Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. VI ZB 26/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1306

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[X.] ZB 26/01vom18. September 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 233 [X.], 519 Abs. 2 Satz 3Der Anwalt kann bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der [X.] grundsätzlich erwarten, daß dem Antrag entsprochen wird, wenn einer [X.] des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht worden ist.[X.], Beschluß vom 18. September 2001 - [X.] - OLG [X.] Zwickau- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.] v. Gerlach, [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der [X.] wird der [X.] des14. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2001aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zurckgewiesen und die [X.] als unzulssig verworfen hat.Der [X.] wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersmung der [X.].Ihr wird insoweit fr die Durchfrung der sofortigen [X.] bewilligt und Rechtsanwalt [X.] beigeordnet.Das weitergehende Rechtsmittel wird als unzulssig verworfen.[X.]: 18.510,48 DMGr:I.1. Die [X.] hat gegen das landgerichtliche Urteil am 6. Mrz 2001fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 7. Mrz 2001 hat der [X.] 3 -natsvorsitzende dem [X.]n der [X.] u.a. folgende Hin-weise erteilt: "Der Senat ist bestrebt, gerichtliche Verfahren mit der gebotenenBeschleunigung zu behandeln und den Verhandlungstermin in der Regel sp-testens sechs Wochen nach Eingang der Berufungsbegrsschrift durch-zufren. Dies bedingt, [X.] Fristverlrungen nur in den gesetzlich gebote-nen Fllen gewrt werden und nicht ohne weiteres zu erwarten sind. [X.] bei [X.] werden in aller Regel als unerheblicherachtet, da die Prozeûfrung durch den beim [X.] zu erfolgen hat. Weiterhin geht der [X.] davon aus, [X.] der relevante Sachverhalt in der ersten Instanz vorgetra-gen wird und deshalb weitere Informationsbeschaffungen eine Verlrungvon Fristen grundstzlich nicht rechtfertigen ....". Mit am 6. April 2001 einge-gangenem [X.] hat der Anwalt der [X.] die Verlrung der [X.]sbegrsfrist um einen Monat beantragt, da eine noch erforderlicheRcksprache mit der Mandantschaft erst in der [X.] werde. Der [X.] hat den Antrag am 9. April 2001 abgelehnt.Dem Anwalt der [X.] ist dies am 18. April 2001 unter Hinweis auf die Un-zulssigkeit der Berufung mitgeteilt worden, da sie nicht fristgerecht [X.]worden sei. Die Berufung ist am 27. April 2001 [X.] worden. Mit [X.] vom selben Tag hat die [X.] gegen die Versmung der Berufungs-begrsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Der [X.] der [X.] hat hierzu vorgetragen, die [X.] habe nicht bis zum Ablauf der Begrsfrist sachgerecht [X.]werden können, da vorher zur Klrung einer Bremsspur eine persönlicheNachfrage der [X.] bei dem Zeugen [X.], der den Unfall aufgenommen unddie Unfallskizze gefertigt habe, erforderlich gewesen sei. Diese habe sich ver-zögert, da ein Schreiben den Zeugen nicht erreicht habe und eine persönliche- 4 -Unterredung aufgrund der Schichtarbeitszeit des Zeugen noch nicht [X.] sei. Dazu bestehe der Kontakt mit der [X.] einen Korre-spondenzanwalt, der am 3. April 2001 den [X.]n gebetenhabe, den Antrag auf Fristverlrung zu stellen. Dem [X.] waren u.a. die eidesstattliche Versicherung des [X.] die Kontaktaufnahme zu dem Zeugen [X.] sowie eine Kopie seines Schrei-bens an den Zeugen vom 9. Mrz 2001 beigeft. 2. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand und auf Gewrung von [X.] zur Durchfrung derBerufung zurckgewiesen und die Berufung der [X.] verworfen. Nach [X.] hat der [X.], dessen Verschulden sich die [X.] lassen msse (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), die Versmung der [X.]sbegrsfrist verschuldet. Zwar habe der [X.] der[X.] in seinem [X.] vom 5. April 2001 vorgebracht,[X.] eine Besprechung mit der Mandantschaft noch erforderlich sei und damitgrundstzlich einen Grund nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht.Gleichwohl habe er nicht auf eine Fristverlrung vertrauen k, da be-reits in der [X.] vom 7. Mrz 2001 darauf [X.] sei, [X.] der Senat davon ausgehe, [X.] der relevante Sachverhalt inder ersten Instanz vorgetragen werde und deshalb weitere [X.] von Fristen grundstzlich nicht rechtfertigen [X.]. Den [X.]n der [X.] sei die restriktive Handhabungdes Senates bei Fristverlrungsantrsomit bekannt gewesen; [X.] sich entsprechend darauf einstellen mssen.[X.] -1. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortigeBeschwerde der [X.].Sie hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versmung der [X.] und infolgedessen die Berufung als unzulssig verworfen hat. [X.] kann kein Verschulden ihres Prozeûvertreters angelastet werden, dadieser mit der Verlrung der Berufungsbegrsfrist rechnen konnte,nachdem er einen ersten [X.] unter Darlegung eines erhebli-chen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO gestellt hatte (vgl. Musielak/Ball,ZPO, 2. Aufl. § 519 Rdn. 14; [X.], [X.] vom 10. August 1998- 1 BvR 10/98 - NJW 1998, 3703, 3704; [X.], [X.] vom 11. [X.] - [X.] - NJW 1999, 430).Das Berufungsgericht hat eine Rcksprache mit der Partei im Grundsatzals erheblichen Grund fr eine Fristverlrung i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3ZPO anerkannt, im vorliegenden Fall jedoch den Wiedereinsetzungsantragzurckgewiesen, weil der [X.] nach den Hinweisen in [X.] nicht auf die Fristverlrung habe vertrauenrfen. Zu Recht wendet sich dagegen die [X.].Auch wenn dem [X.]n eine restriktive Handhabungdes Berufungsgerichts bei [X.] ist, muû der Pro-zeûbevollmchtigte sie nur in seine [X.] einbeziehen, soweit sie denrechtsstaatlichen Anfordert (vgl. hierzu [X.], [X.] vom28. Februar 1989 - 1 BvR 649/88 - NJW 1989,1147). Liegt ein [X.] fr eine Fristverlrung vor, braucht sich der Anwalt nicht auf eineRechtspraxis einzustellen, die sich nicht mehr im Rahmen der zulssigen Er-- 6 -messensauss Vorsitzenden bewegt ( vgl. auch [X.], [X.] vom24. Oktober 1996 - [X.] - NJW 1997, 400). So liegt der Fall hier.Zum einen muûte der [X.] auch unter Bercksichti-gung der [X.] nicht damit rechnen, [X.] einem erstenund [X.]en Antrag auf Fristverlrung nicht stattgegeben werden wr-de. Der in der Verfthaltene Satz fiDies bedingt, [X.] [X.] nur in den gesetzlich gebotenen Fllen gewrt werden und nicht ohneWeiteres zu erwarten sindfl besagt gerade nicht, [X.] eine Verlrr-haupt nicht in Betracht komme. Er [X.] vielmehr den [X.] zu, [X.] nur beiun[X.]en Antricht mit einer Verlrung gerechnet werdenkte. Der Anwalt der [X.], der erstmalig und unter Darlegung eines er-heblichen Grundes i.S.d. § 519 Abs. 1 Satz 3 ZPO die [X.] hatte, durfte deshalb mit groûer Wahrscheinlichkeit erwarten, [X.] derVorsitzende sie auch gewren wrde (vgl. [X.], [X.] vom 11. [X.] - [X.] - aaO).Zum anderen begegnet die [X.] im Ansatz von ihrem Inhalther durchgreifenden Bedenken, weil fr den Berufungsfrer nach geltendemRecht gerade die Mlichkeit besteht, neue Tatsachen, Beweismittel und [X.] in der [X.], § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO.Die [X.] hat damit die Frist zur Begrihrer Berufung [X.] eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihres Prozeûbevoll-mchtigten (§ 85 Abs. 2 II ZPO) versmt. Es war ihr die Wiedereinsetzung [X.] 7 -2. Soweit sich die Beschwerde der [X.] gegen die Versagung der[X.] zur Durchfrung der Berufung richtet, ist sie nicht statthaft(§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird allerdings die Erfolgs-aussichten der zulssigen Berufung erneut zu prfen haben.3. Die Bewilligung der [X.] zur Durchfrung des Be-schwerdeverfahrens beruht auf § 114 ZPO.[X.]Dr. von Gerlach[X.][X.]Pauge

Meta

VI ZB 26/01

18.09.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. VI ZB 26/01 (REWIS RS 2001, 1306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1306

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