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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 19/01vom13. Dezember 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter Prof. Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] des [X.] vom 1. Juni2001 aufgehoben.Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbe-gründungs[X.]ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 20.000 DM.Gründe:[X.] Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen [X.] der Berufungsbegründungs[X.]ist beantragt. Diese lief am 9. Mai 2001ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 28. Mai 2001 beim Oberlandesge-richt ein. Der Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, sein Prozeßbevoll-mächtigter habe am 3. Mai 2001 einen Antrag auf Verlängerung der Beru-fungsbegründungs[X.]ist entwerfen lassen. Den Schriftsatz habe er am [X.] 4. Mai 2001 in das [X.] zum Postversand gelegt. Dabei [X.] einen roten "[X.] mit der Aufschrift "[X.]" auf dem Schriftsatz- 3 -angebracht. Die in dem [X.] liegenden Schriftstze wrden tg-lich gegen 15 Uhr von einer zuverlssigen Mitarbeiterin kuvertiert, [X.]ankiert undzu dem chsten Postbriefkasten gebracht. Bei dem Kuvertieren werde derrote "[X.] von der Angestellten entfernt und danach einer Rechtsan-waltsfachgehilfin vorgelegt, die sodann die Frist aus dem Fristenkalender aus-trage oder einen Erledigungsvermerk anbringe und den Zettel in die [X.].Am Abend des 4. Mai 2001 nach [X.] habe der [X.] des Beklagten nachgesehen, ob das Fristverlrungsgesuch ver-sandt worden war. Der Schriftsatz habe sich nicht mehr in dem [X.] befunden. Der "[X.] habe auf dem benachbarten [X.] gelegen. Der [X.] habe aus alledem geschlos-sen, [X.] der Schriftsatz versandt worden sei. Da der Anwalt [X.] habe, [X.]das Berufungsgericht einem ersten [X.] stets entspricht,habe er daraufhin die eingetragene [X.] sowohl im [X.] als auch im Computer gestrichen und die, wie er annahm, [X.] eingetragen.Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen [X.]. Dagegen richtet sich die [X.]istgerechte sofortige Beschwerde des [X.].[X.] § 238 Abs. 2 Satz 1, §§ 519 b, 547 ZPO zulssige [X.] hat Erfolg. Dem Beklagten ist unter Aufhebung des angefochtenen [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemû § 233 ZPO zu ge-wren, weil die [X.] der [X.] nicht auf einem- 4 -Verschulden des [X.]n beruht, das sich der Beklagte gemû§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen mûte.1.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört zu denAufgaben des [X.]n, da[X.] zu sorgen, [X.] ein [X.]istgebunde-ner Schriftsatz rechtzeitig fertiggestellt wird und innerhalb der Frist bei demzustigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck [X.] der Anwalt eine zuverls-sige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender [X.]. Die Fristenkontrolle [X.] gewrleisten, [X.] der [X.]istwahrende Schriftsatzrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist das geschehen und istdie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlssigvorbereitet, srfen die [X.]istwahrenden Maûnahmen, zu denen auch ein[X.] gehört, als erledigt angesehen werden (vgl. [X.],[X.] vom 13. Oktober 1995 - [X.], NJW-RR 1994, 565, 566; [X.] vom 27. November 1996 - [X.], NJW 1997, 1312, 1313; [X.] vom 9. September 1997 - [X.], NJW 1997, 3446, 3447; [X.] vom 15. Juli 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1443, 1444). Das ist imallgemeinen anzunehmen, wenn der [X.]istgebundene Schriftsatz in ein Postaus-gangsfach der Anwaltskanzlei gelegt wird und die abgehende Post von dortunmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das [X.] also "letzteStation" auf dem Weg zum Adressaten ist ([X.], Urteil vom 11. Januar 2001- III ZR 148/00, [X.]R ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13).b) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, [X.] [X.] seinen [X.]n kein Verschulden an der [X.] der[X.] trifft. Der Beklagte hat in seinem Antrag auf [X.] in den vorigen Stand erltert, [X.] sein [X.]rden [X.] rechtzeitig in das [X.] gelegt [X.] wird die Post kurz vor der Briefkastenentleerung entnommen und zumnahegelegen Briefkasten gebracht. Die Kontrolle der Berufungsbegrs-[X.]ist war organisatorisch dadurch gewrleistet, [X.] sie im Fristenkalender erstgestrichen werden durfte, wenn die Post in das [X.] gelegt [X.] war. Dieser Sachverhalt ist durch die eidesstattliche Versicherung des[X.]n glaubhaft gemacht. Eine zustzliche Überwachung derabgehenden Post war nicht erforderlich. Daû der Postausgangs-Zettel von dem[X.] getrennt worden war, entsprach dem geplanten re-gelmûigen Verlauf. Es durfte von dem [X.]n als weiteresAnzeichen [X.] die ordnungsgemûe Expedition des Antrags gewertet werden.Eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der [X.] oblag dem [X.] nicht (vgl. schon [X.], [X.] vom 2. Februar 1983 - [X.], NJW 1983, 1741).2.a) [X.] kann [X.] erwarten, [X.] seinem ersten Antragauf Verlrung der [X.] entsprochen wird, wenn einerder [X.] § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird ([X.], [X.]vom 23. Juni 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristverlrung 11). [X.] Kontrolle von Fristen bei Fristverlrungsantrlten grundstzlichentsprechende Voraussetzungen, wie sie auch [X.] die unmittelbare Fristenkon-trolle von Berufung und Berufungsbegrselbst bestehen. Daher wirdverlangt, [X.] das mutmaûliche Ende der verlrten Berufungsbegrs-[X.]ist bei oder alsbald nach Einreichung des [X.]es im [X.] eingetragen wird. Das darf allerdings grundstzlich nicht in [X.] geschehen, [X.] schon mit der Antragsstellung der Endpunkt der [X.] im Kalender eingetragen wird, [X.] dies den Irrtum erwecken kann, die [X.] sei bereits bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden. Vielmehr istdie Eintragung des ltigen Fristablaufs grundstzlich erst dann zulssig,- 6 -wenn die Verlrung tatschlich gewrt worden ist. Jedenfalls ist [X.], [X.] rechtzeitig das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durchRck[X.]age bei Gericht - festgestellt wird ([X.], [X.] vom 14. Juli 1999- [X.], [X.]R ZPO § 233 Fristverlrung 19).b) Gleichwohl ist dem [X.]n kein Verschulden anzula-sten. Der Beklagte hat durch eidesstattliche Versicherung seines Anwalts [X.] glaubhaft gemacht: Die Senatsgescftsstelle des Oberlandesgerichtshabe ihm in anderer Sache die Auskunft erteilt, [X.] die erste Verlrung der[X.] so gut wie immer gewrt werde. Wenn das ganzausnahmsweise nicht der Fall sei, werde der [X.] vom [X.] rechtzeitig benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat diese Praxis nicht [X.] gestellt. Nach alledem durfte sich der [X.] auf einerechtzeitige Information durch das Gericht verlassen und [X.]te nicht selbstdurch Rck[X.]age aktiv werden. Da er auf eine ordnungsgemûe Briefbe[X.]de-rung vertrauen durfte, war er auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gehalten,sich durch Rck[X.]age an das Gericht zu wenden.[X.] Thode Haû Wiebel Bauner
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. VII ZB 19/01 (REWIS RS 2001, 183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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