Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZB 28/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4797

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[X.] ZB 28/01vom29. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.], [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des14. Zivilsenats des [X.] vom 18. [X.] aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsbegründungs[X.]ist gewährt.[X.]: 119.131,01 •Gründe:[X.] Klägerin hat gegen das klageabweisende Urteil des [X.] vom 9. März 2001 [X.]istgerecht Berufung eingelegt. Mit einem [X.] eingegangenen Schriftsatz haben ihre Prozeßbevollmächtigtendie Verlängerung der Berufungsbegründungs[X.]ist um einen Monat beantragt.Dies hat die Senatsvorsitzende am 23. Mai 2001 telefonisch unter Hinweis dar-auf, daß die Berufungsbegründungs[X.]ist bereits am 21. Mai 2001 abgelaufenund die Berufung daher unzulässig sei, abgelehnt. Am 5. Juni 2001 haben [X.] der Klägerin die Berufung begründet und gleichzeitig- 3 -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versmung der Frist [X.]. Zur Begrsie vorgetragen, ihre langjrige und erfahreneBrovorsteherin, die zudem regelmûig kontrolliert worden sei, habe zwar denmit dem 21. Mai 2001 richtig errechneten Fristablauf in der Handakte vermerkt,aber unerklrlicherweise in den von ihr selbstig und lange Zeit fehler[X.]eige[X.]ten [X.] den 22. Mai 2001 als Fristende eingetragen. [X.] habe die [X.] die Akte erst an diesem Tag zur Stellungeines [X.]s in die Hand genommen.Mit [X.] vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Wieder-einsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen.Zur [X.] es [X.], die Klrin [X.] sich ein [X.] ihrer [X.]n zurechnen lassen. Dem Vortrag [X.] und der eidesstattlichen Versicherung der Brovorsteherin ihrer Pro-zeûbevollmchtigten sei zu entnehmen, [X.] den 18. Mai 2001 eine [X.]im Kalender notiert worden sei. Es fehle jedoch jeglicher Vortrag dazu, [X.] und die mit der Vorlage von [X.] betrauten [X.] angewiesen gewesen seien, Akten zu den im Kalender [X.] stets einem Rechtsanwalt vorzulegen. [X.] es eine solche allge-meine Anweisung gegeben und wre der [X.]n der [X.] zu der notierten [X.] vorgelegt worden, wre dieser oder der [X.] die Diskrepanz zwischen der Fristennotierung im [X.]und in der Handakte aufgefallen. Nicht [X.], sondern sogar nahe-liegend sei, [X.] die [X.] allein aufgrund der Handakte undder darin zutreffend festgehaltenen Frist den [X.] [X.] gestellt tte.- 4 -II.Hiergegen richtet sich die form- und [X.]istgerecht eingelegte sofortige Be-schwerde der Klrin. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Der Klrin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versu-mung der [X.] zu gewren. Sie hat diese Frist [X.] eigenem noch aus ihr zuzurechnendem Verschulden ihrer Prozeûbevoll-mchtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) versmt. Ein Organisationsverschulden ist die-sen nicht anzulasten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war [X.] der [X.]n angewiesen, die Akten am [X.] [X.] dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorzulegen. Dies hat die Klrinmit der sofortigen Beschwerde vorgetragen und durch eine weitere eidesstattli-che Versicherung der Brovorsteherin glaubhaft gemacht. Der Bercksichti-gung dieser erzenden Angaben steht nicht entgegen, [X.] sie erst nachAblauf der Frist [X.] § 234 Abs. 2 ZPO erfolgt sind. Zwar [X.]n nach§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die [X.] die Gewrung derWiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalbder zweiwöchigen Antrags[X.]ist vorgetragen werden. Jedocrfen erkennbarunklare oder erzungsrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139ZPO geboten gewesen wre, noch nach Fristablauf erltert und vervollstn-digt werden (Senatsbeschlsse vom 12. Mai 1998 - [X.] - VersR 1999,642, 643 und vom 5. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 202, 203; [X.],[X.] vom 12. Juni 2001 - [X.]/01 - [X.]Report 2001, 982). Ein solcherFall ist hier gegeben, denn die Klrin hatte mit dem Wiedereinsetzungsan-trag (nur) vorgetragen, [X.] eine Anweisung zur Eintragung von [X.]en be-stand. Dieser Vortrag war erzungsrftig, weil er nicht erkennen [X.],welche Maûnahmen das [X.] bei Ablauf einer [X.] ergreifen [X.] -Daû die Akten an diesem Tag dem bearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wer-den sollten, lag nicht fern. Insoweit durfte die Klrin ihren Vortrag deshalbauch noch nach Ablauf der Frist [X.] § 234 Abs. 2 ZPO vervollstigen.Wie sie weiter vorgetragen und durch erzende eidesstattliche Versicherungder Brovorsteherin glaubhaft gemacht hat, ist entgegen der grundstzlichenAnweisung eine Vorlage der Akte bei Ablauf der [X.] nicht erfolgt. [X.] ist der Klrin jedoch nicht zuzurechnen, weil es nicht auf einemVerschulden der [X.]n, sondern einem solchen der Brovor-steherin beruht (vgl. [X.], [X.] vom 12. Juli 1984 - [X.] - [X.], 873, 874; [X.] vom 28. Oktober 1994 - [X.] - [X.], wovon das Berufungsgericht ausgeht, die [X.] beirechtzeitiger Vorlage der Handakte zu der notierten [X.] den Fristverle-rungsantrag innerhalb der in der Handakte zutreffend festgehaltenen Frist [X.] rechtzeitig gestellt und das Gericht diesem Antrag statttte,wre die Frist zur [X.] Berufung bei Befolgung der Anweisung, dieAkte am Tage der [X.] vorzulegen, nicht versmt worden.[X.] die Akte am Tage der [X.] vorgelegt worden, die [X.] der notierten Fristen aber - anders als das Berufungsgericht [X.] - unentdeckt geblieben, wre die Begrs[X.]ist zwar ([X.]) versmt worden. In diesem Fall wrde die Fristversmung jedoch eben-falls nicht auf einem Verschulden der [X.]n beruhen. [X.] nur verpflichtet gewesen wre, die Handakte auf den Fristablauf zr-prfen und die Frist dort zutreffend vermerkt war, tte sie nur eine erneuteVorlage der Akte am [X.] sicherstellen [X.]n (vgl. [X.] vom 27. Mai 1997 - [X.] - NJW 1997, 2825). [X.] sie so- 6 -verfahren, wre ihr die Akte, wie sie in der [X.] vorgelegt worden. Handelte es sich dabei nicht umden in der Handakte richtig notierten, sondern um den im [X.] [X.] vermerkten Tag, wre die Begrs[X.]ist bei Vorlage abgelaufen ge-wesen. In diesem Fall tte die Fristversmung auf der unrichtig notiertenFrist und damit ebenfalls auf einem Verschulden des [X.]s beruht,das [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang ist ([X.], Be-schlsse vom 12. Juli 1984 - [X.] - aaO und vom 28. Oktober 1994- [X.] - aaO).Dr. Mller [X.] [X.] [X.] Pauge

Meta

VI ZB 28/01

29.01.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2002, Az. VI ZB 28/01 (REWIS RS 2002, 4797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4797

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