Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 1 StR 82/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5900

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Gegenstand

Revisionsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Revisionsverwerfung ohne Begründung


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Juli 2013 mit Beschluss vom 25. März 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2014 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.

2

Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

3

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

Der [X.] hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

5

Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

6

Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN).

7

Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

8

Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist ([X.], 14; [X.], 103). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich ([X.], 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Raum                        Rothfuß                              Jäger

               Cirener                         [X.]

Meta

1 StR 82/14

05.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 25. März 2014, Az: 1 StR 82/14

§ 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 1 StR 82/14 (REWIS RS 2014, 5900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5900


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 82/14

Bundesgerichtshof, 1 StR 82/14, 05.05.2014.


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