Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2226

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
140/10
Verkündet am:
19. Oktober 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vorschaubilder II
[X.] § 19a
a)
Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheber-rechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von [X.] liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zu-stimmung des [X.] ins [X.] eingestellt hat, ohne technische Vorkeh-rungen
gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchma-schinen zu treffen.
b)
Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem [X.] erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem [X.] ins [X.] eingestellt worden sind (Fortführung von [X.], Urteil vom 29. April 2010
-
I
[X.], [X.]Z 185, 291 -
Vorschaubilder I).
[X.], Urteil vom 19. Oktober 2011 -
I [X.]/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Born-kamm und [X.], Dr.
Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.], 5.
Zivilsenat, vom 23.
Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Fotograf. Er hat das im Antrag wiedergegebene
Lichtbild angefertigt, das eine bekannte Fernsehmoderatorin zeigt. Die [X.] betreibt die [X.]suchmaschine [X.]. Diese verfügt über eine textgesteuerte [X.]. Mit ihr kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen
nach Abbildungen suchen, die Dritte im Zusammenhang mit dem Suchwort ins [X.] eingestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in einer
Ergebnisliste in verkleinerter Form als Vorschaubilder (thumbnails) gezeigt. Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), mit dem man über einen weiteren Verweis zu der [X.]seite mit der entspre-chenden
Abbildung gelangen kann. Die für den Suchvorgang erforderlichen Informationen gewinnt die Suchmaschine durch den Einsatz von Computerpro-grammen (robots

oder crawlern), die das [X.] in regelmäßigen Zeitab-ständen
durchsuchen. Die Betreiber einer [X.]seite können durch Eingabe 1

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-
entsprechender Befehle bei deren Programmierung verhindern, dass eine Suchmaschine auf der [X.]seite eingestellte Bilder auffindet und anzeigt.

Die Suchmaschine der [X.]n zeigte auf Suchanfragen am 5. [X.] und am 30. März 2007 Vorschaubilder von Abbildungen des aus dem Antrag ersichtlichen
Lichtbildes
in ihren
Ergebnislisten
an. Als Fundort der Abbildungen wurden
die [X.]seiten

www.

.com

und www.

.com

angegeben.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe zwar [X.] das Recht eingeräumt, das
Lichtbild im [X.] öffentlich zugänglich zu machen;
den Betreibern der [X.]seiten www.

.com

und www.

.com

habe er
jedoch keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt.
Er ist der Ansicht, die [X.] verletze durch die Wiedergabe des Lichtbildes als Vorschaubild
seine durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der Fotografie.

Der Kläger hat beantragt,
es der [X.]n unter Androhung von Ordnungsmitteln
zu untersagen, das nachfolgend abgebildete Foto

in der Bundesrepublik
Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder öffent-lich zugänglich machen zu lassen, wie in den Ergebnislisten der Bildersuchma-schine [X.] geschehen.

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3
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-
4
-
Darüber hinaus hat er
die [X.] auf Auskunftserteilung
über den Um-fang der Nutzung des Fotos
und Erstattung
von
Abmahnkosten sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrages in Anspruch ge-nommen.

Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlas-sung, Auskunftserteilung und Erstattung
von
Abmahnkosten stattgegeben. Auf die Berufung der [X.]n hat das Berufungsgericht das Urteil des Landge-richts aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner
vom Beru-fungsgericht
zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die [X.] [X.], verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen,
dem Kläger stünden die gel-tend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, weil nicht davon auszugehen sei, dass die [X.] die in Rede stehende Fotografie rechtswidrig als Vorschaubild angezeigt habe. Dazu hat es
ausgeführt:
Die Fotografie sei im Zweifel als Lichtbildwerk im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 [X.],
jedenfalls
aber
als Lichtbild nach §
72 Abs. 1 [X.] ur-heberrechtlich geschützt. Der
Kläger sei als Hersteller
des Lichtbildes berech-tigt, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Die [X.] habe in das Recht des [X.]
zum
öffentlichen
Zugänglichmachen

19a [X.]) der
Foto-grafie
eingegriffen, indem sie
diese als Vorschaubild
wiedergegeben habe. [X.] Art der Nutzung sei nicht von einer Schrankenregelung des Urheberrechts-gesetzes gedeckt. Der [X.]n sei das Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild
auch nicht als urheberrechtliches Nutzungsrecht oder
durch 5

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8

-
5
-
schuldrechtliche Gestattung eingeräumt
gewesen. Es sei jedoch von einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden (schlichten) Einwilligung des [X.] in eine solche
Nutzung auszugehen.
Ein Urheber, der Abbildungen seiner Werke auf seiner [X.]seite ein-stelle, ohne diese Abbildungen durch technische Maßnahmen von der Suche und Anzeige durch [X.] auszunehmen, erkläre sich aus Sicht des Betreibers einer Suchmaschine durch schlüssiges Verhalten damit einver-standen, dass die Suchmaschine
Vorschaubilder dieser
Abbildungen anzeige. Nichts anderes könne
gelten, wenn ein
Urheber einem [X.] die Lizenz zum Einstellen von Abbildungen seiner Werke ins [X.] erteilt habe und die von der Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder
auf von dem
[X.] ins [X.] eingestellten Abbildungen beruhten.
Im Streitfall sei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Darlegungs-
und Beweislast davon auszugehen, dass die von der Suchmaschine der [X.]n auf den [X.]seiten www.

.com

und www.

.com

gefundenen
und als Vorschaubilder
angezeigten
Abbildungen
der Fotografie berechtigterweise
auf diesen [X.]seiten eingestellt worden seien. Der Kläger habe Lizenzen für ein öffentliches
Zugänglichmachen
der Fotografie im [X.]
erteilt. Es bestehe daher die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass die [X.] berechtigterweise auf diesen
[X.]seiten
eingestellt worden seien. Unter diesen Umständen
habe sich der Kläger vollständig zu den von ihm erteil-ten einfachen Lizenzen für die Nutzung des Lichtbildes im [X.] zu erklären. Der Kläger habe zwar behauptet, er habe den Betreibern der
[X.]seiten

keine Lizenz zur Nut-
zung des Lichtbildes erteilt; damit habe er jedoch seiner Darlegungslast nicht genügt.
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10

-
6
-
I[X.] Die Revision des [X.] hat keinen
Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht begründet sind, weil die [X.] ein nach dem [X.] geschütztes Recht des [X.] an der
in Rede stehenden Foto-grafie nicht verletzt hat.

1. Die Fotografie dürfte als Lichtbildwerk im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 [X.] anzusehen sein und ist
jedenfalls als Lichtbild nach §
72 Abs.
1 [X.] urheberrechtlich geschützt. Der Kläger ist
als Hersteller
des Fotos berechtigt, Ansprüche wegen einer Verletzung seines
nach dem [X.] geschützten Rechtes
an der Fotografie geltend zu machen.

2. Die [X.] hat dadurch, dass sie die Fotografie am 5. Dezember 2006 und am 30.
März 2007 als Vorschaubild in den Ergebnislisten ihrer [X.] wiedergegeben hat, in das ausschließliche Recht des [X.] zum
öffentlichen
Zugänglichmachen
der
Fotografie eingegriffen (§
15
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, §
19a [X.]). Sie hat die Fotografie damit der Öffentlichkeit in [X.] Weise zugänglich gemacht, dass sie
Mitgliedern der Öffentlichkeit von [X.] und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich war
(vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 291 Rn.
19 f. -
Vorschaubilder
I).

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend
angenommen, dass der Eingriff der [X.]n in das Recht des [X.] zum
öffentlichen
Zugänglichmachen
der
Fotografie nicht durch eine Schrankenbestimmung des [X.] gerechtfertigt ist
(vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
21-27 -
Vorschaubilder
I).
Die Wiedergabe
der Fotografie als Vorschaubild stellt keine öffentliche Mitteilung oder Beschreibung des Inhalts der Fotografie dar (vgl.
§
12 Abs. 2 [X.]). Die Vorschaubilder sind auch nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung (§
23 Satz 1 [X.]) oder freie Benutzung (§
24 Abs. 1 [X.]) der Fotografie
anzusehen. Die 11
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14

-
7
-
Anzeige der Fotografie als Vorschaubild ist ferner
weder
als vorübergehende Vervielfältigung (§
44a [X.]) zulässig
noch vom Zitatrecht (§
51 [X.]) [X.].

4.
Das Berufungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] sich nicht mit Erfolg auf ein vom Kläger abgeleitetes Recht zur Nutzung der Fotografie als Vorschaubild berufen kann. Allein durch das Einstellen der
Abbildung
einer
urheberrechtlich geschützten
Fotografie
ins
In-ternet räumt ein Berechtigter anderen [X.]nutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen
schuldrechtlichen
Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
28-32 -
Vorschaubilder
I).

5. Der Eingriff der [X.]n in das Recht des [X.] zum
öffentlichen
Zugänglichmachen
der
Fotografie ist nicht rechtswidrig, weil Dritte mit Zustim-mung des [X.] in eine Nutzung der Fotografie als Vorschaubild eingewilligt haben.

a) Ein rechtswidriger Eingriff in
ein durch das Urheberrechtsgesetz ge-schütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende
über ein dingliches
Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen
Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese
begründet zwar weder ein dingliches Nutzungs-recht
noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten
durchsetzbares Recht. Sie
führt jedoch
ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist
(vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
34 f.
-
Vorschaubil-der
I).
15
16
17

-
8
-

b) Der Senat hat in der Entscheidung Vorschaubilder
I

ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
ins
[X.] einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüs-siges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine
Wiedergabe der
Abbildung als Vorschaubild und ein
dadurch bewirktes öffentliches
Zugänglichmachen des abgebildeten Werkes durch eine Suchmaschine erklärt
(vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
36 -
Vorschaubilder
I).
Eine solche schlichte Einwilligung liegt auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes nicht vom
Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem [X.] ins
[X.] eingestellt wird
(vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
39 -
Vorschaubilder
I).
Für den Hersteller
eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes gelten diese Grund-sätze entsprechend. Danach
kann die [X.] sich mit Erfolg auf eine mit Zu-stimmung des [X.] von [X.] durch schlüssiges Verhalten erklärte (schlich-te)
Einwilligung in die Wiedergabe der Fotografie als Vorschaubild berufen.

aa) Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts kann allerdings aus dem Umstand, dass Abbildungen der in Rede stehenden Fotografie auf den

.nge-
stellt worden sind, nicht auf eine wirksame Einwilligung
in eine Wiedergabe die-ser Abbildungen als Vorschaubild geschlossen werden.

Zwar
lässt der Umstand, dass diese Abbildungen auf den [X.]seiten www.

.com

und www.

.com

ohne technische Vor-
kehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen durch [X.] ein-gestellt
worden sind, aus Sicht der [X.]n als Suchmaschinenbetreiber [X.] schließen, dass diejenigen, die
diese
Abbildungen dort eingestellt haben, ihre
Einwilligung zu einer Anzeige von Vorschaubildern der Abbildungen erteilt 18
19
20

-
9
-
haben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach den [X.] Grundsätzen zur Darlegungs-
und Beweislast nicht
angenommen
werden, dass der Kläger seine Zustimmung zu einem Einstellen der Abbildun-gen auf diesen [X.]seiten erteilt hat. Die von diesen [X.] erklärte Einwilli-gung ist daher nicht wirksam.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten An-spruchs
trägt. Sämtliche vom Kläger erhobenen
Ansprüche setzen voraus, dass die [X.] ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des [X.] verletzt hat. Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu bewei-sen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die
Fotografie ur-heberrechtlichen Schutz genießt und die [X.] in sein durch das [X.] geschütztes Recht eingegriffen hat. Dagegen trägt die [X.] als Anspruchsgegnerin die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass sie zu dem
Eingriff in das urheberrechtlich geschützte
Recht des [X.] berechtigt
war. Sie hat daher darzulegen und -
soweit erforderlich
-
zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.

(2) Der Umstand, dass der Kläger [X.] einfache Lizenzen zum öffentli-chen Zugänglichmachen der Fotografie durch Einstellen von Abbildungen ins [X.] erteilt hat, rechtfertigt es allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht, ihm insofern eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen
und von ihm zu erwarten, dass er sich zunächst substantiiert zu den von ihm er-teilten Lizenzen für eine derartige Nutzung erklärt. Auch spricht keine tatsächli-che Vermutung dafür, dass diejenigen, die Abbildungen der Fotografie auf den [X.]seiten

www.

.com

und www.

.com

einge-
stellt haben, hierzu gegenüber dem Kläger berechtigt waren. Entgegen der An-21
22

-
10
-
nahme des Berufungsgerichts kann daher beim Fehlen entsprechender Darle-gungen des [X.] auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abbil-dungen der Fotografie mit Zustimmung des [X.] auf den in Rede stehenden [X.]seiten eingestellt worden sind (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2010
-
I [X.], [X.]Z 185, 330 Rn.
12 -
Sommer unseres Lebens).

Den
Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten [X.] trifft
zwar in der Regel auch dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darle-gungsbelastete [X.] keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind
(vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2008 -
I
ZR 3/06, [X.], 871 Rn.
27 = [X.], 967 -
Ohrclips; Urteil vom 3.
März 2011 -
I ZR 50/10, [X.] 2011, 220 Rn.
20 = [X.] 2011, 792, jeweils mwN). Soweit sich daraus eine Darlegungslast des
[X.] ergibt, hat er ihr durch seinen Vortrag entspro-chen, er habe zwar [X.] das Recht eingeräumt, das Lichtbild im [X.] öf-fentlich zugänglich zu machen, den Betreibern der [X.]seiten www.

.com

und www.

.com

habe er aber
keine
Lizenz für ein Einstellen der Abbildungen ins [X.] erteilt. Der Kläger ist ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gehalten, darüber hinaus vorzu-tragen, welchen Personen
er Lizenzen zum öffentlichen Zugänglichmachen des Lichtbildes im [X.] erteilt hat. Es bestehen keine hinreichenden Anhalts-punkte dafür, dass diejenigen, die Abbildungen
der
Fotografie auf den [X.]-seiten www.

.com

und www.

.com

eingestellt ha-
ben, sich dafür auf eine von Lizenznehmern des [X.] abgeleitete Berechti-gung stützen können.
23

-
11
-

Zwar kann auch den Schwierigkeiten, denen sich die mit der Darlegung und dem Beweis des [X.] einer Tatsache belastete [X.] gegen-übersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen
sein, dass der Prozessgegner sich nicht mit dem bloßen Bestreiten einer entsprechenden Be-hauptung der [X.] begnügen darf, sondern substantiiert darlegen muss, [X.] Umstände für das Vorliegen dieser Tatsache sprechen
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 2009 -
I [X.], [X.], 942 Rn.
17 = [X.], 1274 -
Motezuma; Urteil vom 26. Februar 2009 -
I [X.], [X.], 1046 Rn.
42 = [X.], 1404 -
Kranhäuser, jeweils mwN).
Die [X.] trägt die Darlegungs-
und Beweislast für eine Einwilligung des Berechtigten. Es geht [X.] wäre.

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es allerdings nicht darauf an, ob die von der Suchmaschine der [X.]n auf den [X.]-seiten www.

.com

und www.

.com

gefundenen
und in der Ergebnisliste als Vorschaubilder
angezeigten Abbildungen der Foto-grafie berechtigterweise auf diesen [X.]seiten eingestellt worden sind. Eine wirksame Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als [X.] folgt bereits daraus, dass Abbildungen der Fotografie mit Zustimmung des [X.] von anderen Personen ins [X.] eingestellt worden sind.

Der Kläger hat [X.] das Recht eingeräumt, die in Rede stehende Foto-grafie im [X.] öffentlich zugänglich zu machen. Es ist unstreitig, dass Dritte
von diesem Recht auch Gebrauch gemacht haben. Die [X.] hat vorgetra-gen, es gebe eine Vielzahl von [X.]seiten, auf denen das in Rede stehende Bild offenbar rechtmäßig von Lizenznehmern des [X.] ins [X.] einge-stellt und so öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Der Kläger hat darauf 24
25
26

-
12
-
nur entgegnet, an dem in Rede stehenden Foto seien lediglich einfache urhe-berrechtliche Nutzungsrechte an Dritte lizenziert, die insbesondere die öffentli-che Zugänglichmachung des Fotos im [X.] beträfen; an die Betreiber der [X.]seiten

www.

.com

und www.

.com

habe er
jedoch keine Lizenz vergeben. Demnach ist es unstreitig, dass Dritte die Foto-grafie aufgrund eines ihnen vom Kläger eigeräumten einfachen Nutzungsrechts im [X.] öffentlich zugänglich gemacht haben.

Mit dem Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins [X.] haben diese [X.] durch schlüssiges Verhalten gegenüber den Betreibern von [X.] ihre schlichte Einwilligung zur
Anzeige von Vorschaubildern der
[X.]
in Ergebnislisten von [X.] erklärt. Da
der Kläger diesen [X.] eine Lizenz zum Einstellen der Abbildungen
ins [X.] erteilt hat, ist ihre
Einwilligung auch wirksam. Räumt ein Berechtigter
einem [X.] ohne Einschränkungen das Recht ein, die
Abbildung eines Werkes oder Licht-bildes im [X.] öffentlich zugänglich zu machen, erteilt er damit in der
Regel zugleich seine Zustimmung, dass der Dritte in eine Nutzung dieser Abbildung durch eine Bildersuchmaschine einwilligt. Die Revision macht ohne Erfolg gel-tend,
eine
Einräumung des Nutzungsrechts nach §
19a [X.] durch den Urhe-ber an den Lizenznehmer schließe nicht zwangsläufig die Befugnis des Lizenz-nehmers ein, in eine
Nutzung durch Suchmaschinen einzuwilligen. Der Kläger, der insoweit die Darlegungs-
und Beweislast trägt, hat in den Tatsacheninstan-zen nicht vorgetragen, dass er mit seinen Lizenznehmern
eine solche vom Re-gelfall
abweichende, das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
beschrän-kende Vereinbarung getroffen hat.
Er hat insbesondere nicht geltend gemacht, er habe seinen Lizenznehmern ein Einstellen von Abbildungen der Fotografie ins [X.] nur unter der Bedingung gestattet, dass technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen der Abbildungen durch [X.] getroffen werden.
27

-
13
-

Die mit Zustimmung des [X.] erklärte Einwilligung in die Anzeige von Abbildungen der Fotografie als Vorschaubild ist nicht auf die Anzeige von [X.] der Fotografie beschränkt, die mit Zustimmung des [X.] ins [X.] eingestellt worden sind. Für die Auslegung der Einwilligung kommt es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers an
(vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
36 -
Vorschaubilder I). Es ist allgemein bekannt, dass Suchmaschinen, die das [X.] in einem automatisierten Verfahren unter [X.] von Computerprogrammen nach Bildern durchsuchen, nicht danach [X.] können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder ei-nem Nichtberechtigten ins [X.] eingestellt worden ist. Deshalb kann der Be-treiber einer Suchmaschine die Einwilligung in die Wiedergabe
von Abbildungen
eines Werkes oder Lichtbildes
als Vorschaubild nach ihrem objektiven Erklä-rungsinhalt nur dahin verstehen, dass sie sich auch auf die Wiedergabe
von Abbildungen des Werkes oder der Fotografie erstreckt, die nicht vom Berechtig-ten oder mit seiner Zustimmung von einem [X.] ins [X.] eingestellt [X.] sind.
Hat der Berechtigte oder mit seiner Zustimmung ein Dritter die
Einwil-ligung
zum Aufsuchen und Anzeigen von Abbildungen eines vom Berechtigten geschaffenen Werkes oder Lichtbildes durch [X.] erteilt, ver-hält der Berechtigte sich daher widersprüchlich, wenn er
von dem Betreiber [X.] Suchmaschine verlangt, nur Vorschaubilder solcher
Abbildungen des Wer-kes oder Lichtbildes anzuzeigen, die vom Berechtigten oder mit seiner Zustim-mung von [X.] ins [X.] eingestellt worden sind. Ein solches Verhalten ist daher auch unter dem Gesichtspunkt einer protestatio facto [X.] (vgl. [X.]Z 185, 291 Rn.
37 -
Vorschaubilder I).

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14
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Dem Kläger ist es allerdings unbenommen, diejenigen
wegen einer [X.] seiner nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an der [X.] in Anspruch zu nehmen, die
Abbildungen
der Fotografie unberechtigt
ins [X.]
eingestellt haben.

II[X.] Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten des [X.]

97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2008 -
308 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 23.06.2010 -
5 U 220/08 -

29
30

Meta

I ZR 140/10

19.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10 (REWIS RS 2011, 2226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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I ZR 140/10

I ZR 69/08

I ZR 121/08

I ZR 50/10

5 U 220/08

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