkeit ausschlie-ßenden (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die Nutzungshandlung der [X.]n auszugehen ist. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf seiner unzutreffenden Ansicht, eine die Rechtswidrigkeit der [X.] 16 - zungshandlung ausschließende Einwilligung des [X.] könne nur ange-nommen werden, wenn die Einwilligung den Erfordernissen genüge, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten des urheberrechtlichen Übertragungszweckgedankens an die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu stellen seien. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch vielmehr auch dann nicht zu, wenn sie zwar, wie oben ausgeführt, der [X.]n kein entspre-chendes Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Werknutzung auch nicht schuld-rechtlich gestattet hat, ihrem (schlüssigen) Verhalten aber die objektive Erklä-rung entnommen werden kann, sie sei mit der Nutzung ihrer Werke durch die [X.] der [X.]n einverstanden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen einer solchen (schlichten) Einwilligung der Klägerin in die beanstandete [X.] gegeben. [X.]) Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein rechtswidriger Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn der Berechtigte durch Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Daneben besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht we-gen Vorliegens einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, § 31 [X.] [X.]. 1; J. B. [X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 97 [X.] [X.]. 24 f.; [X.]/[X.] [X.]O Vor §§ 28 ff. [X.] [X.]. 27, § 31 [X.] [X.]. 1a; [X.], [X.], 369, 371; vgl. ferner [X.], "[X.] non fit iniuria" - [X.], 2002, S. 276 f.). Die schlichte Einwilligung in die [X.]sverletzung [X.] - 17 - terscheidet sich von der (dinglichen) Übertragung von Nutzungsrechten und der schuldrechtlichen Gestattung dadurch, dass sie zwar als Erlaubnis zur Recht-mäßigkeit der Handlung führt, der [X.] aber weder ein [X.] Recht noch einen schuldrechtlichen Anspruch oder ein sonstiges gegen den Willen des Rechtsinhabers durchsetzbares Recht erwirbt (vgl. [X.] [X.]O S. 144). Sie erfordert daher auch keine auf den Eintritt einer solchen Rechtsfol-ge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwilligung als eine (bloß) rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzusehen ist, die allerdings im [X.] den für Willenserklärungen geltenden Regeln unterliegt (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [X.]O § 31 [X.] [X.]. 37; [X.], [X.], 369, 370; [X.]/[X.] [X.]O Vor §§ 28 ff. [X.] [X.]. 27 m.w.[X.]; allgemein zur Einwilligung in die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts vgl. [X.] 29, 33, 36; 105, 45, 47 f.; [X.] in Prüt-ting/Wegen/[X.], [X.], 3. Aufl., Vor §§ 116 ff. [X.]. 8; [X.] in Prütting/Wegen/[X.] [X.]O § 823 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 823 [X.]. 147), oder ob man sie als eine Willenserklärung mit Besonderheiten ein-ordnen will (vgl. etwa [X.] [X.]O S. 201 ff. m.w.[X.]). Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung bleibt bei der Auslegung zu beachten, dass die (schlich-te) Einwilligung keinen Rechtsfolgewillen dahingehend zum Ausdruck bringen muss, der Erklärende ziele auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Be-endigung eines privaten Rechtsverhältnisses in dem Sinne ab, dass er dem Erklärungsempfänger ein dingliches Recht oder zumindest einen schuldrechtli-chen Anspruch auf Vornahme der (erlaubten) Handlung einräume (vgl. auch [X.], [X.], 369, 372). Die Erklärung muss also im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf gerichtet sein, dass die Klägerin der [X.]n ein entsprechendes Nutzungsrecht ein-räumen oder ihr die Nutzung (schuldrechtlich) gestatten wollte. 35 - 18 - [X.]) Das Berufungsgericht ist in anderem Zusammenhang - bei der [X.], ob sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhält - rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die textgestützte Bil[X.]uche mit der Anzeige der gefunde-nen A[X.]ildungen in Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bil[X.]uchma-schinen ist. Es hat ferner angenommen, dass die Klägerin sich entweder mit ihrem Unterlassungsbegehren zu ihrem früheren Verhalten, durch Gestaltung ihrer [X.]seite den Einsatz von Suchmaschinen zu erleichtern, in einen un-lösbaren Wi[X.]pruch setzt oder durch die "Suchmaschinenoptimierung" bei der [X.]n ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt hat, es kön-ne erwartet werden, dass die Klägerin, wenn sie eine Bil[X.]uche nicht wolle, eine mögliche Blockierung der [X.] von Bildern auch vornehme. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass das Verhalten der Klägerin, den Inhalt ihrer [X.]seite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich zu machen, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die A[X.]ildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bil[X.]uchma-schinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, aus der Sicht der [X.] als Betreiberin einer Suchmaschine objektiv als Einverständnis damit ver-standen werden konnte, dass A[X.]ildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bil[X.]uche üblichen Umfang genutzt werden dürfen. Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im [X.] ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (vgl. [X.], [X.]. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, [X.] 2008, 245 [X.]. 27 = [X.], 367 - Drucker und Plotter). Da es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ankommt, ist es ohne Bedeutung, ob die Klä-gerin gewusst hat, welche Nutzungshandlungen im Einzelnen mit der üblichen Bil[X.]uche durch eine [X.] verbunden sind (im Ergebnis wie hier [X.] [X.]O S. 172; [X.] [X.]O S. 250; [X.], [X.], 145, 147 f.; [X.]/[X.], [X.], 499, 504 f.; [X.], [X.], 177, 182 f.; [X.]., [X.], 201, 207; [X.], ZUM 2007, 119, 126 f.; [X.]., ZUM 2009, 345, 346 f.; 36 - 19 - [X.], [X.], 369, 372; a.A. [X.], [X.], 325, 329; [X.], [X.], 414, 415 f.; [X.]/Rautenstrauch, [X.] 2007, 761, 776 ff.). Danach hat sich die Klägerin mit dem Einstellen der A[X.]il-dungen ihrer Werke in das [X.], ohne diese gegen das Auffinden durch Suchmaschinen zu sichern, mit der Wiedergabe ihrer Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine der [X.]n einverstanden erklärt. [X.]) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu, weil sie der beanstandeten Nutzung ihrer Werke in [X.]n der Suchmaschine der [X.]n jedenfalls für die Zukunft wider-sprochen hat, nachdem sie Anfang Februar 2005 davon erfahren hatte. Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (vgl. § 183 Satz 1 [X.]). Da die Einwilligung mit dem Einstellen der A[X.]ildungen der entsprechenden Werke in das [X.] ohne hinreichende Sicherungen gegen das Auffinden durch [X.]n erklärt wird, bedarf es für einen rechtlich beachtlichen Widerruf jedoch grundsätzlich eines gegenläufigen Ver-haltens, also der Vornahme der entsprechenden Sicherungen gegen das [X.] durch [X.]n. Setzt der [X.] dagegen seine Werke weiterhin ungesichert dem Zugriff durch Bil[X.]uch-maschinen aus, obwohl er von deren Anzeige in Vorschaubildern Kenntnis [X.] hat, bleibt der Erklärungsgehalt seines Verhaltens unverändert. Der ledig-lich gegenüber dem Betreiber einer einzelnen [X.] (hier: der [X.]n) geäußerte Wi[X.]pruch, mit dem Auffinden der Bilder durch dessen [X.] nicht einverstanden zu sein, ist für die Auslegung der [X.]serklärung, die durch Einstellen der Bilder ins [X.] ohne hinrei-chende Sicherungen gegen das Auffinden durch [X.]n abgege-ben wird, schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese Einwilligungserklärung als solche an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet ist. Bei ihrer Auslegung können daher nur allgemein erkennbare Umstände berücksichtigt werden; bloß 37 - 20 - einzelnen Beteiligten bekannte oder erkennbare Umstände haben dagegen au-ßer Betracht zu bleiben (vgl. [X.] 28, 259, 264 f.; 53, 304, 307; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 133 [X.]. 12). Ist der an die Allgemeinheit gerich-teten Erklärung demnach weiterhin eine Einwilligung in die Vornahme der mit dem Betrieb von [X.]n üblicherweise verbundenen [X.]en zu entnehmen, ist die gegenteilige Verwahrung gegenüber der [X.]n demzufolge auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto [X.] unbeachtlich (vgl. [X.] 21, 319, 334 f.; 23, 175, 177 f.; 95, 393, 399). Der Klägerin ist es ohne weiteres zuzumuten, hinreichende Sicherungsmaß-nahmen gegen das Auffinden ihrer Werke durch [X.]n allge-mein oder gerade durch die [X.] der [X.]n vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Dagegen müsste die [X.] für jede A[X.]ildung, die ihre Suchmaschine technisch in Vorschaubil-dern erfassen kann, jeweils gesondert prüfen, ob unabhängig von der [X.] technischer Sicherungen ein Berechtigter gegebenenfalls auf andere Art und Weise einen beachtlichen Wi[X.]pruch gegen die betreffende [X.] erhoben hat. Eine solche Überprüfung im Einzelfall ist für den Betrei-ber einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausge-richteten [X.] nicht zumutbar. 38 [X.]) Die die Rechtswidrigkeit ausschließende Wirkung der schlichten Einwilligung der Klägerin ist auch nicht insoweit entfallen, als sie geltend ge-macht hat, dass in der Trefferliste der [X.] der [X.]n auch Vorschaubilder ihrer Werke gezeigt worden seien, die sie von ihrer [X.]seite bereits entfernt gehabt habe. Die Einwilligung bezieht sich darauf, dass der Betreiber der [X.] die bei der Bil[X.]uche üblichen [X.]en vornehmen darf. Die [X.] hat dem Vorbringen der Klägerin, sie habe A[X.]ildungen ihrer Werke von ihrer Website genommen, also den [X.] dem Speicherplatz des betreffenden Bildes und der Website gelöscht, - 21 - entgegengehalten, daraus ergebe sich nicht ohne weiteres, dass das Bild nicht noch am ursprünglichen Speicherort oder an anderen technisch bedingten [X.] vorhanden sei und dort von der Suchmaschine [X.] werden könne. Außerdem führten die eingesetzte Technik ihrer "crawler" und das intervallmäßige Durchsuchen dazu, dass vollständig entfernte Bilder schnellstmöglich nicht mehr aufgefunden und dann auch nicht mehr in [X.] angezeigt würden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenom-men, dass die [X.] nach diesem Vortrag, dem die Klägerin nicht substanti-iert entgegengetreten ist, das zur [X.] technisch Mögliche zur Aktualisierung ihrer Suchergebnisse unternimmt und die Einwilligung daher auch nicht insoweit wirkungslos geworden ist, als nach dem Vortrag der Klägerin einzelne, von den Vorschaubildern bei der Bil[X.]uche noch angezeigte A[X.]ildungen bereits von ihrer [X.]seite entfernt worden waren. 4. Soweit Vorschaubilder von [X.]n A[X.]ildungen von Werken erfassen, die - wie im Streitfall - von dem betreffenden Urheber oder mit seiner Zustimmung in das [X.] eingestellt worden sind, wird damit dem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit von [X.]n in dem gebo-tenen Maße bei der Auslegung der Erklärungen Rechnung getragen, die im Zu-sammenhang mit dem Einstellen solcher A[X.]ildungen auf den jeweiligen Inter-netseiten der Allgemeinheit gegenüber abgegeben werden. In dem - hier nicht zu entscheidenden - Fall, dass Bilder von dazu nicht berechtigten Personen eingestellt werden, kann der Betreiber der [X.] zwar aus deren Verhalten keine Berechtigung für einen Eingriff in [X.]e Dritter herlei-ten. In einem solchen Fall kommt jedoch in Betracht, dass die Haftung des Betreibers der Suchmaschine auf solche Verstöße beschränkt ist, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. [X.] 158, 236, 252 - [X.]-Versteigerung I; 173, 188 [X.]. 42 - [X.] bei [X.]; [X.], [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.] 39 - 22 - 2007, 708 [X.]. 45 = [X.], 964 - [X.]-Versteigerung II; [X.]. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, [X.] 2008, 702 [X.]. 51 = [X.], 1104 - [X.]-Verstei-gerung III). Die Möglichkeit einer solchen Haftungsbeschränkung bei der [X.] von Informationen in Suchmaschinen für den Zugriff durch Dritte folgt aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Rechts-verkehr. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätig-keit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt ([X.], [X.]. v. [X.] - [X.]/08 bis [X.]/08 [X.]. 114 - [X.]/[X.]). Liegen diese Voraussetzun-gen vor, deren - dem nationalen Gericht obliegender ([X.] [X.]O [X.]. 119 - [X.]/[X.]) - Feststellung es im Streitfall für die Bil[X.]uche der [X.]n mangels Entscheidungserheblichkeit nicht bedarf, kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat ([X.] [X.]O [X.]. 109 - [X.]/[X.]). Ein solcher die Haftung auslösen-der Hinweis auf eine [X.]sverletzung muss ihm auch über die urheber-rechtliche Berechtigung der Beteiligten hinreichende Klarheit verschaffen. - 23 - II[X.] Die Revision der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 40 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2008 - 2 U 319/07 -

Meta

I ZR 69/08

29.04.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 (REWIS RS 2010, 7043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7043

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