Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 252/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1482

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 252/02
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom
17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 66.455,78 •

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen der [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Der Vortrag der Beklagten, wonach eine Rückzahlung des [X.] nicht gewollt gewesen sei und keine der Parteien das Darlehen ([X.] 3 - drücklich) gekündigt habe, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für erheblich erachtet. Gegen eine solche Wertung des Vorbrin-gens einer Partei gewährt Art. 103 Abs. 1 GG aber keinen Schutz (vgl. [X.], 182, 194 und [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 992, 994). Die tatrichterliche Würdigung ist im Übrigen auch [X.] nicht zu beanstanden.

2. Liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor, kommt es auch nicht auf die von der Nichtzulassungs-beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage an, ob das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulassungsgründe schriftsätzlichen Vortrag berücksichtigen darf, der zwar dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprotokoll nicht widerspricht, aber dort auch nicht ausdrücklich aufgeführt ist.

3. Von einer weiteren Begründung des [X.]usses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 252/02

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZR 252/02 (REWIS RS 2005, 1482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1482

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