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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 231/03
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von 112.484,21 Euro.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zu-lässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzli-che Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Ge-währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht ver-- 3 -
pflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 204, 216 f). Die Anlagen [X.] und [X.], auf welche die Klägerin verweist, sind im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt und in dessen Entscheidungsgründen erörtert worden. Das Be-rufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landge-richts Bezug genommen. Welche Schlussfolgerung ein Gericht aus ihm über-reichten Unterlagen zieht, ist Sache des Gerichts. Die nach Ansicht der Nicht-zulassungsbeschwerde übergangene Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann und sie seien vom Notar getäuscht und überrumpelt worden, war Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Das [X.] hat den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen, diesem jedoch nicht geglaubt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
06.10.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 231/03 (REWIS RS 2005, 1473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1473
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