Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZR 231/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 858

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[X.] [X.] ZR 231/06 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 9. No-vember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit ein-zelfallbezogenen Erwägungen einen besonderen Vertrauenstatbestand für die unterhaltsmindernden Aufwendungen angenommen. Diese Würdigung beruht auf besonderen Umständen und ist nicht verallgemeinerungsfähig. 2 - 3 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geschiedene Ehemann der Klägerin habe nicht mehr damit rechnen müssen, erneut von der Klägerin auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, beruht nicht auf einer Gehörsver-letzung. Die tatsächliche Umschreibung der von der Klägerin hingenommenen Zahlungseinstellung als (konkludente) Vereinbarung ist eine tatbestandliche Feststellung, die nur im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO und nicht mit Hilfe einer Revisionsrüge (hier [X.]) beseitigt werden kann ([X.], Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Im Übrigen hat die Klägerin in dem von der Be-schwerde angeführten Schriftsatz selbst ausgeführt, sie habe die [X.] Ankündigung ihres geschiedenen Ehemanns auf Zahlungseinstellung sinn-gemäß mit "in Ordnung" beantwortet. 3 3. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts zu den Einkommensver-hältnissen der Klägerin beruht nicht auf einer Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteilig-ten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Zudem folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei ver-tretenen Rechtsansicht oder der von ihr vorgenommenen Bewertung anzu-schließen (vgl. [X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). 4 4. Der unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Die [X.] hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Klä-gerin habe in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. September 2006 ihre bisherige Ansicht zur Darlegungs- und [X.] - 4 - last aufrechterhalten und damit auf den im Termin geäußerten, entgegen ge-setzten Standpunkt des Berufungsgerichts nicht [X.]. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 09.11.2006 - 14 U 9/06 -

Meta

IX ZR 231/06

13.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2008, Az. IX ZR 231/06 (REWIS RS 2008, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 858

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